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Leasing-Rückgabe: Welches ist die beste Strategie

Themenstarteram 14. Mai 2007 um 8:15

Hallo Leute,

ich werde in den nächsten Tagen meinen beim Händler geleasten Wagen zurückgeben müssen. Ich befürchte das die bei der Rückgabe auch die kleinsten Gebrauchsspuren als Mangel geltend machen werden und die mich - einfach ausgedrückt - schlicht "über den Tisch ziehen wollen".

Ich habe folgende Strategie entwickelt, zu der ich Eure Meinung hören möchte.

1.

Rückgabetermin ca. 2 Wochen vor dem eigentlichen Leasing-End-Termin.

2.

Wenn die Forderungen vom Händler zu massiv werden (mein Limit liegt bei 1.000 Euro), den Wagen wieder mitnehmen (das Leasing läuft ja dann theoretisch noch 2 Wochen).

3.

Dekra-Gutachten einholen und erneuten Versuch der Übergabe machen. Sollte auch dieser scheitern, Wagen wiederum mitnehmen (sofern Leasing-End-Termin noch nicht da).

4.

Anwalt einschalten.

Ich hoffe natürlich, dass die Rückgabe problemlos verläuft und das Durchlaufen der Eskalationsschritte 2 bis 4 nicht notwendig wird.

Hier nun meine Fragen:

a)

Ist dieses Vorgehen überhaupt rechtlich möglich (darf ich die Übergabe scheitern lassen und den Wagen einfach wieder mitnehmen - wenn das Leasing-Ende lt. Vertrag erst in 2 bis 3 Wochen ist).

b)

Was ist - nach Euren Erfahrungen - die beste Strategie, wenn man Ärger bei der Rückgabe für wahrscheinlich hält (das Fahrzeug aber eigentlich gut "dasteht" und nur kleine Kratzer hat die als Gebrauchsspuren anzusehen sind)?

Bin für jede Hilfe dankbar.

MfG, Oliver

Beste Antwort im Thema

Hallo,

was mich immer sehr verwundert ist, daß hier sehr viele bei der Rückgabe sich auf das Spiel mit der Reparatur der (vermeintlichen oder tatsächlichen) übervertraglichen Schäden einlassen. Diese Kosten kann der Händler nämlich gerade nicht verlangen, sondern nur den Minderwert zum normalen Gebrauchtzustand. Und dieser Minderwert ist deutlich geringer, als die Reparaturkosten, die ja einen Quasi-Neuzustand herstellen. Insofern kommt es dann auch nicht auf einen Gutachter oder einen Aufbereiter an.

Ganz allgemein zur Leasingrückgabe:

Gibt der Kunde nach Ablauf des Leasingvertrags das geleaste Fahrzeug zurück, muss dieser der Leasingfirma nur die Kosten für Schäden und Mängel ersetzen, die auf eine übervertragliche Nutzung zurückzuführen sind. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn das Fahrzeug lediglich typische Gebrauchsspuren (hier: Kratzer an Dach und Türen, Klappergeräusche, leichte Einbeulungen an drei Türen) aufweist, entschied das Landgericht München (Urteil vom 9.10.1996, Az. 15 S 9301/96, DAR 1998, Seite 19).

Das Landgericht München weiter..

Der Leasinggeber kann nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges verlangen. Kratzer am Dach, an der Motor- und Kofferraumhaube können durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts werden als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen.

Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (DAR 98, 278) kann der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer lediglich den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Leasinggeber trägt für die übermäßige Abnutzung die Beweislast. Dabei hat er detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind.

Ganz wichtig: Der Händler kann bei übervertragliche Schäden (z.B große Delle) NICHT die Reparaturkosten in Rechnung stellen sondern nur die Wertminderung, die u.U. deutlich geringer ist.

Viele Grüße

Celeste

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Als Händler schlage ich meinen Kunden immer vor, zwei bis drei Wochen vor dem Rückgabetermin das Auto zu besichtigen. Dann kann noch vor Vertragsende geklärt werden, was normale Gebrauchsspuren und was Schäden sind.

