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Geltungsbereich Verkehrszeichen 314
Moins zusammen,
ich habe mal eine Frage, wie Ihr die Sache seht.
In der Nähe unseres Kindergartens wurden letzte Woche zwei Parkschild Modell 314 mit Zusatzschild "Parken nur für Angehörige des xyz Vereins" aufgestellt }> Standort auf dem Screenshot bei den roten Kreuzen.
Da hat wohl jemand aus dem Verein einen guten Draht zum Bürgermeister ;-).
Wie ist denn da die Sachlage? Wie weit ist der Geltungsbereich der zwei Schilder? Darf man an den gelben Stellen noch parken?
Es wurde kein 314-10, 314-20 oder 314.1 verwendet.
Besten Dank für Eure Hilfe
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67 Antworten
Ohne Foto von der Situation kann man das nicht beantworten.
mit dem Foto kann keiner etwas anfangen, im Gebüsch parken?, anderen blockieren?, ist nichts gekennzeichnet / markiert?
Das dürfte wohl für die gesamte Fläche gelten.
Und guter Draht?!? Eher nicht. Vermutlich ist das kein öffentlicher Verkehrsraum und mit den Schildern wurde nur Klarheit geschaffen.
Das gilt wohl nur für die beiden Plätze an denen die Schilder stehen. Behindertenparkplätze sind auch so beschildert.
Ich kann gerne mal ein Foto machen und posten.
Es handelt sich ein öffentliches Grundstück, wie z.B. ein Marktplatz, Straße, Parkbucht usw. Grundsätzlich darf man dann ja auch dort parken, wenn keine abweichende Regelung getroffen.
Auf dem ganzen Platz, auch an der Einfahrt zum Platz, ist nichts beschildert - nur diese zwei 314er Schilder. Daher hätte ich angenommen, man darf überall parken, sofern man keine Tore, Eingänge und andere Stellplätze blockiert - und eben nicht direkt unter den zwei neu aufgestellten 314er Schildern.
Ich würde annehmen, wenn weitere Flächen auf dem Platz nicht beparkt werden sollte, müsste man weitere 314 oder sogar 314-10, 314-20 aufstellen.
Eine Möglichkeit wäre, den altbewährten kleinen Dienstweg zu bemühen und direkt den genannten Verein zu befragen. Vermutlich ging die Initiative zum Aufstellen der Schilder von dem Verein aus.
Meine Interpretation wäre die, dass Schilder nur für die beiden Parkplätze gelten, dennoch würde ich bei Unsicherheit die oben genannte Option nutzen.
Zitat:
@stevoboy schrieb am 15. Dezember 2024 um 09:56:14 Uhr:
............
Es handelt sich ein öffentliches Grundstück, wie z.B. ein Marktplatz, Straße, Parkbucht usw. Grundsätzlich darf man dann ja auch dort parken, wenn keine abweichende Regelung getroffen.
............
Ich würde annehmen, wenn weitere Flächen auf dem Platz nicht beparkt werden sollte, müsste man weitere 314 oder sogar 314-10, 314-20 aufstellen.
Du kannst bei der Straßenverkehrsbehörde nachfragen, ob diese Beschilderung angeordnet wurde. Die von dir geschriebene Formulierung auf den Zusatzzeichen ("Parken nur für Angehörige des xyz Vereins") gibt es im Verkehrszeichenkatalog nicht und hat daher nur eine Bedeutung, wenn zu deren Anbringung von der obersten Landesbehörde zugestimmt wurde.
Siehe auch VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtingen, Nr. 46.
Wenn die Verkehrszeichen nicht angeordnet wurden, haben sie keine Bedeutung.
Wie sehen die VZ 314.10 und 314.20 aus? Ist das ein Schreibfehler von dir?
@stevoboy du hast doch gerade deine Frage selbst beantwortet!
Natürlich gilt das nur für die beiden Schilderplätze, sonst stünde nur ein Schild an der Einfahrt!!!!
Zitat:
@stevoboy schrieb am 15. Dez. 2024 um 09:56:14 Uhr:
Ich kann gerne mal ein Foto machen und posten.
Da wäre sicherlich hilfreich.
Zitat:
@stevoboy schrieb am 15. Dez. 2024 um 09:56:14 Uhr:
Es handelt sich ein öffentliches Grundstück, wie z.B. ein Marktplatz, Straße, Parkbucht usw.
