1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Halten in Fußgängerzone zwecks Beladung

Halten in Fußgängerzone zwecks Beladung

Themenstarteram 18. September 2010 um 21:51

Hi!

Welche Strafe ist fällig für halten in einer kurzen Fußgängerzone ohne Behinderung (spät abends)? Die Haltedauer war unter drei Minuten und die Polizei verlangte 30 EUR für parken. Darauf angesprochen, dass nicht geparkt wurde, führte zu nichts.

Nun bin ich mir nicht sicher, ob überhaupt kostenpflichtig verwarnt werden konnte, da der Beifahrer in der Haltezeit kurz Essen beim dort befindlichen Schnellrestaurant gekauft hat. Kann dies als Beladevorgang betrachtet werden, der legal ist?

Unter http://www.bussgeldkataloge.de/ finde ich folgendes:

Zitat:

Unzulässig gehalten z.B. auf Fußgängerüberwegen, bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, vor und in Feuerwehrzufahrten, an Taxiständen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 10,- EUR, bei Behinderung 15,- EUR

Demzufolge wären nur 10 EUR fällig. Muss ich dann den Bußgeldbescheid abwarten, um widersprechen zu können, da der mündliche Widerspruch folgenlos war?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von odobenus

Nun bin ich mir nicht sicher, ob überhaupt kostenpflichtig verwarnt werden konnte, da der Beifahrer in der Haltezeit kurz Essen beim dort befindlichen Schnellrestaurant gekauft hat. Kann dies als Beladevorgang betrachtet werden, der legal ist?

Ich findes es auch eine Frechheit, dass du kostenpflichtig verwarnt wurdest.

Da hier unzweifelhaft Vorsatz vorliegt, wäre ein Bussgeld über 300,- € angemessen, sowie eine Überprüfung der allgemeinen Tauglichkeit zum führen eines Fahrzeuges durch den medizinisch-psychologischen Dienst.

Ich sags ja immer wieder: Deutschland ist mit seinen Witz-Bussgeldern immer noch das Mekka für Gesetztesübertreter.

Mfg Zille

90 weitere Antworten
Ähnliche Themen
90 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von odobenus

 

Nun bin ich mir nicht sicher, ob überhaupt kostenpflichtig verwarnt werden konnte, da der Beifahrer in der Haltezeit kurz Essen beim dort befindlichen Schnellrestaurant gekauft hat. Kann dies als Beladevorgang betrachtet werden, der legal ist?

Nein.

Eine Fussgängerzone hat nichts mit einem Halteverbot vor Fussgängerüberwegen zu tun.

www.dvr.de/bilder/vz/gt/242.gif

 

In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 €

 

 

 

http://www.bussgeldkatalog-mpu.de/.../index.php

Ausser zu Zeiten in denen das Befahren zu Lade-/Entladezwecken zugelassen ist hat kein Fahrzeug was in einer Fußgängerzone zu suchen,nicht mal Fahrräder wenn sie nicht ausdrücklich zugelassen werden.

Ein beladen kann man eh nicht geltend machen wenn man sich was aus dem Schnellbeschiss holt da man das bequem zum ordnungsgemäß geparkten Auto tragen kann.

 

Nur am Rande,im schnellsten Schnellbeschiß dauert es länger als 3 Minuten bis man wieder am Auto sein kann.

Themenstarteram 18. September 2010 um 22:32

Zitat:

Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet

mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 20 € - nein

mit anderen Kraftfahrzeugen 15 € - nein

Ein PKW wäre dann ein "anderes Kraftfahrzeug" und somit wäre die Strafe für halten 15 EUR wenn ich recht verstehe? Die Haltezeit lag ohne den Disput mit den Beamten bei unter drei Minuten.

