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Hilfe bitte: Unfall mit Teilschuld, richtiges Vorgehen unklar (Gutachter, 1200€ Bagatellgrenze etc.)

Moinsen.
ich bin komplett überfordert.
Ich fuhr vor zwei Monaten meinen älteren Mercedes Sprinter (Restwerk laut Verkaufsangeboten in meiner Region ca. 5000 bis 6000 € im intakten Zustand) und mir ist ein älterer Mann beim Überholen reingefahren während ich am Abbiegen war. Ich habe eine Teilschuld, die gegnerische Versicherung steht mir 40% der Schadenssumme zu weil ich eine besondere Aufmerksamkeitsobliegenheit inne hatte. Mal drauf geschissen das der Depp mich im Überholverbot während meines Abbiegevorgangsüberholt hat und ich hier nicht die größte Schuld bei mir sehe... Das steht nun aber nicht zur Debatte, die 40% stehen fest und ein Gerichtsverfahren möchte ich nicht.
Wie geht man da am geschicktesten vor um auf möglichst wenig Kosten sitzen zu bleiben?

Mein Problem:
Die Reparatur kostet zwischen 3000 und 4000 € bei einer ordentlichen Werkstatt. Da war ich vorstellig als ich das Auto noch gefahren bin. 3200 denke ich sind realistisch. Wenn man es hochtreibt mit neuem Reifen und allem vielleicht 5000 oder auch in Richtung wirtschaftlicher Totalschaden wenn man wirklich alles machen lässt und mitrechnet die ganze zu Seite lackieren, alle Blechteile reparieren. Kaputt ist wohl Lenkung, Lenkgetriebe, Querlenker, Felge und Reifen.
Befürchtung wäre das Auto ist laut Schwacke Liste oder wonach die Versicherer gehen weniger wert als die Reparaturkosten. Das wäre vermutlich auch wieder ungünstig für mich oder wäre das positiv?

Möglichkeit a)
Wenn mir die Werkstatt bis 1200 Euro etwas aufschreibt und ich den Rest anderweitig aus eigener Tasche bezahle und das reparieren lasse, bekomme ich einen lächerlich kleinen Betrag. 40% von 1200 €. Das will ich natürlich nicht.
Möglichkeit b)
1. Wenn ich nun einen Gutachter einschalte, was kostet solch ein Gutachten in etwa?
Jeder Gutachter den ich angerufen habe wollte vorbeikommen und sich das anschauen (natürlich gegen Bezahlung).
2. Muss ich den Gutachter dann selbst bezahlen oder trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachters komplett oder nur anteilig im Rahmen der 40%?
3. Das Auto steht nun nicht mehr fahrbereit auf dem Betriebsgrundstück einer Bekannten. Kann ein Gutachter das dort vor Ort begutachten oder muss das Auto noch wo hin transportiert werden (Werkstatt, Hebebühne) und wer muss diese Kosten dann wieder in welchem Verhältnis tragen.
Möglichkeit c) und d) würde ich gern hören, falls es diese gibt und jemand einen guten Vorschlag hat wie man das noch abwickeln kann.

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19 Antworten

M.E. ist die Quote von 40% vertretbar.
Eine zweite Rückschaupflicht besteht vor dem Abbiegen auch bei einem Überholverbot.
Das der Mann älter war, bzw. ist, welche Rolle soll das spielen?
Wenn ein Gutachter vom Geschädigten beauftragt wird, werden folglich nur nur die Gebühren anteilig erstattet.
Ob ein Gutachter den Schaden vor Ort beurteilen kann, kommt auf die Beschädigungen an.

Gerade bei einem älteren Fahrzeugen ist es unerlässlich dieses auch auf einer geeigneten Hebebühne oder einer Grube von unten zu besichtigen. Wenn man einen realistischen Wiederbeschaffungswert ermitteln ist dies sogar zwingend.

Ich versuche das mal durch meine Erfahrungen zu beantworten.

Zitat:

Ich habe eine Teilschuld, die gegnerische Versicherung steht mir 40% der Schadenssumme zu weil ich eine besondere Aufmerksamkeitsobliegenheit inne hatte. Mal drauf geschissen das der Depp mich im Überholverbot während meines Abbiegevorgangsüberholt hat und ich hier nicht die größte Schuld bei mir sehe... Das steht nun aber nicht zur Debatte,

Doch, das steht zur Debatte. Dass du eine Mitschuld hast nicht aber die Höhe der Mitschuld.

Man muss nicht damit rechnen, dass man im Überholverbot beim Abbiegen überholt wird.

Man hat aber trotzdem eine geringe Mitschuld, die ich aber so bei 20%zu80% sehe.

Aber das kann dir nur ein Rechtsanwalt genauer beantworten.

Zitat:

Befürchtung wäre das Auto ist laut Schwacke Liste oder wonach die Versicherer gehen weniger wert als die Reparaturkosten. Das wäre vermutlich auch wieder ungünstig für mich oder wäre das positiv?

Bewertung nach Schwackelieste gibt es nicht mehr.

Die Sachverständigen schauen bei Mobile.de rein und nehmen dort zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswert ein vergleichbares Fahrzeug.

Zitat:

Möglichkeit a)
Wenn mir die Werkstatt bis 1200 Euro etwas aufschreibt und ich den Rest anderweitig aus eigener Tasche bezahle und das reparieren lasse, bekomme ich einen lächerlich kleinen Betrag. 40% von 1200 €. Das will ich natürlich nicht.

Wenn du nach Gutachten abrechnest, bekommst du erstmal (wenn es kein Totalschaden ist) den Betrag aus dem Gutachten abzüglich deiner Mitschuld und abzüglich der MwSt.

