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Hybrid Plug-in Versteuerung - anstehende Änderungen

Hallo,

die Regierung / das Wirtschaftsministerium möchte die Rahmenbedingungen für die Versteuerung ändern. Evtl. wird das nach der Wahl schneller gehen bzw. die Restriktionen noch schärfer.

Vorweg, ich kann das alles auch nachvollziehen.

Ich bin derzeit am Auswählen meines neuen Dienstwagens. Eigentlich sollte es wieder ein Hybrid-Auto als Dienstwagen sein. Rein elektrisch geht leider nicht, da ich familienbedingt - spontan - ab und zu 400 km und mehr am Stück fahren muss und ich dort keine Ladestation habe. Zuhause habe ich nur "normalen" Stromanschluss. das klappt aktuell gut.

Jetzt stellen sich für mich folgende Fragen,

- aufgrund der aktuellen Lieferzeiten bekomme ich den Hybrid erst im 2ten Quartal 2022. Meint Ihr es gibt Übergangsfristen für die Anpassung der Steuer?

- welches Datum (Zulassung?) zählt und gilt die dann vorherrschende Versteuerungslage auch für die Restzeit der Leasing? So in etwa, hat mir das mein netter Ansprechpartner der Autofirma genannt.

Habt Ihr einen Tipp?

Danke!

B.

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387 Antworten

[Inhalt von Motor-Talk entfernt. Bitte die Beitragsregeln sowie die Fragestellung des TE beachten.]

Allerdings gehe ich davon aus, dass die Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Änderung bereits zugelassen sind, nicht betroffen sein werden. Ist mit der normalen Kfz.-Steuer auch so.

Hallo Bop,

rein elektrisch (BEV) geht auch für spontan 400 km. Man braucht dann passende Modelle:

(Alle folgenden Bruttolistenpreise VOR den Förderungen!)

VW id.3 77 kWh - ab 42.000 brutto

Hyundai ioniq 5 72 kWh - ab 45.100 brutto

Kia EV6 77 kWh - ab 49.890 brutto

Tesla Model 3 Long Range - ab 49.900 brutto

Ford Mustang Mach-E 88 kWh netto - ab 54.750 brutto

BMW i4 - etwa ab 58.300 brutto für den i4 40

----------------------- 60.000 EUR brutto Grenze, für nur noch 0,25%

Mercedes EQE

Tesla Model S 100 kWh

Porsche Taycan / Audi e-tron GT

Mercedes EQS

Lucid Air

----------------- dort dann 0,5% im EStG

(die Liste ist mal so ganz grob aufsteigend nach Preis sortiert)

Dort finden sich Fahrzeuge, die unter 60.000 EUR Bruttolistenpreis bleiben und dann nur 0,25% des BLP pro Monat versteuern müssen. Beim BMW-Händler z.B. der i4 40, wenn man nur noch wenig weitere Ausstattung dazu packt.

Die bieten alle ordentlich elektrische Reichweite und auch sehr schnelles Laden. Natürlich muss man dann irgendwann mal laden (je nach Geschwindigkeit auch schon auf den 400 km, sonst auf dem Rückweg oder nahe des Zieles). Aber auf 400 km findet sich mindestens eine HPC-Ladestation.

Diese Viertelung ist bereits im EStG bis 2031 verlängert. Die ist also quasi safe.

Zu den PHEV und der Besteuerung.

Was genau kommt mit welchen genauen Abgrenzungen, Fristen, Gültigkeitsmerkmalen erfährt man, wenn das neue Gesetz draußen ist. PeterBH hat Bestandsschutz aufgeführt was eine typische Sache in vielen Gesetzen ist um die Auswirkungen etwas abzumildern (der Veränderungswille ist nicht immer so groß, auch bei den Finanzämtern, die dann den gesamten Bestand neu durchrechnen müssten), das kann kommen, muss aber nicht.

