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Gefahrguttransport im Privat-PKW -> Was ist zu beachten?

Themenstarteram 11. Juli 2010 um 10:50

Hi,

da in der letzen zeit so Einiges in Sachen Transport von Gasflaschen durch die Medien ging, habe ich mal die Mühe gemacht und die Gesetzeslage verifiziert.

Also, um das ganze einmal in wenige Worte zu fassen:

Als Privatperson darf man 333 Liter Gas (das sind 13 volle 11kg Flaschen, da eine 11kg Flasche knapp 25 Liter Flüssiggas enthällt)) in einem PKW transportieren. Voraussetzung ist dabei die fachgerechte Verpackung und Sicherung.

Verpackung heißt Gasflasche mit gültigem TÜV-Stempel, Ventil geschlossesn, Flanschschutzkappe zugedreht (das ist diese Schraubkappe mit dem Linksgewinde) und Sicherungskappe aufgesetzt und gesichert. Ladungssicherung bedeutet, die Flaschen müssen aufrecht stehen und gegen Verrutschen gesichert sein. Zwischen den einzelnen Flaschen muß ein Berührungsschutz bestehen (z.B. ein Streifen Plastik, ein Kunstoffgitterstrumpf, etc.). Es muß für eine ausreichende Be- und Entlüftung gesorgt sein.

Nachzulesen ist dies alles in der ADR (Accord des marchandises Dangereuses par Route, Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Diese gilt auch für den Transport von Kleinmengen in privaten Kombifahrzeugen (Kombifahrzeug ist ein Fahrzeug, das nicht nur ausschließlich dem Gütertransport dient, also auch ein PKW.). Die genaue "Kleinmenge", die mitgeführt werden darf, findet sich dort in Anlage A 1.1.3.6.

Dies ist die Gesetzeslage.

Anders sieht es beim Versicherungsschutz aus. Hier geht man inzwischen davon aus, dass bei dem Transport von mehr als 50kg Gefahrgut (also auch Gas) von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden kann, sofern der Fahrer keine ausreichende Kenntnis über den Transport von Gefahrgütern nachweisen kann und dementsprechend handelte. D.h. im Fall der Fälle riskiert man ggf. einen Teil oder den ganzen Versicherungsschutz.

Bei Diskussionen im Bekanntenkreis habe ich die Feststellung machen müssen, daß teilweise diesbezüglich noch große Unkenntnis herrscht.

Welche Erfahrungen habt ihr diesbezüglich gemacht?

Beste Antwort im Thema
am 11. Juli 2010 um 15:57

ich möchte folgendes zu bedenken geben:

nicht alles was erlaubt ist, sollte man machen:

kleines Beispiel mit 0,49 Promille bei geschlossener Schneedecke

mit 2.1mm Restprofil auf Ganzjahresreifen,

im Sieben Personen betrieb,

hundert auf der Bundesstraße zu

befahren und dabei 20 liter ReserveBenzin mitzuführen ist zwar erlaubt -

machen würde ich das nicht

gruß Alex

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Im Bekanntenkreis ist Ladungssicherung sowieso ein Thema, wo sich kaum einer auskennt. Und das müssen gar keine Gefahrgüter sein, sondern fängt schon damit an, dass schwere Koffer im Kombi oben rein und nicht mal bündig an die Rücksitze geladen werden... :rolleyes:

am 11. Juli 2010 um 11:19

Wichtig !zu beachten sind die jeweiligen Freimengen der Produkte,hier gibt es eine 1000 Punkte Regel welche anhand der Tabelle abzulesen ist

 

http://de.rhenus.com/index.php?id=112

Themenstarteram 11. Juli 2010 um 11:43

Noch ein Hinweis:

Für den Transport von Taucherflaschen für den privaten Gebrauch gibt es keinerlei Vorschriften in

den ADR-Richtlinien.

Ihr könnt also eure Taucherflaschen ruhig im Auto mitnehmen. Auch in der Fahrgastzelle; ihr solltet nur darauf achten,daß die Flasche gesichert ist. Das heißt nicht einfach auf die Rücksitzbank oder Ladefläche legen. Dies könnte mit einem Bußgeld (von den Grünen) belegt werden- fehlende Ladungssicherung !

Verwendet am besten Spanngurte, dann seit ihr auf der sicheren Seite.

Am angenehmsten fand ich es, die Gasflasche für den Grill im hinteren Fußraum mitzuführen, insbesondere auch aus dem Grund, dass mein Golf II noch nicht über ausreichende Möglichkeiten zur Befestigung von Transportgut verfügt.

