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Jahreswagen mit Neuwagengarantie, Wartung in freier Werkstatt

VW Golf 7 (AU/5G)
Themenstarteram 16. November 2014 um 9:04

Hallo zusammen,

ich werde am Donnerstag meinen Golf 7 2.0TDI Variant abholen. Auf dem Fahrzeug ist noch bis zum Jan/2015 Neuwagengarantie drauf, welche ich auch um weitere 3 Jahre verlängern lasse.

Soviel ich mich erinnere, gibt es ein EU sowie ein BGH Urteil, das ich nicht verpflichtet bin, das Fahrzeug in der Vertragswerkstatt warten zu lassen. Bei vollem Anspruch auf die Neuwagengarantie.

Das einzige, was ich doch bei der Wartung nach Herstellervorgaben in der freien Werkstatt verliere ist die Kulanzanspruch oder?

Weiterhin eine Frage:

Kann ein Regensensor + Fahrlichtschaltung nachgerüstet werden, laut den Freundlichen ist das nur sehr sehr teuer möglich (2T€).

Vg

Alex

 

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 16. November 2014 um 13:00

Hallo zusammen,

ich denke der Beitrag ist hilfreich:

„Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten:

Sie sind verpflichtet, an Ihrem Fahrzeug alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchführen zu lassen. Ansonsten besteht u. U. kein Anspruch aus dem Vertrag.“

Danke dafür. Den Rest frage ich dann am Montag meinen Rechtsbeistand.

Und nochmals viel Dank für den Beitrag:

„Das auto noch nicht abgeholt aber schon bei den Wartungskosten sparen wollen.“

Mir geht’s nicht ums Sparen, sondern bin ich mit der Qualität der Wartung unzufrieden. Ich hab das bis jetzt bei 3 Neuwagen erlebt (2 x Polo, 1 x Golf). Wenn ich das Fahrzeug bei meinem Freund in der Werkstatt nach VW Vorgaben warten darf, dann werde ich das machen, sofern auch die verlängerte Neuwagengarantie bestehen bleibt.

Ich hatte in der Vertragswerkstatt (Unterschiedliche) jeweils sehr schlechte Erfahrungen gemacht und für die Qualität bin auch nicht bereit einen höheren Preis zu bezahlen. Kulanz hin oder her. Die Höhe war damals ein Glühlampenwechsel beim Polo 9N 1,9Tdi wofür ein Meister und ein Azubis notwendig waren und beide 45Minuten gebraucht hatten. Ich glaube ich erinnere mich da an 100€. Ne Sorry – da hab ich keinen Bock mehr drauf …

Vg

Alex

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Das Urteil bezieht sich nach meinem Erachten auf die von Dir angesprochene Herstellergarantie. Die Neuwagenanschlußgarantie ist eine separat abgeschlossene Versicherung mit eigenen Bedingungen. Nach meinem Erachten findet hier eine Differenzierung statt...

***Korrektur: den Werkstattverweis gibt es wohl in den AGB, ist aber gem. Urteil nicht zulässig.

Sprechen wir hier über die Gewährleistung, welche 24 Monate betrifft und gesetzlich exakt geregelt ist (inkl. Beweislastumkehr) oder von der Herstellergarantie, welche rein freiwillig ist und eigentlich vom Hersteller eingeschränkt werden kann, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt? Hier sollte man unterscheiden ... leider werfen 98% aller Menschen beides in einen Topf ...

Das auto noch nicht abgeholt aber schon bei den Wartungskosten sparen wollen. Das muss man nicht verstehen.:confused:

Und das Lesen der Versicherungsbedingungen sollte alle Unklarheiten beseitigen.:o

Auszug aus den AGB zur Garantieversicherung:

Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten:

Sie sind verpflichtet, an Ihrem Fahrzeug alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchführen zu lassen. Ansonsten besteht u. U. kein Anspruch aus dem Vertrag.

So da steht zum einen nichts davon, dass du ausdrücklich in eine Vertragswerkstatt zu gehen hast um irgendwas an deinem Fahrzeug machen zu lassen. So lange deine Freie Werkstatt nach den Vorgaben von VW arbeitet sollte dies alles kein Problem sein. Die Frage ist ob eine Freie Werkstatt dies tut bzw. kann ? Das geht doch los bei Mitarbeiterschulung über vorgeschriebenes Werkzeug usw.

Jetzt wollen wir mal raten was passiert, wenn du irgendwann die Garantieversicherung in Anspruch nehmen möchtest sagen wir im 3. Jahr der Garantieversicherung.

