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KFZ Zulassung auf minderjährige Person (unter 10 Jahre) ohne schwerbehinderten Ausweis/Führerschein?

Themenstarteram 15. Januar 2025 um 13:05

Hallo Interessierte: mal etwas ausgefallenes.

Es wird versucht, KFZ auf minderjährige Personen - also meist Kind oder Enkel - anzumelden.

Wir sind schon recht weit und es gibt nachweislich schon einige Fälle, wo das durchgeführt wurde.

Der Punkt ist, dasss Zulassungstellen sich darauf berufen, dass dies nur möglich ist, wenn die Person schwerbehindert ist (aufgrund der steuerlichen Vergünstigungen) oder aber dabei ist, einen entsprechenden Führschein zu erwerben (also meist mit 17 bei begleitetem Fahren, Mopeds usw. ab 16 usw.).

Dies ist aber eine reine Handlungsanweisung, diese ist durch keine einzige Rechtsgrundlage gedeckt. Die Argumentationen der Zulassungsbehörden laufen stets in Leere, da ständig mit der bettlägigen 100 jährigen Oma ohne Führerschein gekontert werden kann, auf die jederzeit ein KFZ zugelassen werden kann, denn:

In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs geregelt. Nach § 6 FZV muss der Halter eines Fahrzeugs natürliche oder juristische Person sein. Es wird jedoch keine explizite Altersbeschränkung genannt.

Gemäß § 1 PflVG muss jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird, haftpflichtversichert sein. Da Minderjährige keine Versicherungsverträge abschließen können, müssen die gesetzlichen Vertreter als Versicherungsnehmer fungieren.

Minderjährige sind nach § 104 BGB beschränkt geschäftsfähig und benötigen für die Zulassung eines Fahrzeugs die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB).

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt die Erteilung von Fahrerlaubnissen und enthält Altersbeschränkungen für den Erwerb verschiedener Fahrerlaubnisklassen (z.B. 18 Jahre für Klasse B). Diese Regelungen betreffen jedoch nicht die Zulassung, sondern die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) selbst enthält keine explizite Altersbeschränkung für die Zulassung eines Fahrzeugs auf minderjährige Personen. Die Zulassung kann somit unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, erfolgen.

Hat wer hier schon Erfahrungen? Erfolge? Klar, wir haben in Deutschland sicher andere Probleme....aber.....es geht ums Prinzip. Es scheint, dass man in Deutschland mit weggeworfenen Unterlagen weiterkommt als wenn man sich an den Text des Gesetzes hält.

In Bayern haben wir bislang keine Erfolge, ein KFZ auf die minderjährigen Person, die nicht SB ist und keinen FS hat, zuzulassen.

Danke!

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80 Antworten

Bei Minderjährigen kenne ich das durchaus, aber unter zehn Jahre ist überhaupt nicht geschäftsfähig. Das dürfte im Zweifelsfall der Knackpunkt sein. Ein Führerschein ist afaik nicht Bedingung.

Bei Schwerbehinderung ist das Alter uninteressant, denn der gesetzliche Vertreter muss unterschrieben.

https://www.bussgeldkatalog.org/.../?...

Themenstarteram 15. Januar 2025 um 14:37

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 15. Januar 2025 um 15:07:00 Uhr:

Bei Minderjährigen kenne ich das durchaus, aber unter zehn Jahre ist überhaupt nicht geschäftsfähig. Das dürfte im Zweifelsfall der Knackpunkt sein. Ein Führerschein ist afaik nicht Bedingung.

Da hast Du natürlich recht - das ist handwerklich nicht schön bzw. falsch! Denn:

Kinder unter sieben Jahren sind laut Gesetz nicht geschäftsfähig (§ 104 BGB) und Verträge mit ihnen nichtig (§ 105 I BGB). Nach dem siebten Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen eigenständig rechtlich vorteilhafte Geschäfte abschließen.23.10.2023

Aber das ist ohne weitere Auswirkung, denn auch bei minderjährigen unter 7 Jahren können die Eltern immer noch zustimmen, bzw. in Vetretung handeln. Zumal, dann lass das Kind eben das 7. Lebensjahr vollendet haben, dann wären wir ja wieder bei der obigen dann richtigen Aussage, daß Minderjährige sind nach § 104 BGB beschränkt geschäftsfähig sind und für die Zulassung eines Fahrzeugs die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB) benötigen.

