1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Kündigung direkt nach Anmeldung?

Kündigung direkt nach Anmeldung?

Themenstarteram 16. Oktober 2012 um 20:36

Hallo Leute,

kurze Frage: Kann ich eine Versicherung nach Erhalt der EVB-Nummer, mit der ich mein Auto angemeldet habe, sofort wieder kündigen und zu einer anderen wechseln? Die Versicherungspapiere habe ich heute erhalten, aber noch nicht unterschrieben zurückgeschickt. Oder bin ich jetzt erst mal mehr als 1 Jahr gebunden?

Eine Frage nebenbei: Kann man 2 Autos bei 2 verschiedenen Versicherungen haben? Welches wird dann als Erst- und Zweitwagen deklariert?

Ähnliche Themen
17 Antworten

Stichwort Widerrufsrecht.

Bei Autos bei zwei verschiedenen Versicherungen hängt es von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab wie das Zweitfahrzeug eingestuft wird. Da kannst Du nur in den Dir zur Verfügung sgestellten Unterlagen lesen.

Themenstarteram 17. Oktober 2012 um 9:07

Hmm... Leute.. Kann mir bitte jemand eine kurze Antwort geben? Dann nerve ich auch nicht mehr! :D

Wenn ich mit Versicherung A die Anmeldung meines neuen Gebrauchtwagen gemacht habe, kann ich es sofort bis zum 31.11. kündigen?

Zitat:

Original geschrieben von Green82

Hmm... Leute.. Kann mir bitte jemand eine kurze Antwort geben? Dann nerve ich auch nicht mehr! :D

Wenn ich mit Versicherung A die Anmeldung meines neuen Gebrauchtwagen gemacht habe, kann ich es sofort bis zum 31.11. kündigen?

Ja kannst Du in der Regel machen, wenn das Versicherungsjahr bei Deiner Vericherung zum 31.12. endet. Es gibt aber auch Versicherungen, wo das Versicherungsjahr mitten Jahr endet.

Themenstarteram 17. Oktober 2012 um 9:19

Ok super danke!

Und einen 14-Tage-Storno-Recht oder sowas gibt es nicht, oder?

Weil Montag war die Anmeldung und Dienstag habe ich die Papiere von der Versicherung erhalten und noch nicht unterschrieben zurückgeschickt.

Kann ich der Versicherung sagen, dass ich ihr Angebot doch nicht annehme und dass ich sofort aus dem Vertrag zurücktrete?

Zitat:

Original geschrieben von polo1,6l

Ja kannst Du in der Regel machen, wenn das Versicherungsjahr bei Deiner Vericherung zum 31.12. endet. Es gibt aber auch Versicherungen, wo das Versicherungsjahr mitten Jahr endet.

das halte ich fuer falsch.

sofern ueberhaupt schon ein "richtiger" vertrag zustande kam (die unterlagen liegen ja noch ununterschrieben vor?!), ist der vertrag mind. 1 Jahr gueltig.

ordentliche kuendigung dann also erst ende 2013, wenn versicherungsjahr=kalenderjahr.

PS

aus meiner sicht, muss der TE eine neue EVB ( ab tag der zulassung ??) hinterlegen und den versicherungsantrag natuerlich nicht unterschrieben zurueckschicken.

ein moegl. problem sehe ich in der abrechnung der bisherigen zeit.

die "alte" versicherung wird evtl die tage nach kurzzeittarif abrechnen und das kann rel. teuer werden -> nachfragen

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

Zitat:

Original geschrieben von polo1,6l

Ja kannst Du in der Regel machen, wenn das Versicherungsjahr bei Deiner Vericherung zum 31.12. endet. Es gibt aber auch Versicherungen, wo das Versicherungsjahr mitten Jahr endet.

das halte ich fuer falsch.

sofern ueberhaupt schon ein "richtiger" vertrag zustande kam (die unterlagen liegen ja noch ununterschrieben vor?!), ist der vertrag mind. 1 Jahr gueltig.

ordentliche kuendigung dann also erst ende 2013, wenn versicherungsjahr=kalenderjahr.

PS

aus meiner sicht, muss der TE eine neue EVB ( ab tag der zulassung ??) hinterlegen und den versicherungsantrag natuerlich nicht unterschrieben zurueckschicken.

ein moegl. problem sehe ich in der abrechnung der bisherigen zeit.

die "alte" versicherung wird evtl die tage nach kurzzeittarif abrechnen und das kann rel. teuer werden -> nachfragen

Tach,

das halte ich wiederum für nicht richtig.

Wenn die Hauptfälligkeit am 31.12. ist, kann er den Vertrag auch zu diesem Zeitpunkt kündigen, selbst wenn der Vertrag erst jetzt beginnt. Ist die Hauptfälligkeit jedoch unterjährig, kann er erst zu diesem Zeitpunkt kündigen.

Salve,

remarque

warum holt man sich ne evb nummer bei versicherung x wen man eh lieber zu versicherung y will???

aus dem versicherungsschein sollte die laufzeit ja absehbar sein?

ich bin der meinung, dass 1 jahr hierbei ueblich ist.

hat der TE nur die unterlagen zum versicherungsantrag vorliegen, sollte es eh kein problem sein.