Woher weißt du das so genau? Auch wenn es der Stadt gehört, kann es der Verein gemietet oder gepachtet haben.
wenn an der Einfahrt nichts steht?
Deswegen doch die zwei extra Schilder!
@Roman1971 Ich vermute auch. Es gibt wohl seit längerem Konflikte in der Ecke zwischen Anwohnern, Kindergarten und dem Verein, da es zu wenig Parkflächen zu den Stoßzeiten gibt. Vermutlich hat der Verein die Initiative ergriffen, obwohl zu den Stoßzeiten nie jemand vor Ort ist.
@remarque4711 Steht in der VwV-StVO irgendwo nachzulesen, dass obere Landesbehörde zustimmen muss? Ich konnte das auf die schnelle nicht finden. Interessanterweise steht jedoch zu Zeichen 314, dass "Das Zeichen ist bei der Kennzeichnung von Parkplätzen im Regelfall an deren Einfahrt anzuordnen."
Das ist hier nicht der Fall. Daher würde ich @manvo zustimmen, und vermuten, dass es nur für die zwei Stellplätze direkt davor gilt. Ich meinte übrigens 314-10 und -20, die per Pfeil einen Abschnitt kennzeichnen. Wenn die Fläche auf der rechten Seite komplett für "Angehörige" freigehalten werden soll, hätte man meiner Meinung nach -10 und -20 verwenden müssen.
@Heizölheizer Die Hallen/Garagen sind sicherlich vermietet, der Vorplatz jedoch nicht notwendigerweise. Wenn der ganze Platz mit vermietet wäre, dann könnte der Verein auch den Fußgängern das queren untersagen und hätte sicherlich private Parkverbotsschilder aufgestellt. Dann würde man nicht den umständlichen Weg über die 314er Schilder gehen. Ich gehe daher davon aus, dass nur die Halle und Garagen vermietet sind.
Im Bereich der "Spielstraße" ist Parken nur in gekennzeichneten Bereichen erlaubt, d.h. keine Parkmarkierung = keine Parkplätze. DIe Ein- und Ausfahrten der Garagen dürfen nicht verstellt werden. Die beiden Parkplätze für Vereinsangehörige sind von der Verkehrsbehörde anscheinend so angeordnet worden. Auch deren Nutzbarkeit darf nicht behindert werden.
Also entweder dreist ignorieren und mit dem Risiko leben oder lieber brav sein.
Mit den Fotos wird es klarer.
Ich sehe dass so, dass da nur 2 Parkplätze sind und zu diesen weisen die Schilder auf die Nutzung hin. Irgendwelche Grünflächen sind wohl eher keine offiziellen Parkplätze.
Zitat:
@stevoboy schrieb am 15. Dezember 2024 um 09:56:14 Uhr:
Es handelt sich ein öffentliches Grundstück, wie z.B. ein Marktplatz, Straße, Parkbucht usw. Grundsätzlich darf man dann ja auch dort parken, wenn keine abweichende Regelung getroffen.
Nach dem Foto ist vielleicht die öffentliche Hand Eigentümerin der Fläche sein, aber die Fläche scheint mir eher zu den benachbarten Gebäuden/Grundstücken zu gehören und nicht zur Straße. Von daher können da entsprechende Parkregelungen getroffen werden.
Ein Lehrerparkplatz wird gewöhnlich auch mit 314-Schildern mit Zusatz ausgeschildert, obwohl im Normalfall das Parkplatzgrundstück Schulgelände ist und im Eigentum der öffentlichen Hand ist.
Zitat:
@stevoboy schrieb am 15. Dezember 2024 um 21:25:50 Uhr:
Wenn der ganze Platz mit vermietet wäre, dann könnte der Verein auch den Fußgängern das queren untersagen und hätte sicherlich private Parkverbotsschilder aufgestellt. Dann würde man nicht den umständlichen Weg über die 314er Schilder gehen. Ich gehe daher davon aus, dass nur die Halle und Garagen vermietet sind.
Es gibt so was wie Wegerechte. Es gibt auch Wegerechte auf privaten Grund. Ich bni Eigentümer eines Feldweges. Am Ende steht ein Wohnhaus, was nicht meins ist. Der Eigentümer und damit alle Mieter und Besucher haben Wegerecht über meinen Weg. Ich könnte die Nutzung nicht untersagen, weil das Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist. Ich dürfte auch nicht den Weg entfernen.