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Kauf eines geerbten Autos - widersprüchliche Informationen zum Erbschein im Internet gefunden

Themenstarteram 15. März 2022 um 11:36

Hallo,

Ich beabsichtige ein gebrauchtes Auto von privat zu kaufen. Es handelt sich um ein Fahrzeug mit einem Wert um 1000 Euro (kann ev. als "Organspender" dienen).

Der im Fahrzeugschein eingetragene letzte Eigentümer (und Halter) ist verstorben, das Auto ist abgemeldet. Die Kopien der notwendigen Unterlagen um KZK zu beantragen habe ich vom Verkäufer bekommen. Der Verkäufer ist - so nehme ich an - der Erbe.

Beim Kaufabschluss müssen Zulassungsbescheinigung Teil I und II, ev. TÜV (ist vorhanden und noch gültig), Autoschlüssel usw. vorgelegt werden - das ist mir klar.

Eine kurze Recherche im Internet hat leider widersprüchliche Informationen ergeben wie der Verkäufer, der in den Kaufvertrag seinen Namen eintragen wird, sein Eigentumsrecht nachweisen kann/muss.

Hier steht es z.B:

"Das wichtigste Dokument beim Verkauf eines geerbten Autos ist der Erbschein. Dieser weist den rechtlichen Erben auch als solchen aus und ist der Beweis dafür, dass er das geerbte Auto verkaufen darf."

Hier aber:

"Wenn Sie keine Verwendung für Ihre Erbschaft haben, möchten Sie das geerbte Fahrzeug möglicherweise verkaufen. Auch in diesem Fall benötigen Sie keinen Erbschein, jedoch die Zulassungsbescheinigung Teil II, um einen rechtsgültigen Verkauf zu vollziehen"

Ich vermute, dass beide Quellen nicht unbedingt die zuverlässigsten sind, ich bin auf die die eine google-Anfrage gekommen.

Können mir bitte die Experten im Forum sagen:

Muss sich der Verkäufer mir gegenüber mit einem Erbschein ausweisen, oder nicht?

Danke im Voraus!

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49 Antworten

Der, der alle Fahrzeugpapiere hat ist der Besitzer. Noch von keiner Zulasungsstelle ist mir bekannt das ein Nachweis über die Besitzverhälnisse erbracht werden mußte.

MfG kheinz

Die Zulassungsstelle interessiert sich kaum für den Vorbesitzer, der reichen (je nach dem) die ZUB 1&2, HU Bescheinigung, die Kennzeichen etc. Bei meinen letzten Autos wollte im Bürgeramt auch niemand einen Kaufvertrag o.ä. sehen.

Eventuelle Miterben könnten aber Ärger machen. Vater Staat könnte Ärgern machen falls alle Erben ausschlagen. Bei nem Wagen für 1000€ aber alles recht unwahrscheinlich.

Man kann auch alles verkomplizieren. Nimm die Papiere, nötigenfalls noch den Kaufvertrag und hol Dir dein KZK. Erbangelegenheiten dürfte die Zulassungsstelle wohl kaum interessieren.

Themenstarteram 15. März 2022 um 12:19

Danke an alle!

Der Thread kann im Prinzip geschlossen werden.

Gruß

Zitat:

@crafter276 schrieb am 15. März 2022 um 13:08:56 Uhr:

Der, der alle Fahrzeugpapiere hat ist der Besitzer. Noch von keiner Zulasungsstelle ist mir bekannt das ein Nachweis über die Besitzverhälnisse erbracht werden mußte.

das ist falsch. Was Du meinst ist "der Eigentümer" und selbst das ist falsch. Wer alle Papiere hat, hat alle Papiere. Das ist ein Indiz für das Eigentum, ein Beweis ist es nicht. Wenn es zum Beispiel Miterben gibt, können die im Nachhinein die Rechtsgültigkeit des Verkaufs anfechten.

