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Kurzzeitkennzeichen - Erlaubte Nutzung
Hallo,
wäre die im Folgenden beschriebenbe Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens zulässig?
Ein Autokäufer wohnt in München und kauft in Würzburg ein Auto. Er besorgt sich ein Kurzzeitkennzeichen und fährt mit dem Fahrzeug von Würzburg zunächst nach NRW und nach einigen Tagen von dort zurück zu seinem Wohnort in München.
Ist das zulässig mit einem Kurzzeitkennzeichen?
Viele Grüße
Sebastian
Beste Antwort im Thema
Sach mal: Bist du immer so renitent? Dann muss man sich nicht wundern, wenn der Gesetzgeber auch immer kleinlicher wird und die Ordnungsmacht es mit dem Augenmaß auch nicht mehr hat.
1. Ist dein Fall völlig an den Haaren herbeigezogen, so einen Getriebeschaden gibt es nicht!
2. Gibt es soetwas wie "üblich". Gibts auch häufiger bei Sonderangeboten, wo dann dransteht "nur in Haushaltsüblichen Mengen". Fängst du dann auch an der Kasse an zu diskutieren, was eine Haushaltsübliche Menge ist, wenn du mit einer Palette Waschmittel da aufschlägst?
3.Es hat noch nie geholfen, irgendwelche Geschichten immer und dauernd zu seinen Gunsten auszulegen. Das hat bisher immer dazu geführt, dass der Gesetzgeber dann erst recht dafür gesorgt hat, dass jedwede Lücke geschlossen wird, immer zum Nachteil aller!
Also einfach mal die Fresse halten und Regeln akzeptieren!
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175 Antworten
Solange das Kfz eine gültige HU besitzt (und natürlich dementsprechend auch verkehrssicher ist) und die auf den Kennzeichen angegebene Gültigkeitsdauer nicht überschritten wird, sehe ich dabei jetzt mal grundsätzlich keine Probleme.
es kommt natürlich auf den Zweck der Fahrt an. Zulässig sind Probe und Überführungsfahrten. Überführung fällt weg, das könnte man auf dem direkten Weg machen. Eine so lange Probefahrt kann man auch kaum erklären. Eine Überführung nach NRW, um dort mit einem potentiellen Käufer eine Probefahrt zu machen mit anschließender Überführung nach München, das wäre wohl zulässig. Sollte aber sauber dokumentiert sein.
Zitat:
@LordExcalibur schrieb am 28. Mai 2015 um 04:04:07 Uhr:
Hallo,
wäre die im Folgenden beschriebenbe Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens zulässig?
Ein Autokäufer wohnt in München und kauft in Würzburg ein Auto. Er besorgt sich ein Kurzzeitkennzeichen und fährt mit dem Fahrzeug von Würzburg zunächst nach NRW und nach einigen Tagen von dort zurück zu seinem Wohnort in München.
Ist das zulässig mit einem Kurzzeitkennzeichen?
Viele Grüße
Sebastian
Kurze Antwort: Nein!
Zitat:
@theo_haanen schrieb am 28. Mai 2015 um 15:02:24 Uhr:
Kurze Antwort: Nein!
kurze Antwort: Blödsinn!
Man muss wohl kaum dokumentieren, wie und was man in dem Gültigkeitszeitraum der Kennzeichen mit dem Auto macht...die sind ja versichert...
man muss belegen können, dass es sich um eine Probe- oder Überführungsfahrt handelt.
Dann dürften die maximal 2 Tage gültig sein... Denn welche Überführungsfahrt innerhalb Deutschlands dauert denn 5 Tage...
Nun erkläre mal jemand der freundlich fragenden Rennleitung in NRW, wie ein in Würzburg gekauftes Auto, das nach München überführt werden soll, jetzt in NRW für ein paar Tage zu suchen hat? Das dürfte etwas schwierig werden und am Ende auf Kennzeichenmissbrauch hinauslaufen, was im Unfall Falle auch keinen Versicherungsschutz bedeutet.
Zitat:
@ExKadett schrieb am 28. Mai 2015 um 16:35:55 Uhr:
Man muss wohl kaum dokumentieren, wie und was man in dem Gültigkeitszeitraum der Kennzeichen mit dem Auto macht...die sind ja versichert...
Bei unserem letzten Kurzkennzeichen ( noch zu den alten Bedingungen) musste ich auf der Zulassungsstelle eintragen, wann von wo nach wo zu fahren beabsichtigt ist. Vielleicht handhaben die Zulassungsstellen das ja unterschiedlich. Mal lustig ums Eck rum fahren ist offiziell nicht erlaubt.
Möglich war: zur Zulassung, Probefahrt, Werkstatt, TÜV und Überführung.
Hatte das letzte Mal die KZK in 2011. da musste ich weder abholort, noch Fahrstrecke oder sonstwas eintragen... Hab Donnerstags das Auto geholt und bin damit Fr, Sa, So, Mo gefahren. Das waren die 5 Tage, die ja bis zum Gültigkeitsdatum auf dem KZ angegeben waren... Warum soll ich da einen/mehrere Tag/e verschenken, wenn die "Einwegschilder" ein Heidengeld kosten... Da montags Feiertag war, bin ich Dienstag um 7:00 auf der Zulassung gewesen und habe ihn zugelassen...
Das KZK ist keine normale Zulassung und deshalb auch nicht normal nutzbar. Der erlaubte Nutzen beschränkt sich auf Probe- und Überführungsfahrten, wie bei roten Kennzeichen auch. Wenn man dich damit auf einem Supermarktparkplatz kontrolliert, hast du schon ein erhebliches Problem.
Ah ja, weil man bei Überführungsfahrten nicht einkaufen darf oder was. Unsinn.
Es hätte mich jetzt auch gewundert, wenn nicht irgend ein Spack aufgetaucht wäre, der mal wieder alles in Frage stellt! Nur mal zur Erinnerung: Der TE hat gefragt, ob es möglich sei! Möglich ist es natürlich, aber nicht zulässig. Was nun der TE daraus macht, ist für mich sein Ding.
Die Staatsmacht unterscheidet sehr strickt bei den Fahrzwecken. Eine Probefahrt, die vor dem Supermarkt endet, ist für den keine Probefahrt, sondern eine Einkaufsfahrt und damit durch das Kennzeichen nicht abgedeckt. Die haben da auch nur wenig Humor und keinerlei Neigungen, ein Diskutierkerzchen anzuzünden.
Es ist immer wieder erstaunlich, wie viele Zeitgenossen ganz klare Formuierungen versuchen, für ihre Zwecke "auszulegen". Hinterher kommt dann als nächster Fred: Hilfe, habe eine Anzeige wegen Kennzeichenmissbrauch in Tateinheit mit Fahren ohne Zulassung bekommen. Was soll ich jetzt machen?
Mein Tip in diesem Falle wäre: Nimm ein stabiles Seil, knote ein Ende davon an das Fensterkreuz deines Kellerfensters und mache aus dem anderen Ende eine Schlinge, die du stramm um deinen Hals legst. Jetzt springst du aus dem Keller durch das Fenster!
Aussen angekommen, überlegst du jetzt mal 5 min, warum das mit dem Selbstmord gerade nicht geklappt hat............
5min, schaffst du schon...............................
Also den dicken Wagen für ein paar tage spazieren zu fahren, oder zum Autotreffen, ist eher nicht drin mit einem KZK ?
Danke !