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Kamera am Möpp, als Beweismittel zulässig?
Hallo um moinmoin aus dem nieseligem Hamburg!
Einem Rat vom Sammler vor einiger Zeit folgend, habe ich heute bei einem Internetanbieter eine Kamera "zum Mitreisen" erworben.
Es stehen also Filmchen von High-Speed-Fahrten mit der Elli an...
Diese Kameras werden wie alle anderen auch damit beworben, sie seien als "digitaler Beifahrer" wertvoll und im Rechtsstreit ein guter, unbestechlicher Zeuge...
Wie sieht es denn damit nun eigentlich aus?
Hat jemand schon entsprechende Erfahrungen gemacht oder ist es eine leere Verkaufsfloskel und kein Richter Deutschlands mag gerne spannende Privatmovies vom Verkehr guggen?
Beste Antwort im Thema
Wird in zahlreichen Verkehrsforen diskutiert.
Der beste Beitrag hierzu, offensichtlich von einem rechtsexperten:
Zitat:
Grundsätzlich liegt nach der Rechtsprechung des BGH eine Rechtsverletzung des Aufzeichners grundsätzlich vor, wenn er ohne Anlass Bild- und Tonaufnahmen von anderen Personen ohne deren Einwilligung anfertigt, selbst, wenn es nicht zur Verbreitung gedacht ist.
Die Verbreitung speziell wird dann durch § 22 KunstUrhG vom Willen des Abgelichteten abhängig gemacht.
Soviel in aller gebotenen Kürze zum zivilrechtlichen Teil.
Gru8ndsätzlich stellt eine Veröffentlichung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens natürlich auch eine Verbreitung i.S.d. § 22 dar.
Diese steht aber dann nicht unter dem Einwilligungsvorbehalt, wenn Rechtfertigungsgründe einschlägig sind. Dann geht die richtige (juristische) Streiterei los. Den genauen Inhalt erspar ich Euch mal. Jedenfalls ist die Überwachung in Kaufhäusern (die ja nicht viel anders ist) dadurch gedeckt (lt. BGH und BayObLG).
Für den geneigten Hobbyfilmer, der Vergehen seiner Mitmenschen auf der Autobahn filmt, gilt ähnliches.
Man muss zunächst zwischen einer Dauerfilmung und einer anlassbezogenen Aufnahme unterscheiden.
Daueraufzeichnung:
Wenn von der betroffenen Person eine Gefahr ausgeht, liegt ein Beweissicherungsinteresse vor. Dieses ist für behördliche Aufzeichnungen in § 24 KunstUrhG normiert. Der Privatmann kann sich darauf allerdings nicht berufen, da ihm logischerweise die Behördeneigenschaft fehlt.
Dennoch ist das Video ja in der Welt, womit der nächste Streit ins Haus steht, ob die Aufnahme einem Beweisverwertungsverbot der StPO unterfällt.
Da wird u.a. vertreten, dass BVV für Privatpersonen gar nicht gelten und § 136a StPO bei solchen Beweismitteln gar nicht anwendbar ist. Eine Gegenmeinung sieht die Schutzpflicht des Staates im Vordergrund und will § 136a auch auf Privatpersonen anwenden.
Das BVerfG hat die Rechtmäßigkeit der Verwertung zumindest für den Bereich der Schwerkriminalität gebilligt.
Anlassbezogene Aufzeichnung:
Einfacher wird die Sache, wenn lediglich anlassbezogen eine andere Person aufgezeichnet wird. Da wir uns bei den üblichen Verkehrsvergehen im Bereich der Bagatell- bzw. max. der mittleren Kriminalität bewegen, ist eine Verwertung privater Daueraufzeichnungen, wie oben dargestellt, nicht möglich. Wird jedoch durch den Betroffenen eine Straftat verübt. Dann ist im Wege der Interessenabwägung zu ermitteln, ob der Betroffene in unzulässiger Weise in seinen Rechten verletzt worden ist. IdR ist davon auszugehen, dass die private Beweissicherung des Opfers ein berechtigtes Interesse ist, hinter dem das Recht des Täters am eigenen Bild zurückzustehen hat. Dies gilt natürlich nicht, wenn das Opfer dann das Video nutzt, um gleichsam einen privaten Fahndungsaufruf bspw. über seine Internetseite zu starten. Das würde den Bogen deutlich überspannen.
Fazit:
Die anlassbezogene Aufzeichnung einer Person ist gerechtfertigt, soweit es zu Beweissicherungszwecken geschieht, ausschließlich für die Rechtsverfolgung gedacht ist und keine Unverhältnismäßigkeit gegen die Verwertung spricht.
Eine Daueraufzeichnung (durch Privatpersonen) ist (zumindest für die gängigen Strassenverkehrsverstöße) unzulässig.
