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Gebrauchtwagenkauf Gewährleistung trotz Ausschluss im Vertrag

BMW
Themenstarteram 2. November 2017 um 18:00

Hallo,

 

ich habe mir vor ca. 5 Wochen einen gebrauchten BMW bei einem Händler gekauft. Nun hat der Motor jedoch einen Schaden, die Reparatur wäre teurer als das Auto selbst. Im Vertrag hat der Händler geschrieben, dass er für Schäden am Auto in keiner Weise haftet. Jedoch habe ich gelesen, dass dies beim Kauf bei einem Händler nicht rechtskräftig ist und nur bei privaten Käufern rechtskräftig wäre.

 

Habe ich trotz des Vertrages das Recht auf Reparatur bzw. die Geldrückgabe vom Händler?

 

Vielen Dank im Vorraus!

 

Beste Antwort im Thema
am 3. November 2017 um 7:48

Hallo, da delaloca das Thema zwei mal gestartet hat hier mein Senf:

 

Servus,

da ja im Forum jeder etwas schreiben darf (was ich gut finde) und man nicht weiß, was für einen fachlichen Hintergrund Derjenige hat, aute ich mich hier mal als Wirtschaftsjurist.

 

Ich erspare uns jetzt mal eine komplette juristische Fallösung.

 

Zusammenfassen kann grds. gesagt werden, dass du als Verbraucher (das unterstelle ich mal) gegenüber dem Händler ein Anspruch auf Gewährleistung bei Mängeln hast. §§ 433 ff BGB.

 

Da es sich hier ja um ein Gebrauchtfahrzeug handelt kann der Verkäufer die üblicherweise 2 jährige Gewährleistungsfrist (§ 438 Abs 1 Nr.3) auf 1 Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB) reduzieren. Dies muss im Vertrag jedoch auch geregelt sein.

 

Gewährleistung, was ist das überhaupt? Der Verkäufer gewährleistet, dass die Sache, welche er verkauft bei Gefahrenübergang (einfach gesagt, in dem Moment in dem du die Sache nimmst) frei von Mängeln ist. Also der Verkäufer haftet ausschließlich für solche Mängel welche vor dem Übergang an der Sache waren.

 

Tritt jetzt nach dem Kauf innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so muss du grds. dem Verkäufer nachweisen, das der jetzt ersichtliche Mangel bereits vor der Gefahrenübergabe an der Sache war. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme, die sog. Beweislastumkehr (§ 476 BGB). Hier wird vermutet, dass wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang auftritt, dass der Mangel bereits vor Gefahrenübergang an der Sache war. Der Verkäufer kann jedoch immer noch beweisen, das es nicht so ist.

 

Grds. kann der Händler die Haftung von Mängeln ausschließen, auch bei einem Verbraucherkauf, warum nicht? Kurzes Beispiel: Du kauft bei Karstadt reduzierte Socken auf dem Grabeltisch. Auf dem Schild steht: "Reduziert wegen Fehlern wie Löcher und offenen Nähten". Du kaufts dir 2 Stk, gehst nach hause und stellst fest, "man hier sind ja Löcher drinne" Hier wirst du keine Gewährleistungsansprüche geltend machen :)

 

Auf das Auto bezogen: Gerade Autos mit hoher Km Laufleistung werden oft als sog. Bastlerfahrzeuge verkauft. Auch hier wenn dir der Verkäufer sagt der Motor ist defekt, hast du keinen Anspruch auf Gewährleistung was den Defekt des Motors betrifft. Was er nicht machen darf und das ist das, was oft passiert: Das Auto wird vertraglich als defekt verkauft aber der Händler sagt dir mündlich "ja, der ist nicht defekt und hat keine Mängel, alles sei ok, wir scheiben nur in den Vertrag, dass er defekt sei". Hier versucht der Verkäufer sich um die Gewärleistung zu umgehen. Hier brauchst du natürlich im besten Fall Zeugen, welche aussagen können, das der Händler gesagt hat, der Wagen sei ok.

 

So jetzt zum eigenlichen Kern. Der Verkäufer muss dir eine mangelfreie Sache übergeben. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hier kommt der große Punkt was ist ein Mangel und was ist Verschleiß. Weil: der Verkäufer muss nur für Mängel aufkommen, wenn es sich bei dem Defekt um ein Verschleissteil handel (z.b. Bremsscheibe), dann natürlich nicht.

