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Gutachten - Erstattung Versicherung-welche Abzüge?

Themenstarteram 3. Januar 2013 um 15:48

Hallo,

ich fange ungerne ein neues -altes- Thema an, wußte aber wirklich nicht wo ich mich einreihen sollte :confused:

Ein Freund hatte am 07.12.12 einen unverschuldeten Unfall -ihm wurde die Vorfahrt genommen und es war sehr glatt, der andere Autofahrer konnte nicht mehr bremsen- die hintere Schiebetür und der Rahmen waren total hin. Es wurde ein Gutachten erstellt:

Reparaturkosten ohne MwSt.: 2932,79 € - MwSt.: 557,23 € - Rep.Kosten mit MwSt.: 3490,02 €

Jetzt hat die Versicherung telefonisch mitgeteilt, dass sie 2432,79 € überweist.

Richtig verstehen kann ich es irgendwie nicht...... heißt das, dass die MwSt. immer abgezogen wird und

dann das Netto zählt?

Die Aussage war noch, dass zuviele Leute sich das Geld auszahlen und den Schaden nicht regulieren

lassen. Aber ist das nicht für die Versicherung völlig unerheblich, da der Verursacher schuld ist und

der Schaden vorhanden ist.

Sorry, hab zwar im Forum etwas über Netto und Brutto gelesen, aber leider nicht so recht verstanden:(

VG

Steffi

Beste Antwort im Thema
am 6. Januar 2013 um 12:30

Hallo Steffi,

ich glaube, es ist notwendig, einige hier gemachten Aussagen richtigzustellen und zu relativieren.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Auch dann, wenn das Fahrzeug grundsätzlich reparaturwürdig ist, kann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen.

Von einem solchen spricht man, wenn die Reparaturkosten den Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigen.

Bei fiktiver Abrechnung wird dann auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Diese Aussage ist falsch. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die (Brutto) Reparaturkosten + evtl. Minderwert höher sind als 130% des (Brutto) Wiederbeschaffungswertes.

Allerdings darf die Versicherung auf Totalschadenbasis (WBW - RW) abrechnen, wenn das Fahrzeug verkauft und damit ein Restwert realisiert wird.

Dies bedeutet, daß Deinem Freund, wenn er das Fahrzeug für weitere 6 Monate nutzt, egal ob repariert, teilrepariert oder gar nicht repariert, die vollen Netto-Reparaturkosten lt. GA ohne Abzüge zustehen, der Restwert spielt keine Rolle.

Die von der Versicherung vorgenommenen Abzüge auf Grund der Verweisung auf eine freie Werkstatt sind in aller Regel unzulässig.

Eine Verweisung darf nicht erfolgen, wenn:

1. die nachgewiesene Reparaturmöglichkeit vom Qualitätsstandard her nicht gleichwertig ist,

2. die Preise der freien Werkstatt auf mit dem Versicherer des Schädigers vereinbarten Sonderkonditionen beruhen,

3. das beschädigte Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist

4. das beschädigte Fahrzeug scheckheftgepflegt und während der Besitzzeit des Geschädigten ständig in der Markenfachwerkstatt gewartet und repariert wurde.

 

Schon an Punkt 1 wird die Versicherung scheitern, denn sie muss die Gleichwertigkeit beweisen, dies wird ihr nicht gelingen. Hierzu zwei Urteile: AZ 08 S 10/09 LG Münster und AZ 111 C 3172/10 AG Berlin-Mitte.

Auch bei Punkt 2 wird die Versicherung regelmäßig scheitern.

Es soll nicht verschwiegen werden, daß es einige wenige (Fehl-)Urteile gibt, die eine Verweisung als zulässig erachten. Hier wurde allerdings die geltende Rechtslage außer Acht gelassen.

Gruß Manu

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MwSt wird nur erstattet, wenn diese auch anfällt.

Wird nicht repariert, fällt auch keine Steuer an und muss entsprechend auch nicht gezahlt werden.

Außerdem wird einfach mal gesagt "So viele Stunden dauert das nicht", "Stundensatz viel zu hoch" oder "Die Teile sind zu teuer" und das wird gestrichen. Lässt du es aber wirklich reparieren zu diesem Preis, dann bekommst du die ganze Rechnung erstattet/wird bezahlt.

am 3. Januar 2013 um 16:58

Zitat:

Original geschrieben von -K!nickel-

bekommst du

Ist doch nur für nen armen Freund ohne Internet.

Moin,

 

Frage, liegt hier ein Totalschaden vor ?

