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Interessanten Abschleppanhänger gesehen

Barthau Fahrzeugtransporter QM

Heute habe ich diesen schönen Oldie am Straßenrand entdeckt. (Siehe Fotos)
Die Funktion ist im Prinzip klar: Zum Beladen die Abschleppbrille drehen und ausfahren.
Leider war kein Typenschild zu entdecken. Hat jemand Informationen?

18 Antworten

Ich sehe kein Foto. Ich vermute du meinst einen Hund.

Wenn ich mich noch recht erinnere, dann braucht es dafür Führerschein CE und eine Schleppgenehmigung. Für den Weg ohne KFZ drauf eine eigene (nicht zu erreichende) Zulassung. Von daher sind die an sich recht praktischen Dinger nicht mehr im Einsatz.

Grüße
Steini

Sorry, dann muss das mit den Fotos eben so gehen:
https://www.fotocommunity.de/photo/ta022581-torben-adam/47332299
https://www.fotocommunity.de/photo/ta022584-torben-adam/47332298

Zitat:

@steini111 schrieb am 30. April 2023 um 18:50:59 Uhr:


Wenn ich mich noch recht erinnere, dann braucht es dafür Führerschein CE und eine Schleppgenehmigung. Für den Weg ohne KFZ drauf eine eigene (nicht zu erreichende) Zulassung. Von daher sind die an sich recht praktischen Dinger nicht mehr im Einsatz.
Grüße
Steini

Das sowas nicht neu zugelassen wird dachte ich mir schon. Ein Kennzeichen war dran, und auch an sich unzulässige Leuchten mit Magnetfuß.

Ich würde gerne etwas mehr über diesen Anhänger erfahren. Ohne Namen kann man leider schlecht googeln.

Schleppachse oder Hund.

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 30. April 2023 um 18:39:28 Uhr:


Ich sehe kein Foto. Ich vermute du meinst einen Hund.

Jawoll, unter Abschlepphund ist was zu finden. Danke!

@Torben1970

Das Kennzeichen was an dem Hund war hat kein Siegel und ist somit eher als Folgekennzeichen gedacht.

Laut Gookel ist sowas auch Zulassungsfrei und nur als Notlösungen gedacht um zur nächsten Werkstatt zu kommen aber nicht um Fahrzeuge zu überführen.

Ich würde in Deutschland aber auf einen PKW Trailer setzen da der wenigstens mitbremst im Gegensatz zur Abschleppachse

Moin Moin !
Fa. Sedelmayer war früher wohl der bekannteste Hersteller dieser Achsen. Rechtlich ist es in D eine Abschlepphilfe, daher nur geeignet, um liegengebliebene Fzge aus dem Gefahrenbereich zu bringen.
Also nichts anderes als eine Abschleppstange oder Seil. Mittlerweile hat sich auch bei der Polizei herumgesprochen, dass Überführungen damit nicht zulässig sind. Insofern sind diese Achsen also völlig unbrauchbar , denn wie schon richtig geschrieben wurde, für den "normalen " Einsatz bräuchte man für jeden Einsatz eine Schleppgenehmigung, die aber nicht erteilt wird. Der Einsatz wäre höchstens für Werkstätten oder Pannendienste denkbar, um liegengebliebene Fzge aus dem Verkehr zu räumen. Nur ist da ein Trailer wesentlich praktischer , schneller und viel sicherer zu fahren und zu beladen . Vor allem das Entladen ist bei diesen Achsen ein fürchterliches Problem , normalerweise ist die Gabel starr montiert und selber auch starr , bei der Ausführung auf dem Foto handelt es sich um eine Superluxusversion , die ich so noch nie gesehen habe, aber mir früher mal selber so ausgedacht habe. Hier kann die Gabel auf einem Schlitten abgesenkt und mit dem abzuschleppenden Fzg hochgezogen werden. Ausserdem scheint man die Räder in der Gabel durch einen Klappmechanismus verriegeln zu können.
Die mir bekannten Ausführungen waren einfach nur eine starre Gabel , die auf einer kleinen Achse mit Zugrohr drehbar gelagert war. Zum Beladen musste das Fzg mittels Auffahrschienen mit den Vorderrädern in die gabel gezogen werden , da diese starr war , waren die Räder dann je nach Raddurchmesser mehr oder weniger stark versenkt bis eingeklemmt ( so dass "mutige" Zeitgenossen folgerichtig auch auf jede weitere Sicherung verzichteten) . Das Entladen war dann natürlich ein unglaublicher Kraftakt, der oft genug Schaden an der Achse oder dem Fzg anrichtete.
Fazit : Eine Werkstatt mit knappen Budget , sehr wenig Platz und vielleicht 2 oder 3 Fzgen im Jahr , die eingeschleppt werden müssen , können damit etwas anfangen , weil man die (absetzbaren) Kosten für Steuer und Versicherung für einen Trailer spart und der Platzbedarf geringer ist.
mfG Volker

Zitat:

@Tom1182 schrieb am 30. April 2023 um 21:12:12 Uhr:



Laut Gookel ist sowas auch Zulassungsfrei und nur als Notlösungen gedacht um zur nächsten Werkstatt zu kommen aber nicht um Fahrzeuge zu überführen.

Dass mit der Abschleppachse nicht geschleppt werden darf dürfte unstrittig sein.

