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KFZ Zulassung auf minderjährige Person (unter 10 Jahre) ohne schwerbehinderten Ausweis/Führerschein?

Themenstarteram 15. Januar 2025 um 13:05

Hallo Interessierte: mal etwas ausgefallenes.

Es wird versucht, KFZ auf minderjährige Personen - also meist Kind oder Enkel - anzumelden.

Wir sind schon recht weit und es gibt nachweislich schon einige Fälle, wo das durchgeführt wurde.

Der Punkt ist, dasss Zulassungstellen sich darauf berufen, dass dies nur möglich ist, wenn die Person schwerbehindert ist (aufgrund der steuerlichen Vergünstigungen) oder aber dabei ist, einen entsprechenden Führschein zu erwerben (also meist mit 17 bei begleitetem Fahren, Mopeds usw. ab 16 usw.).

Dies ist aber eine reine Handlungsanweisung, diese ist durch keine einzige Rechtsgrundlage gedeckt. Die Argumentationen der Zulassungsbehörden laufen stets in Leere, da ständig mit der bettlägigen 100 jährigen Oma ohne Führerschein gekontert werden kann, auf die jederzeit ein KFZ zugelassen werden kann, denn:

In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs geregelt. Nach § 6 FZV muss der Halter eines Fahrzeugs natürliche oder juristische Person sein. Es wird jedoch keine explizite Altersbeschränkung genannt.

Gemäß § 1 PflVG muss jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird, haftpflichtversichert sein. Da Minderjährige keine Versicherungsverträge abschließen können, müssen die gesetzlichen Vertreter als Versicherungsnehmer fungieren.

Minderjährige sind nach § 104 BGB beschränkt geschäftsfähig und benötigen für die Zulassung eines Fahrzeugs die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB).

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt die Erteilung von Fahrerlaubnissen und enthält Altersbeschränkungen für den Erwerb verschiedener Fahrerlaubnisklassen (z.B. 18 Jahre für Klasse B). Diese Regelungen betreffen jedoch nicht die Zulassung, sondern die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) selbst enthält keine explizite Altersbeschränkung für die Zulassung eines Fahrzeugs auf minderjährige Personen. Die Zulassung kann somit unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, erfolgen.

Hat wer hier schon Erfahrungen? Erfolge? Klar, wir haben in Deutschland sicher andere Probleme....aber.....es geht ums Prinzip. Es scheint, dass man in Deutschland mit weggeworfenen Unterlagen weiterkommt als wenn man sich an den Text des Gesetzes hält.

In Bayern haben wir bislang keine Erfolge, ein KFZ auf die minderjährigen Person, die nicht SB ist und keinen FS hat, zuzulassen.

Danke!

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9 Antworten

Bei Minderjährigen kenne ich das durchaus, aber unter zehn Jahre ist überhaupt nicht geschäftsfähig. Das dürfte im Zweifelsfall der Knackpunkt sein. Ein Führerschein ist afaik nicht Bedingung.

Bei Schwerbehinderung ist das Alter uninteressant, denn der gesetzliche Vertreter muss unterschrieben.

https://www.bussgeldkatalog.org/.../?...

Themenstarteram 15. Januar 2025 um 14:37

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 15. Januar 2025 um 15:07:00 Uhr:

Bei Minderjährigen kenne ich das durchaus, aber unter zehn Jahre ist überhaupt nicht geschäftsfähig. Das dürfte im Zweifelsfall der Knackpunkt sein. Ein Führerschein ist afaik nicht Bedingung.

Da hast Du natürlich recht - das ist handwerklich nicht schön bzw. falsch! Denn:

Kinder unter sieben Jahren sind laut Gesetz nicht geschäftsfähig (§ 104 BGB) und Verträge mit ihnen nichtig (§ 105 I BGB). Nach dem siebten Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen eigenständig rechtlich vorteilhafte Geschäfte abschließen.23.10.2023

Aber das ist ohne weitere Auswirkung, denn auch bei minderjährigen unter 7 Jahren können die Eltern immer noch zustimmen, bzw. in Vetretung handeln. Zumal, dann lass das Kind eben das 7. Lebensjahr vollendet haben, dann wären wir ja wieder bei der obigen dann richtigen Aussage, daß Minderjährige sind nach § 104 BGB beschränkt geschäftsfähig sind und für die Zulassung eines Fahrzeugs die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB) benötigen.

