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In der Schweiz geblitzt worden - Welche Gesetze gelten?

Themenstarteram 18. Juni 2008 um 17:58

Hallo zusammen,

 

habe über Fronleichnam mit ein par Kumpels eine Motorradtour in die Schweiz unternommen. Jetzt, 3 Wochen später bekomme ich Post von der Kantonspolizei aus dem Kanton Uri.

Vorwurf:

21Kmh Geschwindigkeitsüberschreitung bei zulässigen 50Kmh innerorts !!!

 

Nun einige Fragen...

- Es wird geschrieben, dass es sich hierbei um eine erhebliche Überschreitung der zul. Geschw. handelt, und das ordentliche Verfahren (Anzeigeerstattung an die zuständige Strafinstanz) angewandt wird.

Mit welchen Folgen muss ich hier rechnen?

- Angenommen ich war zu diesem Zeitpunkt nicht der Fahrer und weiß auch nicht mehr wer das Fahrzeug gefahren hat. Denn wir haben die Fahrzeuge immer untereinander getauscht. Wird dann automatisch der Fahrzeughalter haftbar gemacht? Wie wird allgemein bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz geahndet, ist Halter oder Fahrer haftbar?

- Ich wurde aufgefordert die Personalien des verantwortlichen Lenkers innert 10 Tagen vorzuweisen. Was würde passieren wenn ich mich nicht mehr bei den Kollegen melde?

- Mit welchen Folgen (außer einer enormen Geldbuße) habe ich zu rechnen? Kann ich Punkte bekommen? Gälte ein Fahrverbot nur in der Schweiz oder auch in Deutschland?

 

Ich weiß, das sind viele Fragen auf einmal. Aber ich hätte gerne gewusst in was ich mich da reingeritten habe.

Hoffe ihr könnt mir etwas weiterhelfen...

 

Danke und Gruß

Yannik

Beste Antwort im Thema
am 19. Juni 2008 um 8:18

Strafe bezahlen und gut ist. Wer innerorte mit so hoher Geschwindigkeit fährt sollte auch dafürt gerade stehen...

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35 Antworten

Das Thema gabs hier zwar schon ein paar mal aber ich wiederhole mich sehr gerne :D

Wenn du in den nächsten 3 Jahren nicht vor hast nochmal in die Schweiz zu fahren kannst du dir aus dem Knöllchen einen schönen Papierflieger basteln.

 

Ich Zitiere:

"Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, können in Deutschland – mit der Ausnahme von Österreich – derzeit grundsätzlich nicht vollstreckt werden.

Dies bedeutet, dass Sie, falls Sie zu einer Geldbuße verurteilt werden, nicht mit der Vollstreckung in Deutschland zu rechnen haben. (es sei denn, Sie haben auch einen schweizer Wohnsitz oder übertreten die Grenze)

Die Vollstreckungsverjährungsfrist beträgt drei Jahre."

am 19. Juni 2008 um 1:07

Nachtrag: Bei uns gehts grds. auf den Halter.

am 19. Juni 2008 um 8:18

Strafe bezahlen und gut ist. Wer innerorte mit so hoher Geschwindigkeit fährt sollte auch dafürt gerade stehen...

Naja, nur bei 21 zu viel könnt ich mir denken, dass die in Erwägung ziehen könnten, dass das Motorrad eingezogen und versteigert wird, gerade weil innerorts.

Die Schweizer sind da ja ein eigenes Völkchen :D

Von daher... seh ich eigentlich auch so, dass man dafür gerade stehen sollte. Aber naja, 3 Jahre nicht in die Schweiz einreisen und erledigt.

Wäre nur doof, wenn man sich beruflich verbessert und seinen neuen Arbeitgeber in ... ;) ... hat.

cheerio

am 19. Juni 2008 um 9:28

Im normalfall bedeutet das 1 Monat Fahrverbot und irgendwas um 300 Euro Busse... so in der Art.

Das die Knöllchen nach 3 Jahren Verfallen ist mir neu... dachte, wenn man danach erwischt wird, gibts halt die Busse inkl. Verzugszinsen zahlbar SOFORT!

Das Moped wird aber nicht beschlagnahmt... das ist erst, wenns wirklich dick kommt.

Und 12km/h als erheblich zuschnell betiteln ist sowieso nur in der Schweiz der Fall. Die Spinnen die Schweizer (bin selbst einer)

Im Grossen und Ganze... meidet die Schweiz wenns geht! In letzer Zeit sind übertreiben sie es Vollkommen... mit allem, was den Verkehr an sich betrifft.

am 19. Juni 2008 um 9:48

http://www.bussgeldkatalog.ws/schweiz/

 

Zitat:

innerhalb geschlossener Ortschaften:

...

... 15 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: Anzeige

Der Bußgeldrechner spuckt folgendes aus ....

Zitat:

Bei 21 km/h mehr als erlaubt, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft,

müssen Sie 300 bis 2200 Franken (205 bis 1501 Euro) Strafe zahlen.

am 19. Juni 2008 um 11:06

Zitat:

Original geschrieben von D-WS

Das Thema gabs hier zwar schon ein paar mal aber ich wiederhole mich sehr gerne :D

Wenn du in den nächsten 3 Jahren nicht vor hast nochmal in die Schweiz zu fahren kannst du dir aus dem Knöllchen einen schönen Papierflieger basteln.

 

Ich Zitiere:

"Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, können in Deutschland – mit der Ausnahme von Österreich – derzeit grundsätzlich nicht vollstreckt werden.