Themenstarteram 17. Oktober 2012 um 9:45

Ich habe angerufen. Der Vertrag gilt erst mal nur bis zum 1.1.13 und verlängert sich, wenn ich nicht bis zum 30.11. kündige! :)

Am Telefon habe ich jetzt nicht gefragt: Ist das nicht vertraglich festgelegt, ob die Versicherung nach dem Kurzzeittarif abrechnen darf? Muss sie sich nicht an den Vertrag halten und die Summe nicht anteilig nach Tagen abrechnen?

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

aus dem versicherungsschein sollte die laufzeit ja absehbar sein?

ich bin der meinung, dass 1 jahr hierbei ueblich ist.

hat der TE nur die unterlagen zum versicherungsantrag vorliegen, sollte es eh kein problem sein.

1. Ja, aus dem Antrag und dem Versicherungsschein ersehbar, ansonsten gilt meine Aussage von vorher wegen der Hauptfälligkeiten.

2. Dann hat er durch seine Versicherung vorläufige Deckung durch die eVB.

Will er jetzt die Versicherung wechslen, weil er z.B. gesehen hat, dass es auch viel billigere:D Versicherer gibt, dann muss diese die eVB rückwirkend bei der Zulassungsstelle hinterlegen.

Der erste Versicherer ist dann raus.

Themenstarteram 17. Oktober 2012 um 9:57

Zitat:

1. Ja, aus dem Antrag und dem Versicherungsschein ersehbar, ansonsten gilt meine Aussage von vorher wegen der Hauptfälligkeiten.

2. Dann hat er durch seine Versicherung vorläufige Deckung durch die eVB.

Will er jetzt die Versicherung wechslen, weil er z.B. gesehen hat, dass es auch viel billigere:D Versicherer gibt, dann muss diese die eVB rückwirkend bei der Zulassungsstelle hinterlegen.

Der erste Versicherer ist dann raus.

1. Es ist nicht ganz ersehbar. Da steht 1.1., aber kein Jahr! Aber habe das telefonisch abgeklärt, dass es der 1.1.13 ist.

2. Wie jetzt? Sagen wir ich schicke die Antragspapiere nicht zu Versicherung A zurück. Entfällt der vorläufige Schutz dann einfach nach 2 Wochen und sie können nicht mehr auf mich zurückkommen? Kann ich jetzt mit der evb der Versicherung B einfach das Auto nochmal anmelden, und auf diese Weise sofort wechseln?

PS: JA! Ich habe eine billigere Versicherung gefunden! ;)

am 17. Oktober 2012 um 10:00

Ich habe mal bei mir nachgesehen und bei mir wäre es 14Tage nach erhalten der Unterlagen möglich ein Widerrufsrecht anzuwenden und den Vertrag hierdurch zu widersprechen. Also mal die Vertragsbedienungen durchlesen.

Die normale Kündigung ist mit 1Monatige Frist zum ende des Versicherungsjahr möglich. Die Wortlaut "Versicherungsjahr" bezieht sich hier nicht auf ein ganzes Jahr, sondern wann das Versicherungsjahr endet. Beispiel ich versichere mein PKW im Monat März und die Versicherung nimmt das Datum 31.12.2012 24:00 Uhr als ende des Versicherungsjahr, muss ich bis zum 30.11.2012 den Vertrag kündigen. Hier ist es uninteressant dass ich noch keine 12 Monate voll habe, da mich die Versicherung nur bis zum 31.12.2012 versichert hat und nur diesen Betrag berechnet und ab 01.01.2013 ein neues Versicherungsjahr beginnt, der erneut neu berechnet wird.

Allerdings rechnen nicht alle Versicherungen bis zum 31.12.2012 24:00Uhr ab, sondern in meinem Beispiel dann auch bis zum ende Februar(12Monate). In diesem Fall könnte ich erst zum ende Januar(11Monate) kündigen. Allerdings würde dann das Versicherungsjahr nicht bis ende Dezember berechnet sondern von März bis ende Februar(12Monate).

Hier noch einige Infos dazu.... http://www.kuendigung-kfzversicherung.de/kuendigung/

Zitat:

2. Wie jetzt? Sagen wir ich schicke die Antragspapiere nicht zu Versicherung A zurück. Entfällt der vorläufige Schutz dann einfach nach 2 Wochen und sie können nicht mehr auf mich zurückkommen? Kann ich jetzt mit der evb der Versicherung B einfach das Auto nochmal anmelden, und auf diese Weise sofort wechseln?

PS: JA! Ich habe eine billigere Versicherung gefunden! ;)

Dein neuer Versicherer muss die eVB rückwirkend zum Tag der Zulassung hinterlegen (das machen aber meines Wissens nicht alle Versicherer). Dann sagst Du der ersten Bescheid was läuft (aus Höflichkeit, damit der Vorgang abgeschlossen werden kann) - und fertig.

Wenn die eVB nicht rückwirkend hinterlegt wird, kannst Du immer noch zum 01.01. kündigen.

Themenstarteram 17. Oktober 2012 um 10:19

Danke Leute... So werde ich das machen. Manche hier haben noch von dem Kurzzeittarif geredet, dass Versicherungen dann anwenden (können). Ich hoffe, das macht meine Versicherung nicht. Wie kurz ist kurz? Ich wäre immerhin 2,5 Monate bei der Versicherung.

Ich kriege heute oder morgen die Papiere der Versicherung B. Dann schau ich weiter.

Deine Antwort
Ähnliche Themen