Themenstarteram 16. November 2014 um 13:00

Hallo zusammen,

ich denke der Beitrag ist hilfreich:

„Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten:

Sie sind verpflichtet, an Ihrem Fahrzeug alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchführen zu lassen. Ansonsten besteht u. U. kein Anspruch aus dem Vertrag.“

Danke dafür. Den Rest frage ich dann am Montag meinen Rechtsbeistand.

Und nochmals viel Dank für den Beitrag:

„Das auto noch nicht abgeholt aber schon bei den Wartungskosten sparen wollen.“

Mir geht’s nicht ums Sparen, sondern bin ich mit der Qualität der Wartung unzufrieden. Ich hab das bis jetzt bei 3 Neuwagen erlebt (2 x Polo, 1 x Golf). Wenn ich das Fahrzeug bei meinem Freund in der Werkstatt nach VW Vorgaben warten darf, dann werde ich das machen, sofern auch die verlängerte Neuwagengarantie bestehen bleibt.

Ich hatte in der Vertragswerkstatt (Unterschiedliche) jeweils sehr schlechte Erfahrungen gemacht und für die Qualität bin auch nicht bereit einen höheren Preis zu bezahlen. Kulanz hin oder her. Die Höhe war damals ein Glühlampenwechsel beim Polo 9N 1,9Tdi wofür ein Meister und ein Azubis notwendig waren und beide 45Minuten gebraucht hatten. Ich glaube ich erinnere mich da an 100€. Ne Sorry – da hab ich keinen Bock mehr drauf …

Vg

Alex

Alex, das kann ich gut verstehen ! Meine Frau geht mit ihrem Skoda Fabia, trotz Werksgarantie-Verlängerung, auch nicht mehr bei Wartungsarbeiten zum Skoda/VW Händler: arrogant, inkompetent aber dafür teuer.

Sicher gibt es gute gebundene Werkstätten. Ich kenne nur keine.

Um Fall der Fälle, wie wird nachgewiesen, dass die VW Vorgabe eingehalten wurde?

Zitat:

@0 0 7 schrieb am 16. November 2014 um 11:10:19 Uhr:

Sprechen wir hier über die Gewährleistung, welche 24 Monate betrifft und gesetzlich exakt geregelt ist (inkl. Beweislastumkehr) oder von der Herstellergarantie, welche rein freiwillig ist und eigentlich vom Hersteller eingeschränkt werden kann, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt? Hier sollte man unterscheiden ... leider werfen 98% aller Menschen beides in einen Topf ...

Danke für den Beitrag:

Du differenzierst sehr feinsinnig zwischen der Herstellergewährleistung und der Herstellergarantie.

Was ist genau der Unterschied?

Du sprichst bei der Herst.-Garantie von "rein freiwillig" u.s.w. Wenn ich eine Herstellergarantieverlängerung über den VVD abschließe mache ICH das freiwillig. Die resultierende Garantie Leistung im Schadensfall ist doch dann seitens des Herstellers nicht freiwillig, sondern Pflicht.

Eingeschränkte Garantie Leistung gibt es u.a. aber bei Fahrleistungen jenseits von z.B. 100 TKM bis 200 TKM.

Der VVD-Vermittler versicherte mir bei Abschluss dieser Zusatzversicherung, dass der Leistungsumfang, innerhalb der ober beschriebenen Grenzen, identisch sei zu den Leistungen innerhalb der ersten zwei Jahre. Gruß

Zitat:

Danke für den Beitrag:

Du differenzierst sehr feinsinnig zwischen der Herstellergewährleistung und der Herstellergarantie.

Was ist genau der Unterschied?

Du sprichst bei der Herst.-Garantie von "rein freiwillig" u.s.w. Wenn ich eine Herstellergarantieverlängerung über den VVD abschließe mache ICH das freiwillig.

Ähm, also, Kurzform:

Gewährleistung: Zuständig: Verkäufer (Händler). Ist gesetzlich definiert und unterliegt genauen Bestimmungen. Kann nicht eingeschränkt werden. Knackpunkt: Nach sechs Monaten greift die Beweislastumkehr, die die Gewährleistung in vielen praktischen Fällen nutzlos macht.

(Standard) Garantie: In diesem Fall vom Hersteller. Ist grundsätzlich freiwillig. Ist nicht gesetzlich geregelt und unterliegt den vertraglichen Bedingungen, die der Hersteller angibt.

Garantie (Verlängerung, kostenpflichtig): Ist ein Vertrag. Die Bedingungen sind entsprechend vertraglich festgelegt. Werden diese Bedingungen (einseitig) nicht erfüllt, so erlischt der Anspruch. Fakt ist: Der Hersteller kann hier bestimmte Punkte zur Bedingung machen ... die der Käufer erfüllen muss ... wenn der Käufer dies nicht kann oder will, muss bzw. darf er den Vertrag nicht eingehen.

