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haftpflichtschaden

Themenstarteram 30. Juni 2007 um 21:59

hallo, hoffe ihr könnt mir weiter helfen.

verstehe einiges nicht so ganz.

habe einen schaden bei meinem auto, die wie folgt sind (gutachten )

die reparaturkosten ohne mwst 1400euro

der wiederbeschaffungswert ist 2300euro

restwert ist 919euro

so das ist das alles an die gegnerische versicherung gegangen und

die haben dann zurück geschrieben das sie ein anderes restwertangebot

haben in höhe von 1111euro.

soll mich bei der firma melden usw.

und dann steht da noch das sie den betrag bei einer eventuellen abrechnung

des schadens zu grunde legen.sie verweisen auch noch auf die schadenminderungspflicht!?!?!?!

 

was soll das alles jetzt heissen?? kenne mich damit überhaupt nicht aus!

also ich möchte das auto reparieren.

bin grad doch durcheinander, sorry

danke schon mal susi

p.s. keine beschwerde weil alles klein geschrieben ist, das mach ich immer so

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27 Antworten
am 1. Juli 2007 um 6:03

Wenn Du das Auto reparieren lassen willst, ist das kein Prolem, denn das Fahrzeug ist reparaturwürdig, weil der Wiederbeschaffungswert höher als die Reparaturkosten liegen.

Es ist hierbei egal, ob Du die Reparatur in einer Vertragswerkstatt durchführen lässt, oder alles selbst machst.

Wenn Du Dein Fahrzeug unrepariert weiterbenutzt, bekommst Du die Nettoreparaturkosten.

Wenn Du Dein Fahrzeug verkaufen willst, dann musst Du Dir das Höchstpreisangebot (auch wenn es nicht der Restwert ist) anrechnen lassen.

So einfach ist das.

P.S. Kleine Anmerkung zum Kleinschreiben: Großbuchstaben helfen bei der Lesbarkeit und entsprechen den deutschen Rechtschreibregeln. ;-)

Zitat:

Wenn Du Dein Fahrzeug unrepariert weiterbenutzt, bekommst Du die Nettoreparaturkosten.

Nein, Sie bekäme dann WBW-RW also 2.300 Euro minus 919 Euro

(komischer Restwert) dass wären dann

1.381 Euro.

Die Repko belaufen sich ja auf 1.400 Euro.

Ich glaub nicht, dass die Versicherung susi014 hier die 19 Euro schenkt :D

Aber diese Abrechnung würde auch nur mit einen Rechtsanwalt funktionieren.

Die Versicherung würde hier erstmal "Kackfrech" auf "Ihrem Restwertgebot bestehen.

Aber wenn repariert werden soll, ist das alles nicht von Bewandtnis.

die reperaturkosten können den restwert überschrieten bis zu 30%........also max entschädigung 130%......

Auch wieder nein, sorry :(

Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert (nicht den Restwert) um 30 % übersteigen.

Das nennt sich dann eine Inmstandsetzung im Rahmen des Integriätsinteresse.

Man sagt auch "Opfergrenze" zu diesem Abrechnungsweg

Themenstarteram 1. Juli 2007 um 13:46

hallo, danke erstmal für die antworten :-)

dachte das würde auch ohne anwalt alles klappen!

also hab ich das jetzt richtig verstanden, wenn ich das selber repariere dann bekomme ich die reparaturkosten inkl MwSt???

werde morgen mal zu meiner werkstatt gehen und dann sehen wir mal weiter

hallo,

wenn du selbst reparierst bekommst du die Reparaturkosten ohne MwSt. weil du ja keine Rechnung vorlegen kannst.

nein (langsam wird mir das Wort unheimlich)

wenn du selber reparieren möchtest bekommst du Wiederbeschaffungswert - Restwert

Also: 2.300 Euro - 919 Euro gleich

1381 Euro.

Die Versicherung will dir aber einen RW von 1111 Euro abziehen.

Nach deren Rechnung bekommst du dann

1189 Euro

Daher die Empfehlung Rechtsanwalt

Die MwSt. bekommt du nur gegen Rechnungsnachweis.

Also nicht bei Fiktiver Abrechnung

Zitat:

Original geschrieben von MeggiGT

hallo,

wenn du selbst reparierst bekommst du die Reparaturkosten ohne MwSt. weil du ja keine Rechnung vorlegen kannst.

Oh Menno !!!

 

jetzt is aber gut....

 

Drücke ich mich so unverständlich aus ????

Rechnet doch mal nach.... :rolleyes:

Themenstarteram 1. Juli 2007 um 14:00

danke nun hab ich´s verstanden

wie gut das es welche gibt die sich damit auskennen ;-)

bin mal gespannt was da rauskommt

Themenstarteram 1. Juli 2007 um 14:02

@ Dellenzaehler

nee hast du net ;-)

wenigstens du hast mich verstanden :)

Und das ist ja eigentlich auch das wichtigste. Denn um deinen Schaden geht es hier ja.. ;)

Wenn die Reparaturkosten den WBW nicht übersteigen und der Eigentümer sein Fahrzeug weiterhin nutzen möchte (mind. 6 Monate) dann kann dieser die Reparaturkosten netto abrechnen unabhängig davon ob eine kompl. Reparatur erfolgt. (sh. BGH VI ZR 120/06)

Der Restwert von 919 Euro ist doch vermutlich nicht auf dem allg. regionalen Markt ermittelt wurden - oder?

Mir hat hier zumindest noch keiner so ein krummes Gebot gemacht.

das mit dem Restwert sehe ich auch so.

Hier der Tenor zu diesem Urteil:

BGB § 249 Hd Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen

Da Urteil bezieht sich also auf die Opfergrenze und den RW, welchen der SV an regionalen Markt ermittelt hat.

Die Reparaturkosten sind also nicht Thema

am 1. Juli 2007 um 15:35

@ KSV

korrekt.

Danke für das Az des betreffenden BGH Urteils, ich habe es auf die Schnelle nicht gefunden.

Bei einer Reparatur in Eigenregie kann man sogar den Nutzungsausfall geltend machen.

Allerdings sehe ich bei dieser Vorgeschichte nicht den Schatten einer Chance dies ohne Anwalt auch tatsächlich reguliert zu bekommen.

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