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Gutachter selber gewählt - trotzdem geleimt. Reklamieren?

Themenstarteram 12. Oktober 2010 um 12:12

Hallo,

ich wollte nach meinem kürzlichen Haftpflichtschaden ganz clever sein und mir selber einen SV auswählen. Leider hat mich erst der Anwalt auf die Idee gebracht, daß meine Wahl einer Gutachter-Kette, die zu 90% von der dt. Versicherungswirtschaft lebt, nicht ganz so clever war. Nun ja.

Es handelt sich um einen heftigeren Parkrempler, Stoßstange, eine Heckleuchte und eine Ecke des Kotflügels sind lädiert. Mein Auto Skoda Octavia, Liste 28T€, 8 Monate und 8TKM alt. Reparaturkosten lt. SV 2400€ brutto.

Mir fällt nun bei dem Gutachten, dass ich mir natürlich besonders kritisch angesehen habe, folgendes auf:

1 Kein Wiederbeschaffungswert

Begründung: "Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den voraussichtlichen Reparaturkosten und dem Bereich des Wiederbeschaffungswertes nicht erfolgt." Also, trotz LK Deutsch, dass verstehe ich nicht.

Habe ich einen Anspruch darauf, dass der Wiederbeschaffungswert ermittelt wird?

2 Fehlende Teile

Der gestrige Besuch bei einer Vertragswerkstatt ergab, dass zwei Erstzteile schlicht fehlen/ vergessen wurden.

Hat der SV da ein Nachbesserungsrecht oder reicht dass, um das Gutachten anzufechten und zu ignorieren?

3 Wertminderung

Diese wurde angesetzt mit "Wertminderung steuerneutral 400,00". Das heißt der Mann meint, wenn ich meinen Wagen neben einen absolut gleichwertigen, aber ohne Unfall, stelle, dann reichen 400€ um einen Käufer zu überzeugen, meinen zu nehmen. Ich finde das lächerlich und, nein, ich will mich nicht "bereichern".

Wenn ich das richtig verstehe, kann ich diese ach so unabhängige Meinungsbildung nicht wirklich anfechten.

4 Verkehrssicherheit

Im Gutachten steht "Das Fahrzeug ist nicht verkehrssicher." trotzdem hat der Mann mich damit vom Hof fahren lassen. Also, ich finde das schon ziemlich seltsam.

 

Der Anwalt hat dazu nicht wirklich eine Meinung. Mir wäre halt daran gelegen, ein zweites Gutachten zu bekommen. Zumindest aber eine Nachbesserung dieses. Ich finde online eigentlich nix zu Reklamationen bei SV. Vielleicht weiß hier jemand Rat. Danke.

Hendrik

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40 Antworten

Wiederbescahffungswert ist nur bei Totalausfall des Fahrzeuges von Interesse.

Dass die Werkstt mehr Teile brauchtwird diese begründen können, damit kannst du dies beim Gutachter nachberechnen lassen.

Nur, weil er dich vom Hof lasst ist es DEINE Entscheidung mit diesem Wissen dann auch tatsächlich nach Hause zu fahren.

Zitat:

Wiederbescahffungswert ist nur bei Totalausfall des Fahrzeuges von Interesse.

falsch

Der Wiederbeschaffungswert ist im Gutachten eigentlich immer anzugeben!

Zitat:

Original geschrieben von KSV

Zitat:

Wiederbescahffungswert ist nur bei Totalausfall des Fahrzeuges von Interesse.

falsch

Der Wiederbeschaffungswert ist im Gutachten eigentlich immer anzugeben!

....da hat schrittmacher schon Recht.... meist wird aufgrund Reparaturwürdigkeit darauf verwiesen, dass eine Ermittlung des WBW nicht notwendig ist... Was soll man auch damit?

am 12. Oktober 2010 um 15:05

Hallo,

400,- Euro für eine kaputte Stoßstange und ein kaputtes Lichtchen finde ich persönlich ok. Wenn du den Skoda in ein paar Jahren verkaufst, interessiert es doch ehe keinen mehr.