Ich kenne die Grenze bei 14 Jahren, bin aber kein Jurist.

Mir sein aber die Anmerkung gestattet, dass ich es etwas befremdlich finde, ein Auto auf ein siebenjähriges Kind anmelden zu wollen.

Spätestens wenn ein Verkehrsdelikt verfolgt wird, wo eine Halterabfrage Erfolgt kommen die komischen Fragen, das ist sicher.

Generell können im deutschen "Zulassungsrecht" ja Eigentümer, Halter und Versicherungsnehmer "auseinanderfallen".

Das ist meines Wissens einzigartig auf der Welt.

Ich nehme an(!), dass zumindest eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (ab 14 Jahren) gegeben sein muss, wenn man ein Fahrzeug zulassen möchte.

Schließlich ist es ja auch möglich, eine 125er als 16-Jähriger auf sich anzumelden.

Es gibt nur die drei Altersstufen in der Geschäftsfähigkeit: 7, 14, 18 Jahre. Und natürlich eine Beschränkung aufgrund eingeschränkter geistiger Fähigkeiten.

Somit denke(!) ich, dass 10 nicht drin ist, 14 Jahre aber durchaus möglich sein könnte. Denn die Geschäftsfähigkeit mit 14 ist auf dem gleichen Niveau wie mit 16.

Bin gespannt, ob jemand hier bullet proof information hat.

Zitat:

@sweethemi schrieb am 15. Januar 2025 um 15:42:56 Uhr:

...

Ich nehme an(!), dass zumindest eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (ab 14 Jahren) gegeben sein muss, wenn man ein Fahrzeug zulassen möchte.

Schließlich ist es ja auch möglich, eine 125er als 16-Jähriger auf sich anzumelden.

...

Als ehemaliger 125er Fahrer mit 16 .. der auch schön alles selbst machen durfte .. Zulassung, versicherung u.s.w.

Ohne Unterschrift und Daten von Erziehungsberechtigten war? es aber nicht möglich in berlin ... Da gibt es extra eine Spalte im Zulassungsantrag für den u18 Fall ... Wenn Eltern in der Ehe sind, müssen beide ihre Daten eintragen...

Ich weiß zum Glück:D nicht ob es eine Möglichkeit gegeben hätte, wenn beide Eltern das verweigert hätten? Mutti hat zwar gezögert, konnte ich damals mit 16 nicht verstehen... jetzt schon ... Mopped ist ein nicht zu unterschätzendes Risiko..:eek:

Ich weiß auch nicht ob im Kleingedrucken automatisch die Eletern gewissen Haftung übernommen haben... ist ein paar Jahre her...

Die Erziehungsberechtigten müssen sogar schriftlich erklären das sie für alles aufkommen.

Sämtliche Infos von Verwaltungen sagen eindeutig das entweder nur minderjährige Schwerbehinderte Halter werden können,oder der Minderjährige verfügt über die entsprechende Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.

Hier mal ein Musterschreiben dafür:

https://bewerbung.schaumburg.de/.../...halter_oder_halterinnen.pdf?...

Es braucht einen Zustimmungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts, weil das Kind mit der Zulassung ein ausschließlich vermögensbelastendes Rechtsgeschäft eingeht. Das dürfen die Elternteile wegen ihrer Eigeninteressen nicht selbst abschließen. Ggf. muss dafür ein Ergänzungspfleger für das Kind bestellt werden. Und ob der mitspielt, das ist wenigstens ungewiss. Ich würde das sein lassen, nicht nur wegen der erheblichen Kosten. Da ist schneller eine UG oder eine ausländische Ltd. gegründet. ...

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