 

Ehrlich gesagt kann ich dir diese Frage nicht beantworten. Es gibt eine Sammlung von Urteilen vom ADAC: https://www.adac.de/-/media/adac/pdf/jze/mangel-verschleiss-liste.pdf

 

In deinem Fall würde für einen Mangel sprechen, dass es sich hier anders als beim Zahnriemen ja um eine Wartungsfreie Steuerkette handelt.

 

Auf der anderen Seite ist es so, dass eine Steuerkette für ein Autoleben konzipiert ist. Ein Autoleben, habe ich mal gelesen ist mit ca. 280.000km angesetzt. Fall also das gekaufte Auto 290.000km runter hatte kann der Verkäufer argumentieren, das es Verschleiss ist, da die regelmäßige Lebenserwartung des Motor erreicht ist.

 

Ich kann es dir wirklich nicht sagen, dazu bräcuhte man wahrscheinlich wirklich ein unabhängiges Gutachten.

 

 

Ich hoffe ich konnte dir hier etwas weiterhelfen.

LG

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Pauschal kann er sowas nicht ausschließen.

Unter ganz besonderen Umständen kann er die Gewährleistung ausschließen, sehe hier aber keinen Grund warum.

Ich denke die Rechte bleiben dir bestehen.

Frage ist allerdings wie, wann und warum der Schaden entstanden ist. Es kommt auf den Gefahr Übergang an

hallo,

also meines Wissens nach kann ein Autohändler die gesetzliche

Gewährleistung (von 1 Jahr), auf die ein Verbraucher Anspruch

hat (auch) NICHT per Klausel im (Kauf)Vertrag ausschliessen -

ausser es wäre ein Verkauf " im Kundenauftrag ", etc.

good lack

Schon seit einigen Jahren kann ein Händler die Gewährleistung nicht ausschließen, egal was im Vertrag steht. Das ist schlicht ungesetzlich, zumindest in Deutschland.

Ich würde notfalls mit dem Anwalt drohen.

Wozu denn drohen? Konkret die Gewährleistungsreparaturandprüche mit Fristsetzung schriftlich dem Händler zustellen, mit Rückschein. Ohne konkrete Detail-Forderungen, nur die Herstellung des intakten Zustands einfordern.

 

Parallel schonmal einen Anwalt kontaktieren, der dann nach Fristablauf das letzte mal eine festgelegte Fristverlängerung mitteilt und bereits schonmal über die gerichtliche Klärung informiert.

 

Wenn der Händler im Kaufvertrag steht als Verkäufer, dann ist er der Gewährleistunggeber. Hat auch nichts mit Garantie o.ä. zu tun! Das ist einfach nur Sachmängelhaftung.

Nicht korrekt, in bestimmten Ausnahme-Einzelfällen geht das sehr wohl.

Ist aber nicht die Norm.

Aha. :-) Und selbst wenn...

 

Auch dann macht er mit der o.g. Vorgehensweise ja nichts falsch.

Höchstwahrscheinlich bekommst du vor Gericht recht, wenn der Händler nicht einlenkt. Ausser es ist doch im Kundenauftrag verkauft worden, beim Händler nichts zu holen...

Jedoch verstehe ich nicht, warum man sich auf so einen Kaufvertrag überhaupt einlässt...

am 3. November 2017 um 7:48

Hallo, da delaloca das Thema zwei mal gestartet hat hier mein Senf:

 

Servus,

da ja im Forum jeder etwas schreiben darf (was ich gut finde) und man nicht weiß, was für einen fachlichen Hintergrund Derjenige hat, aute ich mich hier mal als Wirtschaftsjurist.

 

Ich erspare uns jetzt mal eine komplette juristische Fallösung.

 

Zusammenfassen kann grds. gesagt werden, dass du als Verbraucher (das unterstelle ich mal) gegenüber dem Händler ein Anspruch auf Gewährleistung bei Mängeln hast. §§ 433 ff BGB.

 

Da es sich hier ja um ein Gebrauchtfahrzeug handelt kann der Verkäufer die üblicherweise 2 jährige Gewährleistungsfrist (§ 438 Abs 1 Nr.3) auf 1 Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB) reduzieren. Dies muss im Vertrag jedoch auch geregelt sein.

 

Gewährleistung, was ist das überhaupt? Der Verkäufer gewährleistet, dass die Sache, welche er verkauft bei Gefahrenübergang (einfach gesagt, in dem Moment in dem du die Sache nimmst) frei von Mängeln ist. Also der Verkäufer haftet ausschließlich für solche Mängel welche vor dem Übergang an der Sache waren.