Die MwSt. kannst du dir aber bei Vorlage der Reparaturrechnung bei der Versicherung wieder holen.

Was Du mit dem Geld machst, dass ist deine Sache.

Wenn Du dir von diesem Geld ein anders Fahrzeug kaufst wo auch die MwSt. ausgewiesen ist, kannst Du dir auch die MwSt. bei der Versicherung nach fordern.

Zitat:

Möglichkeit b)
1. Wenn ich nun einen Gutachter einschalte, was kostet solch ein Gutachten in etwa?
Jeder Gutachter den ich angerufen habe wollte vorbeikommen und sich das anschauen (natürlich gegen Bezahlung).

Die Kosten richten sich nach der Höhe des Gutachtens, die du dann Anteilsmäßig Bezahlen musst.

Zitat:

3. Das Auto steht nun nicht mehr fahrbereit auf dem Betriebsgrundstück einer Bekannten. Kann ein Gutachter das dort vor Ort begutachten oder muss das Auto noch wo hin transportiert werden (Werkstatt, Hebebühne) und wer muss diese Kosten dann wieder in welchem Verhältnis tragen.

Wo das Fahrzeug steht spielt keine Rolle für dich. Das ist dann Sache des Gutachters.

Mir widerstrebt es, mein Wissen preiszugeben, wenn Unfallbeteiligte mit "Depp" bezeichnet werden!

Was glaubst du, wer du bist?

Jemanden, der mich während des (ich nehme an links) Abbiegens und dann noch im Überholverbot überholt, würde ich noch ganz anders bezeichnen. Ich hätte mir von Anfang an einen Anwalt mit ins Boot geholt, der meine Interessen vertritt.

Wenn ich diesen Beitrag durchlese, kommt der TE wohl mit der Quote recht gut weg:

https://www.kanzleiwehner.de/blog/unfall-beim-ueberholen-eines-linksabbiegers/

1/3 Mithaftung des TE halte ich hier für wahrscheinlich. Optimal wäre hier eine VK und eine Verkehrs-RS. Mit einer Teilreparatur würde ich nicht anfangen. Dann lieber mit Schaden verticken.

Zitat:

@Rhinorider schrieb am 25. März 2025 um 17:41:34 Uhr:


Wenn ich diesen Beitrag durchlese, kommt der TE wohl mit der Quote recht gut weg:
https://www.kanzleiwehner.de/blog/unfall-beim-ueberholen-eines-linksabbiegers/

Da sich der Überholende Grobfahrlesung verhalten hat (Überholen trotz Überholverbot) sieht die Schuldfrage ganz anders aus.

Beim Überholen trotz eines Überholverbots bei unklarer Verkehrslage mit Unfallfolge setzt der Gesetzgeber ein Bußgeld von 300 Euro in Verbindung mit 2 Punkten in der Verkehrssünderkartei an. Hinzu kommt ein einmonatiges Fahrverbot

Das OLG Düsseldorf hält in diesem Fall sogar 50/50 für angemessen, laut dem oben genannten Artikel.

Zitat:

@Rhinorider schrieb am 25. März 2025 um 18:11:17 Uhr:


Das OLG Düsseldorf hält in diesem Fall sogar 50/50 für angemessen, laut dem oben genannten Artikel.

Bei den Artikel war kein Überholverbot mit im Spiel.

Da ging es um ein einfaches Überholen mit einen Linksabbieger, ohne Überholverbot.

Doch, in der der Erläuterung zu Punkt 4 steht das im letzten Absatz, direkt über dem Punkt 5 „Fazit“.

Keine ganze Seite hats gebraucht bis von den Experten ein Unfall bewertet wird von dem keiner weiß wie und unter welchen Umständen er sich ereignet hat und was davon bewiesen werden kann.
Muss was damit zu tun haben dass der TE genau das nicht diskutieren wollte sondern eine ganz andere Frage hatte.
Respekt. ...

Zitat:

@Rhinorider schrieb am 25. März 2025 um 18:25:34 Uhr:


Doch, in der der Erläuterung zu Punkt 4 steht das im letzten Absatz, direkt über dem Punkt 5 „Fazit“.

5. Fazit

Bei Unfällen mit Linksabbiegern gilt zunächst ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Linksabbiegers, sodass dieser überwiegend haftet.

Der Anscheinsbeweis kann aber entkräftet werden, wenn der Überholer fahrlässig handelte, insbesondere wenn er trotz unklarer Verkehrslage überholte.Der überholende hat trotz Überholverbot überholt, das ist GrobfahrlässigWenn der Linksabbieger aufgrund der Verkehrslage nicht mit einem Überholen zu rechnen braucht, haftet unter Umständen sogar der Überholer komplett.In einem Überholverbotsbereich muss ich nicht damit rechen, das ich überholt werde.

Die genaue Haftungsquote hängt sehr vom Einzelfall ab. Oft liegt sie bei 60-70% zulasten des Linksabbiegers.

Ich helfe mal, Zitat:

„Auf einer geradlinigen Straße, auf der 70 km/h erlaubt sind, bremst ein PKW ab und biegt links in eine Einfahrt ein. Der hintere PKW überholt trotz durchgezogener Linie. Ob der Linksabbieger vorher geblinkt hat, lässt sich nicht mehr ermitteln. Das OLG Düsseldorf (I-1 U 86/17) hält in diesem Fall 50/50 für angemessen. Es wendet den Beweis des ersten Anscheins nicht an, weil der hintere Fahrer trotz Überholverbots und bei unklarer Verkehrslage überholte.

Quelle: https://www.kanzleiwehner.de/blog/unfall-beim-ueberholen-eines-linksabbiegers/

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