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Kfz Unfall -eigene Versicherung zahl,t ohne das ein Verschulden eindeutig festgestellt werden konnt
Hallo,
meine Tochter ist mit meinem Wagen in einen Kfz-Unfall verwickelt gewesen. Sie ist mit dem Wagen über eine geschlossen Linie auf die Gegenfahrbahn gefahren, wahrscheinlich um zu wenden (Sie hat keine Erinnerung mehr), das hinter ihr fahrende Fahrzeug hat wohl gleichzeitig zum Überholen angesetzt und hat ebenfalls die geschlossene Linie überfahren (1. Aussage gegenüber der Polizei). In einer zweiten Anhörung hat der Fahrer der Gegenseite angegeben, dass der Wagen vor ihm langsamer wurde, der Wagen nach links gefahren ist und er meiner Tochter ausweichen wollte, es jedoch nicht geklappt hat.
Wie kann man ausweichen, wenn vor einem der Wagen nach links rausfährt, wäre er einfach geradeaus weiter gefahren wäre nichts passiert. Da die Strecke als Rennstrecke bekannt ist, gehe ich davon aus, dass meine Tochter so langsam geworden ist, dass er einfach zum Überholen angesetzt hat.
Also meines Erachtens sind beide Schuld an dem Unfall.
Der überholende Wagen hat den Wagen meiner Tochter voll getroffen (beide Fahrzeuge waren bereits auf der Gegenseite), bei beiden Fahrzeugen Totalschaden. Das Ermittlungsverfahren gegen meine Tochter wurde zwischenzeitlich eingestellt. Ein Bußgeldverfahren hat es nicht gegeben.
Aufgrund einer Klageandrohung hat plötzlich die Versicherung meiner Tochter den Schaden des Unfallgegners in voller Höhe übernommen.
Auf Nachfrage bei meinem Anwalt, ob jetzt der eigene Schaden bei der Versicherung des Unfallgegners erstritten werden kann, sagte dieser, "das lohne sich nicht, dann müsse man ja klagen und ob das ihre Unfallversicherung (HUK = Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung) bezahlt, kann bezweifelt werden. Haben Sie bereits ihren Eigenanteil aus der Rechtsschutzversicherung bereits an mich überwiesen?"
Irgendwie fühle ich mich überrumpelt. Meine Tochter ist inzwischen gesundet, das ist das Wichtigste.
Kann mir jemand berichten, ob bei dieser Sachlage Regressforderungen an die Versicherung des Unfallgegners überhaupt noch Erfolg haben können. Meinem Anwalt vertraue ich da nicht mehr. Ich ärgeren mich jetzt auch, dass ich ihn auf Empfehlung meiner Rechtsschutzversicherung überhaupt genommen habe.
Kann mir jemand weiterhelfen oder Tipps geben?
Vielen Dank im Voraus.
Beste Antwort im Thema
Wenn Deine Tochter nicht mehr weiß, warum sie auf die Gegenfahrbahn kam, ist sie m.E. nicht zum Führen eines Autos geeignet.
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18 Antworten
Wenn Deine Tochter nicht mehr weiß, warum sie auf die Gegenfahrbahn kam, ist sie m.E. nicht zum Führen eines Autos geeignet.
Zitat:
@erdbeere55 schrieb am 10. August 2015 um 15:11:18 Uhr:
Hallo,
meine Tochter ist mit meinem Wagen in einen Kfz-Unfall verwickelt gewesen. Sie ist mit dem Wagen über eine geschlossen Linie auf die Gegenfahrbahn gefahren, wahrscheinlich um zu wenden (Sie hat keine Erinnerung mehr)
Wie wollt Ihr Ohne Zeugen und ohne Erinnerung der Tochter an den Unfall gegen die Versicherung des Unfallgegners herantreten ?
@audifan66
Deine Bemerkung finde ich sehr unangebracht. Der TE schreibt doch das seine Tochter wieder gesundet ist. Demnach ist die Gedächtnislücke durch den Unfall entstanden und hat mit der Eignung ein Fahrzeug zu führen nichts zu tun.
@TE
Wichtig ist das deine Tochter wieder gesund ist. Aus dem Bauch heraus muss ich leider Pepperduster zustimmen - es sieht ohne Zeugen schlecht aus.
