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italienischer Führerscheinneuling in Deutschland

Themenstarteram 22. Oktober 2014 um 17:15

Hallo an alle,

mein Töchterchen hat vor rund 4 Wochen den B-Führerschein bestanden.

In Italien gibt es ein vollkommen unsinniges Gesetz, nachdem man im ersten Jahr nach Erlangung des Führerscheins nur PKW mit max 70KW und max 55kW/t fahren darf.

Das führt dazu, daß die meisten Neulinge erst mal ein Jahr pausieren, da es in der Familie kein entsprechendes Auto gibt und dann quasi wieder bei 0 anfangen.

Nunja, wir haben ja zum Glück noch unseren Ka...;)

Meine Tochter plant nun, im Winter in München zu arbeiten. Dort hätte sie die Möglichkeit, mit Autos von Verwandten zu fahren, die aber alle nicht in das o.g. Schema passen.

Nun meine Frage, darf sie das?

Nach meinem Menschenverstand ja, da sie ein dt Auto in D bewegt...aber Gesetze haben leider - wie oben ersichtlich - oftmals nichts mit gesundem Menschenverstand zu tun...;)

Kann da jemand fundiert Auskunft geben?

Oder wen (welche Behörde) könnte man in D fragen?

Danke Euch

Gruß aus Südtirol

Sascha

Beste Antwort im Thema

Das ADAC sagt aber etwas anderes:

Der Umfang der Fahrberechtigung in Deutschland entspricht der des ausländischen Führerscheins. Enthält die ausländische Fahrerlaubnis Beschränkungen oder Auflagen, so gilt dies auch für die Fahrberechtigung in Deutschland. Ein Überschreiten der ausländischen Fahrberechtigung stellt nach deutschem Recht ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG dar.

http://www.adac.de/.../default.aspx?...

Man muss also schauen, ob im Führerschein Einränkungen stehen (dann gelten sie auch in D) oder ob die Einschränkungen durch nationale Verkehrsgesetze bestehen (dann würden sie auch für deutsche Fahranfänger gelten, wenn das ohne Einschränkung im Gesetz steht).

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Klar darf sie das. Sie könnte hier auch einen Lamborghini Aventador mit 700 PS fahren. Ist vielleicht nicht schlau, aber erlaubt.

Gibt beim Auto keine Begrenzung, nur eine Promillegrenze bis 21 Jahre von 0,0!

Das ADAC sagt aber etwas anderes:

Der Umfang der Fahrberechtigung in Deutschland entspricht der des ausländischen Führerscheins. Enthält die ausländische Fahrerlaubnis Beschränkungen oder Auflagen, so gilt dies auch für die Fahrberechtigung in Deutschland. Ein Überschreiten der ausländischen Fahrberechtigung stellt nach deutschem Recht ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG dar.

http://www.adac.de/.../default.aspx?...

Man muss also schauen, ob im Führerschein Einränkungen stehen (dann gelten sie auch in D) oder ob die Einschränkungen durch nationale Verkehrsgesetze bestehen (dann würden sie auch für deutsche Fahranfänger gelten, wenn das ohne Einschränkung im Gesetz steht).

es gilt die Regel des Führerscheines ihrer Tochter egal wo sie damit unterwegs ist.

pfiat enk ;-)

Themenstarteram 22. Oktober 2014 um 17:57

Danke für Eure Antworten.

Also im FS ist kein extra Code eingetragen.

Die Regelung ist im italienischen Codice della strada aufgeführt, und somit wohl nur in Italien gültig.

Würde im Umkehrschluß aber bedeuten, daß es auch für deutsche Neulinge gilt!

Amtliche Übersetzung der Provinz Bozen des §117 Abs 2:

2bis. Im ersten Jahr nach Erlangung des Führerscheins

der Klasse B dürfen deren Inhaber keine

Kraftwagen mit einer auf das Leergewicht berechneten

spezifischen Leistung über 55 kW/t

führen. Für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt zu dem

im vorhergehenden Satz genannten Zweck ein

weiterer Höchstleistungsgrenzwert von 70 kW.

