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Kfz Versicherung bei Autoverkauf - Übergang auf den Käufer

Themenstarteram 13. März 2018 um 14:02

Ich schreibe euch mal meinen vermeintlichen Wissensstand.

Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

Angenommen ich habe SF 20 in der KH und SF 20 in der VK.

Ich verkaufe mein Auto im angemeldeten Zustand.

Kaufvertrag wird von Käufer und Verkäufer unterschrieben und im Kaufvertrag ist Datum und Uhrzeit eingetragen.

Der Käufer verunglückt jetzt mit dem gekauften Fahrzeug auf der Heimfahrt.

Den Schaden muss meine Versicherung abwickeln.

Meine SF werden durch den Schaden aber nicht belastet.

Sehe ich das so richtig?

Beste Antwort im Thema

Das Auto ist hier weder vermietet noch verliehen, sondern v e r k a u f t. Und da hat Paul schon die richtige Antwort gegeben.

Und rote Kennzeichen hat nur der Handel, nicht aber ein Privatmann. Der kann nur mit einem Kurzzeitkennzeichen "kommen" - wenn er vorher bereits die notwendigen Fahrzeugpapiere hat.

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Wenn Du direkt nach dem Verkauf die Versicherung über den Verkauf in Kenntnis setzt, dann ja. Da findet sich auch was in den AKB des Versicherungsvertrages.

Leider nicht. Erst mit Abmeldung erlischt das. So ist es halt mit einer Vermieteten oder geliehenen Sache. Deine Versicherung kommt für den Schaden anderer auf und Stuft Dich zurück, solange Du oder der Käufer den Schaden nicht zurückkauft bei der Versicherung. Natürlich kannst Du den Käufer privatrechtlich dann für den Schaden verantwortlich machen. Aber das zieht sich dann durch die Gerichte.

Um auf der sicheren Seite zu sein, soll der Käufer mit roten Nummernschildern kommen.

Vermietete oder geliehene Sachen sind immer problematisch. Auch bei Freunden, ich geb Dir mal mein Auto. Wenn es dann krach ist der Ärger vorprogrammiert. Denn i.d.R. setzt man kaum einen Vertrag auf wie es sich denn im Schadensfall verhält.

Entweder zusammen zum Abmelden, oder Rote Nummer, oder Anhänger. Auto einfach mitgeben = Risiko.

Das Auto ist hier weder vermietet noch verliehen, sondern v e r k a u f t. Und da hat Paul schon die richtige Antwort gegeben.

Und rote Kennzeichen hat nur der Handel, nicht aber ein Privatmann. Der kann nur mit einem Kurzzeitkennzeichen "kommen" - wenn er vorher bereits die notwendigen Fahrzeugpapiere hat.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 13. März 2018 um 15:05:27 Uhr:

Wenn Du direkt nach dem Verkauf die Versicherung über den Verkauf in Kenntnis setzt, dann ja. Da findet sich auf was in den AKB des Versicherungsvertrages.

Und so steht es dort in den AKB's:

G6. Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?

Übergang der Versicherung auf den Erwerber

G.6.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs

die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für den

Fahrerschutz.

G.6.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben

des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags

verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des

Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt

wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der

Versicherung folgt.

G.6.3 Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von

Ihnen oder vom Erwerber verlangen.

Anzeige der Veräußerung

G.6.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs

unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den

Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?

Übergang der Versicherung auf den Erwerber

G.6.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs

die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für den

Fahrerschutz.

G.6.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben

des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags

verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des

Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt

wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der

Versicherung folgt.

G.6.3 Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von

Ihnen oder vom Erwerber verlangen.

Anzeige der Veräußerung

G.6.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs

unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den

Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.

zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs

Ist mit der Uhrzeit im Kaufvertrag dokumentiert!

Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen

Pflichten für beide Vertagspartner. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern. Für die Anzeigepflicht ist z.B. der Postversand ausreichend, aber nicht erst nach einer Woche.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 13. März 2018 um 15:16:16 Uhr:

Das Auto ist hier weder vermietet noch verliehen, sondern v e r k a u f t. Und da hat Paul schon die richtige Antwort gegeben.

