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Geblitzt worden, Frist des Bußgeldbescheids.

Themenstarteram 1. September 2019 um 17:38

Hallo ihr,

ich bin Anfang Juli außerorts mit ca. 25km/h zuviel geblitzt worden.

Getäuscht habe ich mich nicht, wegen dem Blitzer.

Nun haben wir Anfang September, sind inzwischen über 8Wochen.

Es gibt doch eine Frist bis wann der Bußgeldbescheid zugestellt sein muss,oder?

Ich hab google schon befragt und da ist meist die Rede von 3-6 Monaten. Stimmt das? Und kann ich nach den drei Monaten Einspruch einlegen, da zu spät zu gesendet oder gilt das erst nach 6 Monaten?

Wie lange dauern denn generell Bussgeldbescheide bis sie zu gestellt werden?

 

Achso, drücken vor der Strafe will ich mich nicht.

Nur nach Ablauf der Frist, will ich auch nicht blechen müssen.

Von daher keine Diskussion über das Drücken von der Bezahlung des Tempoverstosses, denn ich weiß,dass ich zu schnell war.

Beste Antwort im Thema

Mach dir nichts draus, manche haben halt echt eine komische Einstellung zum Bußgeldverfahren - ändert sich aber schnell, wenn sie selbst betroffen sind, der Schein und manchmal auch die berufliche Existenz auf dem Spiel steht.

Und - wenn eines RS-Versicherung vorhanden - immer daran denken, auch Anwälte haben Frau und/oder Kinder zu versorgen :p.

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Meiner Meinung nach gelten die Fristen ab Zustellung.

Themenstarteram 1. September 2019 um 17:47

Zitat:

@manvo schrieb am 1. September 2019 um 19:41:55 Uhr:

Meiner Meinung nach gelten die Fristen ab Zustellung.

Das heisst, es kann sein, dass im Juni 2020 der Bussgeldbescheid noch kommen kann?

Es war ein stationärer Blitzer.

Drei Monate ab Tat - wobei aber verschiedene Maßnahmen die Verjährung unterbrechen. Z.B. reicht es, die Zusendung des Anhörungsbogens behördlicherseits zu verfügen. Danach fängt die Frist erneut an.

ach menno... PeterBH war wieder schneller :)

Themenstarteram 1. September 2019 um 17:56

Ah, danke dir PeterBH.

Mal schauen, ob und wann was kommt.

Anhörungsbogen kam auch noch nicht.

Zitat:

@manvo schrieb am 1. September 2019 um 19:41:55 Uhr:

Meiner Meinung nach gelten die Fristen ab Zustellung.

Die Frist für die Zustellung kann natürlich NICHT mit der Zustellung losgehen!

Die Frist zur Zustellung beläuft sich auf 3 Monate ab "Tat"-Datum. Wie schon geschrieben wurde, können Besonderheiten aber für eine Fristverlängerung sorgen.

Im "normalen" Blitzerfall (so wie ich anhand deines Textes annehme) gelten aber die 3 Monate.

Themenstarteram 1. September 2019 um 19:34

Zitat:

@afis [url=https://www.motor-talk.de/.../...s-bussgeldbescheids-t6692819.html?...]

Im "normalen" Blitzerfall (so wie ich anhand deines Textes annehme) gelten aber die 3 Monate.

Ja, ganz 'normal' geblitzt worden. Kein Auto neben oder hinter mir. Einfach aufgrund ortsfremd, paar abwechselnden Tempolimits, von 80 auf 100, von 100 auf 80 und davon ein 80er Tempolimit zu spät registriert und der Blitzer hat bei über 100 km/h geblitzt.

@afis

Zitat von der Eingangsfrage: ".................Und kann ich nach den drei Monaten Einspruch einlegen, da zu spät zu gesendet oder gilt das erst nach 6 Monaten?......................."

Darauf bezog sich meine Antwort: "Meiner Meinung nach gelten die Fristen ab Zustellung."

Also ob er noch Einspruch einlegen kann - das andere wäre doch quatsch.

Klaro?

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

(1) ...

(2) ...

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

 

Die Verjährungsfrist läuft bzw. wird unterbrochen sobald dem Täter offenbar wird, dass gegen ihn ermittelt wird d.h. sobald er z.B. einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid mit seinem Namen drauf auf dem Tisch hat ist die Verjährung unterbrochen.

Die TSin: "Achso, drücken vor der Strafe will ich mich nicht"! (...) aber es wäre schön, wenn ich dagegen angehen kann?!

Zitat:

@hjluecke schrieb am 2. September 2019 um 10:05:25 Uhr:

Die TSin: "Achso, drücken vor der Strafe will ich mich nicht"! (...) aber es wäre schön, wenn ich dagegen angehen kann?!

Dein sarkastische Unterton ist nicht zu überhören. Kannst du mich bitte mal sagen, wozu es Verjährungsfristen gibt?

Zitat:

@gast356 schrieb am 1. September 2019 um 22:44:28 Uhr:

Die Verjährungsfrist läuft bzw. wird unterbrochen sobald dem Täter offenbar wird, dass gegen ihn ermittelt wird d.h. sobald er z.B. einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid mit seinem Namen drauf auf dem Tisch hat ist die Verjährung unterbrochen.

nein, das ist falsch. Es reicht, wenn die Behörde Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Betroffenen als Person anordnet. Es muss ihm nicht offenbar werden. Maßgeblich ist das Datum, an dem die Maßnahme angeordnet wird. Es ist zum Beispiel für die Verjährung egal, ob ein Anhörungsschreiben in der Post verloren geht.

Themenstarteram 2. September 2019 um 10:50

Zitat:

@hjluecke schrieb am 2. September 2019 um 10:05:25 Uhr:

Die TSin: "Achso, drücken vor der Strafe will ich mich nicht"! (...) aber es wäre schön, wenn ich dagegen angehen kann?!

Man muss jetzt auch nicht päpstlicher wie der Papst werden.

Soll ich jetzt zur zuständigen Behörde fahren und ihnen das Geld auf den Tisch legen, oder wie?

Niemand würde hier um Strafe betteln, wenn eine Frist abläuft und evtl. Einspruch Wirkung hätte.

Zudem liegen ja noch vier Wochen warten vor mir und bis dahin wird schon ein Bußgeldbescheid zu gesendet worden sein.

Wunder mich halt nur, dass das doch so lange dauert.

Ich hab ja nicht nach irgendwelchen erfunden unglaubhaften Geschichten gefragt um mich aus der Affäre zu ziehen, sondern nur um eine 'rechtliche' Info.

Mein herzliches Danke geht an alle, die sinnvoll geantwortet haben.

Den letzten Satz liest man hier zZt. öfter

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