 

Tritt jetzt nach dem Kauf innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so muss du grds. dem Verkäufer nachweisen, das der jetzt ersichtliche Mangel bereits vor der Gefahrenübergabe an der Sache war. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme, die sog. Beweislastumkehr (§ 476 BGB). Hier wird vermutet, dass wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang auftritt, dass der Mangel bereits vor Gefahrenübergang an der Sache war. Der Verkäufer kann jedoch immer noch beweisen, das es nicht so ist.

 

Grds. kann der Händler die Haftung von Mängeln ausschließen, auch bei einem Verbraucherkauf, warum nicht? Kurzes Beispiel: Du kauft bei Karstadt reduzierte Socken auf dem Grabeltisch. Auf dem Schild steht: "Reduziert wegen Fehlern wie Löcher und offenen Nähten". Du kaufts dir 2 Stk, gehst nach hause und stellst fest, "man hier sind ja Löcher drinne" Hier wirst du keine Gewährleistungsansprüche geltend machen :)

 

Auf das Auto bezogen: Gerade Autos mit hoher Km Laufleistung werden oft als sog. Bastlerfahrzeuge verkauft. Auch hier wenn dir der Verkäufer sagt der Motor ist defekt, hast du keinen Anspruch auf Gewährleistung was den Defekt des Motors betrifft. Was er nicht machen darf und das ist das, was oft passiert: Das Auto wird vertraglich als defekt verkauft aber der Händler sagt dir mündlich "ja, der ist nicht defekt und hat keine Mängel, alles sei ok, wir scheiben nur in den Vertrag, dass er defekt sei". Hier versucht der Verkäufer sich um die Gewärleistung zu umgehen. Hier brauchst du natürlich im besten Fall Zeugen, welche aussagen können, das der Händler gesagt hat, der Wagen sei ok.

 

So jetzt zum eigenlichen Kern. Der Verkäufer muss dir eine mangelfreie Sache übergeben. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hier kommt der große Punkt was ist ein Mangel und was ist Verschleiß. Weil: der Verkäufer muss nur für Mängel aufkommen, wenn es sich bei dem Defekt um ein Verschleissteil handel (z.b. Bremsscheibe), dann natürlich nicht.

 

Ehrlich gesagt kann ich dir diese Frage nicht beantworten. Es gibt eine Sammlung von Urteilen vom ADAC: https://www.adac.de/-/media/adac/pdf/jze/mangel-verschleiss-liste.pdf

 

In deinem Fall würde für einen Mangel sprechen, dass es sich hier anders als beim Zahnriemen ja um eine Wartungsfreie Steuerkette handelt.

 

Auf der anderen Seite ist es so, dass eine Steuerkette für ein Autoleben konzipiert ist. Ein Autoleben, habe ich mal gelesen ist mit ca. 280.000km angesetzt. Fall also das gekaufte Auto 290.000km runter hatte kann der Verkäufer argumentieren, das es Verschleiss ist, da die regelmäßige Lebenserwartung des Motor erreicht ist.

 

Ich kann es dir wirklich nicht sagen, dazu bräcuhte man wahrscheinlich wirklich ein unabhängiges Gutachten.

 

 

Ich hoffe ich konnte dir hier etwas weiterhelfen.

LG

Danke, auf diesen Beitrag hatte ich für meine Argumentation gewartet da ich jetzt zu faul war es selber raus zu suchen bzw. zu schreiben.

Hatte diesen ja bereits gestern in einem anderen Beitrag bereits von dir gelesen.

er bekommt auf jeden fall recht.

 

mein händler hatte ebenfalls kein interesse an der einigung.

 

verlauf:

 

Fahrzeug: 2008er MK4, gekauft 2014 im Oktober mit 138000 km, preis 10500 euro.

 

nach 2 monaten kurbelwellenschaden. händler verweigert instandsetzung ==> klage beim landgericht dresden.

 

resultat:

urteil am 21.6.2017 (!!!)

 

1. Händler repariert mit regeneriertem rumpfmotor.

 

2. Schadensersatz/Ausfallgeld: 15250€

 

die sachlage ist eindeutig. keine ahnung warum händler sich überhaupt jedes mal auf solches abweisendes verhalten zurückziehen wollen.

 

Dauert dann halt ne ganze weile, dafür wirst du ja aber entschädigt. ich hatte das fahrzeug direkt beim händler abstellen lassen nach dem schaden, und einen werkstattmitarbeiter von ford bei der zerlegung anwesend sein lassen, damit es garnicht erst zu unklarheiten kommt durch eventuelle befreundete gutachter des händlers.

