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HU scheitert an zwei Lenker-Einträgen

Der Vorbesitzer meines Motorrads hat 2012 einige Umbauten zum 'Scrambler' vorgenommen, dabei jedes Detail vom TÜV begutachten und eintragen lassen.

2014 habe ich es erworben und auf mich angemeldet, wobei die Eintragungen naturgemäß in meinen Fahrzeugschein ('Zulassungsbescheinigung Teil I') übernommen wurden.

Es trat dann aber ein Elektrikproblem auf, daher 2015 abgemeldet. Nun hab ich es wieder hergerichtet: Vergaser gereinigt, Elektrik repariert, Dichtungen, Lackierarbeiten - aber keine technischen Änderungen. Testfahrt - alles picobello.

Man sollte meinen, dass einer neuen HU nichts im Wege steht.

Also wieder beim TÜV vorgeführt - der Prüfer stört sich aber am Fahrzeugschein mit den Eintragungen. Dort ist der aktuelle, auch schon vom Vorbesitzer montierte Lenker korrekt eingetragen, aber auch noch ein früher (vom Vor-Vorbesitzer?) montierter Lenker.

Darauf mein Hinweis, dass ich die Eintragungen nicht formulierte und daher auch nicht für die Texte verantwortlich sein kann. Der montierte Lenker sei doch eingetragen, also technisch korrekt.

"Ja, aber es sind zwei Lenker eingetragen und nur einer montiert, das geht so nicht. Die Papiere müssen vor einer HU korrigiert werden. Das kann ich nicht machen, das muss der Meister abnehmen, bitte machen Sie einen Termin."

Hallo, geht's noch?

Es gibt bereits einen Kaufinteressenten, der wegen der Verzögerung nun unruhig wird, verständlich, die Saison neigt sich dem Ende zu.

Also reden wir ggf. auch über Schadenersatz.

Wer ist für die Korrektheit der Texte im Fzschein. verantwortlich:

a) Der Halter (dann am besten immer mit dem Anwalt zu Zulassung),

b) Die Zulassungsstelle (wenn sie das TÜV-Gutachten erfasst und den Schein druckt), oder

c) Der TÜV-Prüfer, der in seinem (gut bezahlten) Gutachten den Text formulierte (inklusive kryptische Abkzg. und Zeichen wie '*')?

 

 

Beste Antwort im Thema

Fahr halt zu einer anderen Prüfstelle ...

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Juristische Beratung ist hier nicht zulässig ;)

Zur Frage: darf nur ein Lenker eingetragen sein, hätte der Prüfer bei der Eintragung eines neuen Lenkers den alten Austragen müssen. Also abklären ob Beide machbar sind um dann evtl. einen zu Streichen.

Ich sehe es so, das ist wie mit mehreren Reifengrößen. Alles was eingetragen ist ist zulässig. 2 Lenker eingetragen, dann können (dürfen) jeweils einer der beiden verbaut sein.

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 8. September 2019 um 14:05:34 Uhr:

Juristische Beratung ist hier nicht zulässig ;)

Zur Frage: darf nur ein Lenker eingetragen sein, hätte der Prüfer bei der Eintragung eines neuen Lenkers den alten Austragen müssen. Also abklären ob Beide machbar sind um dann evtl. einen zu Streichen.

Ok, 'Juristisch gefragt' gestrichen.

Wieso soll ich "abklären ob beide machbar sind"?

An dem alten Lenker hat doch keiner Interesse. Es geht darum, dass die Nutzung des Fahrzeugs durch einen (IMO) Fehler des TÜV behindert wird.

Jetzt noch lange etwas "abzuklären", vergrößert den Schaden durch die Verzögerung nur.

@new-rio-ob: Das wäre vernünftig - aber siehe oben, angeblich nicht zulässig.

Der TÜV-ler meint, dass bei solchen Teilen nur _eines_ im Schein eingetragen sein darf.

Kann das jemand mit Fachwissen bestätigen - oder widerlegen?

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 8. September 2019 um 14:07:55 Uhr:

Ich sehe es so, das ist wie mit mehreren Reifengrößen. Alles was eingetragen ist ist zulässig. 2 Lenker eingetragen, dann können (dürfen) jeweils einer der beiden verbaut sein.