Und rote Kennzeichen hat nur der Handel, nicht aber ein Privatmann. Der kann nur mit einem Kurzzeitkennzeichen "kommen" - wenn er vorher bereits die notwendigen Fahrzeugpapiere hat.

Das es Verkauft ist, kann man ja aus der Ausführung lesen. Nur wenn ich das versicherte Auto Übergebe, ohne eine Vereinbarung ist es wie vermietet oder geliehen. Aber Du hast ja schon recht.

Dank PeterBH hat man ja auch den Auszug aus den AKB. Dann muss oder sollte aber ja dann wohl diese Punkte ein teil des Kaufvertrags werden. macht Ihr das so?

G.6.2 Die Versicherung geht auf den Erwerber über. (Das würde ich sicherlich als Käufer nicht Unterschreiben).

G.6.3 Der Beitrag kann von Ihnen oder dem Erwerber eingezogen werden... (Na das ist ja noch bessser)

G.6.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet... und wenn der Erwerber nicht Anzeigt?

Aber zum Glück leben wir in einer ehrlichen Welt und alles geht seiner Wege.

Ich hab das Problem nicht da ich nur abgemeldet verkaufe!

Ich hab keinen bock da hinterher zu laufen.

Themenstarteram 13. März 2018 um 15:11

Zitat:

@UliBN schrieb am 13. März 2018 um 15:41:41 Uhr:

zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs

Ist mit der Uhrzeit im Kaufvertrag dokumentiert!

Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen

Pflichten für beide Vertagspartner. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern. Für die Anzeigepflicht ist z.B. der Postversand ausreichend, aber nicht erst nach einer Woche.

Hab selber gerade das VVG gegoogelt.

Wenn das nicht gemacht wird, hat das erst nach einem Monat Konsequenzen, wenn ich das richtig lese.

https://dejure.org/gesetze/VVG/97.html

Deine Mitteilung an die Versicherung, per Email oder Fax, dass es nun einen neuen Besitzer gibt muss zeitlich vor! einer möglichen Unfallmeldung eingehen, nur dann gilt sie.

Also gleich mit Kaufvertrag die Versicherung informieren, denn schon an der nächsten Kreuzung kann es passieren...

Dann reguliert zwar Deine Versicherung den Vorfall, aber im nächsten Versicherungsjahr hochgestuft wird der neue Besitzer.

Themenstarteram 13. März 2018 um 15:41

Warum sollte ich dann hochgestuft werden?

Ich kann ja per Kaufvertrag den Verkauf des Fahrzeuges trotzdem zeitgenau belegen.

am 13. März 2018 um 15:53

Weil du die AKB´s in dem Fall nicht beachtet hast.

Damit bist du weiter in der Verantwortung.

Das alles hier gilt natürlich nur für die Haftpflicht.

Themenstarteram 13. März 2018 um 16:08

Welcher Punkt soll das sein???

Zitat:

@romanusko schrieb am 13. März 2018 um 16:21:11 Uhr:

Deine Mitteilung an die Versicherung, per Email oder Fax, dass es nun einen neuen Besitzer gibt muss zeitlich vor! einer möglichen Unfallmeldung eingehen, nur dann gilt sie.

Also gleich mit Kaufvertrag die Versicherung informieren, denn schon an der nächsten Kreuzung kann es passieren...

Dann reguliert zwar Deine Versicherung den Vorfall, aber im nächsten Versicherungsjahr hochgestuft wird der neue Besitzer.

Nicht Besitzer, sondern Eigentümer bzw. Halter Wieso Mail oder Fax? Noch gilt rechtlich als ausreichend der Postweg. Die AKB sind eindeutig und geben die rechtlichen Bedingungen vor. Da muss nix sofort geschickt werden. Und der Versicherung ist es egal, ob es sofort an der nächsten Kreuzung passiert ist.

Wenn aber die Meldepflicht nicht innerhalb üblicher Fristen befolgt wurde, wird der Schadensfall dem alten Versicherungsnehmer zugerechnet.

Der Postgaul braucht eben länger und er stellt keine kostenfreie Bestätigung aus ... :rolleyes:

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