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Gegen Kostenbescheid nach §25a StVG vorgehen

Themenstarteram 11. Oktober 2018 um 13:42

Hallo,

unlängst erreichte mich ein Kostenbescheid nach §25a StVG. Dem voraus ging eine Anfrage wer mein Fahrzeug in einer Umweltzone ohne Plakette geparkt hat. Das habe ich denen beantwortet, drei mögliche Fahrer genannt und dann kam knappe 3 Monate nichts. Und jetzt eben dieser Kostenbescheid, weil die das Verfahren eingestellt haben. Ich soll die Verfahrenskosten bezahlen.

Nun, ich bin damit eigentlich nicht einverstanden.

Ich habe, wenn ich es richtig verstehe, zwei Optionen:

a) Die 23,50€ zahlen und fertig

b) Eine gerichtliche Entscheidung treffen lassen bzw.sie beantragen

Meine Fragen betreffen b):

- Wie läuft es nun ab? Ich schreibe nieder, weswegen ich damit nicht einverstanden bin, inkl. Begründung.

Das schicke ich der Behörde zu. Wo geht das nun hin? An ein Amtsgericht? Welches? Dort wo die jeweilige Bußgeldstelle ist, also deren AG?

- Wie wird da entschieden? Muss ich dort erscheinen?

- Wenn gegen mich entschieden wird, die Behörde also Recht hat. Wie hoch sind dann die Verfahrenskosten die ich tragen muss? Kann man das in Erfahrung bringen?

- Kann ich gegen den Entscheid des Amtsgerichtes ggf. vorgehen oder ist das nicht möglich?

Vielen Dank, ich weiß, viele Fragen!

Beste Antwort im Thema
am 11. Oktober 2018 um 14:11

Allein dass die Behörden auf dein planloses verleihen vom kfz nicht weiter eingeht - würde ich mich glücklich schätzen.

 

Aber nein - bloß keine Verantwortung mehr tragen.

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Reingeschoben wurde der ja bestimmt nicht, oder ? Hast ja schließlich "Fahrer" benannt und keine "Schieber" ;-)

23,50 € ist doch ein günstiger Kompromiß für "Umweltzone ohne Plakette" ;-)

Sei lieber froh, daß du kein Fahrtenbuch führen mußt, wenn kein Fahrer zu ermitteln war.

Aber "nur parken" kost' eigentlich nix :

https://www.test.de/Umweltzone-Parken-ohne-Plakette-erlaubt-5319068-0/

Themenstarteram 11. Oktober 2018 um 14:08

Die haben Fahrer genannt bekommen. Was da intern ablief, ob die angeschrieben wurden, das weiß ich nicht. Mir auch egal.

Und genau wegen dieser beiden AG-Urteile will ich dagegen vorgehen. Allerdings will ich da informiert vorgehen, ich will wissen wie das abläuft, was es kostet und ob ich ggf. weitere Rechtsmittel habe.

am 11. Oktober 2018 um 14:11

Allein dass die Behörden auf dein planloses verleihen vom kfz nicht weiter eingeht - würde ich mich glücklich schätzen.

 

Aber nein - bloß keine Verantwortung mehr tragen.

Themenstarteram 11. Oktober 2018 um 14:17

Danke. Hast du auch etwas zu den konkreten Fragen zu sagen oder geht es hier nur um bloßes "Lass mich noch folgendes sagen" wie bei den Amerikanern im bekannten Sketch mit der Lachsschaumspeise?

Hatte sich nicht der Mod auch treffend dazu geäußert?

https://www.motor-talk.de/.../...n-in-verkehr-sicherheit-t3956218.html

Themenstarteram 11. Oktober 2018 um 14:34

Für diejenigen, die konstruktiv am Thema interessiert sind:

- Die Überprüfung und der Entscheid des AG sind nicht anfechtbar.

- Nach einem Kostenverzeichnis Ziffer 4303 werden zusätzliche 30€ fällig, trägt derjenige der "verliert"

- Es wird ohne Verfahren, Anhörung o.ä, einfach vom Richter geprüft und entschieden, man bekommt schriftliche Bescheid.

- Mir wurde nahegelegt, dass direkt bei der Behörde zur Niederschrift zu geben.

Der Anruf beim AG brachte Klarheit - ohne völlig themenfremde Kommentare.

Für mich ist das Thema damit erledigt und die Entscheidung gefallen.

EDIT: Dieses "Kostenverzeichnis Ziffer 4303" lautet im originalen Wortlaut:

Zitat:

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:

Der Antrag wird verworfen

30,00 €

Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung solltest Du mit den Aktenzeichen dieser Urteile und deiner erfolgten Mitwirkung begründen. Die Entscheidung trifft das Amtsgericht des Tatorts. Gerichtskosten dürften im zweistelligen Bereich liegen, falls Du damit nicht durchdringst. Unter 200,- € Wert der Beschwer wird das mit einem weiteren Rechtsmittel sehr kompliziert. Wenn das Einfahren geahndet werden sollte, so müsste die RS-Versicherung dafür aufkommen.

