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Gutachten für Haftpflichtschaden -> Vorgehensweise?
Hallo,
ein Kumpel von mir hatte letztens einen Haftpflichtschaden, der durch den verursacher anerkannt verschuldet war.
nun kam das gutachten mit Totalschaden.
FZG wurde vor Ort notdürftig repariert.
Reparaturkosten abzgl. MwSt.: 1760€
Wiederbeschaffungswert steuerneutral: 1800 €
Veräußerungswert inkl. MwSt: 200 €
Wiederbeschaffungsdauer: 14 Tage
Welche Möglichkeiten hat er? Kann erauswählen?
Weiterhin steht im Gutachten etwas von An- und Ummeldekosten = 60€, Hifiumbaukosten = 100 €. Zusätzlich steht etwas von Nutzungsentschädigung für Wiederbeschaffungsdauer gemäß Fahrzeugklasse. Bekommt er diese auch finanziell ersetzt oder hat sich das wegen der vor Ort Reparatur erledigt?
Ist es korrekt, dass er das die An- und Ummeldekosten, Hifiumbaukosten und Nutzungsausfall nur bekommt, wenn er den Wagen bei der Verwertung abgibt.
Wäre schön, wenn uns mal jemand die Möglichkeiten aufzeigen könnte.
Gruß. Dennis
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43 Antworten
Zitat:
Reparaturkosten abzgl. MwSt.: 1760€
Wiederbeschaffungswert steuerneutral: 1800 €
Das würde ja heißen solch ein Auto hat einen Bruttoschaden von
1760 + 281,6 Mwst =2041,6 Euro Brutto.
d.h. bei dem oben angegeben Wiederbeschaffungswert ein klassischer 130% Schaden!
Also, dann bleibt entweder nur die vollständige und fachgerechte Reparatur in der Fachwerkstatt.
Dann bekommt man in solchen Fällen die Bruttoreparaturkosten bezahlt.
Zusätzlich kann man dann die Reparaturtage einen Leihwagen nehmen oder man kann sich Nutzungsausfall zahlen lassen.
Oder es wird nicht gerichtet oder selbst nicht fachgerecht gerichtet, dann bekommt man die Totalschadenabrechnung.
1800 € - 200 €= 1600 Euro von der Versicherung und eventuell 200, wenn man das Auto zum Restwert verkauft.
Des weiteren bekommt man, wenn das Auto nicht mehr fahrfähig ist Nutzungsausfall bezahlt, bis man sein neues Auto zugelassen hat. Maximal aber 14 Tage.
Abmelde- und Anmeldegebühr per Nachweis.
Die Kennzeichenkosten vom Nachfolgefahrzeug nach Nachweis.
Umbaukosten müssen mit Hilfe des Gutachters oder mittels Rechnung nachgewiesen werden.
In jedem Fall bekommt man 25 Euro Umkostenpauschale.
Hast du den Gutachter von der Versicherung geschickt bekommen?
was heißt: vor Ort Reparatur?
s. FAQ Versicherungen.
oder direkt:
Klick
Grob:
1. Wiederaufbau des Wagens bis max. 2.340 EUR
Bei veranschlagten 1.760 + USt. kann der Wagen wieder repariert werden.
Nutzungausfall für die Dauer der Reparatur.
2. Wagen verkaufen.
200 EUR an den Anbieter oder eben privat.
Versicherung zahlt dann 1.600 EUR für den Wagen.
Nutzungsausfall bis zur Wiederzulassung eines neuen Wagens,
max. 14 Tage.
Umbaukosten und Ummeldegebühren gegen Nachweis.
3. Fiktive Abrechnung.
Die Versicherung zahlt 1.600 EUR (Wiederbeschaffungs- minus Restwert).
Mehr unter bestimmten Umständen soweit Reparatur nachgewiesen.
Näheres kann Dir auch Dein Gutachter bzw. ein RA sagen.
Re: Gutachten für Haftpflichtschaden -> Vorgehensweise?
Zitat:
Original geschrieben von urban84
[BIst es korrekt, dass er das die An- und Ummeldekosten, Hifiumbaukosten und Nutzungsausfall nur bekommt, wenn er den Wagen bei der Verwertung abgibt.
Nicht ganz.
Es muß nachgewiesen werden, daß diese Kosten bzw. Nutzungsausfall tatsächlich angefallen sind. Ob das beschädigte Auto verkauft, verwertet, in den Garten gestellt oder was auch immer wurde, spielt keine Rolle. Wenns aber trotz Unfall weiterhin fahrbereit und verkehrssicher ist, gibts keinen Nutzungsausfall. Wird kein anderes Fahrzeug gekauft, gibts auch keine Zulassungs- und keine Umbaukosten.