Die Einschränkungen laut diesem Absatz gelten

nicht für Fahrzeuge für Personen mit Behinderung

mit einer Genehmigung im Sinne von Artikel 188,

sofern sich die betroffene Person im Fahrzeug befindet.

Abgesehen von Artikel 120 dieser Straßenverkehrsordnung

gilt das in diesem Absatz

vorgesehene Verbot in den ersten drei Jahren nach

Ausstellung des Führerscheins für Personen, gegen

die ein Verbot laut Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe

a) des mit Dekret des Präsidenten der Republik

vom 9. Oktober 1990, Nr. 309, verabschiedeten

vereinheitlichten Textes verhängt wurde.

Quelle: http://www.provincia.bz.it/.../...ssenverkehrsordnung_Oktober_2013.pdf

Weiter hinten im gleichen Paragraph steht auch, dass es eine Verordnung gibt, wo geregelt ist, wie die Einschränkungen nach 2 und 2bis in den FS eingetragen werden. Heißt: Es wird wohl doch im FS stehen, von daher wäre ich nicht so sicher, dass die Einschränkung in D nicht gilt.

Außerdem steht noch weiter hinten, welche Strafen bei Verstößen drohen. Diese Strafdrohung gilt aber interssanterweise wohl nur für Inhaber von italienischen Führerscheinen. Von daher vermute ich, dass die Einschränkungen für Inhaber nichtitalienischer FS zumindest de facto nicht gelten.

Falls du im ADAC bist, wäre das ein Fall für eine kostenlose ADAC-Verkehrsrechtsberatung...

sasisoli, wenn du in München Verwandte hast, ist vielleicht einer davon bei einem Verkehrsclub (ADAC usw.), dann könnte derjenige dort anfragen. Oder du bist in Italien bei einem Verkehrsclub, dann würde ich auch dort nachfragen. Das hätte den Vorteil, dass du rechtssichere Antworten bekommst, und auf die kommt es ja an.

dieses Gesetz hat in Deutschland keine Wirkung . Ich vermute mal sehr stark, dass deine Tochter mit Ihrem EU Führerschein in Deutschland alles bis 3,5 t fahren darf. Eine Rücksprache mit einer dt. Führerscheinstelle wäre ratsam.

Italien ist ja ein dermassen bürokratisches Land.... dieses Winterreifenverbot im Sommer wenn der Reifen nicht mindestens "Q" hat usw. oder die Warntafelpflicht für Radträger die hinten rausstehen und das zugehörige Bußgeld von 200€ oder mehr, das kann einen schon mal am Dolce Vita zweifeln lassen.

Andererseits: war gerade im Cilento südl. von Salerno. Die Regeln werden da seeehr locker ausgelegt, man fährt wie es einem passt.

Ich denke mal die Einschränkungen beziehen sich auf die Klassen.

Ist doch angeblich ein EU-Führerschein. Dann wird sie bestimmt, wenn sie Klasse B hat, auch B fahren dürfen hier.

am 23. Oktober 2014 um 8:25

... nur mal so am Rande, eine "rechtssichere" Antwort kann nur eine Behörde geben und kein Anwalt von irgendeinem Automobilclub.

Die Tage habe ich mit einem Anwalt bei der Rechtsschutz telefoniert um eine "rechtsverbindliche" Antwort zu erhalten. Der gute Mann wusste genauso viel wie ich: NICHTS! Aber, in Anwalttypischer Manier antwortete er: "Im Prinzip schon ... aber".

Wenn der TE in Südtirol wohnt, wäre eine Anfrage bei der dort ansässigen Behörde SINNVOLL. Nur wird die italienische Behörde wohl kaum sagen können, wie ein deutscher Polizist bei einer Kontrolle reagiert.

Wie wäre es für die Zeit, die die Tochter HIER fährt, einen Kleinwagen mit max. 75 PS zu kaufen? Mein Sohn hat sich gerade ein "Winterauto" für 500 Euro gekauft, ein Corsa den eine ältere Dame gefahren hat.

