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Garantieabwicklung: Unterschiede zwischen "Neuwagen" und "Junge Sterne" Gebrauchtwagen
Hallo Gemeinde
In einigen Beiträgen findet man unterschiedliche Aussagen zu Abwicklungen von Reklamationen, bei gleicher Mängelgrundlage.
Als Ergebnis vorweg!
Ja, es gibt für mich einen eindeutigen Unterschied in der Abwicklung (Annahme und Bewertung) von Reklamationsfällen zwischen "Neuwagen" und "Junge Sterne" Fahrzeugen. Somit sind die berichteten unterschiedlichen Vorgehensweisen der Werkstätten denkbar.
Da die User in den Rückmeldungen leider nicht angegeben haben, welche Garantieart "Neuwagengarantie" (Bild 6-8) oder "Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" (Bild 1-5) für ihr Fahrzeug zu berücksichtigen ist, und ob das Fahrzeug älter als 24 Monate ist, sind eindeutige Vergleiche auf Basis der Beitragsinhalte leider nicht möglich.
Außer den allgemeinen Ausschlüssen in den beiden Garantiebedingungen, ist mir folgender Punkt in der Garantiebedingung für "Neuwagen" ganz besonders aufgefallen:
Zitat:
Die Garantieverpflichtung entfällt auch, wenn Fehlfunktionen und Schäden durch eine der folgenden Ursachen entstanden sind.
- Der Käufer hat eine Fehlfunktion oder einen Schaden nicht unverzüglich angezeigt bzw. nicht aufnehmen lassen oder nicht unverzüglich Gelegenheit zur Reparatur gegeben
Folglich ist jeder Käufer eines Neuwagen aufgefordert, sofort nach einer Mängelfeststellung die Werkstatt aufzusuchen, damit diese die Möglichkeit hat den Mangel ggf. aufzuspüren.
Dieser Passus ist in der Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" leider nicht enthalten, wobei die folgende zusätzliche Ausnahmeregel vieles erklärt, wenn jemand mit einen sporadischen Fehler die Werkstatt aufsucht und der Fehler bei der Reklamationsannahme (visuell, akustisch oder im Fehlerspeicher) nicht feststellbar ist.
Zitat:
Es wird kein Ersatz für Material und Lohnkosten geleistet für:
2.2.c sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadensverursachendes Teil
2.2.p Probefahrten und Funktionskontrollen
Interessant wird es bei der Betrachtung der s. g. "Jungen Sterne", die unter 24 Monate alt sind. Da man ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, gelten somit auch Garantiebedingungen "MB 100" für Gebrauchtwagen, obwohl rein technisch, die Neuwagengarantie ja noch greifen müsste.
Ich denke mal, man verliert den Anspruch auf Nutzung der Neuwagengarantie (bis zum Ende der 24 Monate) automatisch, weil man nicht der Erstbesitzer dieses Fahrzeuges ist. Dieses wäre im Grunde jedoch nicht wirklich zu verstehen, da Garantiefälle am Fahrzeug unabhängig vom Fahrzeughalter auftreten.
Meinem Gefühl nach wird man als Käufer eines "Junge Sterne" Fahrzeugs, welches noch nicht 24 Monate alt ist, bei einer Schadensmeldung/-abwicklung gemäß der Neuwagengarantie behandelt. Nach Ablauf der 24 Monate jedoch, erfolgt für den Nachfolgezeitraum, dann die korrekte Anwendung der (harten) Garantiebedingung "MB 100" für "Junge Sterne" Fahrzeuge.
Auffällig war es für mich bei meinem letzten Besuch in der MB Werkstatt, als der Serviceberater mir freundlich erklärte, was alles nicht über die Garantiebedingung MB 100 abgedeckt ist. Mein Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt 27 Monate alt.
Der Schlüsselpunkt war für mich, dass er mich mich seelisch darauf vorbereiten wollte, dass das sporadisch ausfallende Zündschloss ggf. nicht gewechselt werden kann, da es z. Z. ja wieder funktionieren würde. Wenn ich aber Glück hätte, würde der letzte Ausfall ggf. im Fehlerspeicher abgelegt sein. (Ich hatte Glück, der letzte Fehler war im Speicher dokumentiert, die vier Ausfälle davor jedoch nicht!)
