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Kaufvertrag unwirksam??
Hallo,
ich habe da mal eine Frage zum Gebrauchtwagenverkauf. Der Wagen meiner Frau steht zum Verkauf an, leider hatte der Wagen letztes Jahr einen Unfall, wurde aber vom Händler wieder fachgerecht instandgesetzt. Nun möchte ich den Wagen inserieren, meines Wissens muss ich da nicht auf den Unfallschaden hinweisen, sondern nur auf Nachfrage des Käufers.
Wenn ich nun also einen Käufer finde, der den Wagen ohne Nachfrage nach Unfallfrei kauft, den Wagen dann in einer Werkstatt durchchecken lässt und diese dann feststellt, dass der Wagen einen Unfall hatte, kann er dann den Wagen unter Rückforderung des Kaufpreises mir wieder auf den Hof stellen?
Meines Wissens gilt die Wandlungsmöglichkeit bei Privatverkauf zwei Wochen. Erst danach ist der Kaufvertrag bestandkräftig.
Beste Antwort im Thema
nein du weist von dem schaden , also must du das auch sagen. da du auch noch den wagen reparieren lassen hast ist es ein einfach das im nachhinein herauszufinden.
wenn der käufer erst nach z.b 2 jahren herausfindet das der wagen einen unfallschaden hatte , kann er dir sogar noch nach 2 jahren ans bein pissen. also lieber ehrlich sein oder das auto ein einen exporthändler verticken.
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23 Antworten
Ja nee, iss klar
Und wie würdest du reagieren wenn dir jemand so einen Unfallwagen unterjubelt?!?
Gruß Meik
Zitat:
Original geschrieben von Meik´s 190er
Ja nee, iss klar
Und wie würdest du reagieren wenn dir jemand so einen Unfallwagen unterjubelt?!?
Gruß Meik
Was soll ich mit deinem Posting anfangen? Ich habe eine Frage gestellt (höflich uznd freundlich) und erwarte eine KOMPETENTE Antwort und keinen Buchstabenmüll
Zitat:
Original geschrieben von Meik´s 190er
Ja nee, iss klar
Und wie würdest du reagieren wenn dir jemand so einen Unfallwagen unterjubelt?!?
Gruß Meik
Was soll ich mit deinem Posting anfangen? Ich habe eine Frage gestellt (höflich und freundlich) und erwarte eine KOMPETENTE Antwort und keinen Buchstabenmüll
Also wenn du sachdienliche Informationen für mich hast, dann darfst du sie mir gerne mitteilen, ansonsten lass es doch einfach!
Zum Thema: Er kann ja danach fragen, dann bin ich verpflichtet, ihm den Unfallschaden mitzuteilen...aber wie heisst's im Jingle einer berühmten amerikanischen Kindersendung "...wer nicht fragt, bleibt dumm."
nein du weist von dem schaden , also must du das auch sagen. da du auch noch den wagen reparieren lassen hast ist es ein einfach das im nachhinein herauszufinden.
wenn der käufer erst nach z.b 2 jahren herausfindet das der wagen einen unfallschaden hatte , kann er dir sogar noch nach 2 jahren ans bein pissen. also lieber ehrlich sein oder das auto ein einen exporthändler verticken.
In meiner Gegend gibt es einen netten Begriff für solch ein Verhalten. Man sagt dazu "Beschiss"! Und da kannst Du noch so höflich danach fragen, das ändert nichts an der eigentlichen Sache!
..man nennt das Arglist.
Zitat:
Original geschrieben von tec-doc
..man nennt das Arglist.
oder genauer
Strafgesetzbuch § 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
Moment mal, es gibt immernoch eine Grenze, ab wann ein Auto als Unfallfahrzeug anzusehen ist.
Erst wenn ganze Karosserieteile gewechselt wurden, ist von einem Unfallwagen die Rede.
Und wenn ein Unfallschaden 100% fachgerecht in einer Fachwerkstatt repariert wurde, ist das für mich kein Grund dass das Auto schlechter oder günstiger sein soll als ein Nicht-Unfallwagen. Was anderes ist das natürlich wenn das billig und unprofessionell repariert wurde.
Zitat:
Original geschrieben von MickyX
Und wenn ein Unfallschaden 100% fachgerecht in einer Fachwerkstatt repariert wurde, ist das für mich kein Grund dass das Auto schlechter oder günstiger sein soll als ein Nicht-Unfallwagen.
Das ist Deine persönliche Meinung (und meine auch). Trotzdem muß der Verkäufer den Schaden ungefragt mitteilen. Noch was dazu: wer schon mal einen unverschuldeten Unfallschaden erlitten hat und diesen von der gegnerischen Versicherung erstattet bekam, der hat in der Regel auch einen bestimmten Betrag als Ausgleich für die Wertminderung erhalten. Und zwar gibt es den auch schon bei "Bagatell"-Blechschäden. Das alleine sagt ja eigentlich schon alles aus: Das Fahrzeug hat durch den Schaden auch in repariertem Zustand an Wert verloren. Folglich ist das dem potentiellen Käufer auch mitzuteilen!