Also einfach mit dem Händler kurzschließen, Termin machen und immer schön auf die nette Tour.

Gruß, Wolf.

Ich hab das gerade hinter mit - letzte Woche Donnerstag.

Als Mängel wurden aufgenommen:

- kaputter Spiegelkasten Fahrerseite (hab ich von der Werkstatt zusammenkleben lassen und dann vergessen)

- Radkasten hinten rechts außen stark verkratzt

- Warndreieck-Kasten in der Kofferraumklappe Verschluss gebrochen

Durch den Kratzer am Radkasten hinten rechts hab ich einen Horroranteil von 795 EUR an Lackierkosten. Denn angeblich muss auch die Tür hinten mit lackiert werden wegen der Farbabweichungen. Und jede verdammte kleine Demontage wird extra berechnet.

Summa summarum 1600 Öckens für die paar Kleinigkeiten da oben.

Gottlob erwarte ich eine Erstattung von 1400 von der Leasing wegen Minderkilometer.

Aber das oben zusammen mit einem anderen (AMI-Kabel) ist für mich der Grund den Händler in Zukunft nicht mehr mit mir als Kunden zu belästigen. Verarschen kann ich mich auch alleine. Und auf Hickhack hab ich kein Bock und auch keine Nerven dafür zur Zeit. Die Rechnung lasse ich übrigens prüfen, sobald sie da ist.

am 14. Mai 2007 um 17:58

Mein letzter Vermieter hat nach der Wohnungsübergabe insgesamt 1000 Euro für diverse, angebliche und tatsächliche Schäden gefordert und am Ende genau Null Euro erhalten.

Eine Leasingrückgabe ist durchaus vergleichbar. Dort werden oft Extremforderungen aufgestellt, die jeder rechtlichen Grundlage entbehren.

Ich kann in diesem Zusammenhang dringend empfehlen, sich mit den rechtlichen Randbedingungen vertraut zu machen und mal ein paar Stunden lang in die Materie einzulesen. Man muß auch bei der Übergabe vorsichtig sein, nur diejenigen Schäden zu bestätigen, für die man dann auch aufkommen will. Notfalls Unterschrift des Protokolls verweigern, nur den Empfang des Fahrzeugs bestätigen lassen und den Zustand durch eigene Dokumentation und Zeugen sichern. Selbst mit einer Unterschrift unter einem exzessiven Mängelprotokoll ist aber noch nicht alles verloren.

Bei der weiteren Abwicklung gibt's dann zwar eine Bagatellgrenze, unterhalb derer es sich nicht lohnt zu streiten, die liegt aber m.E. weit unter 1000 Euro, da es auch ein Stück weit um's Prinzip geht, eine Geschäftsbeziehung sauber zu beenden.

Ob ich nun 1000 Euro echt nachzahle oder auf 1000 Euro Rückerstattung wegen Minderkilometern verzichte, macht keinen großen Unterschied.

Oliver

am 14. Mai 2007 um 20:51

Naja ein Kurzausflug nach Polen und die Sache hat sich, dank Teilkasko, erledigt :D :D :D

Hi,

erst einmal: Vertrag lesen. Da gibt es welche mit schwammiger Zustandbeschreibung ("Laufleistung und alter angemessener Zustand") und welche mit sehr sehr konkreter Zustandbeschreibung (quantitative oder eindeutig qualitative Kriterien: z.B. Restlaufzeit bis nächster Service =x tkm oder sowas wie: "Kratzer, die nicht in die Grundierung reichen sind normale Gebrauchspuren").

Bei zweitem ist es einfach: die Problemstellen, so vorhanden abstellen.

Bei ersterem wird es schwieriger, da hier potentiell, Ärger droht. Wir bringen die Autos vor Rückgabe i.d.R. zu einem professionellem Aufbereiter, um offensichtliche Mäkel am Lack, Innenraum (die es nach 3 Jahren immer mal geben kann) zu beseitigen. Allgemein fällt auf, dass dem Exterieur bei Rückgabe mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird als dem Interieur.