Scheint aber ja nach Dahkke's Ausführungen verboten zu sein, da man sowas nicht im Fahrgastraum mitführen darf?

Hallole zusammen

Das Tema dieses Jahres , zur Zeit laufen überall im Land Lehrgänge

unteranderem zur Ladungssicherung der BG die bis 2015 von jedem

LKW Führerscheininhaber bei gewerblichen Gütertransport erforderlich sind.

Gewerblich bedeutet auch das alles nicht in Eurem Besitz befindliche Gut

das GGf aus Gefälligkeit unentgeldlich mitgenommen wird darunter fällt.

Ladungssicherung bzw Mängel im besonderen bei Transport Gefährlicher Güter

( Die Luft Trinkwasser oder anderweitig di Umwelt schädigen können )

was Druckbehälter ab einer bestimmten Größe einschliest ist ein besonderes Tema.

Willst Du Taucherflaschen transportieren so bist du zur Besonderen

Sicherung nach der Druckbehälterverordnung verpflichtet. In Privat

PKW erfordert dies eventuell die Sicherung/ Verzurrung an entweder

zusätzlich eingebauten Sicherungseinrichtungen oder zum Beispiel

den Befestigunspunkten der hinteren Sicherheitsgurte.

Spanngurte müsen geprüft, zertifiziert und mit Belastungskennzeichnung

versehen sein.

Genaue Informationen erhälst Du beim BAG oder der Polizei die ja

auch kontrollen durchführt.

Fahrzeugbatterien weil da ja Säuren drinn sind dürfen niehmals im

Fahrgastzellen transportiert werden sondern müßen in Kombifahrzeugen

in besonderen Behältnissen die einen Austritt dieser Flüssigkeiten bei

Möglichen Unfällen verhindern.

Ist auch kaum Bekannt und richtig Teuer, um die 300 Euro Strafe bei

Zwei großen LKW Batterien im Golf 2 :

Denkt bitte dran, es ist keine Schikane sondern geht letztlich um den

Schutz eurer Mitfahrer ( Kinder? ) 8und Euer aller Schutz

obwohl manche Beamten machmal übers Ziel etwas hinausschießen.

Jol.-

am 11. Juli 2010 um 15:57

ich möchte folgendes zu bedenken geben:

nicht alles was erlaubt ist, sollte man machen:

kleines Beispiel mit 0,49 Promille bei geschlossener Schneedecke

mit 2.1mm Restprofil auf Ganzjahresreifen,

im Sieben Personen betrieb,

hundert auf der Bundesstraße zu

befahren und dabei 20 liter ReserveBenzin mitzuführen ist zwar erlaubt -

machen würde ich das nicht

gruß Alex

Grundsätzlich ist mit solchen "Gefahrgütern" nicht zu spassen

und auch bei der Ladungssicherung zucken die meisten Camper mit den Schultern - leider.

Ich habe mal ein Merkblatt für den Gasflaschentransport

im PKW agehängt.

Gasflaschentransp01
Gasflaschentransp00
Themenstarteram 11. Juli 2010 um 16:46

Wer Gefahrgut im Fahrzeug hat, ist immer von ADR, GGVSE und/oder RSE betroffen (auf öffentlichen Straßen). Es gibt keinen Unterschied zwischen Privat und Gewerbe. Es gibt nur unterschiedliche Freistellungen und Befreiungen von einem Teil der Vorschriften.

So zum Beispiel für Privatpersonen nach 1.1.3.1 a) in dem Rahmen der vorgegeben ist. Hat ein Privater einen Tankanhänger am Pkw, weil die Selbstabholung von Heizöl etwas billiger ist, so muß auch er die vollständigen Vorschriften des ADR einhalten.

Die 20 Liter Reservekraftstoff, die immer wieder mal durch das Gefahrgutrecht geistern, haben hier aber nichts verloren. Die kommen aus dem Steuerrecht. Dort darf ohne weitere Abgaben nur EIN Reservekraftstoffbehälter mit max. 20 l über die Grenze gebracht werden. Eine höhere Anzahl von Behältern oder eine größere Menge an Kraftstoff ist hier steuerschädlich.

Nach 1.1.3.3 a) dürfen 60 l Kraftstoff für den Betrieb des Fahrzeuges mitgeführt werden (siehe Satz 1 und 2 von 1.1.3.3 a). Wer also einen Diesel fährt, kann keine 60 l Benzin nach 1.1.3.3 a) befördern. Da muss er 1.1.3.1 x) bemühen.

