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Gilt das Verkehrszeichen 'Vorfahrt gewähren' (Zeichen 205) für alle Verkehrsteilnehmer?

Themenstarteram 13. März 2015 um 16:22

Hallo liebe Motor-Talkerinnen und Motor-Talker,

Bei uns stehen an Straßenüberquerungen von kombinierten Fuß-/Radwegen oft das Verkehrszeichen 'Vorfahrt gewähren'. Jetzt frage ich mich, ob dies für Fußgänger und Radfahrer gleichermaßen gilt, oder ob ich als Fußgänger gleichwohl Vorrang vor dem abbiegenden Verkehr habe.

Grüße und Dank für eure Antworten

Firefighter-Neureut

Beste Antwort im Thema

Wir brauchen eine Zeichnung.

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Gilt für alle Fahrzeuge. Fußgänger können somit keine Vorfahrt haben. Vorrang hingegen gilt für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Fußgänger.

am 13. März 2015 um 17:45

Ich verstehe die Frage nicht ganz.

Normalerweise braucht es bei Fußgängern kein Vorfahrt gewähren Schild, denn die haben vor dem querenden Verkehr keinen Vorrang.

Vor abbiegendem Verkehr (nicht querender Verkehr) haben sie egal was für ein Schild da steht, immer Vorrang.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 13. März 2015 um 18:45:32 Uhr:

Ich verstehe die Frage nicht ganz.

.......

Vor abbiegendem Verkehr (nicht querender Verkehr) haben sie egal was für ein Schild da steht, immer Vorrang.

Na das ist doch die Frage.

am 13. März 2015 um 18:16

Das Vorfahrt gewähren Schild gilt doch für den querenden Verkehr und für nichts anderes.

Das ändert nichts an dem Vorrang der Fußgänger gegenüber dem Verkehr, der in die gleiche Richtung ging bzw. entgegen kommt und abbiegt.

Sollte das die Frage beantwortet haben ... umso besser ;).

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 13. März 2015 um 19:16:53 Uhr:

Das Vorfahrt gewähren Schild gilt doch für den querenden Verkehr und für nichts anderes.

Das ändert nichts an dem Vorrang der Fußgänger gegenüber dem Verkehr, der in die gleiche Richtung ging bzw. entgegen kommt und abbiegt.

Sollte das die Frage beantwortet haben ... umso besser ;).

Ja Du hast die Frage richtig beantwortet.

Aber so wie ich Dich verstehe, bzw. den Post des TE verstehe sprichst Du in Deinem zweiten Post dagegen.

Der TE meint ein Schild 205, welches auf dem Fahrradweg ( welcher parallel zur Straße verläuft) steht, und den Radler auffordert die Vorfahrt zu gewähren gegenüber dem abbiegenden Verkehr bzw. dem einbiegenden Verkehr auf die Straße die parallel zum Radweg verläuft.

Also ein 205 nur für den Radler auf dem Radweg.

So nun komme ich als Fußgänger auf dem Radweg angewandert, will einfach die Straße überqueren ohne die Richtung zu wechseln, einfach weiter auf dem Radweg parallel zur Straße bleiben.

Muss ich auch dem abbiegen Verkehr von der Straße die parallel zum Radweg verläuft, bzw. dem einbiegenden Verkehr auf die Straße parallel zum Radweg die Vorfahrt gewähren, weil ich als Fußgänger auch das Schild 205 vor mir habe, oder muss zumindestens der abbiegende Verkehr mir den Vortritt lassen ?

So habe ich die Fragestellung verstanden.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 13. März 2015 um 19:26:46 Uhr:

So habe ich die Fragestellung verstanden.

Ich würde sagen, der TE will wissen, ob Verkehrsschilder grundsätzlich nur für "Nicht-Fußgänger-Verkehrsteilnehmer" gelten.

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 13. März 2015 um 19:29:47 Uhr:

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 13. März 2015 um 19:26:46 Uhr:

So habe ich die Fragestellung verstanden.