Die Frage der Zulassungsfreiheit dagegen scheint mir nicht eindeutig geklärt. Bis 2007 war die Abschleppachse in §18(1) StVZO a.F. ausdrücklich von der Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht ausgenommen. Diese Privilegierung ist mit der Einführung der FZV aber weggefallen. Die meisten Treffer im Netz beziehen sich auf die alte Rechtslage und weisen bestenfalls nebulös darauf hin, man müsse die geänderte Rechtslage "beachten" (vermutlich haben alle mehr oder weniger von Wikipedia abgeschrieben). Wie diese Beachtung aussehen soll und was das bedeutet wird aber nicht erläutert.

Meine persönlich Ansicht wäre jetzt erstmal:

- Während der Benutzung zum Abschleppen ist sie eine Einrichtung zum Verbinden der Fahrzeuge. Damit unterliegt sie nicht der FZV (und ist gem. StVZO auch nicht bauartgenehmigungspflichtig).

- Spannender ist die Leerfahrt. Hier würde ich sie als Anhänger betrachten, in der Folge wäre sie betriebserlaubnis-, zulassungs-, versicherungs- und steuerpflichtig. (*)

- Auch bei erstmaligem in-Verkehr-kommen vor dem 01.03.2007 sehe ich keinen Bestandsschutz, denn die entsprechende Übergangsvorschrift der FZV bezieht sich nur auf zulassungsfreie Anhänger nach §18(2) StVZO a.F.

Disclaimer:

IANAL.

Es mag mir unbekannte Verlautbarungen der zuständigen Landesbehörden oder gar des Bundesmysteriums geben, die es abweichend von meiner Rechtsauffassung klarstellen.

Die Verlautbarung der Stadt Gera ist bekannt, die zähle ich aber nicht dazu

;)

(*)

Edit ergänzt: Das gilt natürlich nicht für Abschleppachsen, die bei der Leerfahrt eben

nicht

auf eigenen Rädern rollen sondern wie ein Fahrradträger auf der Anhängekupplung mitgeführt werden.

@hk_do

Mag sein das da irgendwas sich um 2007 geändert hat. Nur auf dem Bild vom TE z. B. war ein ungesiegeltes Kennzeichen drauf also eher ein Folgekennzeichen

ja, aber das muss ja so nicht zwingend auch rechtens sein...
auf dem Bild ist ja z.B. auch keine Kennzeichenbeleuchtung zu sehen ;)

Zitat:

@hk_do schrieb am 30. April 2023 um 23:02:11 Uhr:



Zitat:

@Tom1182 schrieb am 30. April 2023 um 21:12:12 Uhr:



Laut Gookel ist sowas auch Zulassungsfrei und nur als Notlösungen gedacht um zur nächsten Werkstatt zu kommen aber nicht um Fahrzeuge zu überführen.

Dass mit der Abschleppachse nicht geschleppt werden darf dürfte unstrittig sein.
Die Frage der Zulassungsfreiheit dagegen scheint mir nicht eindeutig geklärt. Bis 2007 war die Abschleppachse in §18(1) StVZO a.F. ausdrücklich von der Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht ausgenommen. Diese Privilegierung ist mit der Einführung der FZV aber weggefallen. Die meisten Treffer im Netz beziehen sich auf die alte Rechtslage und weisen bestenfalls nebulös darauf hin, man müsse die geänderte Rechtslage "beachten" (vermutlich haben alle mehr oder weniger von Wikipedia abgeschrieben). Wie diese Beachtung aussehen soll und was das bedeutet wird aber nicht erläutert.
Meine persönlich Ansicht wäre jetzt erstmal:
- Während der Benutzung zum Abschleppen ist sie eine Einrichtung zum Verbinden der Fahrzeuge. Damit unterliegt sie nicht der FZV (und ist gem. StVZO auch nicht bauartgenehmigungspflichtig).
- Spannender ist die Leerfahrt. Hier würde ich sie als Anhänger betrachten, in der Folge wäre sie betriebserlaubnis-, zulassungs-, versicherungs- und steuerpflichtig. (*)
- Auch bei erstmaligem in-Verkehr-kommen vor dem 01.03.2007 sehe ich keinen Bestandsschutz, denn die entsprechende Übergangsvorschrift der FZV bezieht sich nur auf zulassungsfreie Anhänger nach §18(2) StVZO a.F.
Disclaimer:
IANAL.
Es mag mir unbekannte Verlautbarungen der zuständigen Landesbehörden oder gar des Bundesmysteriums geben, die es abweichend von meiner Rechtsauffassung klarstellen.
Die Verlautbarung der Stadt Gera ist bekannt, die zähle ich aber nicht dazu ;)
(*)
Edit ergänzt: Das gilt natürlich nicht für Abschleppachsen, die bei der Leerfahrt eben nicht auf eigenen Rädern rollen sondern wie ein Fahrradträger auf der Anhängekupplung mitgeführt werden.

Um erstmal jeglichen Verdacht aus dem Weg zu räumen: ICH WILL SO EIN TEIL NICHT EINSETZEN!

Aber die Konstruktion finde ich äußerst interessant. Das Sowas in Deutschland nicht mehr neuzulassungsfähig sein dürfte ist mir auch klar. Trotzdem finde ich immer wieder faszinierende Konstruktionen, die vergessen wurden oder einfach aus der Mode gekommen sind.

Zurück zum Thema

Ich sehe ganz klar einen Anhänger! Wie sonst soll das Teil denn zum Pannenfahrzeug gebracht werden, wenn nicht auf der eigenen Achse? Also Anhänger! Nur leider ohne erkennbares Typenschild.

Vielen Dank für Eure Hinweise!

Und hier sind Funktion und Verladung eines Pannenfahrzeugs gut zu sehen:
https://youtu.be/el85FXep2E8
Nochmals vielen Dank für Eure Hilfe!

Ich kenne die nur ohne Schlitten und mit Rampen.

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