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Kein "Rechts vor Links" auf Parkplätzen
Das Landgericht als 2. Instanz bestätigte nun ein Urteil des Amtsgericht Lemgo. Es gilt nicht generell Rechts vor Links auf Parkplätzen.
Hier ein Bericht aus der Zeitung:
Zitat:
Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" verlassen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass diese Regel (§ 8 der Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der "Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist".
Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer dagegen über die Vorfahrt verständigen. Grundlage für das Urteil war ein Unfall auf einem Supermarktparkplatz in Bad Salzuflen, auf dem nur die Stellplätze markiert waren. Einer der Fahrer hatte argumentiert, der andere habe ihm von links kommend die Vorfahrt genommen.
Schon das Amtsgericht Lemgo hatte erstinstanzlich geurteilt, dass die Rechts-vor-Links-Regel hier nicht galt und beide Fahrer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen wären – sich also den Schaden teilen müssen. Das Landgericht bestätigte nun diesen Spruch (Az: LG Detmold 10 S 1/12).
Quelle: Neue Westfälische 09.05.12
MFG Thomas
Beste Antwort im Thema
und was ist daran nun neu .....
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104 Antworten
Hab ich schon gehört. Derjenige der im falle eines Unfalles eindeutig schneller war, muss mehr bezahlen.
Mir stellt sich gerade die Frage, ob an der Einfahrt zu dem Grundstück das Schild "Hier gilt die STVO" stand, und - falls es dort stand - dies Berücksichtigung findet.
Zitat:
Original geschrieben von Kellergeist2
Mir stellt sich gerade die Frage, ob an der Einfahrt zu dem Grundstück das Schild "Hier gilt die STVO" stand, und - falls es dort stand - dies Berücksichtigung findet.
"Hier gilt die StVO" bezieht sich nura uf die ersten drei §.
Auf einem öffentlichen Verkehrsplatz gilt:
- gegenseitige Rücksichtnahme
- Schritttempo
- Bei einem Unfall idR 50/50 (es sei denn, einer parkt aus oder fährt Rückwärts)
Zitat:
Original geschrieben von Kellergeist2
Mir stellt sich gerade die Frage, ob an der Einfahrt zu dem Grundstück das Schild "Hier gilt die STVO" stand, und - falls es dort stand - dies Berücksichtigung findet.
Das Schild ist eh egal, solange jeder auf den Parkplatz fahren kann gilt dort eh die StVO da öffentlicher Verkerhsraum. Allerdings gelten die Fahrwege auf Parkplätzen nicht als Straßen und fallen somit nicht automatisch unter die Vorfahrtsregelungen -> nicht automatisch rechts vor links.
und was ist daran nun neu .....
Zitat:
Original geschrieben von JOE 666
und was ist daran nun neu .....
Keine Ahnung, stell doch nicht so schwierige Fragen.
Ich würde mal behaupten, dass die Parkplätze nicht grundsätzlich öffentlicher Verkehrsraum sind, diese sind ja idR mitgemietet oder gekauft.
Zitat:
Original geschrieben von pieb
Ich würde mal behaupten, dass die Parkplätze nicht grundsätzlich öffentlicher Verkehrsraum sind, diese sind ja idR mitgemietet oder gekauft.
Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle bei der Frage öffentlicher Verkehrsraum oder nicht. Erst wenn durch Schranke oder ähnliches der Personenkreis eingeschränkt wird der das Gelände befahren darf wird es nichtöffentlich. Jedes Parkhaus in das jeder reinfahren kann ist öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der StVO.
Wer sich nicht ständig wegen Veränderungen der Verkehrslage, der Verkehrsrechts- und der allgemeinen Rechtslage informiert, hat irgendwann einmal verloren. Ob also auf Großparkplätzen jemals rechts vor links galt, wüsste ich jetzt nicht, ich bin der Meinung, nein. Jedenfalls ist das beste, die Augen auf zu halten.
Hier Urteil die dagegensprechen:
http://openjur.de/u/319951.html
Zitat:
8a) Im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts kann sich der Kläger auf das Vorfahrtsrecht gemäß § 8 Abs. 1 StVO berufen. Zum einen war für den (Messe-) Parkplatz, auf dem es zu dem Unfall zwischen dem Pkw des Klägers und der Beklagten gekommen ist, ausdrücklich die Geltung der StVO angeordnet (vgl. die - unstreitig - für den Parkplatz geltenden Anordnungen auf den Hinweisschildern, Lichtbilder Bl. 6 d. A.). Zum anderen trifft die - nicht näher begründete - Ansicht des Landgerichts, die Vorfahrtsregelung gem. § 8 Abs. 1 StVO finde auf öffentlichen Parkplätzen wie hier keine Anwendung, nicht zu. Diese Meinung lässt sich insbesondere nicht mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BGH begründen. Danach soll der Verkehr auf dem Gelände eines städtischen Großmarktes nur dann nicht öffentlich sein, wenn tatsächlich nur konkret (durch Ausweis der Verwaltung) bestimmte Benutzer Zutritt haben. Der Grundsatz „rechts vor links“ soll auf einem solchen Gelände - also einem nichtöffentlichen Parkplatz - zudem nur dann keine Geltung haben, wenn dort Schrittgeschwindigkeit und allgemeine Rücksichtnahme ausdrücklich vorgeschrieben worden sind, weil darin eine den besonderen Erfordernissen des Marktes angepasste geschlossene Regelung liege (vgl. BGH NJW 1963, 152).
