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Gutachter der gegnerischen Versicherung / Was darf der, was nicht?

Themenstarteram 21. Mai 2007 um 15:00

Gestern ist meiner Mutter einer hinten draufgeknallt. Bei einem 9 jahre alten Civic, schnell mal ein Totalschaden.

"Mein" Gutachter war schon beim Händler und hat das Gutachten auch schon fertig.

Wiederbeschaffungswert 5000, Restwert 550,-

Bekomme also 4450,00 zzgl. weiterer Kosten oder? Auto gehört dann immer noch mir?

Gegnerische Versicherung, jawohl die Cosmos, brüll.

Eigentlich ist doch jetzt alles erledigt oder?

Ein Gutachten liegt vor. Wir lassen über Gutachten abrechnen.

Das Auto würden wir aber für 1000,- beim Händler lassen.

Hat die Versicherung ein recht, sich das Fahrzeug nochmal anzuschauen oder bestimmen wir die Spielregeln? Können die noch was am Restwert schrauben?

Anwalt ist natürlich eingeschaltet, nur leider diese Woche im Urlaub.

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14 Antworten
am 21. Mai 2007 um 15:16

"Dein" Gutachter hat für Dein Fahrzeug bei "Deiner" Werkstatt einen Restwert von 550 EUR ermittelt und die selbe Werkstatt kauft Dir die Kiste für 1000 EUR ab?

Ich bin zwar kein Regulierungsprofi aber das verstößt meines Erachtens gegen das Bereicherungsverbot und ist nicht im Sinne des BGB.

Zumindest würde ich das nicht noch hier rein schreiben ;)

am 21. Mai 2007 um 15:24

Zitat a6avant42:

"..Mein" Gutachter war schon beim Händler und hat das Gutachten auch schon fertig.Wiederbeschaffungswert 5000, Restwert 550,-.

"..Das Auto würden wir aber für 1000,- beim Händler lassen..."

Hierzu gibt der BGH klare Vorgaben.

BGH VIbZR 132/04 vom 12.05.2004 :

" Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeuges, kann er seiner Schadensberechunung grundsätzlich den erzielten Restwert zugrunde legen.."

 

Das bedeutet im Umkehrschluß: Wenn Du ohne besonderen Aufwand einen höheren Restwert erzielst, als im Gutachten ermittelt, mußt Du Dir den auch anrechnen lassen.

Ansonsten ist das Fahrzeug nach wie vor Eigentum Deiner Mutter. Nachbesichitgungen oder nachgeschobene Restwertangebote aus dem Internet braucht Ihr nicht zu akzeptieren.

am 21. Mai 2007 um 15:30

Zitat Wuge:

"Ich bin zwar kein Regulierungsprofi aber das verstößt meines Erachtens gegen das Bereicherungsverbot und ist nicht im Sinne des BGB.

Zumindest würde ich das nicht noch hier rein schreiben."

 

Hier muß ich Dir einmal recht geben. ;)

Themenstarteram 21. Mai 2007 um 15:31

Naja, die Werkstatt hat Interesse am Motor und Co und hat gesagt, Sie würden mir 1000,00 für das Fahrzeug geben.

Also zahlt mir die Versicherung nur noch 4000,00?

Dann soll mir der Händler lieber 550,- zahlen und ein gutes Angebot für den neuen machen :-)

So ist's dann vermutlich "legal"???

am 21. Mai 2007 um 15:42

Eindeutig nicht.

Der Trick ist so alt wie das Gewerbe.

Ein SV schreibt einen gewagt niedrigen Restwert ins Gutachten.

Der Händler schreibt diesen Restwert in den Kaufvertrag, legt noch ein paar Hunderter drauf, und ist trotzdem froh, das Fahrzeug für diesen Preis zu bekommen.

Wenn der Restwert korrekt ermittelt wird, gilt das höchst Angebot im regionalen Händlermarkt. (Der SV hat 3 Angebote einzuholen).

Alles andere ist eine Steilvorlage an die Versicherungswirtschschaft,

ihre Restwertbörsen durchzudrücken, wo sich Briefhändler, Kaschierer und Schwarzarbeiter tummeln.

Themenstarteram 21. Mai 2007 um 15:47

Na dann muss ich dem Honda Händler wohl mal auf die Finger klopfen :-)

am 21. Mai 2007 um 15:57

Eher Deinem Gutachter.

Der mag es zwar gut mit Dir gemeint haben, aber das Gegenteil von gut ist gut gemeint.

Wenn Du die Sache korrekt abwickeln willst, denke ich daß Du weißt was zu tun ist.

Für alles andere bekommst Du hier keine moralische, rechtliche oder sonstige Unterstützung.

Themenstarteram 21. Mai 2007 um 16:00

Ich muss dazu sagen, dass die Werkstatt gleich heute in der früh gemeint hat, dass sie mir 1000,00 zahlen würden, da wussten die noch gar nichts vom Gutachten.