Zudem sind SV auch nur Menschen und demzufolge darf auch " so einer" mal einen Clips vergessen aufzuschreiben.

Zitat:

." Also, trotz LK Deutsch, dass verstehe ich nicht.

Das versteh ich auch nicht. :)

Themenstarteram 12. Oktober 2010 um 16:54

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Wiederbescahffungswert ist nur bei Totalausfall des Fahrzeuges von Interesse.

... DEINE Entscheidung mit diesem Wissen dann auch tatsächlich nach Hause zu fahren.

Zum ersten: Ohne WBW einen merkantilen Wertverlust errechnen zu wollen, ist doch abenteuerlich. Logischerweise führt der gleiche Schaden an einem 6 Jahre alten Octavia mit 85TKM auf der Uhr zu einem geringeren Minderwert.

Zum zweiten: Dieses "Wissen" erfuhr ich erst aus dem Gutachten, das Tage später per Post kam.

Der Wiederbeschaffungswert hat mit der Wertminderung nichts zu tun. Im Gegenteil: wenn der Wiederbeschaffungswert relevant wird, also ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten iat, gibt es ohnehin keine Wertminderung mehr.

 

Diese ist nur bei Reparaturschäden zu erstatten.

 

Wie Mimro schon schrieb, ist es absolut üblich, dass Sachverständige, egal welche Farbe ihr Kittel hat, bei Bagatellschäden keinen Wiederbeschaffungswert ermitteln.

 

KSV hat zwar recht, sie müssten es eigentlich. Und gleichzeitig müssten sie dann auch einen Restwert ermitteln, da es keine sog. 70% Grenze mehr gibt, so dass fast jeder Schaden ein wirtschaftlicher Totalschaden wäre, solange er nicht reparieret wird.

 

Tatsächlich wird es aber nicht gemacht, weil es keinen interessiert. Das erhöht nur den Aufwand für den SV

 

Ohne den Wagen und den Schaden zu kennen, halte ich die Wertminderung aber für nicht zu gering. 2400 Schaden an einem Octavia und 400 WM klingt sogar eher üppig... Ist aber reines Bauchgefühl und daher wertlos.

 

Lass uns wissen, ob der Versicherer die Zahlen akzeptiert.

Im Gegensatz zur Forumsmeinung werden die Gutachten der "Grünen" genauso geprüft und ggf. korrigiert, wie alle anderen.

 

Hafi

Hallo,

ich weis gar nicht warum Du dich darüber so aufregst!?

Dass der Wiederbeschaffungswert nicht konkret ermittelt wurde ist kein Fehler des Sachverständigen.

Denn angesichts der geringen Schadenshöhe ist dies nicht unbedingt erforderlich.

Einen entsprechender Hinweis was den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges betrifft ist ja im Gutachten enthalten.

Der Wiederbeschaffungswert ist in der Regel anzugeben wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 50 % übersteigen.

Der Vollständigkeit kann man ihn natürlich angeben.

Was die Ersatzteile betrifft:

das Fahrzeug wurde vermutlich im unzerlegten Zustand besichtigt.

Sofern weitere Teile beschädigt sein sollten kannst Du dies den Sachverständigen mitteilen damit er das Gutachten noch um die fehlenden Positionen ergänzt bevor das Gutachten zur Versicherung geht.

Sofern dies schon geschehen ist kann er einen Nachtrag erstellen.

Verkehrssicherheit:

die Beurteilung "nicht verkehrssicher" ist vermutlich auf das beschädigte Rücklicht zurückzuführen.

Dies kannst Du ja selber auswechseln und somit dürfte die verkehrssicherheit des Fahrzeuges wieder hergestellt sein.

Frage am besten hierzu deinen Sachverständigen, denn der hat den Schaden ja schließlich gesehen.