Trotzdem kommt man oft nicht ungerupft raus. Natürlich wählen die Leasinggeber einen Betrag als Nachforderung aus, der für eine weitere Eskalation (Gegegengutachten, Rechtsanwalt) zu klein ist.

Hier kann man halt versuchen, den Betrag wie am Basar durch Aussicht auf Folgegeschäfte oder Kompensationsleitungen (Dreingabe nicht mehr benötigter Winterreifen, etc.) weiter zu minimieren. Im schlimmsten Fall muss man halt für das nächste Gerät die Konsequenz ziehen und sich einen anderen Hersteller suchen.

Wir haben aus diesem Grund auch schon einen Anbieter auf die "schwarze Liste" gesetzt. Da gab es trotz einigem Umsatz jedesmal Terz bei der Rückgabe, während es mit anderen problemlos geht.

bye

Hallo,

was mich immer sehr verwundert ist, daß hier sehr viele bei der Rückgabe sich auf das Spiel mit der Reparatur der (vermeintlichen oder tatsächlichen) übervertraglichen Schäden einlassen. Diese Kosten kann der Händler nämlich gerade nicht verlangen, sondern nur den Minderwert zum normalen Gebrauchtzustand. Und dieser Minderwert ist deutlich geringer, als die Reparaturkosten, die ja einen Quasi-Neuzustand herstellen. Insofern kommt es dann auch nicht auf einen Gutachter oder einen Aufbereiter an.

Ganz allgemein zur Leasingrückgabe:

Gibt der Kunde nach Ablauf des Leasingvertrags das geleaste Fahrzeug zurück, muss dieser der Leasingfirma nur die Kosten für Schäden und Mängel ersetzen, die auf eine übervertragliche Nutzung zurückzuführen sind. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn das Fahrzeug lediglich typische Gebrauchsspuren (hier: Kratzer an Dach und Türen, Klappergeräusche, leichte Einbeulungen an drei Türen) aufweist, entschied das Landgericht München (Urteil vom 9.10.1996, Az. 15 S 9301/96, DAR 1998, Seite 19).

Das Landgericht München weiter..

Der Leasinggeber kann nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges verlangen. Kratzer am Dach, an der Motor- und Kofferraumhaube können durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts werden als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen.

Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (DAR 98, 278) kann der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer lediglich den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Leasinggeber trägt für die übermäßige Abnutzung die Beweislast. Dabei hat er detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind.

Ganz wichtig: Der Händler kann bei übervertragliche Schäden (z.B große Delle) NICHT die Reparaturkosten in Rechnung stellen sondern nur die Wertminderung, die u.U. deutlich geringer ist.

Viele Grüße

Celeste

Zitat:

Original geschrieben von Celeste

Hallo,

was mich immer sehr verwundert ist, daß hier sehr viele bei der Rückgabe sich auf das Spiel mit der Reparatur der (vermeintlichen oder tatsächlichen) übervertraglichen Schäden einlassen. Diese Kosten kann der Händler nämlich gerade nicht verlangen, sondern nur den Minderwert zum normalen Gebrauchtzustand. Und dieser Minderwert ist deutlich geringer, als die Reparaturkosten, die ja einen Quasi-Neuzustand herstellen. Insofern kommt es dann auch nicht auf einen Gutachter oder einen Aufbereiter an.

Hi,

das mag am grünen Tisch so sein. Es hat diese gerichtslastigen Fälle gegeben, weil imho der betroffene Leasinggeber aus Gier soweit übetrieben hat, das dem Kunden der Klagen platzte und das ganze zum Mann mit Robe ging.

Aber im richtigen Leben geht es doch nicht soweit:

Nach dem Gutachten sind ein halbes Dutzend Stellen am Auto markiert und die machen die Rechnung auf, oft irgendwas zwischen 500 und 1000€. Als nicht PKW-Sachverständiger kann ich nicht wirklich beurteilen, ob eine Stossstange voll oder beilackiert werden muss und ob der Wertverlust-Anteil xx% der Reparaturkosten sind.

Gleichzeitig überlege ich mir, wie lange ich jetzt Lust auf Debatte habe oder ob ich als GF meiner Firma nicht die Zeit besser ins Geldverdienen stecke. Die große Runde (Rechtsanwalt, Gegengutachten, etc) dreht man doch erst bei entsprechend hohem Streitwert.