Dies bedeutet, dass Sie, falls Sie zu einer Geldbuße verurteilt werden, nicht mit der Vollstreckung in Deutschland zu rechnen haben. (es sei denn, Sie haben auch einen schweizer Wohnsitz oder übertreten die Grenze)

Die Vollstreckungsverjährungsfrist beträgt drei Jahre."

Dem stimme ich nicht zu, siehe http://www.admin.ch/ch/d/as/2003/1026.pdf

Zusammenfassung: Prinzipiell gibt es ein Rechtshilfeabkommen zwischen der Schweiz. Dies hat jedoch ein paar Einschränkungen.

Art. 37 Vollstreckungshilfeersuchen, Voraussetzungen

(1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Vollstreckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrs feststellt und deswegen eine Sanktion verhängt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 40 EURO oder 70 Schweizer Franken;

b) dem Betroffenen wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt;

c) gegen die Entscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden;

d) das Ersuchen beschränkt sich auf die Vollstreckung eines Geldbetrages;

e) die Entscheidung ist nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar und nicht verjährt;

f) die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaates haben die betroffene Person erfolglos ersucht, die verhängte Sanktion zu entrichten;

g) die betroffene Person hat im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.

Deutschland weigert sich jedoch, die Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn der Fahrer nicht nach deutschem Recht identifizierbar ist. Wurde also von hinten geblitzt, ist die Strafe in Deutschland nicht eintreibbar.

Der ausländische Verkehrssünder kann jedoch in der Schweiz ins Fahndungsregister kommen und bei einer allfälligen erneuten Einreise zur Zahlung der Strafe (und der angefallenen Gebühren) gezwungen werden. Ab welchem Betrag und ob überhaupt ein Verkehrssünder in dieses Register kommt ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und daher nicht pauschal zu beantworten. Prinzipiell gilt natürlich: je grösser das Vergehen, je grösser die Chance in dieses Register zu gelangen.

Die Strafe, vor allem weil es sich hier um ein ordentliches Verfahren und nicht um eine Ordnungsbusse handelt, wird wahrscheinlich per Rechtshilfeersuchen verfolgt.

am 19. Juni 2008 um 11:29

Zitat:

Original geschrieben von Nalge

 

Und 12km/h als erheblich zuschnell betiteln ist sowieso nur in der Schweiz der Fall. Die Spinnen die Schweizer (bin selbst einer)

Es ging aber um 21km/h.

Alex

Was ist denn, wenn man sein Motorrad verliehen hat (und man sich partout nicht mehr daran erinnern kann, welcher seiner Freunde das gewesen sein könnte) ?

Oder anders gefragt:

Müssen die einem nicht nachweisen, daß man selber gefahren ist?

Themenstarteram 19. Juni 2008 um 13:54

Vielen Dank für die vielen, wirklich hilfreichen Antworten!

Die Frage von "skynetworld" hätte ich auch gerne geklärt...

Gruß

Zitat:

 

Oder anders gefragt:

Müssen die einem nicht nachweisen, daß man selber gefahren ist?

Nein, muessen die in der Schweiz nicht (wie auch in vielen anderen Laendern) - wenn der Halter nicht den Fahrer nennen kann, dann ist eben der Halter dran. Spart dem Staat ungemein Kosten und vereinfacht den Prozess. ;-)

Gruss,

Martin

am 19. Juni 2008 um 14:17

Zitat:

Original geschrieben von skynetworld

Was ist denn, wenn man sein Motorrad verliehen hat (und man sich partout nicht mehr daran erinnern kann, welcher seiner Freunde das gewesen sein könnte) ?

Oder anders gefragt:

Müssen die einem nicht nachweisen, daß man selber gefahren ist?

Dies erläutere ich mal nach Schweizer Recht, wird wohl im Rechtshilfeverfahren gleich sein:

Falls man den Namen des Lenkers nicht bekannt gibt, wird eine Lenkerermittlung durchgeführt, das heisst, ein Polizeibeamter bekommt den Auftrag, den Lenker herauszufinden. Dabei wird er wohl zuerst den Halter befragen, danach alle möglichen weiteren Mitfahrer. Dabei ist man verpflichtet, den Lenker anzugeben. Und die Masche mit dem vergessen zieht wohl spätestens bei Vorlage des Fotos, bei der man die Motorradanzüge der in Frage kommenden Personen ja unterscheiden kann, nicht mehr.

am 19. Juni 2008 um 14:23

Zitat:

Original geschrieben von JohnnyBravo2

Zitat:

 

Oder anders gefragt:

Müssen die einem nicht nachweisen, daß man selber gefahren ist?

Nein, muessen die in der Schweiz nicht (wie auch in vielen anderen Laendern) - wenn der Halter nicht den Fahrer nennen kann, dann ist eben der Halter dran. Spart dem Staat ungemein Kosten und vereinfacht den Prozess. ;-)

Gruss,

Martin

Nein, das stimmt jedenfalls in der Schweiz nicht. Verkehrsregelverletzungen sind immer Lenkerdelikte und keine Halterdelikte! Und du hast recht, durch diese Lenkerermittlung entstehen extreme Kosten. Und am Schluss war es doch der Halter, der nichts zugeben wollte...

am 19. Juni 2008 um 14:30

Also ich würde in der Tat angeben, Du wüsstest nicht mehr wer der Fahrer war. Da das Vergehen in der Schweiz war, kann Dir kein Fahrtenbuch aufgezwungen werden. Da die Strafe saftig ausfallen dürfte, würde ich entweder für 3 Jahre nicht mehr in die Schweiz oder ggf. mit der Maschine eines Kumpels, dann kannst Du das gleiche Spiel nochmal wiederholen :D;)

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