Zitat:
Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") nur, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben, und auch dann nur für den darauf "fließenden Verkehr", nicht aber zwischen diesem und den in einen Abstellplatz einfahrenden oder aus einem solchen ausfahrenden Fahrzeugführern. Für die zuletzt Genannten gelten die Regeln des § 1 Abs. 2 StVO bzw. der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO entsprechend.
OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/99 I
http://openjur.de/u/302612.html
Zitat:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an dieKlägerin 4.178,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten überdem Basissatz seit dem 29.06.2006 sowie weitere 297,25 € zuzahlen.
Zitat:
Bei der nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG erforderlichen Abwägung der Verursachungsanteile ist zu Lasten der Beklagten ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ des § 8 Abs. 1 StVO einzustellen. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für diese Beurteilung sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen (OLG Hamm Urteil vom 15.02.2001 – 5 U 202/00 – zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf NZV 2000, 263). Wie aus den in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ersichtlichen Lichtbildern sowie der Luftbildaufnahme Blatt 255 der Akte ersichtlich ist, weisen die Fahrspuren des Parkplatzes, von denen aus die gesondert markierten Parkplätze angefahren werden müssen, eine ausreichende Breite auf, um zwei Fahrzeuge aneinander vorbei passieren zu lassen. Dies ermöglicht sowohl einen Begegnungsverkehr als auch das Vorbeifahren an einem äußerst langsam fahrenden Suchverkehr. Hierdurch wird den Parkplatznutzern ein gewisser Straßencharakter vermittelt, der durch den Umstand, dass keine Fahrtrichtungspfeile vorhanden sind und die Fahrspuren umlaufend befahren werden können, verstärkt wird. Aus diesem Grund liegt es nahe, an den Schnittpunkten (Kreuzungen und Einmündungen) der Fahrspuren die „Rechts- vor Links- Regel“ anzuwenden, gegen die der Beklagte zu 1. verstoßen hat, indem er in die Fahrspur, die die Klägerin befuhr, hinein gefahren ist, ohne auf die von rechts kommende Klägerin zu achten.
Verglichen mit dem im Startpost geschilderten Urteil sehen wir, wie einig sich die Judikative mal wieder ist und das man sich auf nichts verlassen kann.
Ich habe die Urteile gerade nicht im Volltext gefunden. Kann es sein, das auf einem kleinen Parkplatz von Al*d und Co kein RvL gilt, auf einem Einkaufszentrum-Parkplatz mit quasi-Fahrbahnen (von denen man erst ein mal abbiegen muss, um dann einen Parkplatz zu erreichen) schon?
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Kann es sein, das auf einem kleinen Parkplatz von Al*d und Co kein RvL gilt, auf einem Einkaufszentrum-Parkplatz mit quasi-Fahrbahnen (von denen man erst ein mal abbiegen muss, um dann einen Parkplatz zu erreichen) schon?
Verlasse dich besser nicht darauf.
Auch dort gilt gegenseitige Rücksichtnahme und im Zweifelsfalle darf der Schnellere den höheren Anteil an der Schuldfrage für sich verbuchen.
Aber schön, dass ein so wichtiges Thema mal wieder diskutiert wird, denn anscheinend gibt es doch einige, die diesbezüglich nicht so ganz auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung sind.
Zitat:
Original geschrieben von AndyB1971
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Kann es sein, das auf einem kleinen Parkplatz von Al*d und Co kein RvL gilt, auf einem Einkaufszentrum-Parkplatz mit quasi-Fahrbahnen (von denen man erst ein mal abbiegen muss, um dann einen Parkplatz zu erreichen) schon?
Verlasse dich besser nicht darauf.
Auch dort gilt gegenseitige Rücksichtnahme und im Zweifelsfalle darf der Schnellere den höheren Anteil an der Schuldfrage für sich verbuchen.
Aber schön, dass ein so wichtiges Thema mal wieder diskutiert wird, denn anscheinend gibt es doch einige, die diesbezüglich nicht so ganz auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung sind.
In der Tat. Bei vielen Dingen sollte mehr Aufklärungsarbeit geleistet werden. Auch ich bin doch ein wenig überrascht über diese doch eher undifferenzierte Regelung.
Aber wie heißt es so schön: eine Gefahr die man kennt ist nur eine halbe
Mir ist so etwas auch schon einmal vor Jahren passiert.
Unfallgegnerin kam von links, ich von rechts, sie hat nicht aufgepasst, ich bin einfach gefahren.
Auf einmal fuhr sie doch los und natürlich in mich hinein.
Die Schuldfrage war eigentlich völlig klar, sie hatte schon eingewilligt, den Schaden über ihre VS zu regeln, bis auf einmal die Polizei rein zufällig auf den Parkplatz kam und sich der Sache annahm.
Rausgekommen ist dabei (trotz Anwalt) eine Teilschuld von 50:50, weil ich zu schnell losgefahren bin und mich nicht vergewissert hatte, dass sie wirklich stehen bleibt.
Seitdem bin auch ich schlauer, was das Thema angeht.