Damit wären alle Probleme zumindest gemildert. Vielleicht ist ja auch ein Verwandter bereit den Wagen auf seinen Namen zuzulassen um behördliche Fallstricke zu umgehen.

Nur so eine Idee ...

P.S. fiel mir gerade beim Gassi gehen ein. Ein Niederländischer Staatsbürger, der in Deutschland arbeitet, darf HIER kein Fahrzeug führen, was HIER gemeldet ist.

Das haben mir mehrere Niederländische und deutsche Staatsbürger, die hier als Grenzgänger arbeiteten, unabhängig voneinander bestätigt.

Es war ein Deutscher, der in den Niederlanden wohnt, aber hier arbeitete. Er darf in den Niederlanden kein Auto mit gelbem Kennzeichen fahren. Das Warum und den Sinn habe ich vergessen. Nur wäre es eine Frage an die italienischen und deutschen Behörden, ob das auch für Italiener in Deutschland gilt.

Wie geschrieben, würde ich dazu keinen Anwalt befragen. Beim ADAC kommt meist eine Antwort auf eine Frage die man gar nicht gestellt hat. Und, ein Anwalt, der RECHTSVERBINDLICH antwortet OHNE dafür ein Honorar zu erhalten ... habe ICH noch nie erlebt!

Aber, jeder wie er mag!

@Bootsmann: Der ADAC bietet seinen Mitgliedern kostenlose Beratung durch Verkehrsjuristen an. Die werden dafür aber natürlich genauso bezahlt wie die Pannenhelfer, die einen ggf kostenlos abschleppen...

ob und wie gut die einem weiterhelfen können, ist natürlich ne andere Frage, das ist klar.

Zitat:

Es war ein Deutscher, der in den Niederlanden wohnt, aber hier arbeitete. Er darf in den Niederlanden kein Auto mit gelbem Kennzeichen fahren

Das gleiche Problem haben auch Schweizer, die sich Autos/Anhänger mit deutscher Zulassung ausleihen wollen. In diesem Fall ist es wohl ein Zoll/Steuerproblem, d.h. durch die unterschiedlichen Kfz-Steuersätze kann man sich der Steuerhinterziehung schuldig machen. Weiß nicht, ob es bei D/NL das gleiche ist.

am 23. Oktober 2014 um 10:39

Vorsicht mit solchen Halbweisheiten. Ein Deutscher der in den Niederlanden wohnt, der darf mit sicherheit ein Niederlaendisches Auto fahren. Ein Deutsches darf er in den Niederlanden nicht fahren.

Hallo

sollte der KA aus Italien mitgebracht werden, kann deine Tochter hier damit mit italienischen Kennzeichen rumfahren. Nach allgemeiner EU-Verordnung 6 Monate (studenten und andere länger) klick.

Da Kfz-Steuer eine Ländersteuer ist, kocht hier jedes Bundesland ne eigene Suppe. Bayern sagt sogar 1 Jahr Übergangsfrist: klick

Es dürfen allerdings die deutschen Verwandten damit nicht unbegleitet unterwegs sein.

Die eigentliche Frage war aber ja die nach Fahren mit deutschen Autos mit dem italienischen "Frischlingsführerschein":

Nach diesem Dokument etwa in der Mitte, analog zum ADAC weiter oben: "Der Umfang der Fahrberechtigung in Deutschland entspricht der des ausländischen Führerscheins. Damit richtet sich auch das Mindestalter nach dem Führerscheinrecht des Ausstellerlandes (z. B. englische Führerscheine für Pkw ab Vollendung des 17. Lebensjahres). Enthält die ausländische Fahrerlaubnis Beschränkungen oder Auflagen, so gilt dies auch für die Fahrberechtigung in Deutschland. Ein Überschreiten der ausländischen Fahrberechtigung stellt nach deutschem Recht ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis dar."