Ich habe mir die Aussagen des Serviceberaters zu Hause in Ruhe durch den Kopf gehen lassen und mit den Vorgaben in den Garantiebedingungen MB 100 verglichen. Die Feststellung war, dass der Serviceberater zu 100% korrekt den Vorgaben der MB 100 gefolgt ist, und offiziell keinen größeren Spielraum zu Anerkennung meiner vorgestellten Mängel als Garantiefall hatte.
Ich erinnerte mich an meinen ersten "Junge Sterne" B180, und die damalige Abwicklung meiner vorgetragenen Mängel. Das Fahrzeug war noch keine 24 Monate alt, und ich hatte zu keinen Mangelpunkt zu hören bekommen, dass es nicht über die Garantie abgedeckt sei.
Wenn ich beide Fälle direkt mit den Vorgaben in den beiden Garantiebedingungen vergleiche, sind die Unterschiede in der Abwicklung für mich eindeutig nachvollziehbar.
Als letzten Punkt möchte auch noch auf die Möglichkeit hinwiesen, dass eine NL oder Werkstatt natürlich auch die Möglichkeit hat, einem s. g. guten Kunden des Hauses, unnötigen Ärger dadurch zu ersparen, in dem man unbeachtet der Garantiebedingungen trotzdem im Sinne des Kunden aktiv wird, und formales zu einen späteren Zeitpunkt klärt.
P.S.
Dank an User renault4cv, für die Zusendung der Garantiebedingungen für Neuwagen
Gruß
wer_pa
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41 Antworten
Hallo Gemeinde
In einigen Beiträgen findet man unterschiedliche Aussagen zu Abwicklungen von Reklamationen, bei gleicher Mängelgrundlage.
Als Ergebnis vorweg!
Ja, es gibt für mich einen eindeutigen Unterschied in der Abwicklung (Annahme und Bewertung) von Reklamationsfällen zwischen "Neuwagen" und "Junge Sterne" Fahrzeugen. Somit sind die berichteten unterschiedlichen Vorgehensweisen der Werkstätten denkbar.
Da die User in den Rückmeldungen leider nicht angegeben haben, welche Garantieart "Neuwagengarantie" (Bild 6-8) oder "Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" (Bild 1-5) für ihr Fahrzeug zu berücksichtigen ist, und ob das Fahrzeug älter als 24 Monate ist, sind eindeutige Vergleiche auf Basis der Beitragsinhalte leider nicht möglich.
Außer den allgemeinen Ausschlüssen in den beiden Garantiebedingungen, ist mir folgender Punkt in der Garantiebedingung für "Neuwagen" ganz besonders aufgefallen:
Zitat:
Die Garantieverpflichtung entfällt auch, wenn Fehlfunktionen und Schäden durch eine der folgenden Ursachen entstanden sind.
- Der Käufer hat eine Fehlfunktion oder einen Schaden nicht unverzüglich angezeigt bzw. nicht aufnehmen lassen oder nicht unverzüglich Gelegenheit zur Reparatur gegeben
Folglich ist jeder Käufer eines Neuwagen aufgefordert, sofort nach einer Mängelfeststellung die Werkstatt aufzusuchen, damit diese die Möglichkeit hat den Mangel ggf. aufzuspüren.
Dieser Passus ist in der Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" leider nicht enthalten, wobei die folgende zusätzliche Ausnahmeregel vieles erklärt, wenn jemand mit einen sporadischen Fehler die Werkstatt aufsucht und der Fehler bei der Reklamationsannahme (visuell, akustisch oder im Fehlerspeicher) nicht feststellbar ist.
Zitat:
Es wird kein Ersatz für Material und Lohnkosten geleistet für:
2.2.c sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadensverursachendes Teil
2.2.p Probefahrten und Funktionskontrollen
Interessant wird es bei der Betrachtung der s. g. "Jungen Sterne", die unter 24 Monate alt sind. Da man ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, gelten somit auch Garantiebedingungen "MB 100" für Gebrauchtwagen, obwohl rein technisch, die Neuwagengarantie ja noch greifen müsste.
Ich denke mal, man verliert den Anspruch auf Nutzung der Neuwagengarantie (bis zum Ende der 24 Monate) automatisch, weil man nicht der Erstbesitzer dieses Fahrzeuges ist. Dieses wäre im Grunde jedoch nicht wirklich zu verstehen, da Garantiefälle am Fahrzeug unabhängig vom Fahrzeughalter auftreten.