Sehe ICH auch so - aber was sagt der Prüfer?

Leider scheint es im Paragrafendeutschland noch genug Platz zu geben für noch mehr Paragrafen.

Lösung hier: Anrufen bei mehreren Prüfstellen und nachfragen.

Vielleicht sieht ein anderer Prüfer es ganz anders und beanstandet nichts.

Bei Problemfällen hier in meiner Gegend wurde immer eine bestimmte TÜV-Station gerne angefahren.

Wie gesagt, probieren (ich würde nicht sagen, dass ich schon woanders war, nur dass ich gesehen habe, dass in meinen Schein 2 Lenker stehen und nur einer montiert ist (oh Gott, nur einer?)).

Von "common sense" ist halt keine Rede mehr.

Fahr halt zu einer anderen Prüfstelle ...

Ich hab auch die Erfahrung gemacht: andere Prüfstation oder Organisation ansteuern ist die Nerven und Zeit Sparendste Lösung!

Tipp: Geh mal zu einer KÜS Prüfstation anstatt zu TÜV oder Dekra.

Was ich da zuletzt an Unkompliziertheit und Superschnellem Ablauf erlebt habe...im Vergleich zur Dekra früher... was die da alles pingelig bekriddelt hatten, darf ich gar nicht laut sagen.

Kann auch sein daß nur diese Außenstelle so locker respektive Schikanös (Dekra) drauf ist.

"Andere Prüfstelle..." - Nein, sorry, so läuft das jetzt nicht (mehr).

Die Strategie ist ja durchschaubar, dass diese Brüder probieren, die Leute einzuschüchtern und abzuzocken, und wer dann wegbleibt, egal, da kommt schon der nächste um die Ecke.

Jetzt reden wir von Schadenersatz - und die Zeit, die es mich kostet, zur nächsten Prüforganisation zu pilgern, vergrößert den Schaden (und den Anreiz für meinen Anwalt).

Es geht da nicht um 'common sense', sondern Recht und Gesetz - es soll doch ein Rechtsstaat sein, oder?

Also, ich freue mich über konkrete Erfahrungen:

Ist es zulässig, dass _mehrere_ Nachrüst-Teile wie Lenker oder Auspuff eingetragen sind?

Das ist ein heikles Thema, zu dem es leider keine eindeutige Lösung gibt.

Die einen sagen, es darf immer nur ein Zustand eingetragen sein (also nur ein Lenker beim Krad, nur ein Fahrwerk beim PKW usw.) und nur Rad-/Reifenkombinationen gehen wahlweise. Begründen kann man das mit §13 (1) FZV. So richtig wörtlich steht das da aber auch nicht drin.

Die anderen sagen, dass alle geprüften und abgenommenen (und eingetragenen) Zustände ggf. auch wahlweise möglich sind. Dass man also z.B. beim PKW im Sommer mit Tieferlegungsfedern fährt und im Winter mit Serienfedern. Ohne dafür jedesmal eine Abnahme machen oder gar die Papiere ändern zu müssen. So wirklich begründen können diese ihre Ansicht aber auch nicht ;)

Problematisch ist, dass man so ggf. die Kombinierbarkeit verschiedener Änderungen (und vor allem: ob die Änderungen in Kombination geprüft wurden!) nicht mehr nachvollziehen kann.

Ich persönlich bin eigentlich der Meinung dass es reicht, den "alten" Lenker bei der nächsten Befassung zu streichen. Sprich: Die HU würde ich positiv abschließen und einen Vorschlag zur Änderung der Papiere formulieren. Fertig.

Ich habe z.B. In meiner ZB2 eine fehlerhafte VIN drinstehen.

Meinst Du die könnte ich korrigieren lassen?

Nur unter extremen Aufwand möglich, da lasse ich es lieber wie es ist.

Ich bin auch der einzige dem es bisher aufgefallen ist. Weder TÜV,KÜS, noch Zul.stelle oder Polizei hat es bemerkt.

Es dürfte eigentlich nicht vorkommen, dass in ZB2 und ZB1 unterschiedliche Fahrgestellnummern stehen, da beide aus dem selben Datensatz generiert werden?!

