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HU nicht bestanden (1 Monat Nachu.Zeit) - danach Mängelbericht + Knöllchenvon Ordnungsamt erhalten.
Hallo.
Der Tüv von meinem BMW ist im September 2018 abgelaufen.
Also war ich am letzten Tag (der 2 Monate ,,Schonfrist'' ohne Gebühren) nämlich am 30.11 bei meinem TÜV Termin! Leider habe ich keinen Tüv bekommen (da meine Feststellbremse nicht richtig eingestellt ist und meine Schlussleuchte rechts schwächer leuchtet)! Habe also 4 Wochen Zeit das ausbessern zu lassen und dann zur vergünstigten Nachuntersuchung zu gehen!
Nun habe gestern einen Mängelbericht von dem Amt für öffentliche Ordnung in Stuttgart erhalten mit der Aufforderung die Mängel in 2 Wochen zu beseitigen und dies von einem KFZ Prüfer oder der Polizei bestätigen zu lassen! Zusätzlcih ein 15€ Knöllchen wegen HU zwischen 2 und 4 Monate überschritten.
Nun meine 2 Fragen:
* Sind die 15€ gerechtfertigt? Hätte ich nicht am dem 30.11 ein Monat mit einem ,,Freibrief'' fahren dürfen weil ja vor Anfang des 3. Monats beim TÜV war und 4 Wochen zur Nachuntersuchung habe?
* Sind die 2 Wochen Frist gerechtfertigt? Eigentlich habe ich noch bis zum 30.12 Zeit und die geben mir ja nur bis zum 19.12 Zeit!
Und wie soll ich am besten vorgehen?
Ich wäre echt froh über Antworten.
Liebe Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Moers75 schrieb am 7. Dezember 2018 um 10:19:30 Uhr:
Zitat:
@hk_do schrieb am 6. Dezember 2018 um 22:06:03 Uhr:
Davon ist auszugehen, die sehen ja nur die abgelaufene Plakette.
Das könnte juristisch spannend werden. In der Anlage VIII steht ja nur dass man 1 Monat Zeit hat zur Nachprüfung zu kommen, aber nirgendwo dass sich die Gültigkeit der HU um 1 Monat verlängert.
Manchmal bin ich froh kein Jurist zu sein, diese Wortklaubereien sind als Außenstehender zwar manchmal ganz unterhaltsam, aber wenn man selber ständig damit umgehen muss, lass mal lieber
In diesem Fall wäre ich vorsichtig, sonst kommt noch einer auf die Idee dass die unverzügliche Mangelbeseitigung noch nicht erfolgt wäre und das Fahrzeug rechtswidrig mit Mängeln in Betrieb genommen wurde.
Die Wortklauberei entsteht oft auch nur deshalb, weil jeder glaubt, zu wissen, was in der Vorschrift ist, keiner sie aber jemals gelesen hat. "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung", sagt scherzhaft der Jurist. Und ein anderer grund für Wortklauberei ist, dass ein Schlaumeier eine eigentlich klare Regelung bis an die äußerste Grenze dessen ausreizen möchte, was sie zulässt. Kann man machen, aber der Stress kommt dann nicht von der Vorschrift, den macht man sich selbst.
In der Anlage VIII steht: [qoute]"... der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen."
Nix von Fristverlängerung der HU von einem Monat. "Unverzüglich" heißt auf Juristendeutsch "ohne schuldhaftes Zögern". Man muss sich also sofort nach der nicht bestandenen HU um die Mängelbeseitigung kümmern und diese so schnell wie möglich ausführen (lassen) und dann gleich wieder zur Nachfolge-HU. Wie schnell "unverzüglich" sein kann, hängt natürlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Da kann man jetzt wieder ohne Ende Einzelfälle konstruieren, die wochenlange Reparaturen erfordern, dass man selbst wochenlang krank war und nicht fahren konnte, etc. etc.. Ändert aber nichts am Prinzip: sofort reparieren, dann sofort wieder zur HU.
Wenn sich so mancher HU-Überziehungs-Akrobat genauso viele Gedanken über die regelmäßige Instandhaltung seines Fahrzeugs machen würde, wie über die optimale Gestaltung der HU-Überziehung, hätte er ein entspannteres Leben.
Grüße vom Ostelch
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25 Antworten
Ja, ist alles richtig so.