Aber dann wird es für das Fahrzeug wohl bei 5000,00 bleiben, egal wieviel von der gegnerischen Vers. oder dem Honda Händler.

Gutachten steht ja nun, muss ich auf die gegnerische Versicherung noch warten? Die wollen erstmal ein Anschreiben schicken etc. pp., dabei steht eigentlich schon alles fest.

Auf's geld wird meine Mutter wohl warten müssen, aber ist halt die Cosmos. :-)

am 21. Mai 2007 um 18:18

Zitat:

Wenn der Restwert korrekt ermittelt wird, gilt das höchst Angebot im regionalen Händlermarkt. (Der SV hat 3 Angebote einzuholen).

Höchstgebot? Nö, dem kann ich nicht zustimmen.

Wenn ich

a) 1000,-

b) 800,-

c) 300,-

geboten bekomme, kann der Restwert natürlich auch 800,- Euro sein. Dass es einen gibt, der mehr bezahlt, das ist halt so, den gibt es (fast) immer. Es gibt aber auch welche die wollen das Fahrzeug nur für weniger ankaufen. Ist auch so, die gibt es immer (ohne fast).

Der Geschädigte muss aber in der Lage sein das Fahrzeug in adäquater Zeit zu veräußern. Also hat auch das Höchstgebot des Regionalmarktes nur dann etwas mit dem Restwert gemeinsam, wenn es eigentlich ein gutes durchschnittliches Angebot ist...

Grüße

Andreas

Zitat:

Original geschrieben von runabout

Zitat a6avant42:

"..Mein" Gutachter war schon beim Händler und hat das Gutachten auch schon fertig.Wiederbeschaffungswert 5000, Restwert 550,-.

"..Das Auto würden wir aber für 1000,- beim Händler lassen..."

Hierzu gibt der BGH klare Vorgaben.

BGH VIbZR 132/04 vom 12.05.2004 :

" Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeuges, kann er seiner Schadensberechunung grundsätzlich den erzielten Restwert zugrunde legen.."

 

Das bedeutet im Umkehrschluß: Wenn Du ohne besonderen Aufwand einen höheren Restwert erzielst, als im Gutachten ermittelt, mußt Du Dir den auch anrechnen lassen.

Ansonsten ist das Fahrzeug nach wie vor Eigentum Deiner Mutter. Nachbesichitgungen oder nachgeschobene Restwertangebote aus dem Internet braucht Ihr nicht zu akzeptieren.

Hallo,

hierzui siehe:

http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Viele Grüße

quali

am 22. Mai 2007 um 5:41

@ quali:

Das Urteil bezieht sich auf die WEITERNUTZUNG des beschädigten Fzg.

Der TE will aber verkaufen. Daher nicht zutreffend!

Hier das richtige Urteil im Volltext.

http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Zitat:

Original geschrieben von runabout

@ quali:

Das Urteil bezieht sich auf die WEITERNUTZUNG des beschädigten Fzg.

Der TE will aber verkaufen. Daher nicht zutreffend!

Hier das richtige Urteil im Volltext.

http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Hallo runabout,

Du hast Recht, vielen Dank für den Link.

Viele Grüße

quali

Themenstarteram 22. Mai 2007 um 19:14

So, hier jetzt die def. Zahlen.

Reparaturkosten 14000,00

Wiederbeschaffungswert 4200 zzgl. MwSt

Restwert 550.

Also Wiederbeschaffungswert 5000,00 brutto.

Also 4200,00 gibt es wohl auf jeden Fall, unabhängig von der Höhe des Kaufpreises bei Neukauf, der Honda weg (egal an wen), oder?

Was ist, wenn ein Auto für teurer als 5000,- gekauft wird, allerdings von privat ohne ausgewiesene MwSt?

Leider ist mein Anwalt im Urlaub, aber irgendwie muss man sich ja schon nach einem neuen umschauen.

Was gibt es noch an Nutzungsentschädigung, Pauschalen usw.?

Wie gesagt Honda Civic, EJ9, BJ 98.

am 22. Mai 2007 um 20:32

Zitat a6avant42:

".Reparaturkosten 14000,00

Wiederbeschaffungswert 4200 zzgl. MwSt

Restwert 550.."

Diese Dartellung des Wiederbeschaffungswertes ist unüblich.

Üblicherweise wird der WBW brutto angegeben.

 

Dann muß zur mehrwertsteuerlichen Behandlung des Wiederbeschaffungswertes eine Aussage getroffen werden .

Ein 9 jahre altes Fahrzeug wird überwiegend auf dem Privatmarkt verkauft, was bedeutet, daß im WBW keine Mehrwertsteuer enthalten ist.

Warum schreibst Du bei der Threaderöffnung "Wiederbeschaffungswert 5000"?

 

Das beste wird sein, Du wartest auf Deinen Anwalt.

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