Quelle (Beitrag #9)
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29 Antworten
Wird in zahlreichen Verkehrsforen diskutiert.
Der beste Beitrag hierzu, offensichtlich von einem rechtsexperten:
Zitat:
Grundsätzlich liegt nach der Rechtsprechung des BGH eine Rechtsverletzung des Aufzeichners grundsätzlich vor, wenn er ohne Anlass Bild- und Tonaufnahmen von anderen Personen ohne deren Einwilligung anfertigt, selbst, wenn es nicht zur Verbreitung gedacht ist.
Die Verbreitung speziell wird dann durch § 22 KunstUrhG vom Willen des Abgelichteten abhängig gemacht.
Soviel in aller gebotenen Kürze zum zivilrechtlichen Teil.
Gru8ndsätzlich stellt eine Veröffentlichung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens natürlich auch eine Verbreitung i.S.d. § 22 dar.
Diese steht aber dann nicht unter dem Einwilligungsvorbehalt, wenn Rechtfertigungsgründe einschlägig sind. Dann geht die richtige (juristische) Streiterei los. Den genauen Inhalt erspar ich Euch mal. Jedenfalls ist die Überwachung in Kaufhäusern (die ja nicht viel anders ist) dadurch gedeckt (lt. BGH und BayObLG).
Für den geneigten Hobbyfilmer, der Vergehen seiner Mitmenschen auf der Autobahn filmt, gilt ähnliches.
Man muss zunächst zwischen einer Dauerfilmung und einer anlassbezogenen Aufnahme unterscheiden.
Daueraufzeichnung:
Wenn von der betroffenen Person eine Gefahr ausgeht, liegt ein Beweissicherungsinteresse vor. Dieses ist für behördliche Aufzeichnungen in § 24 KunstUrhG normiert. Der Privatmann kann sich darauf allerdings nicht berufen, da ihm logischerweise die Behördeneigenschaft fehlt.
Dennoch ist das Video ja in der Welt, womit der nächste Streit ins Haus steht, ob die Aufnahme einem Beweisverwertungsverbot der StPO unterfällt.
Da wird u.a. vertreten, dass BVV für Privatpersonen gar nicht gelten und § 136a StPO bei solchen Beweismitteln gar nicht anwendbar ist. Eine Gegenmeinung sieht die Schutzpflicht des Staates im Vordergrund und will § 136a auch auf Privatpersonen anwenden.
Das BVerfG hat die Rechtmäßigkeit der Verwertung zumindest für den Bereich der Schwerkriminalität gebilligt.
Anlassbezogene Aufzeichnung:
Einfacher wird die Sache, wenn lediglich anlassbezogen eine andere Person aufgezeichnet wird. Da wir uns bei den üblichen Verkehrsvergehen im Bereich der Bagatell- bzw. max. der mittleren Kriminalität bewegen, ist eine Verwertung privater Daueraufzeichnungen, wie oben dargestellt, nicht möglich. Wird jedoch durch den Betroffenen eine Straftat verübt. Dann ist im Wege der Interessenabwägung zu ermitteln, ob der Betroffene in unzulässiger Weise in seinen Rechten verletzt worden ist. IdR ist davon auszugehen, dass die private Beweissicherung des Opfers ein berechtigtes Interesse ist, hinter dem das Recht des Täters am eigenen Bild zurückzustehen hat. Dies gilt natürlich nicht, wenn das Opfer dann das Video nutzt, um gleichsam einen privaten Fahndungsaufruf bspw. über seine Internetseite zu starten. Das würde den Bogen deutlich überspannen.
Fazit:
Die anlassbezogene Aufzeichnung einer Person ist gerechtfertigt, soweit es zu Beweissicherungszwecken geschieht, ausschließlich für die Rechtsverfolgung gedacht ist und keine Unverhältnismäßigkeit gegen die Verwertung spricht.
Eine Daueraufzeichnung (durch Privatpersonen) ist (zumindest für die gängigen Strassenverkehrsverstöße) unzulässig.
Quelle (Beitrag #9)
Hi, welche Kamera hat du dir denn gekauft?
Nicht das ich auch eine anbauen möchte, das ist ja verboten , nur mal so aus Interesse!
mfg
Ich verweise mal an den Thread weiter, ist ja analog beim Auto das gleiche. Vor allem die letzten beiden Seiten finde ich interessant.
Und das eine laufende Kamera am Fahrzeug verboten ist halte ich für eine gründliche Misinterpretation.
