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Kennzeichen reserviert - was aber passiert beim KFZ-Verkauf?

Themenstarteram 18. April 2012 um 18:30

Hallo,

ich habe die Tage mein Auto abgemeldet und die Kennzeichen kostenlos für 1 Jahr reservieren lassen. Was aber passiert, wenn ich das Auto nun doch vor Ablauf dieser Frist verkaufen sollte und der neue Besitzer andere Kennzeichen für das Auto verwenden wird. Verfällt dann automatisch die Reservierung oder bleibt die Reservierung für das Auto bindend bestehen? Ich habe einen Hinweis auf dem Abmeldeformular gefunden, dass eine Rücknahme der Reservierung mit Kosten verbunden wäre. Aber im Fall eines Verkaufs stellt sich das Ganze doch etwas anders dar, oder? Wer kennt sich mit der Materie aus?

Vielen Dank.

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42 Antworten

Hallo vegasking69,

was Du schreibst, ist nicht ganz richtig. Wenn jemand sein Fahrzeug abmeldet, ist dass Kennzeichen nicht für ihn reserviert, sondern verbleibt 1 Jahr bei dem Fahrzeug. Solltest Du das Fahrzeug verkaufen, z.B. nach 2 Monaten, kann der Erwerber, wenn er denn auch aus dem Landkreis / Stadt kommt, dass Kennzeichen verwenden.

Wenn Du jedoch das Kennzeichen für Dich behalten willst, solttest Du bereits beim Verkauf des Fahrzeuges dem Erwerber mitteilen, dass Du das Kennzeichen wieder selbst verwenden willst und gleichzeitig keine kostenlose Vorreservierung bei Deinem SVA veranlassen. In diesem Moment wird das Kennzeichen für Dich Vorreserviert. Sobald dann der neue Halter das Fahrzeug wieder anmeldet, ist das SVA verpflichtet das Fahrzeug umzukennzeichen. Vorausgesetzt, es bleibt im gleichen Landkreis / Stadt. Danach bleibt das Kennzeichen für weitere 6 Wochen reserviert. Nach Ablauf dieser Frist jedoch, käme dass Kennzeichen wieder in den Pool der freien Kennzeichen, wenn Du es bis dato nicht für eine Zulassung verwendet hast.

Die Fristen können von SVA zu SVA ein wenig abweichen ( Reservierungsfristen ), erkundige Dich bei deinem SVA an besten selbst.

Wenn Du in Friesland wohnen würdest, könntest Du Dich hierauf verlassen. :D

Gruß Rolf

Für Rückfragen stehe ich Dir gern zur Verfügung

Also das ist so nicht richtig, da wird doch einiges durcheinandergewürfelt. Fakt ist: bei einer Außerbetriebsetzung kann der Halter das Kennzeichen ein Jahr auf sich reservieren und zwar zum Zwecke der Wiederzulassung. Meint, gleiches Auto, gleicher Halter, gleiches Kennzeichen. Und nichts anderes, das Kennzeichen kann dann von niemand anders verwendet werden. Wird das Auto verkauft, ändert sich daran überhaupt gar nichts, denn die Zulassungsstelle bekommt davon in der Regel nichts mit. Der neue Eigentümer kann das Auto auch nicht mit dem alten Kennzeichen zulassen, da es nicht für ihn reserviert ist.

Will der Halter das reservierte Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug verwenden, muss dieses erst durch die Zulassungsstelle freigegeben werden und er muss die reguläre Wunschkennzeichengebühr wieder bezahlen.

Die ganzen Fristen und irgendwelche angeblichen Zwänge, die eine Zulassungsstelle haben soll, sind in dem Post von derbeste44 insgesamt falsch dargestellt, denn dafür gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Wie etwas außerhalb einer Reservierung für die Wiederzulassung gemacht wird, bestimmt alleine die Zulassungsstelle.

Gruß Tecci

Themenstarteram 18. April 2012 um 19:44

Vielen Dank für die Antworten, wobei ich vor allem wissen wollte, ob auf mich Kosten zukommen, wenn das Auto - im Falle eines Verkaufs innerhalb der Reservierungsfrist der Kennzeichen - verkauft wird und die erneute Verwendung des alten Kennzeichens somit auf mich nicht mehr wirksam wird. Denn der neue Besitzer wird ja in diesem Falle für die Zulassung ein anderes Kennzeichen verwenden müssen.

Ganz generell gefragt, bin ich mit der Reservierung eine Verpflichtung eingegangen, diese Option auch zu ziehen?