Meinem Gefühl nach wird man als Käufer eines "Junge Sterne" Fahrzeugs, welches noch nicht 24 Monate alt ist, bei einer Schadensmeldung/-abwicklung gemäß der Neuwagengarantie behandelt. Nach Ablauf der 24 Monate jedoch, erfolgt für den Nachfolgezeitraum, dann die korrekte Anwendung der (harten) Garantiebedingung "MB 100" für "Junge Sterne" Fahrzeuge.
Auffällig war es für mich bei meinem letzten Besuch in der MB Werkstatt, als der Serviceberater mir freundlich erklärte, was alles nicht über die Garantiebedingung MB 100 abgedeckt ist. Mein Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt 27 Monate alt.
Der Schlüsselpunkt war für mich, dass er mich mich seelisch darauf vorbereiten wollte, dass das sporadisch ausfallende Zündschloss ggf. nicht gewechselt werden kann, da es z. Z. ja wieder funktionieren würde. Wenn ich aber Glück hätte, würde der letzte Ausfall ggf. im Fehlerspeicher abgelegt sein. (Ich hatte Glück, der letzte Fehler war im Speicher dokumentiert, die vier Ausfälle davor jedoch nicht!)
Ich habe mir die Aussagen des Serviceberaters zu Hause in Ruhe durch den Kopf gehen lassen und mit den Vorgaben in den Garantiebedingungen MB 100 verglichen. Die Feststellung war, dass der Serviceberater zu 100% korrekt den Vorgaben der MB 100 gefolgt ist, und offiziell keinen größeren Spielraum zu Anerkennung meiner vorgestellten Mängel als Garantiefall hatte.
Ich erinnerte mich an meinen ersten "Junge Sterne" B180, und die damalige Abwicklung meiner vorgetragenen Mängel. Das Fahrzeug war noch keine 24 Monate alt, und ich hatte zu keinen Mangelpunkt zu hören bekommen, dass es nicht über die Garantie abgedeckt sei.
Wenn ich beide Fälle direkt mit den Vorgaben in den beiden Garantiebedingungen vergleiche, sind die Unterschiede in der Abwicklung für mich eindeutig nachvollziehbar.
Als letzten Punkt möchte auch noch auf die Möglichkeit hinwiesen, dass eine NL oder Werkstatt natürlich auch die Möglichkeit hat, einem s. g. guten Kunden des Hauses, unnötigen Ärger dadurch zu ersparen, in dem man unbeachtet der Garantiebedingungen trotzdem im Sinne des Kunden aktiv wird, und formales zu einen späteren Zeitpunkt klärt.
P.S.
Dank an User renault4cv, für die Zusendung der Garantiebedingungen für Neuwagen
Gruß
wer_pa
Da muss ich jetzt schon nochmals nachfragen!
Ich habe einen gebrauchten (3 Jahre alt) mit "24 Monaten Junge Sterne-Garantie" bei MB gekauft.
Wo kann ich da die genauen Leistungen dieser JS-Garantie einsehen?
Mein MB Händler sagte mir, dass diese Junge Sterne-Garantie in etwa der Neuwagen-Garantie entspricht.
Was ist dann die MB 100 wo ich schon mal bei meinem Vorgänger abgeschlossen habe, oder ist das diese Garantie...? Weil ja die MB 100 doch einige/viele Sachen ausschließt!
Ich war, nach dem Kauf auch erschrocken, was denn da alles in der JS-Garantie ausgeschlossen ist. Im Grund bleiben nur noch Motor + Getriebe stehen. Ich werde meine nach der ersten Woche festgestellten Mängel nun der Niederlassung unter die Gewährleistung schieben. Dafür habe ich ja im ersten halben Jahr durchaus das Recht.
Zitat:
@checksch schrieb am 20. September 2016 um 15:29:23 Uhr:
Ich war, nach dem Kauf auch erschrocken, was denn da alles in der JS-Garantie ausgeschlossen ist. Im Grund bleiben nur noch Motor + Getriebe stehen. Ich werde meine nach der ersten Woche festgestellten Mängel nun der Niederlassung unter die Gewährleistung schieben. Dafür habe ich ja im ersten halben Jahr durchaus das Recht.
Kannst mir das evt. etwas genauer erklären?