Ich würde sagen, der TE will wissen, ob Verkehrsschilder grundsätzlich nur für "Nicht-Fußgänger-Verkehrsteilnehmer" gelten.

Naja einen konkreten Fall hat er schon genannt.

Es gibt auch Schilder die gelten nur für Fußgänger.

am 13. März 2015 um 18:31

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 13. März 2015 um 19:26:46 Uhr:

Der TE meint ein Schild 205, welches auf dem Fahrradweg ( welcher parallel zur Straße verläuft) steht, und den Radler auffordert die Vorfahrt zu gewähren gegenüber dem abbiegenden Verkehr bzw. dem einbiegenden Verkehr auf die Straße die parallel zum Radweg verläuft.

Das Schild 205 allein, gilt doch immer nur für den querenden Verkehr.

Es sei denn, es ist kombiniert mit einer abknickenden Vorfahrt (aber davon war ja hier nicht die Rede).

Von dem her kann ich deinen Fall des Radlers ebenfalls nicht nachvollziehen.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 13. März 2015 um 19:31:52 Uhr:

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 13. März 2015 um 19:26:46 Uhr:

Der TE meint ein Schild 205, welches auf dem Fahrradweg ( welcher parallel zur Straße verläuft) steht, und den Radler auffordert die Vorfahrt zu gewähren gegenüber dem abbiegenden Verkehr bzw. dem einbiegenden Verkehr auf die Straße die parallel zum Radweg verläuft.

Das Schild 205 allein, gilt doch immer nur für den querenden Verkehr.

Es sei denn, es ist kombiniert mit einer abknickenden Vorfahrt (aber davon war ja hier nicht die Rede).

Von dem her kann ich deinen Fall des Radlers ebenfalls nicht nachvollziehen.

Ich komme mit Deinem "querenden Verkehr" nicht ganz klar.:)

Das Schild gilt für mich dem dem es zugewand ist, meinst Du das ?

 

Und wieso mein Fall ? Der TE fragt doch nach einem kombinierten Weg für Radler und Fußgänger.

Gilt das Schild 205 nun nur für den Radler oder auch für den Fußgänger ?

Beide bewegen sich in die gleiche Richtung gerade aus, wollen auf dem Weg bleiben und müssen eine Straße überqueren die im zb. rechten Winkel über den Rad/Fußgängerweg verläuft und dann auf der Straße mündet die parralell zum kombinieretn Weg verläuft.

Der Radler muss auf jeden Fall die Vorfahrt gewähren. Und der Fußgänger ?

am 13. März 2015 um 18:40

Stell dir eine klassische Kreuzung vor (mit vier Richtungen).

Die von links bzw. rechts kommen haben gegenüber dem Fußgänger auch Vorrang. Immer, egal ob es eine Vorfahrtsstraße ist oder nicht (die meine ich mit querendem Verkehr).

Die, die von hinten oder von vorne kommen, denen gegenüber hat der Fußgänger Vorrang, wenn diese abbiegen, egal ob Vorfahrtsstraße oder nicht.

Gleiches gilt auch für einen Fahrradfahrer bzgl. des letzten Punkts. Beim Ersten mach das Vorfahrtsschild natürlich einen Unterschied.

Wir brauchen eine Zeichnung.

Der Radweg ist baulich getrennt von der Straße geführt und hat sein eigenes Schild 205 nur für den Radler.

zum Beispiel

am 13. März 2015 um 19:00

Schönes Beispiel ;).

Aber ist das hier gemeint? Da habe ich Zweifel. Denn das ist ein Sonderfall.

Das ist ja eine entgegen gesetzte Richtung und das gilt nur für Radler in der Richtung (wohl weil kein Autofahrer damit rechnet).

Da der TE von oft spricht, gehe ich einfach von folgendem aus (der Radweg mag auch gerne voll im Fußweg liegen, als gemeinsames Objekt).

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