Volvosilke, das ist ja alles ganz nett - aber im öffentlichen Raum darf ich zum privaten Gebrauch filmen und knipsen was ich will. Damit ist die Kamera völlig legal. Und mit der Veröffentlichung ist das ein wenig kritisch: Schau Dir mal in der Zeitung an, wie viele Aufnahmen es von Fußgängerzonen, Märkten etc gibt. Oder einen Fernsehbericht über den Sommerschlußverkauf -glaubst Du da wurde jeder einzeln gefragt? Nein, und das ist trotzdem zulässig. Es gab übrigens mal (ich war früher Zeitungs-Redakteur) einen netten Fall, wo wegen so eines Massenbildes eine Ehe hops ging, weil der Mann mit seiner Geliebten drauf war. Damals wurde die Klage vom Gericht abgewiesen, heute sieht man das ganze vielleicht ein wenig enger.
Im Fall vor Gericht ist die Sache ganz einfach: Da gilt die sog. "Verhältnismäßigkeit der Mittel". Und das wiederum heißt, der Richter muß abwägen, was schwerer wiegt: Das Recht am eigenen Bild oder der jeweilige Verkehrsverstoß. Und da ist die Sache auch für den Laien klar: Sobald ein Schaden vorliegt (und sei er noch so gering und nur Sachschaden) wiegt das natürlich wesentlich schwerer als das Recht am eigenen Bild. Mit anderen Worten: Kein Richter in Deutschland wird in so einem Fall das Video nicht als Beweismittel anerkennen. Und da Verkehrssicherheit auch ein wichtiges Gut ist, denke ich, daß auch bei einer Anzeige wegen genommener Vorfahrt etc. das Video als Beweis gültig wäre. Vielleicht nicht gerade bei falsch Parken, aber relativ sicher bei einer Verkehrsgefährdung. Und zur Not kann man ja die Gesichter schwärzen; meistens reicht ja die Blechdose, die Dich von der Straße gedrängt hat.
Menschenmengen zu filmen oder zu fotografieren ist etwas anderes als ganz bewusst eine Person zu filmen oder zu fotografieren, oder eine bestimmte Gruppe. Freilich wird es dort schwierig zu entscheiden, wo beginnt die Menge, wo hört die Gruppe auf? Das wird dann im Ermessen des jeweiligen Gerichts liegen, käme es zu einer Verhandlung.
Ein Freund von mir ist semiprofessioneller Fotograf, der auch Portraits von Leuten auf der Straße macht. Dazu holt er sich vorher die Genehmigung der jeweiligen Leute, da die Fotos explizit zur Veröffentlichung gedacht sind.
Im Falle der Kamera am Möpp wäre es sicher so, dass man im Falle der Veröffentlichung (z.B. Elli-Tour-Filmchen auf youtube) Kennzeichen und erkennbare Gesichter schwärzen oder anderweitig unkenntlich machen müsste.
Kommt nun der Fall, dass man zufällig das Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers einfängt, wäre nach obiger Argumentation dies nur dann als Beweismaterial zulässig, wenn man glaubhaft machen kann, dass man erst im Augenblick der Gefahr, Nötigung etc. mit der Aufnahme begonnen hat. Das nachzuweisen oder wenigstens so darzustellen, wird schwierig sein.
Mich würde ein Präzedenzfall interessieren.
Wenn du mit einer (passiv-dauerhaft) angeschalteten Kamera bei grün über eine Ampel fährst und es kachelt dir ohne weitere Zeugen jemand in die Seite, dann will ich den Richter sehen der das Video nicht als Beweismittel für den Sachverhalt das du bei Grün gefahren bist anerkennt.
Da muss nichtmal der andere Sichtbar sein damit einem die Verhältnismäßigkeit der Zulässigkeit so einer Aufnahme klar wird.
Edit:
Um das nochmal klar zu stellen, das ist eine rein privatrechtliche Argumentation.
Wenn ich eine Kamera in mein Auto oder Möp zur "rechtlichen Absicherung" installieren würde, dann nur um einen Sachverhalt zu Beweisen der für die Schuldfrage nach einem Unfall relevant ist.
Mir geht es nicht darum jemanden wegen einer Straftat oder einem Verstoss anzuzeigen, anzuschwärzen oder sonst wie gegen ihn vorzugehen.
Es ist mir nur wichtig im Falle eines Unfalles einen Sachverhalt beweisen zu können, nicht eine Schuldfrage zu klären (das liegt nicht in meinem Ermessen). Damit ist die Argumentation aus dem Zitat völlig obsolet.
Auch was die Veröffentlichung des Videos vor Gericht angeht.
Zack, Gesicht rausgeschnitten. Ändert nichts am wichtigen Inhalt des Videos. Das Fahrzeug A (bzw. Fahrer des Fahrzeugs A) so handelt wie er es im Video tut und damit u.U. ein Anspruch vorliegt.