Zitat:

Original geschrieben von vegasking69

Vielen Dank für die Antworten, wobei ich vor allem wissen wollte, ob auf mich Kosten zukommen wenn das Auto - im Falle eines Verkaufs innerhalb der Reservierungsfrist der Kennzeichen - verkauft wird und die erneute Verwendung des alten Kennzeichens auf mich nicht mehr wirksam wird. Denn der neue Besitzer wird ja in diesem Falle für die Zulassung ein anderes Kennzeichen verwenden müssen.

Nein, wieso sollten da Kosten auf dich zukommen? Die Reservierung für dich ist erstmal kostenlos, was der andere bei einer Zulassung bezahlt, kann doch nicht dir aufgedrückt werden...die Reservierung verfällt dann einfach nach Ablauf der Jahresfrist, da es nicht zur Wiederzulassung kommt...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Also das ist so nicht richtig, da wird doch einiges durcheinandergewürfelt. Fakt ist: bei einer Außerbetriebsetzung kann der Halter das Kennzeichen ein Jahr auf sich reservieren und zwar zum Zwecke der Wiederzulassung. Meint, gleiches Auto, gleicher Halter, gleiches Kennzeichen. Und nichts anderes, das Kennzeichen kann dann von niemand anders verwendet werden. Wird das Auto verkauft, ändert sich daran überhaupt gar nichts, denn die Zulassungsstelle bekommt davon in der Regel nichts mit. Der neue Eigentümer kann das Auto auch nicht mit dem alten Kennzeichen zulassen, da es nicht für ihn reserviert ist.

Will der Halter das reservierte Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug verwenden, muss dieses erst durch die Zulassungsstelle freigegeben werden und er muss die reguläre Wunschkennzeichengebühr wieder bezahlen.

Die ganzen Fristen und irgendwelche angeblichen Zwänge, die eine Zulassungsstelle haben soll, sind in dem Post von derbeste44 insgesamt falsch dargestellt, denn dafür gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Wie etwas außerhalb einer Reservierung für die Wiederzulassung gemacht wird, bestimmt alleine die Zulassungsstelle.

Gruß Tecci

Absatz 1

Deine Aussage, dass der Halter das Kennzeichen 1 Jahr auch sich reservieren kann, ist falsch. Das Kennzeichen bleibt beim Fahrzeug. Sollte das Fahrzeug verkauft werden, kann der neue Eigentümer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen auf seinen Namen wieder zulassen, wenn der neue Halter in gleichen Zulassungsbezirk wohnt. Ausnahme, der alte Halter setzt eine Vorreservierung über das SVA auf das Kennzeichen.

Das gehört zu meinem täglichen Brot, denn ich bin seit ca. 2o Jahren in der Zulassungstelle.

Absatz 2

Das entspricht den Tatsachen.

Also, bitte nicht etwas als falsch bezeichen, wenn man es scheinbar nicht weis. ;)

 

Zitat:

Original geschrieben von vegasking69

Hallo,

ich habe die Tage mein Auto abgemeldet und die Kennzeichen kostenlos für 1 Jahr reservieren lassen. Was aber passiert, wenn ich das Auto nun doch vor Ablauf dieser Frist verkaufen sollte und der neue Besitzer andere Kennzeichen für das Auto verwenden wird. Verfällt dann automatisch die Reservierung oder bleibt die Reservierung für das Auto bindend bestehen? Ich habe einen Hinweis auf dem Abmeldeformular gefunden, dass eine Rücknahme der Reservierung mit Kosten verbunden wäre. Aber im Fall eines Verkaufs stellt sich das Ganze doch etwas anders dar, oder? Wer kennt sich mit der Materie aus?

Vielen Dank.

Es entstehen keine Kosten.

Themenstarteram 18. April 2012 um 21:42

Die Aussage, dass der Halter das Kennzeichen 1 Jahr nach Abmeldung auf sich reservieren kann, ist übrigens keineswegs falsch. Denn genau das habe ich gemacht, in München geht das jedenfalls. :)

Da ich aber jetzt einen baldigen Verkauf des stillgelegten Autos und keine erneute Zulassung bevorzuge, wollte ich wissen was in diesem Falle mit der Reservierung passiert.

Scheint doch regionale Unterschiede zu geben.

Bei einigen Fischköppen & Heringsbändigern :p kurz hinter Hamburch sieht´s so aus:

Bei Fzg. Außerbetriebsetzung kann der Halter sich entscheiden, wie mit dem Kennzeichen verfahren werden soll.

1) - verbleibt beim Fahrzeug. Max. 1 Jahr. Neuer Halter im gleichen Zulassungsbezirk kann es nutzen.

2) - verbleibt personengebunden beim Halter. Max. 6 Monate. Kann er bei Zulassung eines anderen Fahrzeugs nutzen [Ausnahme: Für KRAD reservierte (kurze) Nummer läßt sich nicht auf PKW übertragen (außer man ist oder kennt: wichtiger Lokalpolitiker, regionaler Fabrikant, schleimig schmieriger Mafioso oder der Großvater mütterlicherseits einer StVA-Mitarbeiterin :D).]

