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Hinterradabdeckung beim Motorrad eintragen?
Hi Leute,
Ich wollt mir jetzt eine Hinterradabdeckung zulegen. Muss die eingetragen werden oder kann man die einfach so ran bauen? Sieht so ähnlich aus wie auf dem Bild.
viele Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
Zitat:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
glückwunsch zum längsten und überflüssigsten vollzitat in der geschichte von MT
ich hab mal gekürzt - twindance/MT-Moderation
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23 Antworten
Hi...
Wenn die Abdeckung nicht leistungssteigernd ist, würde ich sie einfach dranbauen. Wer fragt danach???
Gruß
Jürgen
Sie muss jetzt bald zum TÜV. Der wird fragen, wenn ich es eintragen müsste. Deswegen die Frage :-)
Wenn du keine ABE hast, muss sie eingetragen werden.
Es soll aber auch den ein oder anderen Prüfer geben, der die HRA als nicht so wichtig empfindet. Aber grundsätzlich eintragungspflichtig.
Mfg
Zitat:
Original geschrieben von Duke16V
Wenn du keine ABE hast, muss sie eingetragen werden.
und WO steht das? es gibt teile die "zugelassen" sein müssen und teile die "scheissegal" sind. einen schaltknauf lässt sich auch keiner eintragen. ebenso eine andere antenne.
was "bauartgenemigungspflichtig" ist und was nicht ist im §22a StVZO geregelt. stehts da net drinne: anbauen und gut.
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
Zitat:
Original geschrieben von Duke16V
Wenn du keine ABE hast, muss sie eingetragen werden.
und WO steht das? es gibt teile die "zugelassen" sein müssen und teile die "scheissegal" sind. einen schaltknauf lässt sich auch keiner eintragen. ebenso eine andere antenne.
was "bauartgenemigungspflichtig" ist und was nicht ist im §22a StVZO geregelt. stehts da net drinne: anbauen und gut.
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Was kostet denn so ne Eintragung?
Zitat:
Original geschrieben von Mr_W
Was kostet denn so ne Eintragung?
32-40€
@duke
nimms mir net krumm....aber alle 3 links sind kernschrott.
Zitat:
Bauartgenehmigung eintragungspflichtig:
Anhängerkupplung.
sicher doch....
Zitat:
Sonderfälle
Die folgenden Bauteile sind streng genommen ein Fall für eine ABE, was in der Praxis allerdings nicht angewendet wird – daher: eintragungsfrei.
Alarmanlage
Benzinfilter
Benzinleitung
Benzinleitung-Schnellkupplung
Bremsscheibenabdeckung
Heckinnenkotflügel
Kennzeichenhalter
Kettenschutz
Kühlergrill
Schutzbügel
Soziusabdeckung
so da haben wir also den heckinnenkotflügel als "sollte, muss aber nicht"...allein die aussage ist schrottig. die abnahmepflichtigen sachen sind wiegesagt im §22 geregelt. eine alarmanlage? ZUWAS? ein benzinfilter und eine selbige leiteung? na klaro man sollte halt keine dachrinne nehmen, darum haben solche teile eine aufgedruckte zulassung....einen kennzeichenhalter? sorry aber das wird immer lächerlicher.
fazit: an gesetzestexte halten und nicht an irgendwelchen vermeintlichen fachzeitschriften.
und hier das was wirklich gilt weil es im gesetz steht:
Zitat:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
Heizungen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c); 1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
Zugeinrichtungen an land oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
Langbäumen,
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1); 8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a. Umrissleuchten (§ 51b);
Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d);
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
Fahrtschreiber (§ 57a);
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
(weggefallen)
(weggefallen)
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht wordEinrichtungen – ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
Der Heckinnenkotflügel ist aber nicht gleichzusetzen mit der Hinterradabdeckung.
Zitat:
Bauteile oder Baugruppen, für die eine ABE oder ein Teilegutachten erforderlich ist und die in die Papiere eingetragen werden müssen. Ausnahme: Wird die ABE mitgeführt, ist der Eintrag nicht zwingend.
Ansaugstutzen, Bremsarmatur, Bremsbeläge, Bremsflüssigkeitsbehälter, Bremshebel, Bremsleitungen, Bremspedal, Bremspumpe, Bremsscheibe, Bremszange, Cockpitverkleidung, Fahrwerkshöherlegung, Fahrwerkstieferlegung, Federbein(e), Felgen, Fußrastenanlage, Gabel, Gabelbrücke, Gabelfedern, Gabelstabilisator, Getriebeabstufung, Hauptbremszylinder, Hauptständer, Heckhöherlegung, Hecktieferlegung, Heckverkleidung.
Bauartgenehmigung eintragungspflichtig:
Anhängerkupplung.
Eintragungspflichtig per Einzelabnahme:
Heckrahmen kürzen, Rahmen polieren (nur nach vorheriger Absprache mit Sachverständigem), Hinterradabdeckung, Kettenrad (bei nicht identischer Zähnezahl), Kotflügel, Krümmer (nur wenn sich Rohrführung oder Querschnitt ändern), Lampenmaske, Lenker, Lenkerenden-Blinker (bei aktuellen Motorrädern nur in Verbindung mit hinterem Blinkerpaar), Lenker-Klemmböcke (Riser), Lenkungsdämpfer, Luftfilter, Luftfiltereinsatz (bei verändertem Luftdurchsatz), Luftfilterkasten, Reifen (bei Dimensionsänderung), Ritzel (bei nicht identischer Zähnezahl), Schwinge, Seitenständer, Sekundär-Übersetzung, Sitzbank (bei massiven Veränderungen der Abmessungen), Soziushaltegriffe, Tachometer, Tank, Vergaser, Vergaser-Bedüsung, Verkleidung, Verkleidungskiel, Verkleidungsscheibe.
