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Hilfe zur Berechnung eines Gutachtens bei Unverschuldetem Unfall -Sonderausstattung & Berechnung
Hallo in die Runde,
habe 2 kleine Probleme mit dem Gutachten welches ein von mir beauftragter Gutachter ausgestellt hat. Der hat, glaube ich, paar fehler gemacht...
Uns gehts gut, keine Verletzungen.
Nur das Auto ist fertig...
Frage 1:
Muss eine oder mehrere sehr teure Sonderausstattung/en zur Wertbestimmung im GA aufgeführt sein?
Es fehlt u.a.: Elektrisches Heckrollo, Sitzheizung, anklappbare und abblendbare Aussenspiegel...
(Diese SA wurde zwar nachgerüstet, aber dennoch ist diese ja Vorhanden)
Frage 2:
ist es laut dieser Berechnung tatsächlich ein Wirtschaftlicher Totalschaden?
Wenn ja was bedeutet dann der Fett markierte Satz?
Zusammenfassung des Gutachtens
Reparaturkosten ohne Mwst. € 5.819,22
Reparaturkosten mit Mwst. € 6.924,87
Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert € 7.300,00
Restwert mit Mwst. € 3.000,00
Reparaturdauer in Arbeitstagen voraussichtlich 5
Wiederbeschaffungsdauer in Kalendertagen 14
Nutzungsausfall-Gruppe G
Nutzungsausfall pro Tag € 59,00
Reparaturfreigabe kann erteilt werden - Reparaturwürdigkeit ist gegeben
Würde mich über Kompetente Antworten freuen, den der Termin beim RA ist erst Do.
bis dahin währe ich gerne selber etwas vorbereitet...
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@zs77706 schrieb am 12. Januar 2016 um 21:37:16 Uhr:
Frage 1:
Muss eine oder mehrere sehr teure Sonderausstattung/en zur Wertbestimmung im GA aufgeführt sein?
Es fehlt u.a.: Elektrisches Heckrollo, Sitzheizung, anklappbare und abblendbare Aussenspiegel...
(Diese SA wurde zwar nachgerüstet, aber dennoch ist diese ja Vorhanden)
Frage 2:
ist es laut dieser Berechnung tatsächlich ein Wirtschaftlicher Totalschaden?
Wenn ja was bedeutet dann der Fett markierte Satz?
Zusammenfassung des Gutachtens
Reparaturkosten ohne Mwst. € 5.819,22
Reparaturkosten mit Mwst. € 6.924,87
Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert € 7.300,00
Restwert mit Mwst. € 3.000,00
Reparaturdauer in Arbeitstagen voraussichtlich 5
Wiederbeschaffungsdauer in Kalendertagen 14
Nutzungsausfall-Gruppe G
Nutzungsausfall pro Tag € 59,00
Reparaturfreigabe kann erteilt werden - Reparaturwürdigkeit ist gegeben
Würde mich über Kompetente Antworten freuen, den der Termin beim RA ist erst Do.
bis dahin währe ich gerne selber etwas vorbereitet...
Zu Frage 1: Ich wüsste nicht, was dies bringt. Maßgeblich ist der WBW. Die Nachrüsten sollten bei der Ermittlung Berücksichtigung finden, wenn sie den Marktpreis verändern. Oftmals hat der Geschädigte hier aber ein anderes Verständnis, was eben die Beeinflussung angeht, als der Sachverständige. Allenfalls solltest Du klären, ob diese im WBW brücksichtigt sind. Wenn Du reparieren willst, ist dies egal.
zu Frage 2: Nein, es ist ein unechter Totalschaden.
Du kannst das Fahrzeug bis zu Höhe des WBW reparieren. Da es sich augenscheinlich um ein Haftpflichtschaden handelt, wäre auf die Reparautr bis zum 1,3 fache des WBW (Integritätsinteresse) möglich. Die RepKo < WBW, also kein Problem.
Bei einer fiktiven Abrechnung würde der WBW netto - Restwert ausgezahlt werden.
Ansonsten das übliche:
Recht auf Rechtsbeistand. Die Kosten zahlt der Gegner
Recht auf Sachverständigen. Hast Du ja schon in Anspruch genommen.
Recht auf Leihwagen / Nutzungsausfall
Recht auf Unkostenpauschale
Gruß
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17 Antworten
Nein kein Totalschaden steht ja auch da Reparaturwürdigkeit gegeben
Der Gutachter sagt aber das es ein Wirtschaftlicher Totalschaden ist.
Deswegen zweifel ich ja...
rep-6.9
wbw-7.3
Kann ich hier auf Gutachten abrechnen und mir die 5.8 auszahlen lassen, und mit dem Auto machen was ich will?
Ich blicke durch diesen ganzen schadensregulierungsdschungel nicht durch...