Habe ich Mängel am Fahrzeug, gilt im Grunde in den ersten zwei Jahren die Händler Gewährleistung. Der Händler kann diese nicht ausschließen, jedoch auf 1 Jahr verkürzen. Dies tut die Niederlassung in der Regel im Kaufvertrag. Im ersten halben Jahr liegt die Beweispflicht beim Händler, im zweiten beim Käufer was die bereits bei Kauf bestehenden Mängel angeht. Hierzu kannst du sicherlich noch einiges ergooglen.
Ich habe drei Mängel am Auto, welche nicht im Kaufvertrag genannt wurden, diese habe ich nun meinem Händler schriftlich angezeigt und erwarte Nachbesserung. Ob er das dann über Junge Sterne abwickelt, oder selbst zahlt, ist mir egal. Mal sehen ob es bei der Niederlassung so reibungslos läuft wie es klingt, aktuell habe ich nach meiner Email vom Freitag noch keine Rückmeldung. Mein gutes Recht ist es aber.
Danke Dir für die ausführliche Info...
Dann hat mich ja der Verkäufer ganz schön angelogen, von wegen "entspricht der Neuwagen-Garantie"!
Ich bin davon ausgegangen, dass bei sämtlichen Defekten am Fahrzeug diese JS-Garantie wirkt...
Natürlich aber keine Verschleißteile.
Ich habe zwar zwei Ordner voll an Dokumenten mitbekommen, jedoch keinen Schrieb von wegen Mängel am Fahrzeug usw...
Also IMHO ist "JS-Garantie" = MB100
Zitat:
@W176er schrieb am 20. September 2016 um 17:03:13 Uhr:
Danke Dir für die ausführliche Info...
Dann hat mich ja der Verkäufer ganz schön angelogen, von wegen "entspricht der Neuwagen-Garantie"!
Ich bin davon ausgegangen, dass bei sämtlichen Defekten am Fahrzeug diese JS-Garantie wirkt...
Natürlich aber keine Verschleißteile.
Ich habe zwar zwei Ordner voll an Dokumenten mitbekommen, jedoch keinen Schrieb von wegen Mängel am Fahrzeug usw...
Die JS Garantie ist selbstverständlich nicht das genau gleiche wie eine Neuwagengarantie.
24 Monate europaweiter Schutz mit Absicherung nahezu auf Niveau der Neufahrzeuggarantie
http://www.mercedes-benz.de/.../young__stars.html
Die ist meines Wissens auch keine spezielle Garantie von MB sondern wird bei einem externen Versicherer "gekauft". Auf jeden Fall sind definitiv einige Sachen ausgeschlossen wie hier schon erwähnt. Mit Klappergeräuschen von Verkleidungen z.B. brauchst du mit einer JS Garantie bei dem Händler gar nicht auftauchen, so was wird nicht abgedeckt. Oder die Sache mit den nicht richtig dichtenden Überdruckklappen (-> Wassereinbruch im Innenraum) wird auch nicht von der JS Garantie übernommen.
Kann mir auch schwer vorstellen dass dir ein MB Händler beim Verkauf überhaupt nichts zu der JS Garantie gegeben hat!? Ich habe umfangreiche Unterlagen bekommen, obwohl ich auch noch über ein Jahr Neuwagengarantie hatte. Die Neuwagengarantie greift natürlich vorrangig vor der JS Garantie solange bis das Auto 24 Monate alt ist.
Das hört sich ja so an, als wenn man sich die Garantieverlängerung eigentlich sparen kann. Gerade beim A45 ist der Preis extrem hoch, obwohl kaum was abgedeckt ist.
Naja. Motor, Getriebe und Elektrik ist immerhin dabei
Die MB 100 Garantie schließt im Grunde alles ein, außer Verschleißteile. Warum schaut ihr nicht einfach in die Garantiebedingungen?
Naja, paragraph 2.2 ist aber sehr sehr umfangreich. Das ist weit entfernt von der Neuwagen Garantie!
Wie kommst du darauf? Hast du eine Quelle?
Ich würde mich wundern, wenn man bei einer Neuwagengarantie Bremsklötze oder ähnliches ersetzt bekommt. Das sind nunmal Verschleißteile. Oder kannst du mir da etwas nennen, was ausgeschlossen wird, was kein Verschleißteil ist?
Wie sieht es mit dem Motor oder dem 7 DCT aus? Da könnte ja auch mal was sein...(Kupplungsbeläge usw)
Vor allem pocht MB darauf, dass alle Kundendienste eingehalten werden und in einer MB Werkstatt ausgeführt wurden.(Extra Fett geschrieben)