Es gibt für vieles eine Freistellung, mann muss nur wissen wofür die eine oder andere gut ist. Die Freistellungen können auch gleichzeitig genutzt werden. Dann wird es interessant, was mit welcher Begründung befördert wird.

Nach 1.1.3.3 a) 60 l Benzin für das Fahrzeug, nach 1.1.3.1 a) 333 l Benzin für Haushalt, Freizeit, Sport (Motorboot) (1.1.3.6 beachten), nach 1.1.3.1 b) ein Tankzug voll Benzin für den mitgeführten Benzinrasenmäher. 1.1.3.1 b) hat keine Mengenbegrenzung und keine geprüften Behälter als Forderung. Einzige Bedingung ist das Mitführen des Gerätes einschließlich der benötigten Reservemengen. Wer entscheidet wieviel Reserve benötigt wird? Doch wohl der Fahrzeugführer, er weiß ja was er braucht für seine Ranch.

Übrigens, die 450 l nach 1.1.3.1 a) gelten nur für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind. Wenn ich mir in Polen einen Leihwagen nehme und damit über die Grenze komme, fallen die Mengengrenzen weg.

 

Nach hiesiger Auffassung ist nach 1.1.3.1a ADR freigestellt, was eine Privatperson im Einzelhandel in abgepackter Form erwirbt (z.B. Baumarkt). Unverpackt erhältliche Güter sind hier nicht freigestellt. Nach dem Sinn dieser Regelung soll doch der gefahrgutrechtlich ungeschulte Bürger davon ausgehen können, dass der Hersteller diese Güter sachgerecht für den privaten Gebraucht verpackt!

Heizöl an Tankstellen würde ich nicht diese Freistellung zuordnen, da dort die Verpackung vom Käufer gestellt wird. Jedoch wäre 60 Liter in tragbaren Kraftstoffkanistern nach 1.1.3.3 b ADR freigestellt. Diese Menge dürfte für den privaten Gebrauch ausreichend seien. Die Belieferung von Heizöl sollte doch bei den dafür ausgebildeten Unternehmen bleiben.

Der große Streitpunkt. Was ist "einzelhandelsgerecht"? Die Meinungen gehen sehr weit auseinander, auch bei Fachleuten. Alle Größen an Versandstücken (anderes ist ausgenommen) sind zulässig, auch Fässer, die laut ADR bis zu 400 kg fassen dürfen. Eben die Güter wie Benzin, Diesel oder Heizöl, die lose im Handel angeboten werden, dürfen unter 1.1.3.1 a) befördert werden.

Wie soll ich sonst mein Benzin für den Rasenmäher holen, wenn ich den nicht extra mitnehmen will (1.1.3.3 a) geht nicht, da anderer Verwendungszweck)? Einzelhandelsgerecht ist eine Größe, die ich auch im Einzelhandel erhalte. Ein Fass mit Motoröl, Scheibenenteiser, Bremsflüssigkeit oder ähnliches kann ich als "Otto Normalverbraucher" bei ATU erwerben. Da keine Forderungen an die Verpackung stehen ausser -DICHT- kann dieses Fass zur Beförderung meiner Benzinreserven benutzt werden.

Der Privatmann soll auch ohne Wissen eine rechtskonforme Beförderung durchführen können. Also muss das Recht so formuliert werden, das es auf alle möglichen Fälle anwendbar ist. Wer bewußt eine Lücke sucht, wird diese immer finden, siehe Leihwagen aus Polen.

Das mit der ausreichenden Ladungssicherung ist leider gerade Privatleuten, die mit dieser Materie sonst nix zu tun haben nicht so klar, zumal es 1. im Durchschnitts-PKW dazu nicht wirklich viele Möglichkeiten gibt und 2. es bei größeren Mengen im Durchschnitts-PKW IMO schwierig wird.

Aber erstens sind die Behörden doch bürgerfreundlich, zweitens verlangt das Owi ein rechtswidrige vorwerfbare Handlung. Wenn Otto Normalbürger im Baumarkt Gefahrgut kaufen kann oder an der Tanke sein Gefäß befüllt, sollte er es auch ohne weiteres nach Hause fahren dürfen. Da ist die nationale 1000 Punkte Grenze schon eine Hürde, die nicht einmal alle ADR - Kraftfahrer richtig berechnen können.

1.1.3.3 behandelt flüssige Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeuge dienen (entweder in Tanks oder Reservekanister), mit denen gerade eine Beförderung durchgeführt wird. Als Reservekraftstoff sind 60 Liter erlaubt.

