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Gesetzliche Bodenfreiheit ?

Audi A6 C6/4F

liegt die immernoch bei 110mm oder gibt es da neue Auflagen ?
weil irgendwie is meiner dann zu tief -.-
danke schonmal

Beste Antwort im Thema

Vorsicht, falls der Wagen mal nach Österreich soll, dort wird penibel kontrolliert, auch bei den einheimischen.
Ansonsten nimm bitte den Fußweg, wenn Du den A6 über einen Bahnübergang trägst, dann müssen die anderen nicht so stark bremsen...

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Also ich hab ca 6 cm auf den Unterfahrschutz und ist auch so vom
TÜV eingetragen!
mfg
wolfgang

Moin...

Ja frueher gabs das mal mit den 11cm,da sollte man ueber einen 11cm hohen Balken fahren.

Glaube aber nicht mehr das es so noch geprueft wird da die neueren Kisten ein sehr weit runter gezogenen Unterboden haben.

Ich kenn es vom Fahrwerksgutachten so, das in dem Schreiben ein mass steht von Kotfluegelkanteunterkante bis zur Radmitte(narbe).
Wenn du dieses Mass einstellst bekommst du null Probleme beim Tuev oder sonst wo. Klar kannst du kein Mass beim Standartfahrwerk einstellen is mir uch klar(fuer die die es wieder auf die Goldwaage legen) aber bei Gewindefahrwerken solltest du drauf achten das du zum Tuev das richtige Mass hast. Irgendwas bei 400mm is immer so der Bereich.
Guck einfach ins Gutachten da stehen sie drin.

Ich hoffe ich konnt dir helfen...

Knepie

Ich habe mal ein wenig im Netz gesucht, dazu eine Aussage vom Rechtsanwalt:

Zitat:

Tja, wie tief soll er liegen und wie tief darf er liegen!? Auf diese interessante Frage gibt die StVZO jedenfalls keine eindeutige Antwort. Die StVZO enthält auch keine Stelle, wonach für Pkw eine Bodenfreiheit von 11 cm vorgeschrieben ist. Es existiert allerding ein Merkblatt VdTÜV 751, Stand Mai 2000, das sich auch mit der Frage der Bodenfreiheit von Kfz befaßt. In dem Merkblatt soll auch eine Empfehlung enthalten sein, wonach ein Kfz in der Lage sein sollte, ein Hindernis von 800 mm x 110 mm ohne Berührung zu überfahren. Auch insoweit handelt es sich aber keineswegs um eine rechtlich verbindliche oder zwingende Vorgabe. Für die Frage, ob ein Kfz ausreichende Bodenfreiheit hat, kommt es auf das konkrete Kfz in der Gesamtbetrachtung an. Der Radstand spielt ebenso eine Rolle wie die Federwege. Grundsätzlich ist es denkbar, dass durch Fahrwerksänderungen in Form von Tieferlegung die Betriebserlaubnis eine Kfz erlischt. Ob ein konkretes Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Erfordernissen der StVZO entspricht, prüft der TÜV.

weil mein silberner is ja 40/40 tiefer als ich die lippe hab vorne eintragen lassen sagte der prüfer oh der is aber hart an der grenze
mein anderer a6 is ja 55/40 tiefer ich setze schon oft mit diesem spritzschutz auf jetzt habe ich heute mal die ABT lippe angehalten und dann wird vorne sehr tief -.-

Vorsicht, falls der Wagen mal nach Österreich soll, dort wird penibel kontrolliert, auch bei den einheimischen.
Ansonsten nimm bitte den Fußweg, wenn Du den A6 über einen Bahnübergang trägst, dann müssen die anderen nicht so stark bremsen...

sehr sinnvoller beitrag von dir

wie schauts dann mit nem airride aus? oder ist das nur für showzwecke und nicht in der stvzo zugelassen? da kannste dich ja quasi vor jedem bahnübergang hochpumpen und der gehweg bleibt auch frei. :D

bei airride haste nen bestimmt bereich (druck) mit dem du deinen wagen im verkehr bewegen darfst
bist du über oder unter diesem darfste nicht mehr als 35km/h fahren
so wurde es bei mir damals zumindest eingetragen

aber hat sich bestimmt schon wieder geändert

Ja doch. Kannst Dir gerne in Ösiland Deine Karre sicherstellen lassen bei 100mm.
Im Übrigen gehen mir diese zu tief gelegten Asikarren fürchterlich auf den Sack wenn die im Schritttempo über intakte Übergänge kriechen. Meist sind das zwar eher Corsa und Golf3, aber gut man auch einen A6 mißhandeln.