Du hast ja die HU um mehr als 2 Monate überzogen, also stimmt der Tatbestand. Da hast du keinen Freibrief. Du bist verpflichtet, dein Fzg spätestens im Monat der Fälligkeit zur HU vorzuführen. Das hast du ja leider versäumt.
Die Frist zur Wiedervorführung beträgt einen Monat, richtig.
Reparaturen sind jedoch UNVERZÜGLICH (steht auch auf deinem Prüfbericht) durchzuführen.
Die Behörde kann also die Wiedervorführung innerhalb 2 Wochen fordern, die von dir beschriebene Reparatur ist durchaus innerhalb 2 Wochen möglich.
Ruf doch mal beim Amt an und schilder denen dein Problem, dass du die Reparatur erst bis zum 19XX.12. schaffst (Weil du vorher keinen Termin bei deiner Werkstatt bekommst?!). Evtl. lassen die mit sich reden.
Hast dich eben verzockt, Pech gehabt.
Ich mach's aber auch immer so und poker' da ein bißchen . . . manchmal klappt's, und manchmal eben nicht. Doch bemüh ich mich, daß das Auto dann TÜV-konform ist und ich nicht erst nach Entdeckung groß das Reparieren anfange.
https://www.motor-talk.de/.../hu-und-die-20-t6450031.html?...
Is aber gegen Jahresende auch deutlich mutiger, mit der 2018er Plakette rumzufahren (denn jetzt sind nur noch die mit 12/18 legal), am Jahresanfang fällt das nicht so auf :-)
Nachtrag/Antwort zu unten :
müßte wohl "erfolgreich" vorzuführen heißen ;-)
Kann dem TÜV ein Auto vorführen, mit dem er mich schon fast nimmer vom Hof lassen möchte, aber wenn da ein Mangel dran ist, wird den die Polizei trotzdem ahnden = nur der Mängelbericht ist kein Freispruch.
Und selbst wenn der TÜV am Vortag sein ok gegeben hat (aber evtl. was übersehen hat), kann die Polizei dir trotzdem Knete für bestehende Mängel abnehmen ;-)
Ich halte das Verwarnungsgeld nicht für gerechtfertigt. Laut Tatbestandkatalog ist der Tatvorwurf, dass man es unterlassen hat, das Fahrzeug zur fälligen HU vorzuführen und dies um mehr als 2 Monate überschritten wurde. Das trifft hier nicht zu, denn die Vorführung fand im November statt, also nicht mehr als 2 Monate nach dem Fälligkeitstermin.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 6. Dezember 2018 um 14:14:14 Uhr:
Ich halte das Verwarnungsgeld nicht für gerechtfertigt. Laut Tatbestandkatalog ist der Tatvorwurf, dass man es unterlassen hat, das Fahrzeug zur fälligen HU vorzuführen und dies um mehr als 2 Monate überschritten wurde. Das trifft hier nicht zu, denn die Vorführung fand im November statt, also nicht mehr als 2 Monate nach dem Fälligkeitstermin.
Genau das frage ich mich auch.
Mein TÜV ist im September abgelaufen. Also musste ich um die 15€ zu ,,sparen'' irgendwann im NOV hin und das war ich am 30.11! Die Frage ist ob diese 4 Wochen Zeit nur Nachbesserung mich bis Ende DEZ vor 15€ Knöllchen schützen
Zitat:
@Florian333 schrieb am 6. Dezember 2018 um 14:14:14 Uhr:
Ich halte das Verwarnungsgeld nicht für gerechtfertigt. Laut Tatbestandkatalog ist der Tatvorwurf, dass man es unterlassen hat, das Fahrzeug zur fälligen HU vorzuführen und dies um mehr als 2 Monate überschritten wurde. Das trifft hier nicht zu, denn die Vorführung fand im November statt, also nicht mehr als 2 Monate nach dem Fälligkeitstermin.
Macht Sinn.
Zitat:
@AbiAb schrieb am 6. Dezember 2018 um 14:29:58 Uhr:
Die Frage ist ob diese 4 Wochen Zeit nur Nachbesserung mich bis Ende DEZ vor 15€ Knöllchen schützen
Meines Erachtens ja. Anders ist es bei der Fristsetzung und dem Mängelbericht.
Welche Tatbestandsnummer (TBNR) ist in dem Knöllchen angeführt?
Zutreffend wäre die 329113 und da ist ausdrücklich die Rede von "vorführen". Dieser Termin war aber nicht um mehr als 2 Monate überzogen.