Über den Sinn und Unsinn was in .de eingetragen werden muss brauchen wir uns wohl nicht zu unterhalten. ;-)
Mfg
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
Zitat:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
glückwunsch zum längsten und überflüssigsten vollzitat in der geschichte von MT
ich hab mal gekürzt - twindance/MT-Moderation
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
die abnahmepflichtigen sachen sind wiegesagt im §22 geregelt.
Hier meinst du vermutlich den §22a, den du später auch zitierst.
Relevant für die hier diskutierte Fragestellung ist aber der §19 StVZO.
Grundsätzlich muss man verschiedene Dinge unterscheiden:
Zum einen die bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteile (aufgezählt in dem schon genannten §22a StVZO). Für diese Fahrzeugteile sind in den technischen Anforderungen zur Fahrzeugteileverordnung bestimmte Eigenschaften fest vorgeschrieben, für Leuchten z.B. Lichtstärke, -farbe und -verteilung. Alternativ kann anstelle der nationalen Bauartgenehmigung auch eine internationale Genehmigung vorliegen (EG- oder ECE-Genehmigung)
Zum anderen das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19(2) StVZO, wenn für ein angebautes/geändertes Teil nicht eine der Voraussetzungen aus §19(3) StVZO vorliegt. Dort aufgezählt sind neben den Bauartgenehmigungen die Betriebserlaubnisse (ABE und Einzel-BE) sowie Teilegutachten.
Zum weiteren stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Änderungsabnahme:
Diese ist bei einem Teilegutachten immer erforderlich, bei einer Bauartgenehmigung oder Betriebserlaubnis kann sie gefordert sein (das steht dann in den Auflagen). Wird die vorgeschriebene Änderungsabnahme nicht durchgeführt (oder nicht "bestanden"), erlischt die Betriebserlaubnis.
Ob die durchgeführte (und ggf. abgenommene) Änderung nun auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss, ergibt sich aus §13 FZV bzw. aus dem Nachweis der Änderungsabnahme.
Ist die Änderung der Fahrzeugpapiere nicht erforderlich, muss der Nachweis über die Änderungsbnahme mitgeführt werden (§19(4) StVZO)
Erlischt nach §19(2) durch die Veränderung die Betriebserlaubnis und es liegt kein Fall des §19(3) vor, ist eine "Einzelabnahme" durchzuführen (Abnahme nach §19(2) StVZO i.V.m. §21 StVZO). Mit dem Gutachten der positiven Einzelabnahme kann bei der Zulassungsbehörde eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden (in der Praxis: es wird ein neuer Fahrzeugschein erstellt, in dem die Änderung eingetragen ist). Erst danach darf das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, das Gutachten der Einzelabnahme im Handschuhfach reicht dafür nicht aus.
OK. Ich versuch nochmal für den konkreten Fall zusammenzufassen.
Hier handelt es sich um eine Hinterradabdeckung, die ohne irgendwelche Dokumente geliefert wurde.
Streng genommen muss diese Abdeckung eingetragen werden. In der Praxis interessiert es aber die meisten Abnehmer nicht. Richtig?
Vermutlich äußert sich keiner so konkret dazu, weil es hier keine konkreten Vorschriften oder Festlegungen (mehr) gibt. Da bestünde also immer die Gefahr, dass hinterher jemand das Gegenteil behauptet und dafür vielleicht sogar die besseren Argumente in der Hand hat
Letztlich greift wohl vor allem §30 StVZO, und damit muss der Prüfer mit sachverständigem Ermessen entscheiden, ob eine Gefährdung zu erwarten ist oder nicht.
In der Praxis spielt das Thema "hintere Radabdeckung beim Kraftrad" jedenfalls keine große Rolle (mehr) bei den amtlichen Prüfungen. Das wichtigste ist fast, dass der ggf. an der originalen Radabdeckung angebrachte Rückstrahler hinterher nicht fehlt...
Das ist ja nur so ne Radabdeckung unter der Sitzbank vorm Rad. Hat in dem Sinne nichts mit dem Rückstrahler zu tun.
Ich möchte ja auch nen kleinen Kennzeichenhalter ran bauen. Ich wollte ein Stück der Plastikverkleidung weg nehmen und dort eben die Kennzeichenhalterung Befestigen. An das Kennzeichen müsste doch dann unten der kleine rote Strahler ran oder?
Meine Güte,wo ist da nen Problem . Schraub das Ding dran und gut ist .
Ist ein nicht das Fahrzeug nach außen überragendes Anbauteil und somit uninteressant .
Und glaubt hier irgendwer das die Prüfer es überhaupt als Nachrüstteil erkennen würden ? Ganz sicher nicht !
Hatte soetwas vor Jahren auch an meine Freewind geschraubt, nie Probleme mit TÜV und Co. gehabt .
Leider hab ich nicht soviel Zeit wie der Onkel H..... ,daher Tschau !