Zitat:
@zs77706 schrieb am 12. Januar 2016 um 21:37:16 Uhr:
Frage 1:
Muss eine oder mehrere sehr teure Sonderausstattung/en zur Wertbestimmung im GA aufgeführt sein?
Es fehlt u.a.: Elektrisches Heckrollo, Sitzheizung, anklappbare und abblendbare Aussenspiegel...
(Diese SA wurde zwar nachgerüstet, aber dennoch ist diese ja Vorhanden)
Frage 2:
ist es laut dieser Berechnung tatsächlich ein Wirtschaftlicher Totalschaden?
Wenn ja was bedeutet dann der Fett markierte Satz?
Zusammenfassung des Gutachtens
Reparaturkosten ohne Mwst. € 5.819,22
Reparaturkosten mit Mwst. € 6.924,87
Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert € 7.300,00
Restwert mit Mwst. € 3.000,00
Reparaturdauer in Arbeitstagen voraussichtlich 5
Wiederbeschaffungsdauer in Kalendertagen 14
Nutzungsausfall-Gruppe G
Nutzungsausfall pro Tag € 59,00
Reparaturfreigabe kann erteilt werden - Reparaturwürdigkeit ist gegeben
Würde mich über Kompetente Antworten freuen, den der Termin beim RA ist erst Do.
bis dahin währe ich gerne selber etwas vorbereitet...
Zu Frage 1: Ich wüsste nicht, was dies bringt. Maßgeblich ist der WBW. Die Nachrüsten sollten bei der Ermittlung Berücksichtigung finden, wenn sie den Marktpreis verändern. Oftmals hat der Geschädigte hier aber ein anderes Verständnis, was eben die Beeinflussung angeht, als der Sachverständige. Allenfalls solltest Du klären, ob diese im WBW brücksichtigt sind. Wenn Du reparieren willst, ist dies egal.
zu Frage 2: Nein, es ist ein unechter Totalschaden.
Du kannst das Fahrzeug bis zu Höhe des WBW reparieren. Da es sich augenscheinlich um ein Haftpflichtschaden handelt, wäre auf die Reparautr bis zum 1,3 fache des WBW (Integritätsinteresse) möglich. Die RepKo < WBW, also kein Problem.
Bei einer fiktiven Abrechnung würde der WBW netto - Restwert ausgezahlt werden.
Ansonsten das übliche:
Recht auf Rechtsbeistand. Die Kosten zahlt der Gegner
Recht auf Sachverständigen. Hast Du ja schon in Anspruch genommen.
Recht auf Leihwagen / Nutzungsausfall
Recht auf Unkostenpauschale
Gruß
Vielen Dank für die konkrete Antwort.
zu1: das erhöht den wbw, und das nicht gerade wenig (glaube ich, da es sehr teure extras sind)
so bekomme ich doch bei einer fiktiven abrechnung mehr raus...
zu2: werde meinem GA eine Nachschulung empfehlen und diesen in Zukunft wechseln.
mal sehen was am do der ra sagt....
zum üblichen:
alles bereits in anspruch genommen...
vielen Dank, werde den ausgang hier berichten.
Zitat:
@zs77706 schrieb am 12. Januar 2016 um 21:44:47 Uhr:
Der Gutachter sagt aber das es ein Wirtschaftlicher Totalschaden ist.
Deswegen zweifel ich ja...
rep-6.9
wbw-7.3
Kann ich hier auf Gutachten abrechnen und mir die 5.8 auszahlen lassen, und mit dem Auto machen was ich will?
Ich blicke durch diesen ganzen schadensregulierungsdschungel nicht durch...
Nein, Du bekommst bei Nichtreparatur Wiederbeschaffungswert - Restwert...
=> 7.300,-- (WBW) - 3.000,-- (RW) = 4.300,--
Und die Versicherung der Gegenseite präsentiert Dir bestimmt noch einen Aufkäufer der mehr als die 3.000,-- RW bietet. Dann reduziert sich der Erstattungsbetrag der Versicherung entsprechend...
Zitat:
@zs77706 schrieb am 12. Januar 2016 um 22:43:14 Uhr:
zu1: das erhöht den wbw, und das nicht gerade wenig (glaube ich, da es sehr teure extras sind)
so bekomme ich doch bei einer fiktiven abrechnung mehr raus...
zu1: Was ist bei dir nicht gerade wenig? Anklappbare Außenspiegel und Heckrollo sind weitgehend uninteressant am Markt, die Sitzheizung bringt vielleicht 50-100€. Das was neu oder in der Nachrüstung teuer war muss am Markt noch lange keine hohe Wertsteigerung bedeuten.
Bei der fiktiven Abrechnung bekommst du damit aber nicht unbedingt mehr raus, u.U. sogar weniger. Der WBW ist ja nicht das einzige was steigt, interessante Ausstattungen erhöhen auch den Restwert!