Was du ja hier meinst: Einkommenssteuer auf den geldwerten Vorteil von Dienstwagen mit zulässiger Privatnutzung bei pauschaler Besteuerung. Die steht im Einkommenssteuergesetz.

- Was aktuell geplant ist: andere PHEV (nur noch mit mindestens 60 km elektrischer Reichweite, anstatt unter 50g CO2 ODER mindestens 40 km elektrische Reichweite) sollen nur noch das E-Kennzeichen bekommen. Hier steht eine Änderung für 1. Oktober 2022 im Raum.

https://www.autobild.de/.../...nien-fuer-plug-in-hybride-20481005.html

Dafür muss das Emobilitätsgesetz geändert werden.

Das Einkommenssteuergesetz hat jedoch seine eigene Abgrenzung, welche PHEV es mit einem Vorteil bedenkt. Es ist offen, ob und wie das dann gleich mit geändert wird.

Beim Zeitpunkt: entscheidend wird wohl, wann das Fahrzeug zum ersten Mal in einem Unternehmen einem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird, das wird bei dir dann auch Q2/2022. Mal schauen, wie schnell oder langsam die neue Regierung dann aus dem Quark kommt. Das aktuelle EStG macht mit der Halbierung Ende 2021 Schluss und ab 2022 würde erstmal wieder 1% gelten.

Siehe:

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html

Und dann (1) 4.

Bis Jahresende muss dann also was neues kommen, falls da überhaupt die Förderung verlängert werden soll.

Zitat:

@BOP schrieb am 21. September 2021 um 22:34:15 Uhr:

 

Jetzt stellen sich für mich folgende Fragen,

- aufgrund der aktuellen Lieferzeiten bekomme ich den Hybrid erst im 2ten Quartal 2022. Meint Ihr es gibt Übergangsfristen für die Anpassung der Steuer?

Nein. Wieso auch? Gab es bisher auch nicht. Harter Stichtag, wie immer in der Steuergesetzgebung.

 

Zitat:

@BOP schrieb am 21. September 2021 um 22:34:15 Uhr:

- welches Datum (Zulassung?) zählt und gilt die dann vorherrschende Versteuerungslage auch für die Restzeit der Leasing? So in etwa, hat mir das mein netter Ansprechpartner der Autofirma genannt.

Es gilt der Besitzübergang, also der Zeitpunkt, wenn das Auto vom Hersteller in das Eigentum des Eigentümers übergeht. Das ist in den meisten Fällen das Anschaffungsdatum, um es mal in Buchhaltungssprache zu sagen.

Das ist nicht das Zulassungsdatum in allen Fällen. Kann natürlich auch sein, wenn man beides am gleichen Tag macht.

 

Zitat:

@BOP schrieb am 21. September 2021 um 22:34:15 Uhr:

Habt Ihr einen Tipp?

Danke!

B.

Einfach ein Auto kaufen mit genügend Puffer nach unten für strengere Normen.

am 22. September 2021 um 7:45

Zitat:

@BOP schrieb am 21. September 2021 um 22:34:15 Uhr:

Hallo,

die Regierung / das Wirtschaftsministerium möchte die Rahmenbedingungen für die Versteuerung ändern. Evtl. wird das nach der Wahl schneller gehen bzw. die Restriktionen noch schärfer.

Vorweg, ich kann das alles auch nachvollziehen.

.....

Verkäufer reden viel, wenn Sie schnell den Abschluss machen wollen - ich wäre da vorsichtig;

eine neue Regierung wird sicher erst Ende des ersten Quartales 2022 arbeitsfähig sein - bis dann Gesetze gemacht und veröffentlicht sind, dauert es noch - schätzungsweise mind. 3-6 Monate;

vermutlich wird die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei den PluginHybriden also bis Ende 2022 noch gelten...

