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Kurzzeitkennzeichen auf ein noch angemeldetes Fahrzeug

Themenstarteram 24. Januar 2017 um 20:59

Hallo liebe Motortalk-Gemeinde.

Ich habe ein folgendes Problem und suche seit heute Mittag in den Foren rum aber finde nichts dazu.

Ich habe am (21.01)Samstag ein Fahrzeug von Privat gekauft. Da er sein neues Fahrzeug erst am (27.01)Freitag bekommt darf ich sein altes Fahrzeug ebenso am Freitag abholen.

Problem: Das Auto wird erst am Freitag abgemeldet.

Meine Frage: Kann ich am Donnerstag(26.01) mir bei meiner Zulassungsstelle Kurzzeitkennzeichen für das Fahrzeug geben lassen?Fahrzeugschein- und Brief habe ich in Kopie, sowie die EVB. Ich selbst kann das Fahrzeug am Freitag aber erst um 17:00Uhr abholen, und da haben die Zulassungsstellen schon geschlossen.

Bekomme ich die Kurzzeitkennzeichen oder nicht? Hatte schonmal jemand die Situation?

P.S. Ich weiß nur das auf ein richtig angemeldetes Fahrzeug keine Kurzzeitkennzeichen draufgeschraubt werden dürfen.

Und der Verkäufer gibt das Auto nur abgemeldet heraus.

Beste Antwort im Thema

Also ihr macht es euch immer schwer.

Mit Übergabedatum und Zeit im Kaufvertrag geht die Versicherung an den Käufer über. Wozu also der Unsinn mit dem Abmelden? Wer Angst hat dass der Käufer irgendwelchen Unfug anstellt oder das Abmelden versäumt der schickt an Zulassungsstelle und Versicherung eine Verkaufsmeldung und gut.

Das hat für alle Beteiligten nur Vorteile, Beide sparen sich unnötige Wege und der Käufer kommt sogar Sonntags problemlos nach Hause.

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Du kannst dir mit Deckungszusage der Versicherung das KZK auch am Standort des Verkäufers/ des Fahrzeugs holen, die Vorschrift wurde letztes Jahr geändert. Evtl kannst du ja mit dem Verkäufer zusammen dahinfahren? Dann kann er das Auto da abmelden und du dann die KZK besorgen.

Edit: Sorry, hab den Passus mit der Uhrzeit überlesen.

Aber vielleicht kannst du den Verkäufer überreden, nach der Abmeldung des Autos gleich ein KZK zu beantragen, natürlich auf deine Kosten? Müsste natürlich auf seinen Namen sein, aber das Kennzeichen hat ja ein "Verfallsdatum", da sollte sich das Risiko für ihn in Grenzen halten.

 

Zitat:

@adl_audi schrieb am 24. Januar 2017 um 21:59:15 Uhr:

Bekomme ich die Kurzzeitkennzeichen oder nicht?

Ob du welche bekommst oder nicht, kann hier natürlich keiner sagen. Du dürftest aber keine bekommen, wenn alles richtig abläuft.

Hallo, CV626,

Zitat:

@CV626 schrieb am 24. Januar 2017 um 22:28:17 Uhr:

Müsste natürlich auf seinen Namen sein, aber das Kennzeichen hat ja ein "Verfallsdatum", da sollte sich das Risiko für ihn in Grenzen halten.

damit würde der Verkäufer sich strafbar machen, wenn er die Kennzeichen an den TE weitergibt.

Das einfachste wäre, mit der zuständigen Zulassungsstelle zu reden und nachzufragen, wie man das Dilemma lösen kann.

Viele Grüße,

Uhu110

Das Auto ist doch dann noch bis 24.00 Uhr Versichert.

Die "alten Kennzeichen" wird der Verkäufer nicht an sein neues Blech schrauben.

Also alte Kennzeichen auf Alten Auto lassen und Heimfahren.

Oder nicht?

Hallo Uhu,

wirklich? Die KZK würden dann ja zu dem richtigen Auto gehören, und das Auto wäre ordnungsgemäß zugelassen? Oder nicht? Was habe ich da übersehen? Ein auf den Halter zugelassenes KZK zum Zweck einer Probefahrt ist ja auch zulässig.

Zitat:

@Ja-Ho schrieb am 24. Januar 2017 um 23:21:24 Uhr:

Das Auto ist doch dann noch bis 24.00 Uhr Versichert.

Die "alten Kennzeichen" wird der Verkäufer nicht an sein neues Blech schrauben.

Also alte Kennzeichen auf Alten Auto lassen und Heimfahren.

Oder nicht?

Das gilt glaube ich nur für Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. Das träfe hier nicht zu. Außerdem nur im gleichen oder im angrenzenden Zulassungsbezirk.

Davon abgesehen weißt du ja gar nicht, ob der Verkäufer das Kennzeichen nicht vllt für sein neues Fahrzeug verwenden will. Dann stünde es so oder so nicht zur Verfügung.

Zitat:

@CV626 schrieb am 24. Januar 2017 um 23:26:02 Uhr:

Zitat:

@Ja-Ho schrieb am 24. Januar 2017 um 23:21:24 Uhr:

Das Auto ist doch dann noch bis 24.00 Uhr Versichert.

Die "alten Kennzeichen" wird der Verkäufer nicht an sein neues Blech schrauben.

Also alte Kennzeichen auf Alten Auto lassen und Heimfahren.

Oder nicht?