Ansonsten wie von gutachteronline und madcruiser geschrieben.
Gut, danke euch erstmal. Werde ihm das alles mal sio erzählen.
Heißt also im Klartext die folgende Möglichkeit ist ausgeschlossen oder?: er nimmt den Reparaturpreis exkl. Mehrwertsteuer und lässt ihn sich per Verrechnungsscheck geben. Dann entscheidet er ob das Auto an die Polen geht, notdürftig repariert oder günstiger als veranschlagt gemacht wird.
Also entweder er nimmt das Schrottgeld, oder muss direkt zu Honda und sich den Schaden per Gutachten reparieren lassen. Dabei wird aber sicherlich kein Geld für ihn übrog bleiben.
Korrekt so?
Zitat:
Original geschrieben von urban84
Weiterhin steht im Gutachten etwas von An- und Ummeldekosten = 60€, (..................). Zusätzlich steht etwas von Nutzungsentschädigung für Wiederbeschaffungsdauer gemäß Fahrzeugklasse.
Meine Frage, seit wann ist es Aufgabe des Kfz-SV im Gutachten für den Kfz-Unfallschaden diese Schadenpositionen zu dokumentieren?
Da es sich bei dem Kumpelunfall um einen Haftpflichtschaden handelt, steht unabhängig davon, ob der SV darauf eingeht oder nicht, dem Geschädigten entsprechend der Haftungsquote, die der SV nicht wissen kann, Schadenersatz zu.
Zitat:
Original geschrieben von urban84
Heißt also im Klartext die folgende Möglichkeit ist ausgeschlossen oder?: er nimmt den Reparaturpreis exkl. Mehrwertsteuer und lässt ihn sich per Verrechnungsscheck geben. Dann entscheidet er ob das Auto an die Polen geht, notdürftig repariert oder günstiger als veranschlagt gemacht wird.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
3. Fiktive Abrechnung.
Die Versicherung zahlt 1.600 EUR (Wiederbeschaffungs- minus Restwert).
Wie aufgeführt nicht ausgeschlossen.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Da es sich bei dem Kumpelunfall um einen Haftpflichtschaden handelt, steht unabhängig davon, ob der SV darauf eingeht oder nicht, dem Geschädigten entsprechend der Haftungsquote, die der SV nicht wissen kann, Schadenersatz zu.
Jrtzt bist Du im falschen Film.
Der Gutachter dokumentiert einfach nur den Schaden.
Dazu gehört bei einem Totalschaden auch die Ummeldung.
Über Haftungsquoten trifft er keine Aussagen.
Das machen im Zweifel Andere.
Zitat:
Original geschrieben von urban84
Gut, danke euch erstmal. Werde ihm das alles mal sio erzählen.
Heißt also im Klartext die folgende Möglichkeit ist ausgeschlossen oder?: er nimmt den Reparaturpreis exkl. Mehrwertsteuer und lässt ihn sich per Verrechnungsscheck geben. Dann entscheidet er ob das Auto an die Polen geht, notdürftig repariert oder günstiger als veranschlagt gemacht wird.
Also entweder er nimmt das Schrottgeld, oder muss direkt zu Honda und sich den Schaden per Gutachten reparieren lassen. Dabei wird aber sicherlich kein Geld für ihn übrog bleiben.
Korrekt so?
Ohne ordnungsgemäße Reparatur kann er in diesem Fall von der Versicherung auf den Fahrzeugschaden nur die Totalschadenabrechnung (Wiederbeschaffungswert ./.Restwert, also 1.600,- EUR) bekommen. Das heißt, bei der Entscheidung, "ob das Auto an die Polen geht, notdürftig repariert oder günstiger als veranschlagt gemacht wird." muß er von 1.600,- EUR und nicht von 1.760,- EUR ausgehen. Verschrotten muß er das Auto natürlich nicht, auch wenn die Versicherung auf Totalschaden abrechnet.
Wenn das Auto ordnungsgemäß unter Einhaltung des im Gutachten kalkulierten Reparaturweges repariert und weitergenutzt (also nicht verkauft) wird, hat er bei entsprechendem Nachweis Anspruch auf die Nettoreparaturkosten und die tatsächlich aufgewandte und durch Rechnungen belegte Mwst. (z.B. für Teile). Allerdings gilt dies nicht bei einer notdürftigen Reparatur. Die Teile, die laut Gutachten zu erneuern sind, müssen dann auch tatsächlich erneuert worden sein und nicht instangesetzt. Die Versicherung wird das reparierte Fahrzeug evt. nachbesichten lassen, um zu prüfen, ob tatsächlich ordnungsgemäß laut Gutachten repariert wurde. Ist letzteres nicht der Fall, bleibts bei der Totalschadenabrechnung.