Für mich bleibt als Konsequenz, die Leasinggeber zu meiden, die vertraglich keine genauen Angaben zum Zustand bei Rückgabe machen.

bye

Hallo,

diese Fälle hat es gegeben, weil die Händler grundsätzlich falsch abrechnen. Daher wäre es eigentlich sinnvoll, wenn sich mehr LN dagegen angehen würden. Dann würde diese unselige Praxis aufhören. Allerdings kann ich gut verstehen, dass man den Aufwand eines gerichtlichen Verfahrens nicht auf sich nehmen will (obwohl ja fast alles der RA macht). Andererseits läßt man es auch zu, daß man von einem Geschäftspartner völiig über den Tisch gezogen wird...

Viele Grüße

Celeste

Themenstarteram 26. Mai 2007 um 21:08

Hallo Leute,

ich habe unseren Wagen inzwischen zurückgegeben und es war absolut überhaupt kein Problem. Er ist einmal kurz um das Auto gelaufen und hat dann sofort im Übergabeprotokoll "alles ok" vermerkt - keinerlei Wertminderungen. Die ganze Aktion (Besichtigung des Fahrzeugs) hat keine 5 Minuten gedauert.

Insgesamt also eine sehr positive Überraschung! Der Händler bleibt uns jetzt doch - zumindest teilweise - positiv in Erinnerung (und nur so kann er vielleicht nochmal ein Folgegeschäft generieren).

Oliver

am 27. Mai 2007 um 4:15

Zitat:

Ganz wichtig: Der Händler kann bei übervertragliche Schäden (z.B große Delle) NICHT die Reparaturkosten in Rechnung stellen sondern nur die Wertminderung, die u.U. deutlich geringer ist.

Diese Aussage ist leider in der Form falsch.

Beim Leasing handelt es sich um ein Vermietgeschäft, sodass Mietrecht angewendet wird. Mit der Miete ist der normale Verschleiß abgegolten, der je nach Alter und Laufleistung höher oder niedriger sein kann.

Massive Steinschläge in Motorhaube und vorderem Stoßfänger sind nach vier Jahren und 120.000 km zu erwarten. Bei 10.000 und 1 Jahr siehts dagegen ganz anders aus.

Bei Schönheitsmängel kann es durchaus sein, dass nur ein Minderwert angesetzt wird. Aber nichtsdestotrotz können auch die Reparaturkosten angesetzt werden, wobei dann natürlich die Kosten angesetzt werden, die der Händler damit hat, der ja meist etwas anders kalkuliert als wenn er einen Reparaturauftrag erhält.

Es ist auch durchaus möglich, dass die Reparaturkosten nur anteilig in den überdurchschnittlichen Verschleiß einfließen.

Es ist allerdings auch möglich, dass die Reparatur voll einfließt, nämlich dann, wenn der Kunde das Fahrzeug mit Bremsen abliefert, bei denen schon Eisen auf Eisen bremst. Die technisch notwendige Reparatur wird immer voll abgezogen. Wenn ich das Fahrzeug allerdings mit 100.000 km mit an Verschleißgrenze befindlichen Bremsscheiben abgebe, dann darf nichts abgezogen werden.

Insofern gibt es eine Vielzahl an Randbedingungen zu berücksichtigen. Es macht also durchaus Sinn, sich bei einer möglichen Auseinandersetzung der Hilfe eines SV zu bedienen.

Wobei ich da jetzt weniger zur DE*** gehen würde, sondern aher zu einem DAT-Vertragspartner. Diese Leasingbewertungen, bei denen es nur auf den überdurchschnittlichen Verschleiß ankommt, gibt es für ca. 70,- bis 90,- Euro und ist oftmals bei Streitigkeiten gut investiertes Geld.

Grüße

Andreas

am 27. Mai 2007 um 9:15

Ein Bekannter hat es letztens bei Audi folgendermaßen gemacht:

Also er wollte das Fahrzeug zurückgeben. Der Verkäufer gin ums Auto und sagte gleich naja, dies und das wäre nicht so toll.