Okay, man sollte hier vielleicht klären, um welche Arten von Verstößen es sich handelt.
Bei geringfügigen Vergehen, die vor allem nicht die eigene Sicherheit bzw. das eigene Leben gefährden, wird einen jeder Richter erst einmal fragen, wozu man denn da gefilmt hat. Leider gibt es viel zu viele Filmchen der "Ich fahre wie ne gesengte Sau und zeige das aller Welt"-Fraktion, sodass es naheliegt, dass eine dauerhaft eingeschaltete Kamera irgendwelche blödsinnigen Stunts aufnehmen soll. Noch sind wir hier (zum Glück) nicht in Russland oder Amiland, wo viele Leute immer und ständig ihre Kamera laufen haben, weil sie um ihr Leben und um ihr Hab und Gut fürchten.
Fahrzeugkameras in Deutschland haben immer noch ein gewisses Geschmäckle.
Wenn die Aufnahme selbstverständlich einen Unfall oder einen Schaden belegt, wird die Zulässigkeit unstrittig sein.
Renne ich mit einem Video von "Der hat mich an der Ausfahrt geschnitten!" zur Wache, wird das sicher anders behandelt, solange mein eigenes Interesse in nichts weiter besteht als darin, dem Verursacher eine reinzudrücken.
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass die Polizei keine "Hilfssherriffs" mag.
Danke ! Genau so mein ich das. Zeitgleich habe ich gerade noch was bei mir unten rangefügt.
Edit:
Im übrigen machen es die Leute in Russland oder USA genau aus dem Grund. Einfach weil sie nicht auf Kosten sitzen bleiben wollen weil die Schuldfrage aufgrund eines unbewiesenen/unklaren Sachverhalt nicht geklärt werden konnte.
Die Menschen in Deutschland unterscheiden sich nur darin das sie dieses Risiko gerne eingehen oder sich lieber eine Voll/Teilkaskoversicherung leisten. Im Endeffekt ist es das selbe.
Natürlich wird der Richter ein Video nicht als Beweismittel akzeptieren. Weil es eben unzulässig ist.
Ich glaube nicht, dass man die Gelegenheit bekommt, dem Richter ein unzulässiges Beweismittel vorzuführen.
Vieleicht kann man ja dem Polizisten vor Ort das zeigen, damit sie in der Beurteilung, wer das Knöllchen bekommt, zu einer eindeutigen Entscheidung kommen. Die wird der Richter dann zumindest bei der Urteilsfällung berücksichtigen.
1) Was hat das mit einem Knöllchen und der Polizei zu tun ?
Der Polizei würde ich das gar nicht zeigen, warum auch ? Der wird genau geschildert was passiert ist, für mehr ist die eh nicht da.
Das Video wird dann erst eingebracht wenn die Versicherungen sich nicht einig über die Schuldfrage sind und der Unfall vor Gericht geht und dort entschieden wird.
Oder nebenbei bei der Kommunikation: "Der geschilderte Sachverhalt ist als Filmmaterial erhalten" und schauen wie die eigene Versicherung reagiert.
Die wird schon nicht mehr Zahlen als sie muss und damit selbst auf die Gelegenheit springen.
2) Ein Video ist ganz bestimmt nicht per se ein unzulässiges Beweismittel.
Zitat:
Original geschrieben von darkestmind
Hi, welche Kamera hat du dir denn gekauft?
Nicht das ich auch eine anbauen möchte, das ist ja verboten , nur mal so aus Interesse!
mfg
NavGear
Halterung Eigenbau - kein Problem
Zitat:
Volvosilke, das ist ja alles ganz nett - aber im öffentlichen Raum darf ich zum privaten Gebrauch filmen und knipsen was ich will.
Das sieht die englische Königsfamilie mittlerweise immer enger
Die Polizei verteilt bei Unfällen halt gerne mal an den Schuldigen ein Knöllchen. Vorfahrt missachtet etc.
Und um den Schuldigen zu ermitteln, guckt sie sich auch am Ort vorhandene Videos an.
Da ich genau das schon beim eigenen Unfall erlebt habe, kannst Du mir das schon glauben.
Ja gut, aber den Fall mein ich gar nicht, bzw. würde ich mir nicht für den Fall eine Kamera besorgen.
Das ist nichts verglichen zu einem Totalschaden eines 20'000€ Autos.
Das macht auch nicht jede Polizei, und wenn sie es tut, dann wenn der Sachverhalt eigentlich klar ist (eigentlich... das dem nicht so sein muss ist ja was anderes) und dann hat sich das Thema Beweis sowieso erledigt.
Und wenn du auf privatrechtlicher Instanz Recht bekommst, dann würde es mich wundern das man trotzdem gegen das Bussgeld kein Einspruch einlegen kann.