Die Übereinstimmung von ZB1 und Fahrzeug sollte bei der HU überprüft werden. Eigentlich.

Neulich bei der Wiederzulassung meiner zuvor 16 Jahre lang abgemeldeten RD 250 meinte der Sachbearbeiter der Zul.stelle: Wenn Sie jetzt zur HU fahren und danach wieder herkommen, sollte im Bericht drinstehen dass der Original Lenker montierr ist.

 

In den alten Papieren war nämlich ein Magura M-Lenker eingetragen, den ich nun wieder gegen das Original ausgetauscht habe.

 

Tags darauf bei der HU meinte der Prüfer das wäre egal, so hätte ich dann die Option auf einen 2 Lenker. Und außerdem interessiere sich dafür eh keiner....

 

Bei der Zul.stelle wiederum 1Tg später war ich bei einer anderen Sachbearbeiterin, die hat mir den M-Lenker in die neue Papiere übertrage, aber vorher mit mir Diskutiert ob Sie Kraftrad mit oder ohne Leistungsbeschränkung eintragen muss.

Schlüsselzahlen ?

KÜS schrieb: OHNE LB, laut Schlüsselzahl 9701 vom altem Brief der aber vom TÜV nach 21 er Gutachten von 1997 erstellt wurde, MIT LB. ?

Ähnlich wie bei meinem VIN Problem:

Ein einmal vor Jahren gemachter Fehler lässt sich kaum wieder richtig stellen. Zumindest nicht auf die Schnelle im Handumdrehen.

Fehler hier war wohl die Schlüsselzahl 9701 die der TüV Prüfer 1997 in den KfZ Brief eintrug.

Bedeutet wohl Motorrad mit LB.

 

Ich hab Sie dann machen lassen wie Sie wollte, sonst wäre ich an dem Tag wohl nicht mehr rausgekommen und abgefertigt worden.

Jetzt hab ich Mit Leistungsbeschränkung drinstehen obwohl die RD 250 mit 22 KW (30 PS) das sicher nicht haben kann.

 

Zitat:

@hk_do schrieb am 8. September 2019 um 15:07:10 Uhr:

Die anderen sagen, dass alle .. abgenommenen (und eingetragenen) Zustände ggf. auch wahlweise möglich sind. .. So wirklich begründen können diese ihre Ansicht aber auch nicht ;)

Ich schon.

Wenn bei einem Lenker die korrekte Funktion (und Festigkeit, via Mustergutachten o.ä.) festgestellt wurde, dann ist doch nicht einsehbar, warum der gleiche Lenker unzulässig sein soll, wenn zwischendurch ein anderer montiert war.

Gilt ebenso für Auspuff und Räder und solche typischerweise gelegentlich ausgetauschten Teile.

So wie es bei nicht-einzutragenen Teilen mit E-Kennzeichen - wie Spiegeln, Blinkern - und Teilen mit ABE - wie Fußrasten, Bremsbelägen - immer schon geht.

Zitat:

@hk_do schrieb am 8. September 2019 um 15:16:01 Uhr:

Es dürfte eigentlich nicht vorkommen, dass in ZB2 und ZB1 unterschiedliche Fahrgestellnummern stehen, da beide aus dem selben Datensatz generiert werden?!

Die Übereinstimmung von ZB1 und Fahrzeug sollte bei der HU überprüft werden. Eigentlich.

Sorry, war etwas ungenau.

In beiden , ZB 1 und ZB 2 ist die falsche Nr.drin. :(

Die korrekte steht nur am Rahmen und Typschild des Fahrzeugs selbst.

 

Der Fehler passierte durch diese blöde, unselige Umstellerei auf diese neuen EU Papiere seit 2005 .

 

Vermutlich 2008 hat die Zul.stelle in Neu Ulm da aus einer 5 eine 3 gemacht. Tippfehler mit Sicherheit!

 

Seitdem hat das keiner gemerkt .

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 8. September 2019 um 15:21:22 Uhr:

Bei der HU meinte der Prüfer das wäre egal, so hätte ich dann die Option auf einen 2 Lenker.

Interessant.

Welche Prüforganisation in welchem Bundesland war das denn?

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