(ich kann jetzt nicht die Rechtsverbindlichkeit dieser Quelle prüfen, kann aber anhand verschiedener Situationen die Systematik nachvollziehen)

Genau aus diesem Umstand darf ich leider mit deutschen FS Klasse B in IT keine 125er fahren.

Genau aus diesem Grund darf ich mit meinem deutschen SportbootFS (hat nur eine Klasse hinsichtlich Größe und Meilen vor Küste) in Italien fahren was ich will wo ich will, während das italienische patente nautica 4 Klassen kennt.

D.h. deine Tochter unterliegt meiner Meinung nach zweifelsfrei in DE der selben Leistungsbeschränkung im ersten Jahr wie in IT. In der Praxis kennen natürlich 99% der deutschen Polizisten diese Regelung nicht, aber man hat schon Pferde kotzen sehen und Fahrerlaubnisverstösse sind halt gleich ein Straftatsbestand.

Viel Spass in M

Themenstarteram 23. Oktober 2014 um 18:02

Danke für Eure Antworten.

Konkret geht es in meinem Fall darum, daß meine Tochter am Christkindlmarkt in München arbeiten will. Hin-. und zurückfahren wird sie öffentlich oder wir bringen/holen sie. Der Ka bleibt hier! :)

Sie "braucht" auch kein Auto dort, sie kann bei der Oma in Haar unterkommen und von da aus mit S/U Bahn in die Innenstadt fahren. Wäre eh Quatsch, das mit dem Auto zu machen!

Es geht mir bei meiner Frage eher um "Vergnügungsfahrten", die mit den Autos der Oma und Tanten unternommen werden könnten, zumal die ja auch neugierig sind, wie sie denn fährt...sie ist der erste "Nachwuchs" der Familie, der Autofahren kann.

Nach Euren Aussagen und Links sehe ich es auch so, daß sie auch in D nur die Autos fahren darf, die sie hier auch fahren darf. Entweder läßt sie es also sein oder löst es auf die italienische Art...;), in der Hoffnung, daß die dt Polizei das nicht weiß.

Das Thema Ummeldung, was hier aufgekommen ist, kann ich nur folgendes sagen:

Meine Frau hatte die jahrelang zwei Wohnsitze, einen in D und einen in I. Die Autos waren immer auf sie in D zugelassen, und wir (auch ich mit Wohnsitz nur in I!) sind hier mit den Autos zig mal kontrolliert worden (Verkehrskontrollen gibts hier an jeder Ecke, die Carabinieri wollen ja beschäftigt sein...) und NIE wurde da Anstoß dran genommen. Nach dem Link von pivilli sollte das ja nicht rechtens gewesen sein.

Es kam auch nie ein Hinweis von dem mit uns befreundeten örtlichen Carabinierichef, der es uns sonst schon wissen läßt, wenn er mal ein Auge zudrückt!;)

Ich fahre auch immernoch Firmenautos mit dt Kennzeichen. Sollte ch die mit meinem ital. FS in D nicht fahren dürfen?

oder noch komplizierter: ich (I) fahre mit dem Firmenauto (D) in Österreich...was passiert dann?

Bin in dieser Konstellation in A auch schon mal von der mobilen Spendenbrigade angehalten worden, ohne Folgen.

Wird scheinbar in der Praxis nicht so heiss gegessen wie gekocht...

@pivilli

Meine Frau hat immer noch ihren dt Führerschein und fährt damit 125er. Ist auch schon ohne Beanstandung kontrolliert worden.

Innerhalb der EU brauchen Führerscheine grundsätzlich nicht umgeschrieben werden, die werden uneingeschränkt gegenseitig anerkannt. Was anderes wäre es, wenn zB ein Japaner oder Amerikaner in D wohnt. Die ersten 6 Monate gilt der ausländische FS (eventuell braucht man zusätzlich den internationalen FS), danach muss der FS umgeschrieben werden. Aber italienische FS in D oder umgekehrt, das ist nie ein Problem, egal wo der FS-Inhaber wohnt.

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