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H-Zulassung und Umweltzone - Nur 700km im jahr innerhalb der Feinstaubgebiete zulässig???
Hallo zusammen,
Ich besitze einen 66er Cadillac deVille. Dieser kommt nächsten montag zum Tüv zur Zulassung.
Habe bishr nur gewußt, das man mit der h-Zulassung zumindest noch durch die feinstaubgebiete fahren darf.
Nun bin ich eben über diesen Artikel bei Motor-Talk gestolpert in dem angegeben ist:
Zitat:
Durch die Katalysator-Nachrüstung befreien sich die Fahrzeughalter von Oldtimern mit „H”-Kennzeichen von der Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen. Hintergrund: Oldtimer sind aktuell zwar von der Plakettenpflicht befreit, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und über ein „H”-Kennzeichen verfügen. Allerdings dürfen sie ohne Kat bis Ende 2009 pro Jahr nur 700 Kilometer durch Umweltzonen bewegt werden. Ab 2010 sinkt das Limit auf 500 Kilo- meter. Ihre Fahrer müssen die zurückgelegten Strecken in einem Fahrtenbuch festhalten.
Ist das richtig so, also habe ich etwas verpasst? Oder ist das dort falsch beschrieben?
Das wäre ja mal wirklich blöd, wenn es tatsächlich so wäre.... gnarf...
Hoffe, ihr könnt mir helfen...
Grüße und noch einen schönen Abend!
Beste Antwort im Thema
Na, wieder nen Schluck aus der Polemikflasche genommen?
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41 Antworten
Kurz gesagt: BLÖDSINN!!! Wenn Renault unbedingt seinen Kat verkaufen will sollten sie sich wenigstens an Fakten halten, und die lauten:
VOR der BR-Entscheidung ALLE H-Kennzeichen von der Plakettenpflicht zu befreien gab es EINZELNE STÄDTE (Berlin z.B.) die das so händeln WOLLTEN. Mit dem derzeitigen bundesweit gültigen Gesetzestext ist dieser Schwachsinn vom Tisch.
Boahh MAnn, sowas von nem renommierten Autohersteller..... wo ist hier der Kotz-Smiley???
Unfassbar, die Werbefuzzis schrecken wohl vor nichts mehr zurück. Habe das eben in o.a. Thread auch noch mal richtiggestellt.
Grüße, Olli
Danke, das hatte ich schon vermutet. Der Schreck war aber trotzdem schon groß
Na, da kann ich dann doch endlich richtig gemütlich fahren, ohne mir den km-Stand aufzuschrieben
Grüße
Es ist leider so das sich einzelne Städte schon wieder Gedanken machen müssen, wie sie denn nun die Feinstäube in den Griff kriegen, denn bisherige Untersuchungen mit Messwarten und deren Ergebnisse brachten "0" Verringerung in den Städten.
In Worten.. NIX hat sich verändert!
Laut gedacht in einem WDR5 Interview wurde schon sowas, mit "alten Stinkern" ect.. Und auch klar: erstmal nur in Köln.
Diese Klüngel sind allesamt Mathematiker. Man kann nicht auf sie zählen, aber muss immer mit denen rechnen.
Das ist ja ein Wunder das es nichts gebracht hat.
Jetzt könnte ich mich schon wieder maßlos über diesen Schwachsinn aufregen. Diese Deppen begreifen einfach den Unterschied zwischen CO2 und Feinstaub nicht. Die sollten lieber die ganzen 200 PS Common Rail Diesel verbieten und Reifenabrieb gesetzlich untersagen.
Und zu dem Renault Kat sage ich mal nichts...
*ARKS!!*
Moin,
Und woher kommt dein Zusammenfuschen von CO2 und Feinstaub? Verstehe ich nicht so ganz.
Die Ausnahmeregelungen für alle Fahrzeuge, die keine GRÜNE Plakette haben, liegen bei den Verantwortlichen für die Umweltzonen. Das heißt, die jeweilige Gemeinde kann bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde (z.B. in NRW beim Regierungspräsidenten) eine Verschärfung der Einfahrregelung beantragen, wenn die Grenzwerte bereits zu oft überschritten wurden (z.B. Dortmund). In einem solchen Fall steht nur noch die "Grüne" Plakette auf dem Umweltzonenschild. In diesem Fall kann auch ein Fahrverbot oder eine Beschränkung für H-Kennzeichen verfügt werden. Wer in eine solche Zone reinwill oder muss, ist gut beraten, sich zuerst zu informieren, ob er das mit einem H-Kennzeichen wirklich darf.
Aber das ist so far ... die Ausnahme.
MFG Kester
Zitat:
Original geschrieben von Rotherbach
Die Ausnahmeregelungen für alle Fahrzeuge, die keine GRÜNE Plakette haben, liegen bei den Verantwortlichen für die Umweltzonen.
Hi,
dem stimme ich nicht zu. In untenstehendem Gesetzestext sehe ich eine generelle Ausnahme von Umweltzonen-Fahrverboten.
Gruß
Stefan
Auszug aus der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BlmSchV) Vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I, Nr. 46, S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I, Nr. 61,S. 2793), in Kraft getreten am 8. Dezember 2007
Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs.6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch
genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
So sehr ich sonst mit unserem Admin übereinstimme - hier halte ich Deine Auffassung auch für falsch und stehe auf dem selben Standpunkt wie kat2!
Zitat:
Original geschrieben von Rotherbach
Moin,
Und woher kommt dein Zusammenfuschen von CO2 und Feinstaub? Verstehe ich nicht so ganz.