Die hätten das einfachen aber auch verhindern können wenn sie einen bei der Einfahrt schon angehalten haben. Stattdessen haben sie mich und andere Verkehrsteilnehmer in den Haltebereich einfahren lassen und nichts gesagt obwohl ich im Bereich der Zone im Schneckentempo in einem Meter Entfernung an den Beamten vorbei gefahren bin.

Darf die Polizei erst einmal die Leute großzügig reinfahren lassen und dann kassieren?

Zitat:

Original geschrieben von odobenus

Darf die Polizei erst einmal die Leute großzügig reinfahren lassen und dann kassieren?

Ja.

Ausserdem dürfte der Lerneffekt größer sein wenn er in der Geldbörse ansetzt als wenn man die lauffaulen Fast Food Junkies nur mündlich ermahnt.

www.polizei.bayern.de/.../1318?...

 

Punkt aus,du hattest in der Fußgängerzone nichts verloren. Nicht für 3 Minuten oder nur 1 Minute sondern nicht mal 1 Sekunde.

 

Einsicht in deine Fehler ist nicht unbedingt deine Paradedisziplin?

In jungen Jahren habe ich auch so manches Knöllchen kassiert,nur habe ich deswegen keinen Zwergenaufstand gestartet da ich ja wusste das ich dort wo das Auto stand nichts verloren hatte. Mal verliert man und mal gewinnen die Anderen.

Themenstarteram 19. September 2010 um 0:33

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

 

Ausserdem dürfte der Lerneffekt größer sein wenn er in der Geldbörse ansetzt als wenn man die lauffaulen Fast Food Junkies nur mündlich ermahnt.

www.polizei.bayern.de/.../1318?...

Parken ohne auszusteigen bei weniger als drei Minuten Haltezeit?

Der Thread dient nur der Erörterung der Rechtslage, da es sich - wie oben dargestellt - offensichtlich nicht um parken handelt.

zitat definition "Laden":

"Grundsätzlich gilt jedoch, daß immer dann be- und entladen wird, wenn es sich um Gegenstände handelt, die nach Größe, Gewicht, Empfindlichkeit oder Wert eine Beförderung durch ein Kraftfahrzeug notwendig machen und einen Transport zu Fuß unzumutbar erscheinen lassen.

Kein Be- und Entladen ist z. B. das Abholen eines elektrischen Rasierapparates, der Kauf einer Packung Zigaretten, Postabholung aus dem Schließfach, Kauf einer Zeitung am Kiosk"

"Ein verbotswidriges Parken in der Fußgängerzone wird gemäß dem Tatbestandskatalog mit 30 EUR geahndet, was den Charakter der Fußgängerzone verdeutlichen soll."

 

Immer dieses Gejammer, du hast doch einen Führerschein, also musst du auch wissen, wo du wsa zu suchen hast udn wo nicht.

Es liegt immer im Ermessen des Beamten wann, wo und wie dieser einschreitet. Vieleicht wollten die abwarten ob ihr wirklich wsa zu laden habt und sind erst eingeschritten als sie eben Gegenteiliges feststellten.

Was hat das mit Abzocke zu tun?

Du hättest doch genauso gut bei den Polizisten anhalten können und nachfragen ob du darfst oder nicht.

Aber immer schön die Schuld bei anderen suchen und sich dann noch ungerecht behandelt fühlen.

Das Bußgeld hätte noch höher sein müssen, wenn ihr auch noch an Ordnungshütern dreist vorbei gefahren seit.

Zitat:

Darauf angesprochen, dass nicht geparkt wurde, führte zu nichts.

Egal ob berechtigt oder nicht, man diskutiert nicht vor Ort, sondern legt Einspruch/Widerspruch ein.

Zitat:

Original geschrieben von odobenus

Nun bin ich mir nicht sicher, ob überhaupt kostenpflichtig verwarnt werden konnte, da der Beifahrer in der Haltezeit kurz Essen beim dort befindlichen Schnellrestaurant gekauft hat. Kann dies als Beladevorgang betrachtet werden, der legal ist?