Für die nicht rechtzeitige Nachprüfung gibt es einen eigenen Tatbestand, ebenfalls mit 15 Euro bewehrt. Der greift aber erst nach Ablauf der entsprechenden Frist.
Ein Einspruch wäre also erfolgversprechend, birgt aber immer das Risiko, dass aus der Verwarnung ein Bußgeld (mit zusätzlich 23,50 Euro Kosten) wird, wenn die Verwaltung nicht einlenkt. Dann geht es vor Gericht, nochmals mit einem (geringen) Kostenrisiko verbunden.
Tatbestand 329113 -_-
Die konnten doch nur auf die TüV Plakette schauen und kennnen den Mängelbericht nicht, den erstmal senden und fragen.
Ich halte den Vorwurf "HU um zwei bis vier Monate überzogen" auch für falsch, weil ja mit einer Überziehung von nur zwei Monaten vorgeführt wurde. Was ja auch bewiesen werden kann.
Aber:
Die Überziehung der HU-Fälligkeit ist schon ab dem ersten Tag eine Ordnungswidrigkeit, die auch geahndet werden kann (*). Da es keinen Regelsatz gibt, kann die Behörde die Höhe des Bußgeldes selbst festlegen. Da es für mehr als zwei Monate 15 Euro sind, wären maximal 10, vielleicht auch nur 5 Euro angemessen. Sollte der Betroffene sich (wie hier im Thread) verplappern und den Vorsatz zugeben, dann könnte die Behörde noch über eine Verdoppelung nachdenken. Aber auch wenn im Rahmen eines förmlichen Bußgeldverfahrens ein Bußgeld von 5 Euro verhängt würde, kämen da noch 28,50 Euro Verfahrenskosten und Porto dazu, das wäre also kein Schnäppchen im Vergleich zum Verwarngeld von 15 Euro für den falschen Tatbestand.
Deshalb würde ich bestenfalls formlos nachfragen, ob das denn so richtig ist weil man ja eine (durchgefallene) HU mit weniger als 2 Monaten Überziehung nachweisen kann. Wenn die Behörde da mitspielt und das Verwarngeld zurücknimmt, alles gut. Wenn sie das nicht will, schnell bezahlen
Die Frist von 2 Wochen zur Mängelbeseitigung ist absolut üblich und wohl kaum zu beanstanden. Oder willst du wirklich jemanden davon überzeugen, du wolltest wissentlich noch vier Wochen mit einer nachweislich defekten Bremse herumfahren?
(*)
Was als OWi geahndet werden kann legt nämlich nicht die BKatV fest, sondern die verletzte Vorschrift selbst, in diesem Fall die StVZO. Der BKat setzt lediglich Regelsätze für häufig geahndete OWis.
Zitat:
* Sind die 2 Wochen Frist gerechtfertigt? Eigentlich habe ich noch bis zum 30.12 Zeit und die geben mir ja nur bis zum 19.12 Zeit!
Du verwechselt das was.
Die 4 Wochen betreffen nur die verbilligte Nachprüfung.
Zitat:
@Eierlein2 schrieb am 6. Dezember 2018 um 18:53:37 Uhr:
Zitat:
* Sind die 2 Wochen Frist gerechtfertigt? Eigentlich habe ich noch bis zum 30.12 Zeit und die geben mir ja nur bis zum 19.12 Zeit!
Du verwechselt das was.
Die 4 Wochen betreffen nur die verbilligte Nachprüfung.
So ist es, diese vier Wochen sind nur für den TÜV relevant weil in dieser Zeit die Nachprüfung günstiger ist.
Für die Ordnungsbehörde oder die Polizei ist die HU um mehr als zwei Monate überzogen und der Strafzettel gerechtfertigt.
Wann die HU ablaufen wird ist seit der letzten HU, also seit zwei Jahen bekannt.
Der TE hat gezockt und ist ertappt worden, Pech gehabt.
Bin auch so ein Überzieher, und einmal Pech gehabt. Immer Rückwärts an einer Mauer oder Hecke geparkt. Der 1. war ein Sonntag und wollte am Montag den 2. zum TÜV fahren. Leider kurz mal "falschrum" geparkt, und 30 DM waren fällig .
Zitat:
@tommel1960 schrieb am 6. Dezember 2018 um 19:07:49 Uhr:
Bin auch so ein Überzieher, und einmal Pech gehabt. Immer Rückwärts an einer Mauer oder Hecke geparkt.
Aber was bringt das?