3) - Verzicht. Das Kennzeichen geht in den ortsüblichen Wiedererteilungsprozess.

VG

 

Zitat:

Original geschrieben von vegasking69

Die Aussage, dass der Halter das Kennzeichen 1 Jahr nach Abmeldung auf sich reservieren kann, ist übrigens keineswegs falsch. Denn genau das habe ich gemacht, in München geht das jedenfalls. :)

Da ich aber jetzt einen baldigen Verkauf des stillgelegten Autos und keine erneute Zulassung bevorzuge, wollte ich wissen was in diesem Falle mit der Reservierung passiert.

Reservierung auf Fahrzeug oder Person ?

Wenn auf Person, gar nix.

Wenn auf Fahrzeug, kommt auf Wiederzulassung (Bezirk und/oder Halter) an. Der reine Verkauf, oder Zerhacken, oder Verbrennen des Automobils ist nicht relevant.

Oder iss dat hinter die Elbe oder an´ne Isar anners ?

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Deine Aussage, dass der Halter das Kennzeichen 1 Jahr auch sich reservieren kann, ist falsch. Das Kennzeichen bleibt beim Fahrzeug.

Äh...nein. Rechtsgrundlage § 14 Abs. 1 S. 3 FZV. Wenn du was anderes behaupten willst, dann nenne bitte deine Rechtsgrundlage dafür. Interne Verwaltungsanweisungen gelten übrigens nicht als Rechtsgrundlage.

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Das gehört zu meinem täglichen Brot, denn ich bin seit ca. 2o Jahren in der Zulassungstelle.

Dann bitte mal auf den aktuellen Rechtsstand umschwenken, wir leben in Zeiten der FZV und nicht mehr der StVZO. Die Begründung "haben wir immer so gemacht" zählt übrigens auch nicht als Rechtsgrundlage...

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Also, bitte nicht etwas als falsch bezeichen, wenn man es scheinbar nicht weis. ;)

Also bitte nicht andere korrigieren, wenn man es offenbar nicht weiß...und Rechtslage beachten.

am 19. April 2012 um 6:01

Wenn ich den Wagen abmelde und mein Kennzeichen gleich reserviere, so kann niemand das Kennzeichen nehmen. Ganz egal, was der neue Käufer will. So mache ich das schon Jahre. Ich habe immer ein und das selbe Kennzeichen und alle anderen Fahrzeuge auch.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Deine Aussage, dass der Halter das Kennzeichen 1 Jahr auch sich reservieren kann, ist falsch. Das Kennzeichen bleibt beim Fahrzeug.

Äh...nein. Rechtsgrundlage § 14 Abs. 1 S. 3 FZV. Wenn du was anderes behaupten willst, dann nenne bitte deine Rechtsgrundlage dafür. Interne Verwaltungsanweisungen gelten übrigens nicht als Rechtsgrundlage.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Das gehört zu meinem täglichen Brot, denn ich bin seit ca. 2o Jahren in der Zulassungstelle.

Dann bitte mal auf den aktuellen Rechtsstand umschwenken, wir leben in Zeiten der FZV und nicht mehr der StVZO. Die Begründung "haben wir immer so gemacht" zählt übrigens auch nicht als Rechtsgrundlage...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Also, bitte nicht etwas als falsch bezeichen, wenn man es scheinbar nicht weis. ;)

Also bitte nicht andere korrigieren, wenn man es offenbar nicht weiß...und Rechtslage beachten.

Dann lese mal den § 14

Da steht, das der Halter das Kennzeichen befristet reservieren kann, aber nicht für ein Jahr.

Und zügel Dich Bitte ein wenig in Deiner Wortwahl, wenn ich das richtig gelesen habe willst Du Modorator sein von Motortalk sein ?, dann verhalte Dich auch so !

Themenstarteram 19. April 2012 um 6:39

Hier der Wortlaut auf dem Dokument der Behörde:

Das Kennzeichen wurde für den Zeitraum von 12 Monaten "auf den letzten Halter und für dieses Fahrzeug" reserviert. Die Rücknahme der Kennzeichenreservierung ist mit erheblichen Kosten verbunden.

Also hier noch einmal die Frage, was ist hier als "Rücknahme" zu verstehen?

Was passiert mit der Reservierung, wenn ich das Auto innerhalb dieser Frist nicht wieder zulasse sondern an einen neuen Halter verkaufe, der das Kennzeichen nicht übernimmt/nicht übernehmen kann.

am 19. April 2012 um 6:42

12 Monate ist gar kein Problem, geht bei uns auch.

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