ist das Auto erstmal zugelassen, wird das i.A. nicht nochmal verändert (Bestandsschutz)

allerdings ist das teilweise leider auch Kaffesatzleserei - die vergünstigte Besteuerung des geldwerten Vorteils bei den PluginHybriden ist vielen ein Dorn im Auge und wenn diese erst gefallen ist , kann man auch für die nächsten drei Jahre nochmal einen Benziner oder Diesel kaufen - man spart dabei Anschaffungskosten und hat mehr Platz/weniger Gewicht ;

wenn Du selber der Käufer des Dienstwagens bist, musst Du das entscheiden - wenn du den Dienstwagen vom AG zur Verfügung gestellt bekommst, macht der die Ansage, was gekauft werden soll...

Zitat:

@Grasoman schrieb am 22. September 2021 um 09:17:27 Uhr:

 

Beim Zeitpunkt: entscheidend wird wohl, wann das Fahrzeug zum ersten Mal in einem Unternehmen einem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird, das wird bei dir dann auch Q2/2022. Mal schauen, wie schnell oder langsam die neue Regierung dann aus dem Quark kommt. Das aktuelle EStG macht mit der Halbierung Ende 2021 Schluss und ab 2022 würde erstmal wieder 1% gelten.

Siehe:

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html

Und dann (1) 4.

Bis Jahresende muss dann also was neues kommen, falls da überhaupt die Förderung verlängert werden soll.

... da hast Du wohl den Text des verlinkten Gesetzes nicht richtig gelesen.

Die reduzierte Steuer bleibt bei einer Anschaffung des Fahrzeugs bis 31.12.2030, bei E-Fahrzeugen wie gehabt, bei Plug in Hybriden ändern sich die Voraussetzungen (höhere Reichweite ab 2022 und 2025)

Zitat:

Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. 2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge

1. soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder

2. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder

3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder

4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug

a) eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder

b) die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder

5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug

a) eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder

b) die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,

... ich könnte mir jedoch vorstellen, dass bei den Plug ins das "oder" fällt, also 50 g oder 60 km Reichweite und dass die Reichweite bei 60 km ab 2022 und bei 80 km ab 2025 liegen muß, auch wenn die CO2 Emission unter 50 g liegt.

Zudem sollen ja die Plug ins neuerdings "melden" wie häufig sie geladen werden. Wenn die elektrische Nutzung tatsächlich so gering ist, wie an den Stammtischen behauptet (bei mir liegt sie über 2/3) dann könnten hier tatsächlich Einschränkungen kommen. Aber hier wird man erst eine gewisse Zeit Daten sammeln müssen.

am 22. September 2021 um 8:51

die Regeln für PHEV könnten aber auch verändert werden - wie die Laufzeit für AKW;

darum geht es wohl eher - was eine ganz andere Regierung da so beschliessen könnte, wie evtl. die kurzfristige Abschaffung der Steuer-Vorteile für PHEV.....

Das ist klar, aber greifbar sind immer nur die aktuellen gesetzlichen Regelungen. Mir ging es nur um die Aussage von Grasomann dass die Halbierung ab 2022 wegfällt. Das stimmt eben nicht, weil die Gesetze derzeit für Anschaffungen bis 31.12.2030 gelten.

Da wir aktuell weder die Zusammensetzung der zukünftigen Regierungs-Koalition kennen, noch wissen, welche Gesetzesänderung diese dann vorhat, bräuchte man eine sehr verlässliche Glaskugel um da Vorhersagen zu treffen.

Es kann auch sein, dass im Fall einer Rot-Grün-Roten Neidregierung die Vorteile bei der Dienstwagenbesteuerung ganz wegfallen und alle Dienstwagen wieder mit 1% (oder mehr) versteuert werden müssen und dafür die Bafa-Prämien erhöht werden, was den geringer verdienenden Privathaushalten zu Gute käme. Wer weiß das schon ... war alles schon mal da. Seinerzeit wollte der Finanzminister Eichel die Dienstwagenbesteuerung auf 1,5% anheben.