Zitat:
Original geschrieben von maidcruiser
Der Gutachter dokumentiert einfach nur den Schaden.
Vielleicht war meine Frage unpräzise.
Ich meinte damit, dass die Nutzungsausfallentschädigung und notwendige An- und Ummeldekosten doch immer gutachtenunabhängige ersatzpflichtige Positionen sind.
Nur mal am Rande erwähnt.
Zitat:
- Selbst dann, wenn die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung durch einen eigenen SV bereits ein Gutachten eingeholt hat, kann der Geschädigte im Interesse der Waffengleichheit die Erstattung der Kosten eines von ihm ebenfalls in Auftrag gegebenen Gutachtens beanspruchen (vgl. daneben Kammergericht, NJW 1977, S. 109 und LG Mannheim, Zfs 1980, S. 266).
Es kann jedem Geschädigten wirklich nur empfohlen werden, die Sachverständigengutachten , die der die Regulierung schuldende Versicherer beauftragt und beigebracht hat, abzulehnen, sie wenigstens ausnahmslos einer Prüfung durch den eigenen SV zuzuführen.
ok. Er wird nicht in die Werkstatt gehen und das Teil reparieren lassen.
Somit fällt der Reparaturpreis aus der betrachtung heraus.
Von der Versicherung bekommt er also die 1600€ per Verrechnungsscheck nehme ich an.
Aber wie ist das nun mit dieser Nutzungsausfallpauschale? Die bekommt er doch nur, wenn er nachweist, dass er den Wagen beim Verwerter abgegeben hat und nun ohne Auto ist. Wenn er aber diesen Nachweis erbringt, und dort 300€ draufstehen, werden ihm doch wiederum die 100€ Mehreinnahmen abgezogen...oder?
Ist echt gar nicht mal so einfach, weil er sich ja nicht später mal sagen lassen will, er hat Geld auf der Straße liegen lassen.
Muss er denn nachweisen, dass er innerhalb der 14 Tage einen neuen Wagen erworben hat? Oder bekommt er nichts wenn er sich auch erst nach 2 Monaten einen neuen kauft?
Wie holt er denn nun am besten für ihn was raus, denn der Wagen ansich stand gerade für 2000€ zum Verkauf und da hat er ja dann Verlust gemacht mit den 1600€
Gruß. Dennis
Zitat:
Original geschrieben von urban84
Aber wie ist das nun mit dieser Nutzungsausfallpauschale? Die bekommt er doch nur, wenn er nachweist, dass er den Wagen beim Verwerter abgegeben hat und nun ohne Auto ist. Wenn er aber diesen Nachweis erbringt, und dort 300€ draufstehen, werden ihm doch wiederum die 100€ Mehreinnahmen abgezogen...oder?
Nein, es gibt keinen Abzug.
Zitat:
Original geschrieben von urban84
Muss er denn nachweisen, dass er innerhalb der 14 Tage einen neuen Wagen erworben hat? Oder bekommt er nichts wenn er sich auch erst nach 2 Monaten einen neuen kauft?
Da man einen Schadenersatzanspruch wegen des unfallbedingten Nutzungsausfalles des Unfallfahrzeuges hat, ist dieser logischerweise auch nur dann eingetreten, wenn man das unbrauchbare Fahrzeug ersetzen muss - sonst hätte man ja keinen Nutzungsausfallschaden.
Gängige Rechtsprechung für die Zeit der Ersatzbeschaffung 14 Tage, diese kann mit der Anmeldung des Ersatzwagens nachgewiesen werden.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Gängige Rechtsprechung für die Zeit der Ersatzbeschaffung 14 Tage, diese kann mit der Anmeldung des Ersatzwagens nachgewiesen werden.
Also auch nach Anmeldung 2 Monate nach Altfahrzeugabgabe. Dann aber nur 14 tage, richtig?
Wie hoch ist diese Prämie bei nem Honda Civic pro Tag?
Und wie ist jetzt eigentlich die weitere Vorgehensweise mit der Versicherung. Muss er dort anrufen oder melden die sich? Muss er dann noch Belege für den Ersatzwagen einreichen? Wie sind die Fristen?