Es hängt alles daran, wie sicher man davon ausgehen konnte, dass der Verkäufer auch zum Verkauf berechtigt ist. Wenn man das kann, dann kann man das Eigentum gutgläubig erwerben und dann kann es auch niemand mehr anfechten. Ggf. lässt man den Verkäufer das im Kaufvertrag schriftlich zusichern. Einen Erbschein braucht man auf keinen Fall, den gibt es auch gar nicht immer. Die Zulassungsstelle interessiert sich dafür auch nicht, so lange man alle Papiere vorlegen kann.

 

Ich habe auch das Auto eines Verstorbenen gekauft.

Das ganze zog sich tatsächlich etwas, derweil die Erbsache natürlich geklärt sein muss. Alle Unterlagen darüber interessieren die Zulassungsstelle aber nicht. Legst du die FZ-Papiere vor, wird dir das FZ klaglos angemeldet.

Auch der Kaufvertrag zwischen mir und der Mutter des Verstorbenen hat den Mitarbeiter nicht groß interessiert. Er warf einen kurzen Blick drauf, und gab es mir zurück.

Das Auto ist gestern normal von mir angemeldet worden.

Gruß Jörg.

am 15. März 2022 um 13:50

Zitat:

@Kai R. schrieb am 15. März 2022 um 13:27:24 Uhr:

Zitat:

@crafter276 schrieb am 15. März 2022 um 13:08:56 Uhr:

Der, der alle Fahrzeugpapiere hat ist der Besitzer. Noch von keiner Zulasungsstelle ist mir bekannt das ein Nachweis über die Besitzverhälnisse erbracht werden mußte.

das ist falsch. Was Du meinst ist "der Eigentümer" und selbst das ist falsch. …

Er meint nicht den Eigentümer, sondern den Besitzer. Hat er doch geschrieben.

Die Eigentumsverhältnisse interessieren zulassungsrechtlich nicht. Das ist sogar ausdrücklich in der FZV geregelt.

§ 12 Abs. 7: "Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen."

Privatrechtlich gelten die normalen BGB-Vorschriften über den Kauf bzw. über den gutgläubigen Erwerb. Da würde ich bei einem Auto für 1000 Euro keine höheren Anforderungen stellen als beim Kauf eines gebrauchten iPhones, einer Schrankwand oder einer Spiegelreflexkamera.

.... nur der Erbschein ist tauglich für den ererbten Besitz. Alles andere könnte eventuell später zivilrechtliche Schwierigkeiten

machen.

Ich habe schon tausende Dinge verkauft, ohne dass jemand von mir einen Eigentumsnachweis sehen wollte. Gekauft habe ich sogar schon Millionen Dinge, ohne dass ich jemals einen Eigentumsnachweis vom Verkäufer sehen wollte. Wenn ich im Geschäft oder im Internet eine Jeans kaufe, soll ich dann einen Eigentumsnachweis verlangen? Auch bei höherpreisigen Artikeln wie Elektronik ist das doch völlig unüblich. Wenn nicht gerade konkrete Anhaltspunkte bestehen, weil mir jemand nachts auf einem Autobahnparkplatz 20 Smartphones verkaufen will, gibt es da überhaupt keinen Grund, nicht von einem gutgläubigen Erwerb auszugehen.

Das ist wohl so. Aber bei angeblichen Erbschaften ist nur der Erbschein die objektive rechtliche Grundlage für die Nachweis-

führung über den Besitz.

Ist natürlich nicht ganz ohne Risiko, ohne das Dokument zu sehen zu kaufen. Wenn das Auto geklaut ist hat man das nachsehen. Ggf. Geld weg und Fahrzeug auch.

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 15. März 2022 um 16:27:07 Uhr:

Das ist wohl so. Aber bei angeblichen Erbschaften ist nur der Erbschein die objektive rechtliche Grundlage für die Nachweisführung über den Besitz.

Was machst du denn, wenn du dich für einen Gebrauchtwagen interessierst und entsprechende Inserate studierst? In der Regel erfährst du doch gar nichts von der Vorgeschichte oder einem Erbfall. Dass dann bei einem abgemeldeten Auto der Verkäufer nicht identisch mit dem letzten Halter ist, ist doch völlig normal.

Ich bin froh, dass es Motortalk gibt: Hier werden Probleme entdeckt und gewälzt, die dem Rest der Welt wahrscheinlich völlig unbekannt sind.

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