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Haubenverlängerung nach §21

Themenstarteram 29. Januar 2010 um 14:26

Hallo Leute,

habe heute gehört, dass es nur noch möglich sein soll, eine Haubenverlängerung nach §21 eintragen zu lassen, also per Einzelabnahme. Soll noch nicht so lange der Fall sein.

Aber was ist dann, wenn ich z. B. bei e..y eine mit ABE kaufen würde. Das würde dann nicht mehr gehen nach §19?

Ich hab davon vorher noch nichts gehört und das soll wie gesagt noch nicht allzu lange so geregelt sein.

Beste Antwort im Thema
am 1. Februar 2010 um 19:09

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

und was ne ABE hat braucht keine Eintragung

Das stimmt so ganz sicher nicht...

Ob Eintragung, oder nichtt, ist der ABE zu entnehmen...

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am 30. Januar 2010 um 18:43

ich glaub dass gilt nur für die zum anschweißen

Themenstarteram 1. Februar 2010 um 12:14

Ja darum geht es ja - sorry, wenn ich das nicht erwähnt habe.

Plastik oder GFK oder was auch immer, kommt für mich auch nicht in Frage.

HI,

ich kopiere deinen Thread mal in das Sicherheitsforum, da wird dir vielleicht geholfen ;)

Gruß,

Sp!derm@n

MT-Moderation

währe mir neu wenn man für irgendwas das angeschweist werden muss eine ABE bekommen hätte

und was ne ABE hat braucht keine Eintragung

Hallole zusammen

ich habe vor ca zwei Jahren meine Stoßstange an

meinem damaligen Pik Up durch eine Schweislösung

aus 2,5 mm Blech optimiert.

Das bekommt man durchaus eingetragen,

sollte aber im Vorfeld mit dem Tüv ein Gespräch führen

wie er das denn haben will und vor allem wie es

ausgeführt werden soll.

Dann klappt es auch mit der Eintragung. Jol.

am 1. Februar 2010 um 19:09

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

und was ne ABE hat braucht keine Eintragung

Das stimmt so ganz sicher nicht...

Ob Eintragung, oder nichtt, ist der ABE zu entnehmen...

Themenstarteram 3. Februar 2010 um 11:47

Zitat:

Original geschrieben von MacBundy

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

und was ne ABE hat braucht keine Eintragung

Das stimmt so ganz sicher nicht...

Ob Eintragung, oder nichtt, ist der ABE zu entnehmen...

Genau! In der ABE steht dann, ob nach §19 oder §21.

Ein Bekannter, der hat für seinen anzuschweißenden bösen Blick eine ABE bekommen und muss das eintragen lassen. Das steht da drin. Anders kenne ich das auch gar nicht.

Es gibt noch so einen anderen Schein, der den Betrieb erlaubt und keine Entragung nötig ist (bei dem Motorrad meines Dads gibt es das wenigstens).

Nur jetzt soll es nur noch nach §21 gehen sollen.

Danke Spidy, für das Kopieren!

@jloethe: Ja genau das ist es dann nämlich. Wenn ich das anschweißen lasse und dann zum TÜV fahre, ist das doof. Aber da mein Wagen relativ schnell lackiert werden musste (Versicherungsschaden), hätte das vorher noch passieren müssen und erst nach dem Lackieren wäre der TÜV dran gewesen, das ist ja auch sehr unglücklich, wenn der Prüfer einen schlechten Tag hat.

Letztendlich war mir das alles auch zu teuer und wäre in der kurzen Zeit nicht mehr gegangen. Aber rein von der sachlichen Lage interessiert es mich jetzt.

 

am 3. Februar 2010 um 12:40

Zitat:

Original geschrieben von jloethe

Hallole zusammen

ich habe vor ca zwei Jahren meine Stoßstange an

meinem damaligen Pik Up durch eine Schweislösung

aus 2,5 mm Blech optimiert.

Das bekommt man durchaus eingetragen, ...

Dir ist aber schon klar, dass du hier Äpfel (Stoßstange) mit Birnen (Haubenverlängerung) vergleichen willst?!