Wieso eindeutig, hast du wirklich alle relevanten Fakten wirklich für eine rechtliche Beurteilung vorliegen

Sehr pauschales Urteil, da brauchen wir ja gar keine Gerichte mehr für sowas, wir legen alles dir vor und du entscheidest:):)

das gericht hat keine ahnung von kfz-instandsetzungen.

 

es geht um einen korrekten ablauf der mängelanzeige und um die sachverständigen.

Muss es auch nicht, hier kommt es auf die rechtliche Bewertung an.

Einzig zu entscheiden ob Verschleiß oder Mangel vorliegt und das machen oft Gutachter.

Ein korrekter Ablauf sichert dir nicht den Erfolg, es muss sachlich und rechtlich begründet sein.

Ich will mich auch nicht darüber streiten, ich hab nicht alle Fakten und kann es aus der Ferne nicht beurteilen.

Ich kann ja nicht mal beurteilen wie und warum er die Gewähr ausgeschlossen hat. Auch hier müssen bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sein, sehe ich aber nicht..

Auch die Frage wodurch und wie der Motor hopps gegangen ist, ist mir noch nicht ganz klar.

Es kann sein das er ja ohne Öl gefahren ist.

Ich kann ihm nur empfehlen sein Anliegen schriftlich und beweisbar vorzutragen. Sollte der VK sich nicht bewegen sollte der K einen Sachrechtanwalt mit Kenntnisse in diesem Bereich aufsuchen.

Ich lehne mich bei der Sachlage nicht aus dem Fenster.

Eins ist aber korrekt.

Konnte der VK nicht begründet die Gewähr ausschließen (geht nicht ohne weiteres) und es liegt ein Mangel vor den der VK zu vertreten hat da dieser bei Gefahr Übergang bereits vorlag und es kein Verschleiß begründeter Mangel war dann kann er die Rechte aus der Sachmängelhaftung wahren und anzeigen. Vorteil ist das der VK die Beweislastumkehr erbringen muss, also muss er beweisen das der Schaden begründende Mangel bei Gefahr Übergang nicht vorlag.

 

Werden jetzt Anwälte Gerichte Gutachter und was weiß ich nicht alles bemüht und nachher ist das Verschleiß oder der Mangel ist erst danach aufgetreten, vielleicht sogar durch verschulden des K dann bleibt der auf den Kosten aller Parteien sitzen.

Verschleiß. Ja, das ist die schnelle Variante, die die meisten Geschädigten von einer weiteren Prüfung der Rechtslage abhalten soll, denn „Verschleiß“ rufen die Händler sofort jedesmal (obwohl sie die Sachlage garnicht geprüft haben) :-)

 

Die Verschleißschiene wird eben sehr oft gefahren in der außergerichtlichen Argumentation. Sie ist ja auch die einfachste Argumentationsgrundlage für die Seite des Händlers. Allerding wäre es auch dann ein Folgeschaden durch einen Mangel, wenn der Ölverbrauch so enorm hoch liegt bei Gefahrenübergang, dass es möglich ist -trotz nachbefüllen- einen Motor nach 6 Wochen öllos zu fahren.

 

Denn dann liegt er selbst bei enormer Fahrleistung innerhalb der 6 Wochen bei mehr als 1 Liter Ölverbrauch / 1000km. ==> „Der magische Grenzwert bei gerichtlichen Auseinandersetzungen seit den 70ern(??).

 

[kurzer Exkurs: auch dieser Grenzwert steht nicht fest, da es wohl kaum sein kann, dass es normal ist, dass ein Motor von „heute“, die für seine elementare Funktion erforderlichen Schmierstoffe in derartigen Dimensionen verliert. Es handelt sich ja schließlich nicht um den Treibstoff. ==> das ist allgemeine Gutachtermeinung]

 

Um den Richter meines Verfahrens mal kurz zu zitieren, zeitlich nach dem (sachlichen, da definitiv auch ein unabhängiger Sachverständiger dabei war) Gutachten:

 

„Problematisch ist nunmal, wenn nach so kurzer Zeit das Fahrzeug seine zu erwartenden Eigenschaften garnicht aufweist!“

 

„Schließlich war auch das bezahlte Geld des Käufers ja nicht einfach nach ein paar Wochen „kaputt“, erwartungsgemäß!!!“

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