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Hauptuntersuchung: unterschiedliche Angaben im Schein und auf dem Kennzeichen

Themenstarteram 3. März 2014 um 12:04

Ein Jahreswagen wurde auf den neuen Besitzer zugelassen. Lt. Kfz-Schein, alte Bezeichnung, hat der Wagen noch gut 2 Jahre TÜV, auf das Kennzeichen wurde allerdings eine Plakette mit 3-jähriger Gültigkeit, wie bei einem Neuwagen, geklebt.

Muss man das korrigieren lassen, oder reicht es, wenn die Hauptuntersuchung in 2 Jahren durchgeführt wird.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

...

Hatten wir nicht schon mal das Thema, dass Du zuerst die entsprechenden §§ durch lesen solltest, bevor Du dann dazu etwas schreibst?

 

Zitat:

Für Bußgelder unter 35 € (das sind die Bußgelder bei denen jemand ne Verwarnung nicht annehmen will ....

Ich empfehle Dir ganz dringend, den §1 Abs.1 Satz 2 BKatV zu lesen:

"Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben."

Der Regelsatz und nur der Regelsatz unterscheidet zwischen Verwarngeld und Bußgeld, nicht ob man etwas bestreitet oder annimmt, nicht ob danach noch erhöht wird oder nicht - und nun?

Alternativ könntest Du zu den Regelsätzen verlinken, die bei Nichtannahme eines Verwarngeld gelten. Müssen ja alle über 35 Euro sein, um sich Bußgeld nennen zu können.

Könnte es sein, dass Du Verfahrensabläufe mit Regelsätzen verwechselst, weil es dann ganz einfach wird, alles zu erklären - nicht mehr richtig, aber einfach.

 

Zitat:

Hier mal so nen notorischer vorsätzlicher Falschparker mit Punkten aus erhöhtem Verwarngeld = Bußgeld da 40 € und 1 Punkt dann...

http://openjur.de/u/106602.html

Hm, schade, das Gericht hat sich nicht damit befasst ob es wirklich rechtmäßig ist.

Warum verlinkst Du Urteile, die nichts mit dem Thema zu tun haben, war das wieder nur Dein Reflex immer schnell ein Urteil posten zu müssen, damit Deine Beiträge "wichtig" erscheinen. Auch wenn dieses Urteil absolut null mit dem Thema und meinen Fragen an Dich zu tun hat?

 

Zitat:

(Aber ich bin der Meinung ja aber sicher - siehe meine 2 Beispiele weiter oben - die soll man einfach so weitermachen lassen?)

Persönliche Meinung

Zitat:

Das ist übrigens jemand der solange vorsätzlich parkt bis er zur MPU darf. :D

Hähme

 

Zitat:

Der war nämlich noch 2x (mindestens) vor Gericht.

Gesucht, gefunden und erlegt

 

Zitat:

Aber geändert hat er sich nicht. :D

Dem wird man es noch richtig zeigen müssen, aber der wird es schon bekommen, was der braucht!

 

Waren das jetzt alle Deine Rechtsgrundlagen, nach denen ich gefragt habe und die Du kennst?

Hat es Dich wenigstens befriedigt, dies alles mal in einem Rutsch von der Seele zu schreiben, dann hätte wenigstens eine etwas von diesem Beitrag gehabt.

 

Jetzt schnell den Geifer aus den Mundwinkeln wischen und den nächsten jagen, damit hier wiederrr Orrrdnung in Deutschland einkehrrrt.

(Ups, da klemmt wohl eine Taste bei Antworrrten auf Deine Beitrrräge, dann werrrde ich das zukünftig bleiben lassen)

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26 Antworten
am 3. März 2014 um 12:31

Ist das evtl. der Fall?

Sofern Selbstfahrervermietfahrzeuge (Pkw) bei eine

m Halterwechsel innerhalb der ersten 7 Monate

nach der Erstzulassung zur HU vorgeführt werden

,

gilt eine HU-Frist von 36 Monate ab dem Monat der

HU-Durchführung.

Bei Gelegenheit mal mit dem Tüvbericht aufs Amt gehen und korrigieren lassen (kann ja nur ein Irrtum von denen sein).

Zitat:

Original geschrieben von kabubasa

Muss man das korrigieren lassen, oder reicht es, wenn die Hauptuntersuchung in 2 Jahren durchgeführt wird.

gem. §29 Absatz 2 StVZO ist der Halter für das Vorhandensein der korrekten Plakette verantwortlich.

Deswegen: ja, man muss es korrigieren lassen.

 

Hallo TE,

sei doch mal so nett und gebe die Zulassungsdaten vom Fahrzeug an.

Erstzulassung und das Zulassungsdatum auf Deinen Namen, ohne weitere Infos zu Deiner Person. Wissen müsste man allerdings noch, ob es sich bei der Erstzulassung um ggf. ein sogenanntes Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt hat.

Zitat:

Original geschrieben von A6_Treiber

Ist das evtl. der Fall?

Sofern Selbstfahrervermietfahrzeuge (Pkw) bei eine

m Halterwechsel innerhalb der ersten 7 Monate

nach der Erstzulassung zur HU vorgeführt werden

,

gilt eine HU-Frist von 36 Monate ab dem Monat der

HU-Durchführung.