Ich findes es auch eine Frechheit, dass du kostenpflichtig verwarnt wurdest.

Da hier unzweifelhaft Vorsatz vorliegt, wäre ein Bussgeld über 300,- € angemessen, sowie eine Überprüfung der allgemeinen Tauglichkeit zum führen eines Fahrzeuges durch den medizinisch-psychologischen Dienst.

Ich sags ja immer wieder: Deutschland ist mit seinen Witz-Bussgeldern immer noch das Mekka für Gesetztesübertreter.

Mfg Zille

Zitat:

Da hier unzweifelhaft Vorsatz vorliegt, wäre ein Bussgeld über 300,- € angemessen

Lass mal die Kirche im Dorf, der TE hat niemanden behindert. Was sollen denn erst die Zweitereiheparker zahlen? 1000€? Wäre dort mal angemessen aber der TE war ja harmlos.

Es geht ums Prinzip.

Vorsatz = richtig teuer

Versehen = empfindliche Strafe damit man beim nächsten mal besser aufpasst.

Oder von mir aus auch gestaffelt:

1. Verstoß : 50,- €

2. Verstoß : 150,- €

3. Verstoß : 300,- € / 1 Monat Fahrverbot

4. Verstoß : 500,- € und dauerhafter Führerscheinentzug

Egal ob 2. Reihe, Fussgängerzone, ohne Parkschein, Behindertenparkplatz, Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, TÜV abgelaufen, usw.

Dann brauchts kein Punktesystem mehr. Der erste Verstoß verjährt nach 10 Jahren fehlerfreiem fahren. Wenn man beim 2. Verstoß ankommt verjährt nichts mehr. Wenn man nach z.b. 20 Jahren erneut auffällt wird halt sofort Stufe 3 fällig.

Nur traut sich kein Politiker an solche Änderungen ran, solange die Autolobby in Deutschland so groß ist. Umsetzbar ist sowas alles, man mus nur wollen.

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von odobenus

Darf die Polizei erst einmal die Leute großzügig reinfahren lassen und dann kassieren?

Ja, denn ein Recht im Unrecht gibt es nicht.

 

Zitat:

Parken ohne auszusteigen bei weniger als drei Minuten Haltezeit?

Auch das passt.

Die Definition mit den "3 Minuten ohne das Fahrzeug zu verlassen" gilt nur bei einer Beschilderung mit Parkverbot ("eingeschränktes Halteverbot") um das dort zulässige Halten vom unzulässigen Parken abzugrenzen. Das liegt hier aber nicht vor.

 

Du weißt sehr genau, was Du alles "darfst" - es ist sicherlich besser, wenn Du dich mal darüber erkundigst, was Du nicht darfst. Dass Deine persönliche Interpretation von Vorschriften mit der tatsächlich geltenden Wirkung differiert, sollte jetzt auch Dir allmählich dämmern.

am 19. September 2010 um 7:24

Zitat:

Original geschrieben von zille1976

Es geht ums Prinzip.

Oft fühlt man sich bemüßigt, die Politiker in unserem Lande ob ihrer zweifelhaften Entscheidungen und ihrer Inkompetenz mit Kritik zu überziehen. Daß wir eigentlich dankbar sein dürfen, und es noch viel schlimmer kommen könnte, wird einem nur hin und wieder deutlich, wenn bestimmte Geistesgrößen ihre kranken Wahnvorstellungen verbreiten.

Zitat:

Umsetzbar ist sowas alles, man mus nur wollen.

Genau so ist es. Da kein vernünftiger Mensch sowas will - zumindest niemand, der auch nur über einen winzigen Funken Verstand verfügt - sind wir alle mit der gegenwärtigen Situation zufrieden.

Zitat:

Nur traut sich kein Politiker an solche Änderungen ran, solange die Autolobby in Deutschland so groß ist.

Zum Glück.

Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit