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Händlergewährleistung bei GGG Gebrauchtwagengarantie

Themenstarteram 28. Juli 2017 um 11:12

Moin,

ich habe mir vor einem Monat ein A4 3.0TDI von einem kleinen Händler aus Hamburg gekauft. Jetzt ist gestern die Warnmeldung "Generatorfehler, Batterie wird nicht geladen" angezeigt wurden. Nach einem Besuch heute morgen in einer Werkstatt wurde fest gestellt, dass die Riemenscheibe am Motor abgebrochen ist.

Ich habe eine GGG Gebrauchtwagengarantie, diese hat mir aber gerade gesagt, dass der Generator und Motor zwar in der Garantie enthalten sind, jedoch nicht die Anbauteile und sie die Kosten deshalb nicht übernehmen.

Kann ich die Kosten bei dem Händler einfordern? Dieser muss doch eigentlich ein halbes Jahr Gewährleistung übernehmen oder hat er dies durch die GGG komplett abgetreten auch wenn die den Schaden nicht übernehmen?

Hat hier Jemand Erfahrung mit?

Mit freundlichen Grüßen

Steffen Stitz

Beste Antwort im Thema

Gewährleistung hast du immer, unabhängig von der Garantie. Der Händler hat das zu beheben. Kosten einfordern kannst du nicht, der Händler hat das Recht das Problem selbst zu beheben. Gehst du woanders hin ist das dein Problem.

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Gewährleistung hast du immer, unabhängig von der Garantie. Der Händler hat das zu beheben. Kosten einfordern kannst du nicht, der Händler hat das Recht das Problem selbst zu beheben. Gehst du woanders hin ist das dein Problem.

am 28. Juli 2017 um 11:34

Beim Gebrauchtwagenverkauf ist der Händler gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet. Das bedeutet, dass Verkäufer zwei Jahre ab der Übergabe des Wagens dafür einstehen müssen, dass das Fahrzeug einwandfrei funktioniert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages unwirksam ist (AZ.: VIII ZR 104/14). Allerdings können private Verkäufer, anders als gewerbliche Händler, die gesetzliche Gewährleistung ausschließen.

Die Gewährleistung gibt dem Autokäufer Sicherheit gegenüber dem Händler. Der kann sich nicht mit dem Hersteller herausreden. Wichtig zu wissen: Anders als Gewährleistung ist Garantie eine freiwillige Leistung. Sie deckt sich nur teilweise mit den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Garantieleistungen verdrängen die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers nicht. Typische Mängel, bei denen die Gewährleistung greift, sind etwa Schäden am Motor oder Getriebe.

Laufleistung des Gebrauchtwagen ist entscheidend

„Bei Verschleiß greift die Gewährleistung nicht, und das ist der Knackpunkt“. Hier stellt sich die Frage, wann es sich um einen Mangel handelt und wann lediglich um üblichen Verschleiß? Oftmals kommt es dann auf die Laufleistung des Fahrzeugs an. „Viele Bauteile sollten bei einer Laufleistung von 10 000 oder 20 000 Kilometer noch einwandfrei funktionieren“. Bei einer Laufleistung von über 150 000 Kilometer kann das schon anders sein.

In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf haben es Autokäufer dann recht einfach: Hier muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag. „Das fällt oftmals schwer.“ Danach dreht sich die Beweislast um und liegt beim Käufer. Er muss dann beweisen, dass der reklamierte Fehler bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war. „Oft ist dieser Beweis nur schwer oder überhaupt nicht zu führen“.

PS: Ist nicht von mir, sondern einem Artikel (dpa).

So ist es. Du musst auf jeden Fall dem Verkäufer die Möglichkeit geben den Mangel zu beheben.

Kann oder will er das nicht muss er die Kosten tragen.

am 28. Juli 2017 um 11:37

Der Händler muss für die Mängelfreiheit nur einstehen, wenn der Mangel bei Übergabe bestanden hat. Der Beweis, dass nicht, könnte darin bestehen, dass bei Übernahme keine Fehleranzeige auftrat. Im Zweifelsfall entscheidet der Richter aufgrund von Gutachten. Dabei spielt auch eine Rolle, ob das Fahrzeug 50 km/h oder 500.000 km/h auf der Uhr hat.

am 28. Juli 2017 um 11:37

Kleiner Hinweis, bei der Gewährleistung muss man dem Verkäufer die Möglichkeit geben, dass er den Mangel beseitigt. Falls er sich quer stellt, Anwalt einschalten.

am 28. Juli 2017 um 11:40

Und bei Befolgung dieses MT-08/15-Rates schauen, ob du auch genug Reserven hast, die Rechnungen des Anwalts zu bezahlen. Wird bei diesen Ratschlägen grundsätzlich verschwiegen.

Den bezahlt nämlich zunächst der, der beauftragt. Und Wenn der Herr RA. verliert, dann bleibt es dabei. Wenn völlig klar ist, dass man nicht verliert, braucht man ja keinen Anwalt.

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 28. Juli 2017 um 13:34:41 Uhr:

PS: Ist nicht von mir, sondern einem Artikel (dpa).

Dann wäre es einfacher, nicht zu kopieren, sondern einen Link zu setzten.

Ups das überschneidet sich hier.

Ein oder zwei Jahre ist eher ein theoretisches Problem. Die Beweislast liegt nach 6 Monaten

beim Käufer und dann wird es schwierig.

Deshalb ist eine zusätzliche Gebrauchtwagenversicherung von Vorteil.

am 28. Juli 2017 um 11:48

Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 28. Juli 2017 um 13:44:47 Uhr:

Deshalb ist eine zusätzliche Gebrauchtwagenversicherung von Vorteil.

Besonders, wenn man sie nicht liest und erst beim Schaden feststellt, dass sehr vieles nicht unter die Garantie fällt. Wie hier.

am 28. Juli 2017 um 11:57

Die Gebrauchtwagenversicherung ist recht überflüssig. Bei wichtigen Punkten zahlt die nicht. Andere wichtige Punkte werden durch die Gewährleistung abgedeckt.

Aber das muss jeder für sich wissen. :)

Themenstarteram 28. Juli 2017 um 12:06

Danke für die schnellen Antworten, ich habe gerade den Verkäufer kontaktiert. Mal schauen wie wir uns hier einigen, da das Auto momentan nicht fahrbereit ist, kann ich ihm dieses auch nicht vorbei bringen.

Für den Händler ist es eine tolle Sache. Der Käufer bezahlt dafür dass sich sein Gewährleistungsrisiko verringert ;-)

 

Für den Käufer lohnt sich das in den seltensten Fällen

am 28. Juli 2017 um 12:15

Sein Gewährleistungsrisiko verringert sich dadurch null. Ein abgeschlossener Garantievertrag mit wem auch immer, hat keinen Vorrang. Wenn ein Käufer das so handhabt, hat der Verkäufer halt Glück. Ist ja bei den Garantieversprechen vieler Hersteller von Auto bis Computer nicht anders (steht bei ordentlich formulierten Garantieversprechen auch immer dabei).

Eine Garantie kann (kann!!!!) aber Fälle abdecken, welche mit der Mängelhaftung des Verkäufers nicht das Geringste zu tun haben.

Zitat:

@Steffn987 schrieb am 28. Juli 2017 um 13:12:54 Uhr:

Moin,

ich habe mir vor einem Monat ein A4 3.0TDI von einem kleinen Händler aus Hamburg gekauft. Jetzt ist gestern die Warnmeldung "Generatorfehler, Batterie wird nicht geladen" angezeigt wurden. Nach einem Besuch heute morgen in einer Werkstatt wurde fest gestellt, dass die Riemenscheibe am Motor abgebrochen ist.

Beim Kauf war die aber noch nicht abgebrochen?

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 28. Juli 2017 um 13:34:41 Uhr:

Beim Gebrauchtwagenverkauf ist der Händler gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet. Das bedeutet, dass Verkäufer zwei Jahre ab der Übergabe des Wagens dafür einstehen müssen, dass das Fahrzeug einwandfrei funktioniert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages unwirksam ist (AZ.: VIII ZR 104/14). ...

Nur damit das nicht falsch verstanden wird.

Eine Reduzierung der Sachmängelhaftung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr ist zulässig.

In dem Urteil ging es um missverständliche AGB.

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