Das gilt glaube ich nur für Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. Das träfe hier nicht zu. Außerdem nur im gleichen oder im angrenzenden Zulassungsbezirk.

Davon abgesehen weißt du ja gar nicht, ob der Verkäufer das Kennzeichen nicht vllt für sein neues Fahrzeug verwenden will. Dann stünde es so oder so nicht zur Verfügung.

Ja, schon das selbe Kennzeichen, aber am neuen Auto neu gestanzt.

Das sollte doch gehen.

Edit:

Geht wenn man in den Nachbarbezirk fährt.

Also ihr macht es euch immer schwer.

Mit Übergabedatum und Zeit im Kaufvertrag geht die Versicherung an den Käufer über. Wozu also der Unsinn mit dem Abmelden? Wer Angst hat dass der Käufer irgendwelchen Unfug anstellt oder das Abmelden versäumt der schickt an Zulassungsstelle und Versicherung eine Verkaufsmeldung und gut.

Das hat für alle Beteiligten nur Vorteile, Beide sparen sich unnötige Wege und der Käufer kommt sogar Sonntags problemlos nach Hause.

So ist es, aber die Veräußerungsanzeige, die es schon seit Jahrzehnten gibt, gerät wohl immer mehr in Vergessenheit.

Moderne Zeiten.

Auch hier wird immer gepredigt, auf keinen Fall ein angemeldets Auto zu übergeben. Quatsch aus meiner Sicht, aber viele Verkäufer sehen es so.

Ich hatte vor einigen Jahren auch mal ein Kurzzeitkennzeichen auf ein Auto geholt, welches erst am nächsten Tag vom Vorbesitzer abgemeldet wurde. (Am Abend diesen Tages erfolgte dann die Abholung durch mich mit Kurzzeitkennzeichen)

Bei der Zulassungsstelle sagte mir die Dame, dass der Wagen laut ihrem System noch angemeldet sei, aber die Übermittlung unter den Zulassungsstellen (Auto stand woanders, als dort wo ich wohne) immer einige Tage dauert. Daher könne sie nicht sicher sagen, ob das Auto schon abgemeldet sei oder nicht ;) Dementsprechend bekam ich ohne Probleme Kurzzeitkennzeichen.

Von daher kein Problem!

Zitat:

@uhu110 schrieb am 24. Januar 2017 um 23:13:49 Uhr:

Hallo, CV626,

Zitat:

@uhu110 schrieb am 24. Januar 2017 um 23:13:49 Uhr:

Zitat:

@CV626 schrieb am 24. Januar 2017 um 22:28:17 Uhr:

Müsste natürlich auf seinen Namen sein, aber das Kennzeichen hat ja ein "Verfallsdatum", da sollte sich das Risiko für ihn in Grenzen halten.

damit würde der Verkäufer sich strafbar machen, wenn er die Kennzeichen an den TE weitergibt.

Würde er nicht, Übergabemitteilung an die Zulassungsstelle und gut ist. Ansonsten, bitte belastbare Quelle angeben.

Zitat:

@CV626 schrieb am 24. Januar 2017 um 23:26:02 Uhr:

Das gilt glaube ich nur für Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. Das träfe hier nicht zu. Außerdem nur im gleichen oder im angrenzenden Zulassungsbezirk.

Da wir hier aber nicht von der Zulassung eines Fahrzeugs reden, sondern von einer Außerbetriebsetzung, wäre das selbstverständlich möglich. Und nicht nur lokal begrenzt, sondern deutschlandweit.

Zitat:

@heros29 schrieb am 25. Januar 2017 um 00:01:00 Uhr:

Also ihr macht es euch immer schwer.

Mit Übergabedatum und Zeit im Kaufvertrag geht die Versicherung an den Käufer über. Wozu also der Unsinn mit dem Abmelden? Wer Angst hat dass der Käufer irgendwelchen Unfug anstellt oder das Abmelden versäumt der schickt an Zulassungsstelle und Versicherung eine Verkaufsmeldung und gut.

Und wenn er nicht ummeldet, hat man nur Scherereien und bleibt außerdem voll steuerpflichtig für das Fahrzeug...

Zitat:

@Kai R. schrieb am 25. Januar 2017 um 09:48:49 Uhr:

Auch hier wird immer gepredigt, auf keinen Fall ein angemeldets Auto zu übergeben. Quatsch aus meiner Sicht, aber viele Verkäufer sehen es so.

Mag aus deiner Sicht Quatsch sein, aber die immer wieder auftretenden Threads zeigen doch ein anderes Bild. Man geht damit schlicht jeder Menge Ärger aus dem Weg, wenn man es abgemeldet übergibt und es entstehen auch nicht noch irgendwelche zusätzlichen Kosten, insbesondere Steuer...

Wenn dir der Verkäufer seine alten Kennzeichen überlässt und diese nicht für sein neues Auto nutzt, kannst du deutschlandweit bis 24:00 Uhr am Tag der Abmeldung mit dem Fahrzeug hinfahren wo du willst.

Für den Tag ist es voll versteuert und versichert.

Zitat:

@CV626 schrieb am 24. Januar 2017 um 23:26:02 Uhr:

Das gilt glaube ich nur für Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. Das träfe hier nicht zu. Außerdem nur im gleichen oder im angrenzenden Zulassungsbezirk.

Nö, Nachbarbezirk gilt IMHO für Fahrten mit reserviertem ungesiegelten Kennzeichen.

Nach Abmeldung darfst du deutschlandweit bis 23:59Uhr fahren.

Gruß Metalhead

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