Zitat:
Zusammenfassung des Gutachtens
Reparaturkosten ohne Mwst. € 5.819,22
Reparaturkosten mit Mwst. € 6.924,87
Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert € 7.300,00
Restwert mit Mwst. € 3.000,00
Reparaturdauer in Arbeitstagen voraussichtlich 5
Wiederbeschaffungsdauer in Kalendertagen 14
Nutzungsausfall-Gruppe G
Nutzungsausfall pro Tag € 59,00
Reparaturfreigabe kann erteilt werden - Reparaturwürdigkeit ist gegeben
Da die Reparaturkosten über der Differenz von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert liegen, liegt hier ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Das ist für dich aber unbedeutend, da die Reparaturkosten immer noch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes sind. Von daher kannst du den Schaden ohne Bedenken reparieren lassen. Lediglich bei fiktiver Abrechnung, ohne erfolgte Reparatur, steht dir in diesem Fall der Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert zu.
Die Angaben zum Nutzungsausfall und die Reparaturfreigabe haben in diesem Gutachten jedoch nichts verloren!
Zitat:
Es fehlt u.a.: Elektrisches Heckrollo, Sitzheizung, anklappbare und abblendbare Aussenspiegel...
Hast du den Sachverständigen auf die nachgerüsteten Teile hingewiesen?
Schöner ist es, wenn sie drin stehen. Es kann jedoch auch ein Platzproblem vom Bewertungsprogramm gewesen sein, das sie nur nicht ausgedruckt wurden. Auf den Wiederbeschaffungswert werden diese Positionen keinen wesentlichen Einfluss mehr haben.
Hier ist es recht schön beschrieben:
http://www.ra-bielefeld.de/.../totalschaden.html
Was du von der Versicherung bekommst, hängt also letztlich auch davon ab, was du mit dem Auto machst.
Und noch ein Hinweis: Hat der Gutachter den Restwert über (3) konkrete Angebote ermittelt? Wenn nicht, kannst du ein Restwertangebot der Versicherung nicht so einfach ignorieren.
Zitat:
@KSV schrieb am 13. Januar 2016 um 14:10:23 Uhr:
Das ist für dich aber unbedeutend, da die Reparaturkosten immer noch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes sind.
Die Angaben zum Nutzungsausfall und die Reparaturfreigabe haben in diesem Gutachten jedoch nichts verloren!
Öh, natürlich gehört Nutzungsausfall, Reparaturdauer und Reparaturfreigabe in das Gutachten, ohne wenn und aber!
Gerade mit dem GA geredet.
Alles ist im GA aufgeführt, das exemplar was er mir im Vorfeld gemailt hat, war eine Art Entwurf.
Das Entgültige Gutachten enthält alles.
Echt schade, hätte gehofft das mein Auto mehr Wert ist...
Aber nun gut.
Es wurden 3 Angebote von Aufkäufern eingeholt, das höchste lag bei 3k, allerdings Regional...
Ich muss aber diesem Händler das Auto nicht verkaufen, Richtig?
Ich kann es für 3k jedem Verkaufen, dem ich will, ja?
Zitat:
@zs77706 schrieb am 13. Januar 2016 um 15:12:58 Uhr:
Ich muss aber diesem Händler das Auto nicht verkaufen, Richtig?
Ich kann es für 3k jedem Verkaufen, dem ich will, ja?
exakt
exakt, bzw. du musst garnicht verkaufen, wenn du nicht willst.
Zitat:
Öh, natürlich gehört Nutzungsausfall, Reparaturdauer und Reparaturfreigabe in das Gutachten, ohne wenn und aber!
Nein, da bist du falsch informiert!
Beim Nutzungsausfall handelt es sich um eine Rechtsfrage und das ist Aufgabe des Rechtsanwaltes und nicht des Sachverständigen!
Eine Reparaturfreigabe kann nur ein Eigentümer erteilen!
Zitat:
@zs77706 schrieb am 13. Januar 2016 um 15:12:58 Uhr:
Ich muss aber diesem Händler das Auto nicht verkaufen, Richtig?
Ich kann es für 3k jedem Verkaufen, dem ich will, ja?
Du könntest es auch für über 3.000 € verkaufen wenn Du jemanden findest der mehr bezahlt.
Zitat:
@zs77706 schrieb am 13. Januar 2016 um 15:12:58 Uhr:
Es wurden 3 Angebote von Aufkäufern eingeholt, das höchste lag bei 3k, allerdings Regional...
Das ist in Ordnung und im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung. Demnach musst du dich nicht auf Angebote aus überregionalen Restwertbörsen verweisen lassen.
Trotzdem wirst du vermutlich erstmal Probleme bei der Regulierung bekommen, wenn du das Auto anderweitig verkaufst.
Deshalb nochmal die Frage: was willst du mit dem Auto tatsächlich machen?