Zitat:
@erdbeere55 schrieb am 10. August 2015 um 15:11:18 Uhr:
Hallo,
meine Tochter ist mit meinem Wagen in einen Kfz-Unfall verwickelt gewesen. Sie ist mit dem Wagen über eine geschlossen Linie auf die Gegenfahrbahn gefahren, wahrscheinlich um zu wenden (Sie hat keine Erinnerung mehr), das hinter ihr fahrende Fahrzeug hat wohl gleichzeitig zum Überholen angesetzt und hat ebenfalls die geschlossene Linie überfahren (1. Aussage gegenüber der Polizei). In einer zweiten Anhörung hat der Fahrer der Gegenseite angegeben, dass der Wagen vor ihm langsamer wurde, der Wagen nach links gefahren ist und er meiner Tochter ausweichen wollte, es jedoch nicht geklappt hat.
Sie fährt über eine geschlossene Linie auf die Gegenfahrbahn und ihr wundert euch, warum eure KFZ Haftpflicht Geld ausbezahlt?
Hier waren mehrere unfähige Fahrer am Werk.
Zitat:
@erdbeere55 schrieb am 10. August 2015 um 15:11:18 Uhr:
Auf Nachfrage bei meinem Anwalt, ob jetzt der eigene Schaden bei der Versicherung des Unfallgegners erstritten werden kann, sagte dieser, "das lohne sich nicht, dann müsse man ja klagen und ob das ihre Unfallversicherung (HUK = Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung) bezahlt, kann bezweifelt werden.
Diese Aussage impliziert, daß es der Anwalt nicht einmal für nötig befunden hat, eine entsprechende Anfrage bei der Versicherung zu stellen. Da kann man erst einmal nur zu einem Wechsel des Anwalts raten.
Moin,
sehr seltsamer Fall.
Die Versicherungsnummer würde ich in diesem Fall nicht so stehenlassen.
Wenn einer wo auch immer von hinten auf einen anderen auffährt kommt dieser in Deutschland nicht an einer mindestens Teilschuld vorbei.
Meine Empfehlung Anwalt wechseln und dieses mit der Rechtsschutz absprechen.
Stichworte die möglich erscheinen sind: Verlust des Vertrauens, offensichtlich Mangelndes Interesse die Ansprüche zu Vertreten....
Viel Erfolg.
Moorteufelchen
Zitat:
@audifan66 schrieb am 10. August 2015 um 16:45:24 Uhr:
Hier waren mehrere unfähige Fahrer am Werk.
Woraus schließt du das.
Es ist nicht so ungewöhnlich trotz durchgehender Linie zu Wenden.
Auch wenn es Verboten ist. Manchmal kommt es vor und die Linie wird dahingehend interpretiert man solle nicht überholen.
Moorteufelchen
Ich weiß noch nicht, ob ich's erbärmlich oder armselig finde, dass manche sich hier erdreisten, die Fahreignung oder genaue Beurteilung des Unfalls zu beurteilen, ohne das dafür nötige Hintergrundwissen zu haben.
Ich würde die Rechtsschutzversicherung anrufen und wie Moorteufelchen schon sagt erklären, dass man dem Anwalt nicht vertraue, da offensichtlich die eigenen Interessen nicht gewahrt werden. Die Tatsache, dass die zweite Aussage des Gegners augenscheinlich bedeutend anders aussieht als die vorige, dürfte Anwälten und auch Richtern seltsam erscheinen, zumal sie dem Anschein nach nur dazu dient, einer Strafe und/oder Teilschuld zu entgehen und auch nicht schlüssig erscheint. Ein guter Anwalt würde das so nicht einfach hinnehmen. Meiner jedenfalls nicht.
Viel Glück weiterhin und ich hoffe auf vollständige Genesung ohne Spätfolgen der Tochter!
Hallo,
also m.E. stimmt etwas nicht.
Dein Haftpflichtversicherer ist unbeteiligter Dritter! Das heißt auch dieser weiß erst einmal nicht um den Unfall und wie dieser passiert ist.
Logischer- und konsequenterweise fordert daher beide Parteien auf den Schadenhergang zu schilden und urteilt über die Schuldfrage anhand beider Aussagen. Es ist nicht primär die Frage, wer schuld ist sondern wie Dein Versicherer in Unkenntnis über den Schadenhergang aus Deiner Sicht sich ein Urteil machen konnte. Irgendein Puzzlestück fehlt hier.