Der Leistungsumfang ja, aber nur wenn die Bedingungen eingehalten werden. Das Problem ist nun, dass freie Werkstätten oftmals Wartungsanweisungen nicht bekommen und so während der regulären Wartung von VW angeordnete Zusatzarbeiten theoretisch nicht durchgeführt werden könnten. Sollte dies einen Schaden auslösen, dann wird die Versicherung erstmal die Zahlung verweigern.

Zitat:

@Diabolomk schrieb am 16. November 2014 um 14:38:38 Uhr:

Um Fall der Fälle, wie wird nachgewiesen, dass die VW Vorgabe eingehalten wurde?

Ganz einfach:

durch das penibel ausgefüllte Wartungsprotokoll/Wartungsplan gemäß Empfehlungen und Angaben des Herstellers. Auslesung der Fehlercode Gesamtabfrage und ggfls. Reparatur.

Beachtung der Reparatur-Empfehlung bei garantierelevanten Teilen. Gruß

Zitat:

@seahawk schrieb am 16. November 2014 um 15:12:34 Uhr:

Der Leistungsumfang ja, aber nur wenn die Bedingungen eingehalten werden. Das Problem ist nun, dass freie Werkstätten oftmals Wartungsanweisungen nicht bekommen und so während der regulären Wartung von VW angeordnete Zusatzarbeiten theoretisch nicht durchgeführt werden könnten. Sollte dies einen Schaden auslösen, dann wird die Versicherung erstmal die Zahlung verweigern.

Dann darf man diese Werkstätten leider für garantierelevante Arbeiten nicht nutzen....Schade.

M.W. gibt es aber schon Gesetze die es verbieten z.B. wartungswichtige Informationen "geheim" zu halten. ( siehe z.B. Microsoft Zoff mit der EU )

Themenstarteram 16. November 2014 um 14:48

Hier hab ich mal eine Diskussion ins Rollen gebracht. Mein Freund aus der freien Werkstatt sagt:

Es gibt ein Wartungsleitfaden aus dem Computer, welcher bei der Inspektion abzuarbeiten ist. Die Programme müssen natürlich auf dem neusten Stand sein. Das Protokoll wird dann der Rechnung beigelegt. Werden Teile ersetzt, dann dürfen das nur original VW Teile sein. Was dann auch nachzuweisen ist.

Was die Garantieverlängerung angeht:

Wenn ich das Fahrzeug abhole, nehme ich den Vertrag mit und schaue mal, was drin steht. Unterschrieben habe ich noch nicht, da ich bis zum 01/2015 Zeit habe. Wenn VW auf Vertragswerkstätten in dem frei definierbaren Vertrag besteht – dann werde ich keine abschließen.

*** Gelöscht ***

Kurz um. Mit Vertragswerkstätten bin ich durch. Ich gehe dann lieber zu einem Schrauber, der weiß was er tut.

Was die Wartung angeht: Ich hab für den Golf V in 3 Jahren 3600€ Wartung bezahlt (inkl. Reifen, ZMS + Kupplung NEU, Bremsen, Stoßdämpfer, Inspektion und Fehlersuche)… also von Sparen würde ich hier nicht

reden.

Vg

Alex

Zitat:

@Vwbonus schrieb am 16. November 2014 um 15:40:06 Uhr:

Zitat:

@seahawk schrieb am 16. November 2014 um 15:12:34 Uhr:

Der Leistungsumfang ja, aber nur wenn die Bedingungen eingehalten werden. Das Problem ist nun, dass freie Werkstätten oftmals Wartungsanweisungen nicht bekommen und so während der regulären Wartung von VW angeordnete Zusatzarbeiten theoretisch nicht durchgeführt werden könnten. Sollte dies einen Schaden auslösen, dann wird die Versicherung erstmal die Zahlung verweigern.

Dann darf man diese Werkstätten leider für garantierelevante Arbeiten nicht nutzen....Schade.

M.W. gibt es aber schon Gesetze die es verbieten z.B. wartungswichtige Informationen "geheim" zu halten. ( siehe z.B. Microsoft Zoff mit der EU )

Man darf sie schon nutzen, die müssen nur einen erWin Zugang haben und Originalteile verwenden. erWin Flat kostet aber für das Jahr ~2800 Euro. Und wenn man überlegt, dass eine freie Werkstatt das theoretisch für jeden Hersteller und sein jeweiliges System braucht, kann man sich überlegen wie gut die Chancen sind, dass sie einen haben.

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