Themenstarteram 3. Januar 2013 um 17:02

Werden die Gutachterkosten, immerhin 572,43 €, gesondert gezahlt? Der Gutachter hatte Bilder, Gutachten und Rechnung der Versicherung zugeschickt.

 

Zitat:

Original geschrieben von Steffi0710

Werden die Gutachterkosten, immerhin 572,43 €, gesondert gezahlt? Der Gutachter hatte Bilder, Gutachten und Rechnung der Versicherung zugeschickt.

Die GA Kosten zahlt die Versicherung

 

 

Themenstarteram 3. Januar 2013 um 17:05

Zitat:

Original geschrieben von SpeedPiet

Zitat:

Original geschrieben von -K!nickel-

bekommst du

Ist doch nur für nen armen Freund ohne Internet.

Sorry, was soll das denn ? Ist wirklich für einen guten Freund, aber mit Internet !!

Da ich aber schon länger bei Motor-talk angemeldet bin und man hier auch gute Antworten und

Hilfen bekommt, habe ich angeboten mal nachzufragen. :mad:

 

Wie ich sehe, wurde um 500,- gekürzt, liegt ein Totalschaden vor ?

 

Themenstarteram 3. Januar 2013 um 17:10

@Corsadiesel

Nein, Totalschaden ist es nicht, allerdings ist der Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten auf 5700,00 € geschätzt worden. Bj 2006 und 150000km - Renault Kangoo

Und Danke für die Auskunft bezüglich der Gutachterkosten :)

VG Steffi

Da hier 500,- abgezogen worden sind, nahm ich nun an, das wäre der Restwert, für den das KFZ noch geboten wurde.

Allerdings dürften wir hier von einem Totalschaden wohl ausgehen, denn 150 000km gelaufen noch für über 3 Mille zu reparieren dürfte sich nicht lohnen.

 

Sprecht bitte nochmal mit den Gutachter, ich denke es ist ein Totalschaden in seinem GA ausgewiesen, denn später ein KFZ verkaufen mit einem Unfallschaden von über 3 Mille dürfte nicht möglich sein.

 

Deshalb hat wohl die Versicherung 500,- als Restwert abgezogen. Die MWST/Differenzsteuer wird nach Rechnung (der Repa) oder Kaufvertrag für ein Ersatzauto nachreguliert.

 

Erstmal Gutachter anrufen und nachfragen.

 

Themenstarteram 3. Januar 2013 um 17:34

Ist halt ziemlich ärgerlich, scheckheft gepflegt, Auto steht noch top da -ok, bis auf die Tür-

und dann ist es nichts mehr wert...... Aber das war ja schon immer so :(

Danke für die Info

VG Steffi

Ergänzung:

25,- Unkostenpauschale und Ausfallgeld für die Dauer der Repa oder bei Totalschaden für den Zeitraum der Wiederbeschaffung pro Tag, der im GA angegeben ist, müssen dann noch nachfordert werden.

 

Themenstarteram 3. Januar 2013 um 17:48

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

Ergänzung:

25,- Unkostenpauschale und Ausfallgeld für die Dauer der Repa oder bei Totalschaden für den Zeitraum der Wiederbeschaffung pro Tag, der im GA angegeben ist, müssen dann noch nachfordert werden.

...heisst, er muß es bei der Versicherung nach der Zahlung noch nachfordern?

Ich habe das Gutachten vorliegen, es steht aber nichts von Totalschaden. Beurteilung: "Aufgrund des Fahrzeugalters, der zurückgelegten Laufleistung sowie der festgestellten Schäden ist Reparaturwürdigkeit gegeben" und "Aufgrund des Alters, der Fahrleistung und des Schadenumfanges ist keine merkantile Wertminderung zu befürworten"

 

 

Du musst doch eine Auflistung von der Versicherung bekommen haben, warum der Betrag noch weiter gekürzt wurde bzw. warum nicht der Netto Betrag ausgezahlt wurde. Ihr lasst also nicht reparieren?

In der Regel sind die Versicherungen so schlau und beachten auch aktuelle Urteile. Die Verbringungskosten zum Lackierer, die meistens im Gutachten mit drinstehen, werden z.B. auch nur gezahlt, wenn diese tatsächlich anfallen.

Bei älteren Fahrzeugen kürzen die Versicherungen gerne den Stundenlohn, der im Gutachten zugrunde gelegt wurde, was aber in vielen Fällen nicht rechtmäßig ist.

Der Gutachter holt sich in aller Regel das Geld selbst direkt von der Versicherung. Die bekommt auch das Originalgutachten, du eine Kopie.

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