Oder man behält eine Umweltkomponente bei und staffelt. Z.B. E-Fahrzeuge 0,5%, Plug in Hybride 1,0% und reine Verbrenner 1,5% ... möglich wäre Vieles, aber es hängt eben davon ab, welche Koalition dann letztendlich an der Regierung ist.

Danke für Information und Diskussion!

D.h. doch eigentlich ich müsste mich beeilen, oder?

Meint Ihr ich bin mit Mitte Q2/2022 Zulassung noch rechtzeitig dran, um Bestandschutz bzgl. der Versteuerung zu bekommen.

Kommt doch drauf an, welchen Wagen du wählst.

Bei vielen PHEV ist die Umstellung in 2022 gar kein Thema, weil entweder die Reichweite eh hoch genug ist (oder durch die Hersteller zwischenzeitlich erhöht wurde) oder die 50g CO2/km nicht gerissen werden.

Es gibt nur eine überschaubare Liste an PHEV-Dickschiffen, welche die Vorgaben für 2022 nicht schaffen.

Liste - auch gültig für die Versteuerung (nicht nur BAFA).

https://www.carwow.de/.../...ung-jetzt-noch-ihren-neuwagen-sichern?...

Meine Wahl wäre aktuell ein MB, der unter 60 km Reichweite hätte, aber die CO2-Wertgrenze unterbietet.

Mir geht es darum, ob die Regierung vor bspw. Juni 2022 die Versteuerung kappt / grundsätzlich anpasst.

Und ich jetzt schnell sein soll, um bspw. Bestandsschutz bei einer Zulassung vor Juni zu bekommen.

Und du glaubst, dir kann jemand beantworten, was ein noch gar nicht gewählter Bundestag und eine noch gar nicht gefundene Regierungskoalition (aus welchen "Farben" (Parteien) überhaupt?) irgendwann in 2022 beschließen KÖNNTEN?

Also morgen geht jedenfalls die Sonne noch auf, das kann ich dir sagen...

Nein, eigentlich erwarte ich das nicht. Du hast natürlich recht.

Ich bin nur so unschlüssig, geht ja doch - zumindest für mich um Einiges an Geld. Für rein-Elektro ist es für mich noch 1-2 Jahre zu früh.

Oben schreibst du von Q2 2022 - das wird sehr sicher noch sehr "safe" sein mit der aktuellen Regel.

Bis wann brauchst du denn spätestens das neue (Firmen-)Fahrzeug?

Bist Du Dir sicher, dass es für rein Elektro noch zu früh ist?

Ich hätte mich ja auch nicht gleich an ein reines E-Fahrzeug rangetraut. Ich habe meinen PHEV jetzt seit zwei Monaten, habe aber schon nach wenigen Wochen erkannt, dass für mein Nutzungsprofil als Daily Driver auch ein E-Fahrzeug ginge, ja sogar von Vorteil wäre, weil man nicht so häufig laden muß. Meinen PHEV lade ich zweimal am Tag, einmal im Büro und einmal zu Hause. Mit einem EV sollte ich mit zweimal laden die Woche (dann bevorzugt im Büro) hinkommen.

Da sich die Möglichkeit ergeben hat, den PHEV firmenintern nächstest Jahr im Mai weiterzugeben, habe ich mir für Mai einen Enyaq 80x Sportline bestellt. Ist in der Versteuerung mit 0,25% nochmals günstiger und die Ladepauschale, die man sich auszahlen kann ist höher als beim PHEV.

MB (mein Bruder hat einen E 300de) hat bei den Plug in Hybriden den Vorteil, dass er zweiphasig laden kann und so an einer 11kw-Wallbox immerhin bis 7,4 kw ziehen kann. Mein Tucson kann zwar auch 7,4 kw, aber nur einphasig (das ginge dann nur an einer 22 kw-Wallbox) da gehen an der 11 kw-Wallbox dann nur 3,6 - 3,7 kw.

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