Für 23,50 würd ich mir das nicht antun. Wenn man sagen würde wer das Verfahren beantragt der Zahlt, wäre es nie Idee. Da Verfahren eingestellt sollte ja nix mehr kommen. Heist aber nicht das die das auch wieder aufnehmen können, da man ja nur einmal bestraft werden kann. Hier gab es aber keine Bestrafung daher könnten die auch von Verfahrensfehler reden und das nochmal aufmachen. Dann wirds übel.

Zitat:

@rpalmer schrieb am 11. Oktober 2018 um 16:34:00 Uhr:

Für diejenigen, die konstruktiv am Thema interessiert sind:

- Die Überprüfung und der Entscheid des AG sind nicht anfechtbar.

- Nach einem Kostenverzeichnis Ziffer 4303 werden zusätzliche 30€ fällig, trägt derjenige der "verliert"

- Es wird ohne Verfahren, Anhörung o.ä, einfach vom Richter geprüft und entschieden, man bekommt schriftliche Bescheid.

- Mir wurde nahegelegt, dass direkt bei der Behörde zur Niederschrift zu geben.

Der Anruf beim AG brachte Klarheit - ohne völlig themenfremde Kommentare.

Für mich ist das Thema damit erledigt und die Entscheidung gefallen.

EDIT: Dieses "Kostenverzeichnis Ziffer 4303" lautet im originalen Wortlaut:

Zitat:

@rpalmer schrieb am 11. Oktober 2018 um 16:34:00 Uhr:

Zitat:

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:

Der Antrag wird verworfen

30,00 €

Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

Ich kann da jetzt nirgendwo im Thread bislang was themenfremdes entdecken. Auch nichts unfreundliches oder dergleichen - was hier manchmal auch anders aussieht sicherlich.

Den Vorwurf, dass du nicht (genau) weißt, wer dein Auto gefahren ist, musst du dir IMHO gefallen lassen.

Aber letztlich hat der Anruf beim AG, der ja irgendwie kaum 2 Stunden nach Beginn dieses Threads war, was gebracht.

Einfach einen Haken drunter :)

---

Grundsätzlich verstehe ich deine Ausgangslage. Du warst es nicht und fragst dich, warum du zahlen sollst.

Ich musste hier im Forum lernen, dass es zwar keine unmittelbare Halterhaftung in D gibt - diese aber mittelbar doch existiert - und zwar dann, wenn die Behörde den effektiven Verursacher mit vertretbaren Mitteln nicht ermitteln kann.

Dann bekommt der der den Verstoss erst möglich gemacht hat die Kosten. Und wenn der sich bei sowas lange bitten läst auch die Auflage für ein Fahrtenbuch, und dann passiert das der Behörde nicht nochmal. angepisst sind die mit Sicherheit schon.

schau mal genau in den 25a rein, was dort drinsteht. ich denke das befahren von umweltzonen wird nicht nach der stvo geahndet.

peso

 

https://community.beck.de/.../...-umweltzone-keine-halterhaftung-nach-§-25a-stvg

 

https://community.beck.de/.../...i-keine-halterhaftung-beim-ag-marburg

Das steht in 25a StVG: Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat....

Und sofern das Auto nicht im Halteverbot abgestellt war, wüsste ich auch nicht, warum der Halter hier die Kosten tragen sollte.

Darf ich ehrlich sein? Mir ist jetzt das Problem nicht klar. Es geht ja nur um die Verfahrenskosten, die von Amts wegen dem Halter aufgebürdet werden. Letzterer kann sich diese dann doch von einem der drei in Frage kommenden Fahrer wieder eintreiben. Und wenn sich die drei nicht einig werden, dann eben von allen zu je 1/3.

Der Halter ist ja jetzt kein Rechtsstaat, sondern nur, ehm, der Halter. Er kann von den Fahrern verlangen was er will. Ist es ein Fahrzeug aus dem Firmenfuhrpark, ja dann, sorry, selbst Schuld so ganz ohne Fahrtenbuch.

Dem Halter kann die Behörde aber nur die Verfahrenskosten aufbürden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht. Beim fahrenden Verkehr gibt es keine Halterhaftung, nur beim ruhenden Verkehr = Halte- und Parkverstöße.

Eigentlich isses müssig, sich an der Diskussion bzgl. der paar Euros zu beteiligen.

Bahnfreis Vorschlag das zu Dritteln ist ein guter Hinweis an den TE. Ansonsten sollte dem TE klar sein, dass er aufgrund seiner Haltereigenschaft der Gefährdungshaftung seines KFZ unterliegt.

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