Die zivilrechtlichen möglichen Ansprüchen haben mit einander nichts zu tun. Die Regulierung des Schadens des Unfallgegners hat nichts mit Deinen Ansprüchen zu tun. Im Idealfall sollte natürlich jeder zum selben Ergebnis bzgl. der Haftungslage kommen.
Du kannst somit durchaus Schadenersatz geltend machen. Sei Dir aber bewusst das die Tochter zumindest mal die Rückschaupflicht verletzt hat und von Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers war bisher auch nicht die Rede. Wenn der Unfallgegner jetzt tatsächlich noch ordnungsgemß beim Überholvorgang geblinkt hat sieht es schlecht aus für Euch.
Alles im allen müsst Ihr den Anspruch beweisen. Ich schließe mich den Worten eines Vorredners an: Wie willst Du ein Anspruch stellen, wenn sich an den Schadenhergang nicht errinnert werden kann. Der Unfallgegner zumindest hat sich nicht in jedem Fall falsch verhalten; aber mit Sicherheit nicht sehr weitsichtig. Solche - sagen wir mal - "abnormaler" Aktionen anderer Verkehrsteilnehmer richt (erahnt) man doch vorher.
gruß
Könnte es sein dass dein Anwalt die Sache nüchtern und realistisch einschätzt?
Gut dass es den Unfallbeteiligten besser geht, aber dadurch wird oft ein sachliches Bild des Unfalls verzerrt. Halten wir mal fest was nach der Schilderung im 1. Post anzunehmnen ist:
- Über eine geschlossene Linie gefahren um was auch immer zu tun (widerrechtlich wenden oder abbiegen)
- Beim Abbiegen die nötige Sorgfaltspflicht missachtet (Spiegel/Schulterblick)
- Wurde ggf. geblinkt? Konnte der Hintermann die Absicht widerrechtlich abzubiegen/zu wenden überhaupt erkennen?
- Wurde deine Tochter ggf. nur langsam, der Hintermann meint die hält auf der Straße an und will - dann legal! - an dem Hindernis vorbeifahren?
Bei der Schilderung würde ich als Anwalt vermutlich auch von Klage abraten, das kann nach hinten losgehen. Dass die eigene Haftpflicht gezahlt hat passt dann ins Bild, denn die hat auch die Aufgabe ungerechtfertigte Forderungen abzuweisen. Und wer mal mitbekommen hat wie ungerne die zahlen weiß dass die jedes Schlupfloch suchen um nichts oder weniger zu zahlen.
Sorry, aber nach der Schilderung sehe ich wenig Chancen.
Aber ob damit die Betriebsgefahr vollständig gegen Null tendiert, ist eine noch offene Frage. Wenn ich nicht erkennen kann, was der vor mir Fahrende vorhat, habe ich die unklare Verkehrslage, die ein Überholen (und dann noch bei durchgezogener Linie) verbietet.
Der Anwalt war außergerichtlich tätig und hat dafür sein Honorar bekommen. Jetzt würde ich auch selbst bei der RS eine Kostenzusage anfordern, auf ca. 30 % des Schadens, und gleich darauf hinweisen, dass mit der Klage ein anderer Anwalt beauftragt werden soll.
Ich meine es steht in den RS Bedingungen drin, dass die Kosten für einen 2. RAW (im gleichen Fall, außer ggf einen Korrespondensanwaltes) nicht übernommen werden.
Aber egal, der der in das KFZ Deiner Tochter reingefahren ist, sparch vom "ausweichen", weil Deine Tochter plötzlich langsamer geworden ist und nicht vom absichtlichlichen überholen bei durchgezogener Linie.
Ganz abgesehen davon, dass nicht klar ist, ob Deine Tochter nun Blinker gesetzt hat oder nicht.
Sind ggf Zeugen vorhanden ?
Geklärt werden müßte wohl auch, ob Deine Tochter ohne ersichtlichen Grund gebremst hat oder nicht.
Google mal nach Anwaltsgebühren. Ein neuer Anwalt verursacht zusätzliche Kosten einer o,65 Gebühr nach der Schadenshöhe. Und wegen dieses Betrages kann die RS ablehnen.