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Hallo, kann man nach 4 Wochen vom KV zurücktreten? Dringnd

VW Golf 6 (1KA/B/C)
Themenstarteram 16. April 2009 um 5:04

Guten Morgen,

ich habe mal eine Frage, kann man von einem Kaufvertrag wo auch eine Finanzierung hinter steckt nach 4 Wochen zurücktreten? Die Auftragsbestätigung habe ich am Dienstag bekommen mit einem genannten unverbindlichen Liefertermin im Juli, was kostet das an Stornogebühren? Weiß das jemand vielleicht?

Vielen Dank für jede Antwort

Gruss

Florian

Beste Antwort im Thema
am 16. April 2009 um 5:53

Woher kommt denn die plötzliche Erleuchtung? Ich meine... normalerweise überlegt man sich doch vor der Unterschrift, ob man den Wagen auch tatsächliche will?

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Zitat:

Original geschrieben von flo_36

Guten Morgen,

 

ich habe mal eine Frage, kann man von einem Kaufvertrag wo auch eine Finanzierung hinter steckt nach 4 Wochen zurücktreten? Die Auftragsbestätigung habe ich am Dienstag bekommen mit einem genannten unverbindlichen Liefertermin im Juli, was kostet das an Stornogebühren? Weiß das jemand vielleicht?

 

Vielen Dank für jede Antwort

 

Gruss

Florian

Kostenfrei ganz sicher nicht .... was sagen denn deine Vertragsunterlagen dazu aus .... da muss das geregelt sein.

Themenstarteram 16. April 2009 um 5:28

Hallo,

da steht nur drin das man 14 Tage nach Bestellung zurücktreten kann.

Gruss

Florian

am 16. April 2009 um 5:34

normal war es hier irgendwo auch schon geschrieben, daß Du, wenn Du länger als 3 Wochen auf Deine AB warten mußt, vom Vertrag zurücktreten kannst. Dies galt aber nur für Barzahler, wenn ich mich recht erinnere.

Ich hab auch einen Teil finanziert und meine mich auch nur an die 14-Tägige Rücktritsfrist nach Erstellung Kaufvertrag zu erinnern.

Wichtig ist, wie Cianluca schon geschrieben hat, was in DEINEM Kaufvertrag steht! Wenn da nur die 14 Tage Widerspruchsfrist nach Erstellung des Vertrages drin stehen, biste auf die Kulanz Deines VW-Dealers angewiesen..

am 16. April 2009 um 5:53

Woher kommt denn die plötzliche Erleuchtung? Ich meine... normalerweise überlegt man sich doch vor der Unterschrift, ob man den Wagen auch tatsächliche will?

Also in meinen Unterlagen steht folgendes:

 

Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Unverbindliche Empfehlung der Volkswagen AG - Stand April 2008


[...]


V. Abnahme


1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.


2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.


[...]

Warum fragst Du dann hier wenn Du weisst was in Deinem Vertrag steht ? :confused:

am 16. April 2009 um 5:59

Zitat:

Original geschrieben von aOa

Warum fragst Du dann hier wenn Du weisst was in Deinem Vertrag steht ? :confused:

schau mal, wer der Threadersteller ist.. das ist NICHT Cianluca ;)

Zitat:

Original geschrieben von aOa

Warum fragst Du dann hier wenn Du weisst was in Deinem Vertrag steht ? :confused:

:confused: :confused:

 

Ich hab nicht gefragt .... sondern geantwortet .....

am 16. April 2009 um 6:01

Zitat:

Original geschrieben von Cianluca

Also in meinen Unterlagen steht folgendes:

Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Unverbindliche Empfehlung der Volkswagen AG - Stand April 2008


[...]


V. Abnahme


1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.


2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.


[...]

Da steht doch auch schon, was dagegen zu tun ist. "Ersatzkäufer" für deine Konfiguration finden, dann entsteht nachweislich kein Schaden (außer für Umschreiben der Verträge). Behaupte ich jetzt mal in meinem jugendlichen Leichtsinn.

Aber woher der Sinneswandel kommt, wüsste ich schon noch gerne.

Themenstarteram 16. April 2009 um 6:01

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

Woher kommt denn die plötzliche Erleuchtung? Ich meine... normalerweise überlegt man sich doch vor der Unterschrift, ob man den Wagen auch tatsächliche will?

Bei mir ist was persönliches Eingetreten was nicht geplant war und ich mir den Wagen nicht mehr leisten kann sonst rutsche ich ab in die Schuldenfalle

am 16. April 2009 um 6:06

OK, geht mich ja eigentlich auch nichts an... also ich würde mit dem Händler offen sprechen und ihm erklären was los ist. Du kannst zwar nicht auf einen Rücktritt bestehen, aber je früher der Händler bescheid weiß, desto höher die Chance, dass er den vielleicht anderweitig verkauft bekommt. Das müsste ja möglich sein, dass der Händler den Wagen in seinen Vorlauf nimmt, und dann an jemanden verkauft der sich dann über die kurze Lieferzeit freut.

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

OK, geht mich ja eigentlich auch nichts an... also ich würde mit dem Händler offen sprechen und ihm erklären was los ist.

Dazu rate ich auch!

Grüße!

am 16. April 2009 um 6:40

Zitat:

Original geschrieben von Cianluca

Also in meinen Unterlagen steht folgendes:

Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Unverbindliche Empfehlung der Volkswagen AG - Stand April 2008


[...]


V. Abnahme


1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.


2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.


[...]

Dieser Absatz bezieht sich aber doch auf die Abnahme nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, also wenn der Wagen abholbereit auf dem Hof steht. Oder? So würde ich diesen Absatz zumindest verstehen.

Über den Rücktritt vom Kaufvertrag müsste es einen eigenen Paragraphen geben.

Aber ich würde auch offen mit dem Händler sprechen, schließlich hat der an einem Kunden, der Pleite ist, auch kein Interesse.

am 16. April 2009 um 7:14

Zitat:

Dieser Absatz bezieht sich aber doch auf die Abnahme nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, also wenn der Wagen abholbereit auf dem Hof steht. Oder?

Richtig ! Die 15% sind aber auch bei Nichtabnahme fällig. Du kannst dagegen Klagen (in Deutschland gilt: Schadenersatz muss belegbar sein). Will heissen der Händler muss dir nachweisen das er wirklich 15% Schaden hat, pauschalen Schadenersatz gibt es nicht (kein Ersatz ohne Schaden).

Allerdings lohnt hier meist der Aufwand nicht, der Händler weis schon wo und was er aller einreichen kann ;) ... und ganz davon ab wird er wohl auch einen Schaden davontragen (Lagerkosten, Zinsen, Verkaufsverlustdifferenz etc.).

Einfach hingehen und ehrlich sein, das wird schon helfen.

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