Sorry, habe Deinen Betrag zu spät gesehen, darauf wollte ich aus hinaus. ;)

Themenstarteram 3. März 2014 um 13:46

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Hallo TE,

sei doch mal so nett und gebe die Zulassungsdaten vom Fahrzeug an.

Erstzulassung und das Zulassungsdatum auf Deinen Namen, ohne weitere Infos zu Deiner Person. Wissen müsste man allerdings noch, ob es sich bei der Erstzulassung um ggf. ein sogenanntes Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt hat.

EZ am 31.7.2013 auf den Hersteller als Dienstwagen, am 26.2.2014 Zulassung auf den 2. Eigentümer.

Hallo Leute, bei ihm steht im KFZ-Schein was anderes wie auf der Plakette! Darum geht es.

Themenstarteram 3. März 2014 um 19:03

Korrekt, auf der Plakette steht 2/2017, drei Jahre ab Neuzulassung auf den jetzigen Eigentümer; im Schein sind die 3 Jahre ab EZ des Neuwagen korrekt angegeben - 7/2016.

 

Selbstverständlich muss der Wagen im Juli 2016 zum TÜV, aber was passiert, wenn die Plakette nicht korrigiert wird. Den Fehler hat ja wohl der Mitarbeiter der Zulassungsstelle gemacht. Ich denke er hat bei der Anzahl an Zulassungen durch den Händler den Überblick verloren.

Zitat:

Original geschrieben von kabubasa

Selbstverständlich muss der Wagen im Juli 2016 zum TÜV,

so ganz selbstverständlich ist das nicht, die Regelung für "junge Mietwagen" ist noch recht neu und vielen unbekannt...

 

Zitat:

aber was passiert, wenn die Plakette nicht korrigiert wird.

vermutlich: nichts.

Formal ist es eine Ordnungswidrigkeit. Da es keinen Regelsatz gibt, kann man nur spekulieren, wie es geahndet würde, falls es das würde. Ich würde mit einem Verwarngeld von vielleicht 10 Euro rechnen, vermutlich aber eher (nur) mit einer Mängelkarte.

Zitat:

Den Fehler hat ja wohl der Mitarbeiter der Zulassungsstelle gemacht. Ich denke er hat bei der Anzahl an Zulassungen durch den Händler den Überblick verloren.

ja, vermutlich. In der Zulassungsstelle arbeiten ja auch nur Menschen.

 

Ich hätte das mit der Plakette übersehen und würde 07/2016 zum TÜV fahren. Unser Straßenverkehrsamt ist recht unorganisiert, da kann die Bearbeitungszeit schon mal 5 Std. dauern.

Was soll groß passieren - die Plakette ist dafür da, dass ein Polizist von außen sehen kann, wann der TÜV abläuft, mehr nicht. Eine Bestrafung dafür kann ich mir nicht vorstellen.

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

aber was passiert, wenn die Plakette nicht korrigiert wird.

vermutlich: nichts.

Formal ist es eine Ordnungswidrigkeit. Da es keinen Regelsatz gibt, kann man nur spekulieren, wie es geahndet würde, falls es das würde. Ich würde mit einem Verwarngeld von vielleicht 10 Euro rechnen

durch Zufall bin ich gerade im Tatbestandskatalog über das gestolpert, was ich im Bußgeldkatalog nicht gefunden hatte:

329006

Sie wiesen den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur Hauptuntersu-

chung vorgeführt werden muss, nicht durch eine Prüfplakette auf dem

amtlichen Kennzeichen nach. § 29 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat

( B - 1) 10,00

Demnach hatte ich also richtig vermutet ;-)

(mit einer ungeschickten Einlassung kann man den Satz natürlich noch wegen Vorsatz verdoppeln)

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

(mit einer ungeschickten Einlassung kann man den Satz natürlich noch wegen Vorsatz verdoppeln)

;)

Verdoppelung wegen Vorsatz (Gefährdung, Schädigung, ...) geht erst ab Bußgeld-Regelsätzen über 35 Euro.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Verdoppelung wegen Vorsatz (Gefährdung, Schädigung, ...) geht erst ab Bußgeld-Regelsätzen über 35 Euro.

ja gut.

Da der Verwarngeld-Regelsatz von Fahrlässigkeit ausgeht, ist er bei Vorsatz entsprechend angemessen zu erhöhen. Dabei würde der Regelsatz von 10 Euro wohl i.d.R. auch 20 Euro erhöht.

Natürlich ist das keine Verdoppelung i.S.d. §3(4a)BKatV, weil der für einen Regelsatz von nicht mehr als 35 Euro nicht anwendbar ist, da muss ich dir zustimmen ;-)

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Da der Verwarngeld-Regelsatz von Fahrlässigkeit ausgeht, ...

Richtig, §1(2)BKatV

 

Zitat:

... ist er bei Vorsatz entsprechend angemessen zu erhöhen.

Wo steht das :confused:

§1(1) BKatV definiert Verwarngelder - alles bis 35 Euro

§2 BKatV regelt Verwarngelder und da ist keine "situationsbedingte" Betrachtung und ggf. Erhöhung vorgesehen.

§3 BKatV lässt Erhöhungen zu, aber erst bei Bußgeldern über 35 Euro

http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html

 

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