Hier ein Beitrag, woraus die Bodenfreiheit resultiert:

Zitat:

§50 Abs. 3
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen
Inkrafttreten des Absatzes 3 :
§ 50 StVZO für EZ >01.01.1988 (steht in §72 )
Gleiches gilt für Motorräder.
Ich habe nun ein Problem mit der Definition "Spiegelkante"
Ich habe im Anhang mal ein Bild von einem Scheinwerfer eines Golf1 Cabriolets .
Bei einem serienmäßigen G1c der letzten Baujahre liegt die schwarze Linie häufig schon nur etwa 50-52cm über der Fahrbahn.
Nach dem Einbau eines Fahrwerks mit 40mm Tieferlegung , was ja häufig auch eingetragen wird , ist man mit der schwarzen Linie schon aus dem zulässigem Bereich raus und es gibt auch Polizisten die dies bemängeln .
Mit einem Gewindefahrwerk , welches auch ein Gutachten mit zulässigem Bereich hat verlässt man diese 50 cm dann jedoch auch völlig .... lt. Gutachten des Fahrwerks ist alles i.O. und wird von den TÜV-Prüfern auch eingetragen, einige Fahrer haben aber anschließend Probleme mit der Polizei . Sind die Gutachten der Fahrwerke wertlos ????
Oder gilt gar nicht die schwarze sondern eine andere Linie ???
Wo finde ich da eine genaue gesetzliche Definition ????
Momentan fühlen sich viele Fahre verunsichert, da wir nirgends eine genaue Richtlinie dazu finden ...
Desweiteren stört mich der Stichtag .... dort steht EZ 1.1.88 .... d.h ein Cabrio mit EZ 31.12.87 darf so weit runter wie es beliebt (Scheinwerfer) und ein baugleiches mit EZ 2.1.88 darf das nichtmehr ???
Können Sie uns da weiterhelfen ???
Mit freundlichen Grüßen
xxxxx

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Antwort vom GTÜ-Mitarbeiter von heute :
Guten Tag Herr xxxx
das Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen (jetzt BMVBS) hat zu Ihrer Frage 2003 eine komplette Stellungnahme erarbeitet (inkl. Zeichnung!).
Die von Ihnen aufgezeichnete schwarze Linie zeigt die Hell/Dukelgrenze. Die Linie, die die Spiegelkante definiert, ist die blaue Linie.
Das Verkehrsministerium sagt folgendes zu diesem Thema:
Die Höhenangaben im § 50 Abs. 3 Satz 2 StVZO sind Grenzwerte, die nicht unter- bzw.
überschritten werden dürfen. Bekannte Fertigungsstreuungen sind derart zu berücksichtigen, dass auch bei der ungünstigsten Kombination aller relevanten Bauteile das z. B. niedrigste Maß von 500 mm nicht unterschritten wird. Gemäß der nationalen Forderung gilt das Maß bis zur Spiegelkante; bei einer Zulassung nach EU-Recht (76/756/EWG iVm ECE R 48) ist der untere Rand des Scheinwerfers die Bezugskante.
Die Abweichungen in der Definition des Grenzwertes müssen bei der Messung berücksichtigt werden.
Ebenfalls müssen bei der Messung Messwert-Abweichnugen berücksichtigt werden. Hierfür kann die Richtlinie für zulässige Messwert-Abweichungen bei Fahrzeug-Prüfungen, BMV/StV 13136.23.00-02 vom 19.4.1984., VkBI S 182, herangezogen werden.
In der RiLi wird ausgeführt: Sind Messgeräte- und Messverfahrensfehler bekannt, so darf der Grenzwert höchstens um diese Fehler über- oder unterschritten werden. In allen anderen Fällen darf der Messwert den Grenzwert nicht über- bzw. unterschreiten.
Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel und die Anlage dienen:
Bezogen auf eine Grenzwertbetrachtung für Scheinwerfer nach § 50 Abs. 3 StVZO, darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unterhalb 500 mm liegen. Betrüge bei der Begutachtung für die Betriebserlaubnis gemäß § 20 StVZO der niedrigste Punkt der Spiegelkante des Scheinwerfers z.B. 520 mm, wäre eine Tieferlegung z.B mit Fahrwerksfedern I von 40 mm unzulässig.
Bei der Durchführung der Messung können Messwertfehler entstehen. Im "Toleranzenkatalog"
sind maximale Messwertfehler für diverse Fahrzeugmaße angegeben. Für die Messung von Leuchten sind verschiedene Toleranzangaben vorgegeben, jedoch gibt es keine Angabe einer Messfehlertoleranz für das untere infrage stehende Mindestmaß. Häufig wird die Toleranzangabe unter 1.14.3 des Toleranzenkatalog herangezogen. Da aber ein Mindestmaß des niedrigsten Punktes der leuchtenden Fläche für Scheinwerfer nicht vorgesehen ist, kann die Toleranzangabe nicht direkt übernommen werden. Daher müssen entsprechend der Richtlinie bekannte Messgeräte- und Messverfahrensfehler addiert werden.
Eine größere Toleranz für PKW als ± 50 mm, bezogen auf die Bedingungen nach 1.1.3, ist aber nicht akzeptabel.
Zur Verdeutlichung weise ich zum Schluss darauf hin, die angegebene Toleranz bedeutet nicht, dass der Grenzwert von 500 mm der Verordnung um 50 mm unterschritten werden darf. Die Toleranz ist lediglich eine Messfehlertoleranz.
Zusammenfassung: hat das Fahrzeug eine EZ nach dem 01.01.1988 müssen diese Maße eingehalten werden. Wenn sich das Fahrwerk nach ein paar Monaten/Jahren gesetzt hat und die 500 mm nicht mehr eingehalten werden, entspricht das Fahrzeug nicht mehr den Vorgaben der StVZO und ist bei der Hauptuntersuchung mit EM zu bewerten.
Es ist bekannt, dass z.B. für den Opel Tigra Tieferlegungsfedern mit Teilegutachten vertrieben wurden, bei denen das Fahrzeug sofort unter den 500 mm lag. Die Lichtaustrittshöhe liegt im Serienzustand schon bei etwas über 500 mm. Dies ist jedoch in der Brache bekannt und wird auch mit "Erheblichen Mängel" eingestuft.
Bei Fahrzeugen mit einer EZ vor dem 01.01.1988 stimmt es tatsächlich, dass es bis 11/1984 keine Angaben zur minimalen Anbringungshöhe gab. Seit 1951 galt eine maximale Anbringungshöhe von Scheinwerfern von 1 Meter bei PKWs. Damals dachte niemand daran, die Straße in Grashöhe auszuleuchten. Ab 11/1984 stand im §50 StVZO eine Mindesthöhe von 500 mm mit Bezug auf die EG-Richtlinie. Dies bedeutet, dass für Fahrzeuge mit einer EZ vor 11/1984 theoretisch keine Mindestanbauhöhe gab; praktisch durch den § 30 StVZO (Gefährdung) doch eine Beschränkung im Ermessen der Erteilung der Betriebserlaubnis existierte.
......
-------------------------------------------------------------------