Der Apfel hat nunmal keine Auswirkung auf die Scheinwerferfläche die Birne dagegen ggf. schon.

selbst angefertigte Motorhaubenverlängerung ist ne Einzelabnahme.

Bestes Vorgehen für Erfolg:

1. zum TÜV (alte Länder) Dekra (neue Länder). Den Herrn für Sonderabnahmen suchen.

2. Den fragen ob er sowas macht - wenn nicht siehe 1. nur andere Prüfstelle.

3. Vom Prüfer das MAXIMUM zeigen lassen was er einträgt.

Die meisten wollen kein lichttechnisches Gutachten, die machen das mit nem Blatt Papier und gucken wo das Licht rauskommt... :)

4. Den bösen Blick penibelst nach den Anweisungen des Prüfers anfertigen.

5. VOR dem Lackieren (wegen evtl. Änderungen) zum Prüfer und fragen obs genehm ist.

6. Eintragen lassen.

7. Haube lackieren.

http://www.pixum.de/viewalbum/id/3008204

(das chinesische Schriftzeichen ignorieren, das ist nicht ganz TÜV konform)

Zitat:

Genau! In der ABE steht dann, ob nach §19 oder §21.

Nö - eine ABE ist eine allgemeine Betriebserlaubnis, idR typbezogen und da gibts keine Eintragung. Ähnlich auch die Typprüfung nach ECE mit E Nummer.

 

Was Du meinst, ist ein TÜV Mustergutachten für die Abnahme nach §21 oder ein TÜV Gutachten für eine Änderungsabnahme nach §19.3 (idR wieder typbezogen).

Eine Einzelabnahme muss erfolgen, wenn in dem Gutachten z.B. nur die Materialeignung, allg. Anbauhinweise usw. vermerkt sind oder man einen kpl. Eigenbau vorführt. Ist nur der Einbau lt. Gutachten an einem der dort aufgeführten Fzg. zu prüfen... ist es ein 19.3. Beide Fälle ziehen idR eine Änderung der Fahrzeugpapiere mit sich.

 

Kurzum - was steht nun in dem besagten Wisch genau drin?

Viele Kirmesanbieter werben mit TÜV Gutachten ... und liefern z.B. im GFK Bereich schlicht nur ein Materialgutachten für den Faseraufbau. Alles weitere liegt dann im Ermessen des Prüfers... bzw. der Erfolg des Unterfangens am Wissen und Können des Verbauers bzgl. technischer und zulassungsrelevanter Punkte.

Deswegen ist der Graffl ja dann auch rel. billig - weil sich der Hersteller jegliche Prüfung an Fahrzeugen etc. gespart hat. ;)

Es gibt genug Felgen ABE in denen eine Eintragung (unter gewissen Umständen z. B. Reifengröße noch nicht eingetragen) vorgeschrieben ist.

 

Für Fahrzeuge in denen die Reifengröße eingetragen ist muß die Felge nicht abgenommen werden.

Zeig mir doch eine :)

Edit:

Falsch, aber ich find noch eine. :)

Edit2:

Ah doch, wir machen es so:

Auflage A01

http://plw.eu/plwdaten/gutachten/00108562.pdf

http://plw.eu/plwdaten/gutachten/ABE_PU_6515.pdf

Zitat:

Original geschrieben von tec-doc

Nö - eine ABE ist eine allgemeine Betriebserlaubnis, idR typbezogen und da gibts keine Eintragung. Ähnlich auch die Typprüfung nach ECE mit E Nummer.

Nö, die Gültigkeit der ABE kann an Auflagen geknüpft sein. Eine dieser Auflagen kann z.B. die Abnahme des Anbaus nach §19.3 StVZO sein. Ebenso kann im Gutachten stehen dass unter gewissen Umständen eine Abnahme nach §21 erforderlich ist.

Gutes Beispiel Fahrwerke: Eintragung nach §19.3 mit Felgen/Reifen ab Werk, nach §21 wenn andere Felgen/Reifengrößen montiert sind. Zitat aus §19:

"und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist"

Gruß Meik

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