Ich kenne die Grenze bei 14 Jahren, bin aber kein Jurist.

Mir sein aber die Anmerkung gestattet, dass ich es etwas befremdlich finde, ein Auto auf ein siebenjähriges Kind anmelden zu wollen.

Spätestens wenn ein Verkehrsdelikt verfolgt wird, wo eine Halterabfrage Erfolgt kommen die komischen Fragen, das ist sicher.

Die Erziehungsberechtigten müssen sogar schriftlich erklären das sie für alles aufkommen.

Sämtliche Infos von Verwaltungen sagen eindeutig das entweder nur minderjährige Schwerbehinderte Halter werden können,oder der Minderjährige verfügt über die entsprechende Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.

Hier mal ein Musterschreiben dafür:

https://bewerbung.schaumburg.de/.../...halter_oder_halterinnen.pdf?...

Es braucht einen Zustimmungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts, weil das Kind mit der Zulassung ein ausschließlich vermögensbelastendes Rechtsgeschäft eingeht. Das dürfen die Elternteile wegen ihrer Eigeninteressen nicht selbst abschließen. Ggf. muss dafür ein Ergänzungspfleger für das Kind bestellt werden. Und ob der mitspielt, das ist wenigstens ungewiss. Ich würde das sein lassen, nicht nur wegen der erheblichen Kosten. Da ist schneller eine UG oder eine ausländische Ltd. gegründet. ...

Vorallem frage ich mich warum man ein Fahrzeug auf ein (deutlich) minderjähriges Kind zulassen (können) soll wenn nichtmal ein GDB vorliegt ... für das es die Zulassung, KFZ-steuerrechtlich, imho nichtmal braucht.

... Bürgergeld-Freibetragspoker? ... :rolleyes: ... Beschlagnahmeverhinderung? :rolleyes:

Mich würde da auch mal interessieren, welchen sachlichen und nachvollziehbaren Grund es geben sollte, weshalb man sowas in Erwägung zieht.

Der Grund, warum das verweigert ist, dass das Kind mit der Zulassung Halter des Fahrzeugs wird. Der Halterbegriff wurde vor ewigen Zeiten (1983) vom BGH definiert als die Person, die das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt. Das kann durch eine minderjährige Person nicht erfüllt werden, diese kann somit nicht Halter werden, ergo auch keine Zulassung. Eine Ausnahme ist dann zulässig, wenn es sich um ein schwerbehindertes Kind handelt, da hier aus Billigkeitsgründen die steuerrechtliche Behandlung ebenfalls betrachtet wird. Zweite Ausnahme gilt für ab 16jährige und Zulassung eines Leichtkraftrads. BF17 stellt keinen Ausnahmegrund dar, da es an der erforderlichen Verfügungsgewalt fehlt.

Finde ich gut so und hoffe dass dies auch weiterhin so bleibt.

Bitte um Erklärung der Beweggründe ein KFZ auf ein 10-jähriges Kind anzumelden.

Der ADAC erklärt das hier:

https://www.adac.de/.../

Persönlich finde ich das Zulassen auf ein Kind grenzwertig weil entweder die Trickserei im Vordergrund steht oder genug Geld vorhanden ist, einen Zweitwagen nur für die Nutzung mit dem Kind anzuschaffen.

Ohne behindertes Kind oder passende Fahrerlaubnis geht das ja gar nicht.

Die Behinderung oder Fahrerlaubnis muss ja nachgewiesen werden.

Wo ist da die Trickserei?

Eine Familie mit behindertem Kind ist schon genug geplagt,und als 16jähriger seine Prozente früher runter fahren zu können ist doch OK.

Von der Fahrerlaubnis hängt es nur bei den Leichtkrafträdern ab. Ansonsten kann man beliebig ein Fahrzeug auf sich zulassen, auch ohne im Besitz der erforderlichen FE zu sein. Wäre bei ner juristischen Person auch sehr schwierig :)

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