Somit herrscht nun Rechtssicherheit .... auch wenn dies für EZ nach 87 (bzw sogar ab 11/84) sehr unschön ist. Jeder der tiefer herumfährt fährt mit dem Risiko der Bemängelung der Tieferlegung .
Im Anhang noch die Zeichnung vom Bundesministerium für Verkehr .

228-lichaustrittskante400-8-mit-linien-w200-h160

Zitat:

Original geschrieben von christians


Ja doch. Kannst Dir gerne in Ösiland Deine Karre sicherstellen lassen bei 100mm.
Im Übrigen gehen mir diese zu tief gelegten Asikarren fürchterlich auf den Sack wenn die im Schritttempo über intakte Übergänge kriechen. Meist sind das zwar eher Corsa und Golf3, aber gut man auch einen A6 mißhandeln.

haste irgendwie zu lange in der sonne gesessen oder so ?

der wagen is 55/40 tiefer und auch mit serien fahrwerk würde ich nicht wie ein irrer über bahnübergang ballern

aber du bist dann einer von denen der in der werkstatt is und rumheult das immer die querlenker defekt sind nd andere fahrwerks komponenten

Zitat:

Original geschrieben von Friedel_R


wie schauts dann mit nem airride aus? oder ist das nur für showzwecke und nicht in der stvzo zugelassen? da kannste dich ja quasi vor jedem bahnübergang hochpumpen und der gehweg bleibt auch frei. :D

Zugelassen kriegst es locker. Ist aber der grösste Scheiss!!!!!!!!!

Denn würde ich mir lieber das neue KW Gewinde mit Hydraulik einbauen. Das scheint endlich eine normale Lösung zu sein.

@TS: Anscheinend läuft der Thread hier wieder aus,najaaa egal ich hab dir ja oben geschrieben auf was du achten solltest.

mfg

ja hatte es ja gelesen nur kann ich ja nix einstellen fahrwerk is ja eingetragen spoiler verändern die masse ja im nachhinein
und in der ABE vom spoiler steht ja nix darüber

Zitat:

Original geschrieben von PowerofGTI


ja hatte es ja gelesen nur kann ich ja nix einstellen fahrwerk is ja eingetragen spoiler verändern die masse ja im nachhinein
und in der ABE vom spoiler steht ja nix darüber

Hallo
Wie konntest du dich eigentlich für so ein Teil von Frontspoiler entscheiden?

mfg

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