Wenn Kraftstoffe in 1.1.3.1 a) ausgeschlossen wären, hätte man das schon dazu schreiben müssen. Welche entzündbaren flüssigen Stoffe transportiert man sonst in wiederbefüllbaren Behältern? Im Gegensatz zum Reservekanister (den man ggf. immer dabei hat) transportiert man eine Ladung eigentlich von A nach B und lädt bei B aus. Für diese Zwecke sind eben 240 l erlaubt, auch von Ethanolgemischen. Es ist unerheblich, um welche entzündbare Flüssigkeit es sich handelt.

In Summe sind aus den beiden Freistellungen 1.1.3.1 a) + 1.1.3.3 a) 300 Liter erlaubt:

-240 l (ein Kanister max. 60 l) als Ladung zu privaten Zwecken

-60 l als Reservekraftstoff für das Fahrzeug, welchen z.b. die 240 l als Ladung transportiert. in diesem Fall muss der Kraftstoff natürlich dem Betriebskraftstoff des Fahrzeugs entsprechen.

Beispiel: Ich fahre mit meinem Benzin-PKW 240 l Ethanolgemisch von A nach B, weil ich immer vergesse zu tanken, habe ich zusätzlich noch 1 x 60 l Benzin in einem weiteren Kanister dabei - alles regelkonform. Natürlich hab ich alle Kanister ordnungsgemäß gesichert.

am 11. Juli 2010 um 16:58

Wie ist das eigentlich bei Privatleuten, z.B. mit Haarspray?

Habe mal im Großmarkt jemanden beobachtet,

der hat Kartonweise Haarspray -war wohl im Angebot- in seinen

Kombi geladen, ob der jetzt Frisör war oder sonstwas weiß ich nicht.

Nicht auszudenken, wenn dieser Wagen richtig verunfallt . . .

 

Gruß Matt

Themenstarteram 11. Juli 2010 um 17:25

Gemäß ADR nur betr. UN1950 / Druckgaspackungen (vulgo Spraydosen):

Wenn die Spraydosen (wir gehen von Weissblech- oder Alu-Dosen aus) weniger als 1 L Inhalt haben (jede Einzelne), dann darf gemäß Kapitel 3.4 ADR ein damit "geschnürtes" Packstück, vulgo "Paket", bis 30 kg brutto haben.

Das Packstück muß, so es seine Abmessungen erlauben, mit einem auf die Spitze gestellten Quadrat von 10 x 10 cm mit einer Umrandungslinie von mindestens 2 mm Breite und darin mit der UN1950 Nummer in mindestens 6 mm Schriftgrösse gekennzeichnet sein (es kann auch ein LQ darin stehen, macht aber bei Spraydosen alleine keinen Sinn).

Außerdem hat man nach Kapitel 3.4 ADR für UN1950 kein Beförderungspapier mit sich herumzutragen (und das Transportmittel ist im Prinzip egal) .

am 14. Juli 2010 um 10:35

Hallo,

habe heute neben mir einen PKW auf dem Parkplatz gehabt inden eine Propan oder Butangasflasche lag. Im Innenraum vom Fahrzeug ca. 50-60 C. Ist das denn erlaubt? Die Sonne prallte voll auf das Teil.

Beste Grüße

Kasiuch

Zitat:

Original geschrieben von kasiuch

Hallo,

habe heute neben mir einen PKW auf dem Parkplatz gehabt inden eine Propan oder Butangasflasche lag. Im Innenraum vom Fahrzeug ca. 50-60 C. Ist das denn erlaubt? Die Sonne prallte voll auf das Teil.

Beste Grüße

Kasiuch

Ruf die Polizei und melde das schnellstends mit Kennzeichen.

Das ist eine Bombe wenn dumm läuft und kann viel Menschen Verletzen.

Schlimmer umso weniger drinn ist .... Jol.

Themenstarteram 14. Juli 2010 um 17:56

Auf den Parkplätzen großer Baumärkte führt die Polizei inzwischen schon Schwerpunktkontrollen zur Ladungssicherung durch. Was denen da ins Netz geht, ist schon erschreckend.

Ich transportiere mehrfach im Jahr, bis zu 3 KG Schwarzpulver in meinem Wagen. Dies ist jeweils in 1 KG Portionen und Plastikbehältern verpackt und entsprechen gegen Verrutschen gesichert. Dazu benötige ich eine Zulassung nach § 27 Sprengstoffgesetz. Habe meine Versicherung darüber informiert, die Antwort lautete, wenn ich die gesetzlichen Vorschriften erfülle, gibt es keine Probleme. :D

MfG aus Bremen   

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