Im Zweifelsfall teile auch ich die bereits oben geäußerte Überlegung: würdest DU ein Auto mit diesem Schaden kaufen wollen, ohne es vom Verkäufer gesagt zu bekommen? Falls nein, sagt das doch alles.
Gruß
Stefan
Wenn du nichts von unfallfrei sagst und er nicht nachfragt hat der Käufer Pech.
Erweckst du allerdings irgendwie den Eindruck, der Wagen wäre unfallfrei, kann der Käufer sobald er es merkt den Vertrag anfechten, § 123 BGB. Wenn er das im Jahr 2011 bemerkt, musst du auch dann den Kaufpreis zurückzahlen. Erst nach 30 Jahren hätte er keine Ansprüche mehr.
Zitat:
Original geschrieben von Torian
Wenn du nichts von unfallfrei sagst und er nicht nachfragt hat der Käufer Pech.
Erweckst du allerdings irgendwie den Eindruck, der Wagen wäre unfallfrei, kann der Käufer sobald er es merkt den Vertrag anfechten, § 123 BGB. Wenn er das im Jahr 2011 bemerkt, musst du auch dann den Kaufpreis zurückzahlen. Erst nach 30 Jahren hätte er keine Ansprüche mehr.
Falsch. Auf einen bekannten Unfallschaden (die meisten Gerichte ziehen die Bagatellgrenze bei "wenigen hundert EURO", also recht niedrig) muss der Käufer UNGEFRAGT hingewiesen werden, wie auch auf jegliche bekannten schwerwiegenden Mängel
(bei Mängeln dürfte dem Käufer der Beweis allerdings schwerer fallen als bei einem Unfallschaden) und sonstige wesentliche Kriterien, welche den Käufer in seiner Kaufentscheidung beeinflussen könnten (frühere gewerbliche Nutzung, Austauschmotor, Hagelschaden....). Das ganze nennt sich "Mindestaufklärungspflicht". Auf Anfrage müssen ALLE bekannten Unfallschäden, also auch Bagatellen, genannt werden.
Die Verjährungsgrenze liegt in der Tat bei 30 Jahren.
....
Grundsätzlich zum Eingangsthread: Es gibt bei Privat-an-Privat oder auch von Handel-an-Privat kein Wandlungsrecht von zwei Wochen.
Fahrzeug entspricht dem Kaufvertrag = Keine Wandlung
Fahrzeug entspricht nicht dem Kaufvertrag, arglistiges Verschweigen = Vertrag immer anfechtbar, Wandlung MÖGLICH
Du verwechselst da was mit dem Fernabsatzgesetz für Gewerbetreibende, denke ich....
Im Inserat musst Du natürlich nicht auf den Unfall hinweisen (es sei denn Du nutzt eine Versteigerung, da dann der Kaufvertrag bereits mit der Ersteigerung geschlossen wird), spätestens jedoch bei der Fahrzeugvorführung.
Und im Kaufvertrag natürlich die Gewährleistung ausschliessen, sonst haftest Du auch als Privatperson.
All-in-all denke ich auch Du wirst ruhiger schlafen können, wenn Du den -ja wohl gut reparierten- Unfall angibst
dieses urteil des BGH (LINK ) ist fuer den TE sicher auch interessant.
Harry
von der rechtslage mal ganz abgesehen......
(welche sicherlich in diesem fall, wie vorredner schon belegt haben, gegen dich sprechen wird)
du willst hier allen ernstes ratschläge haben, wie man einen gebrauchtwagenverkäufer übers ohr haut?
ganz ehrlich: da fehlen mir die worte zu!
Mhhh, das Urteil von Harry passt hier aber nicht hin, da es
1.) um eine gewerbliche Autohändlerin ging die
2.) den Wagen als unfallfrei beschrieb, obwohl er einen ihr unbekannten Vorschaden hatte.
Aber wie wäre es mit dem, das passt schon eher:
"Gebrauchtwagenkauf aus zweiter Hand
Ein Fahrzeughalter verkaufte einen von ihm selbst als gebraucht erworbenen Pkw weiter. In dem Kaufvertrag wurde jegliche Gewährleistung für Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Später stellte sich heraus, dass der verkaufte Wagen einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Der Käufer wollte daraufhin den Kaufvertrag rückgängig machen.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass dem Käufer keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zustanden. Zwar wies das Fahrzeug durch den Unfallschaden einen erheblichen Mangel auf, doch hatte der Verkäufer weder die Unfallfreiheit zugesichert, noch den Unfallschaden arglistig verschwiegen. Wegen des umfassenden Gewährleistungsausschlusses konnte der Käufer somit keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Er scheiterte schließlich auch mit seinem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegenüber dem Erstverkäufer. Ein Abtretungsanspruch ließ sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten. Der Käufer hatte somit auch keine rechtliche Handhabe gegen den Erstverkäufer.
Urteil des OLG Hamm vom 23.05.2000
28 U 213/99
OLG Report Hamm 2000, 319"
Die Frage ist nur, ob du wegen ein paar hundert Euro das Risiko eines Rechtstreites auf dich nehmen willst. Mir wäre es das nicht wert