MFG Kester
Ich habe hier nichts zusammengepfuscht. Ich finde es nur totalen Schwachsinn das man mit Fahreinschränkungen für Fahrzeuge mit oder ohne H Kennzeichen aber ohne Kat versuchen will die Feinstaubbelastung in den Griff zu bekommen. Das einzige was ich meinen Fahrzeugen mit H Kennzeichen vorwerfen kann ist das sie CO2 produzieren. Feinstaub genausoviel wie jeder moderne PKW und sicher VIEL weniger als Papas ach so vernünftiger Hawazuzi Arschvensis mit 188PS und CommonRail Diesel Einspritzung. In Berlin muss in Brandenburg nur die Ernte anlaufen schon haben wir Feinstaubalarm weil die Mähdrescher über die Felder rumpeln.
Wenn Fahrverbote dann für alle Autos. Und das wir jetzt alle die tollen neuen Autos kaufen sollen um die Umwelt zu retten. Haha..
Die Problematik liegt wohl eher darin, das die ja erstmal(!) auch nur für einzelne Strassen Zufahrtsberechtigungen aussprachen, sprich Umwelt"strassen" statt Zonen errichteten. Das reicht wohl doch nicht, es weht was von anderen Strassen rüber; scheint so.
Moin,
Der Gesetzestext regelt aber nur das generelle Prozedere für eine Umweltzone, stellt also das Instrumentarium zur Verfüung.
Die Aufsicht über die Luftreinheit, ebenso wie der Adressat für Strafen sind die Verwaltungseinheiten also Städte und Gemeinden. Diese können sich wirklich Verschärfungen genehmigen lassen, und ich würde für DIESE speziellen Fällen das H-Kennzeichen (Wie auch andere Ausnahmen) nicht grundlegend als einfahrtsberechtigt ansehen. Das sollte man daher prüfen, ist die Auskunft ja, spricht ja nichts mehr dagegen reinzufahren. Beachtet bitte die WORTWAHL (!).
@flachmaster ... der CO2 Ausstoss ist abhängig vom Verbrauch. Ein Auto das 12 Liter verbraucht stösst annähernd die gleiche Menge CO2 wie ein anderes das 12L verbraucht. Das hat mit den Partikeln nüscht zu tun ... das Älter des Autos dagegen ggf. etwas mit der Stickoxidemission, weil die wird ja ebenfalls, neben den Partikeln mitberücksichtigt.
MFG Kester
Zitat:
Original geschrieben von kat2
Auszug aus der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BlmSchV) Vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I, Nr. 46, S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I, Nr. 61,S. 2793), in Kraft getreten am 8. Dezember 2007
Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
H Kennzeichen sind von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Falls eine Stadt der Meinung ist, die Grenzwerte würden durch die wenigen tatsächlich in diesem Zeitraum fahrenden H Fahrzeuge in irgendeiner Weise verändert werden, dann hat die Stadt die Pflicht auf dieses Einfahrverbot für H Fahrzeuge hinzuweisen. Der u.U. ortsfremde Fahrer hat da nichts weiter vorab zu prüfen, da ist die Stadt in der Pflicht auf die Ausnahme der Ausnahme hinzuweisen. Wurde wohl noch nichtmal in Schilda beobachtet aber gut, man soll ja die Wortwahl beachten:
"ich würde für DIESE speziellen Fällen das H-Kennzeichen nicht grundlegend als einfahrtsberechtigt ansehen"
u.s.w. jedem seine Meinung, es gibt halt Leute mit einem Verlangen nach noch mehr Bürokratie, jeder hat da so seinen Spleen.
Hi,
die Ausnahme von der Ausnahme kann nur darin bestehen, die Straßen komplett für alle Autos zu sperren, auch für die mit grüner Plakette.
Um Umweltzonen braucht sich der Fahrer eines Kfz mit H-Kennzeichen nach gegenwärtiger Gesetzeslage nicht zu kümmern (da n/a = not applicable), ebensowenig der Kradfahrer. Daran ändern auch Kesters Interpretationsversuche nichts
Gruß
Stefan
Angesichts der Tatsache, dass 12 der 16 smogstärksten Städte der Welt in China liegen, auch ein Interpretationsveruch mit Sichtweite unterhalb des Tellerrandes. Da sollte man den Fokus besser auf die eigentlichen Probleme konzentrieren als mit kleinkrämerischen Gedanken die Einfahrberechtigung von den wenigen H Fahrzeuge in Umweltzonen trotz der aktuellen Gesetzeslage immer noch im Wunschdenken in Frage gestellt zu sehen. Ich war beim Aktionstag "Laßt die Oldis in die Stadt" im Autokorso dabei -ein wunderbarer Tag, auch für die tausenden freudestrahlenden Zuschauer am Straßenrand- und es hat auch beim Gesetzgeber mit einer Nachbesserung der Ausnahmeverordnung etwas bewirkt und das ist das was zählt, wichtig und weise ist. Und gegenteilige Meinungen, sagen wirs mal so wie Clint Eastwood im Film Dirty Harry "Meinungen sind wie Arschlöcher. Jeder hat eins." Eines der seltenen H Fahrzeug ist jederzeit eine Bereicherung für jedes Stadtbild und wer sich daran nicht erfreuen kann, der kann einem Leid tun, hegt vielleicht sogar den Neid der Besitzlosen, läuft aber auf alle Fälle am Leben vorbei.