Wertminderung:

meiner Meinung nach völlig ausreichend.

Größtenteils sind ja das alles Schraubteile wo zu erneuern sind.

Was dir noch zusteht ist der Nutzungsausfall, hierzu muss das Fahrzeug aber auch nach Gutachten repariert worden sein.

Eventuell kannst Du nach der Reparatur deinen SV bitten dir eine Reparaturbestätigung auszustellen in der die Fach- und Sachgerechte Reparatur des Fahrzeuges mit Bildanlage bestätigt wird.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Der Wiederbeschaffungswert hat mit der Wertminderung nichts zu tun. Im Gegenteil: wenn der Wiederbeschaffungswert relevant wird, also ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten iat, gibt es ohnehin keine Wertminderung mehr.

.......

Hafi

Hafi, da liegst Du voll daneben!

Der Wiederbeschaffungswert ist Hauptbestandteil und absolut Grundlage zur Ermittlung des merkantilen Minderwertes. Beispielsweise bei der Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm ist der Minderwert ein prozentualer Anteil der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten. Das ist nur eine vieler Berechnungsarten, die allesamt rein theretisch sind. Der Gutachter ermittelt den MWM indem er alle bekannten Aspekte zum Fahrzeug beachtet, aber in erster Linie eben den Wiederbeschaffungswert.

Ja, Du hast recht.

Das habe ich schlecht formuliert.

 

Ich hab es nur auf die Regulierung bezogen, nicht auf die Ermittlung der WM.

Bei der  Regulierung wird nur das eine oder das andere relevant.

Aber  das Ermitteln der WM ist ja auch nicht mein Bier ;).

 

Gruß

Hafi

 

 

 

 

Man oh man......hier schreiben wieder einige Experten :rolleyes:

 

Logisch ist bei einer Ermittlung der WM eine Aussage zum WBW erforderlich. Wie will ich denn eine Aussage zur Wertminderung treffen, wenn ich nicht weis, wie das Auto "am Markt steht" 

 

Selbst die oberschlauen Berechnungsprogramme verlangen eine Angabe des WBW zur "Berechnung der WM"

 

Im übrigen steht der WBW sehr wohl in Relation zur Wertminderung.

 

Zum Beispiel bei der Opfergrenze. WBW plus WM dürfen die 130% nicht übersteigen.

 

Aber auch das wissen einige Experten hier warscheinlich wieder besser.

 

Egal, was soll´s

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Ja, Du hast recht.

Das habe ich schlecht formuliert.

Ich hab es nur auf die Regulierung bezogen, nicht auf die Ermittlung der WM.

Bei der  Regulierung wird nur das eine oder das andere relevant.

Aber  das Ermitteln der WM ist ja auch nicht mein Bier ;).

Gruß

Hafi

Das ist wohl wahr. Nur wenn ich den WBW schon ermittel um eben die MWM zu ermitteln führe ich ihn auch im Gutachten auf. Er gehört auch in ein Gutachten rein.

@Delle:

OK, ich will ja nicht so sein.

Ich geb Dir, sagen wir mal, 15 Minuten, um Deinen Fehler zu finden.

Danach schreib ich´s....

:D:D

 

......

 

Noch 14....

 

 

 

Cooles Avatar @ff

Zitat:

.......

 

Was dir noch zusteht ist der Nutzungsausfall, hierzu muss das Fahrzeug aber auch nach Gutachten repariert worden sein.

Eventuell kannst Du nach der Reparatur deinen SV bitten dir eine Reparaturbestätigung auszustellen in der die Fach- und Sachgerechte Reparatur des Fahrzeuges mit Bildanlage bestätigt wird.

Ich möchte Dich nicht schon wieder korrigieren, damit Du Dich nicht angegriffen fühlst.

Bitte korrigiere selber!

:)

@Hafi

du darfst die Uhr auf Null drehen. Ich erlaube es dir.

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