Mein Kumpel versuchte ihm durch die Blume mitzuteilen, dass er eventuell an einem erneuten Leasingvertrag interessiert wäre. Aber nur angedeutet mehr nicht.

Darauf war der Verkäufer ganz nett und meinte, naja die paar Kleinigkeiten "polieren" wir wieder auf.

Übergabeprotokoll angefertigt und mein Kumpel hat sich dan doch für einen Leasingvertrag bei BMW entschieden.

Soll heißen:

Dem Verkäufer einfach suggerieren, dass man an einem Folgevertrag interessiert ist, und diese Entscheidung natürlich von einer problemlosen Rückgabe abhängt, um in 2 oder 3 Jahren nicht wieder so ein Problem zu haben.

Denke das zieht, denn ein Verkäufer will letztendlich was???? Genau, Verkaufen!

Zitat:

Original geschrieben von Lochimauspuff

Diese Aussage ist leider in der Form falsch.

Beim Leasing handelt es sich um ein Vermietgeschäft, sodass Mietrecht angewendet wird. Mit der Miete ist der normale Verschleiß abgegolten, der je nach Alter und Laufleistung höher oder niedriger sein kann.

Massive Steinschläge in Motorhaube und vorderem Stoßfänger sind nach vier Jahren und 120.000 km zu erwarten. Bei 10.000 und 1 Jahr siehts dagegen ganz anders aus.

Bei Schönheitsmängel kann es durchaus sein, dass nur ein Minderwert angesetzt wird. Aber nichtsdestotrotz können auch die Reparaturkosten angesetzt werden, wobei dann natürlich die Kosten angesetzt werden, die der Händler damit hat, der ja meist etwas anders kalkuliert als wenn er einen Reparaturauftrag erhält.

Es ist auch durchaus möglich, dass die Reparaturkosten nur anteilig in den überdurchschnittlichen Verschleiß einfließen.

Es ist allerdings auch möglich, dass die Reparatur voll einfließt, nämlich dann, wenn der Kunde das Fahrzeug mit Bremsen abliefert, bei denen schon Eisen auf Eisen bremst. Die technisch notwendige Reparatur wird immer voll abgezogen. Wenn ich das Fahrzeug allerdings mit 100.000 km mit an Verschleißgrenze befindlichen Bremsscheiben abgebe, dann darf nichts abgezogen werden.

Sorry, das ist so nicht richtig. Man unterscheidet beim Leasing Finanzierungs- und Operatingleasing. Nur beim Operatingleasing ist Mietrecht anzuwenden (z.B. bei unbegrenzt geleasten Maschinen, bei denen der Vertrag jederzeit kündbar und die Wartung vom Leasingeber übernommen wird). Beim Kfz handelt es sich jedoch um Finanzierungsleasing, so daß Mietrecht keine Anwendung findet.

Es gibt also keine Schönheitsreparaturen o.ä. Nach gängiger Rechtsprechung ist für die übervertraglichen Schäden nur die Differenz zur normalen Abnutzung durch den LG einzufordern, sprich die Wertminderung. Ob ein übervertraglicher Schaden vorliegt kommt natürlich auf die vertragliche Laufzeit bzw. vertragliche Kilometerleistung und den vertraglichen Verwendungszweck an. D.h. bei einem (theoretischen) Leasingvertrag über 6 Monate und 5000 km hat man eine viele höhere Wertminderung zu tragen als nach 4 Jahren und 100.000 km.

Hast Du zufällig Urteile o.ä. für den vollen Abzug der technisch notwendigen Reparatur? Meiner Ansicht kann es dafür nämlch keinen Unterschied zu nicht technisch notwendigen Reparaturen geben. D.h. es kann auch bei Bremscheiben nicht die vollen Kosten verlangt werden. Wäre der LN normal gefahren, hätte er auch ein Fahrzeug mit (normal) abgenutzten Bremsen abgegeben. Daher kann der Händler auch nur die Wertminderuung geltend machen.

Viele Grüße

Celeste

am 28. Mai 2007 um 6:39

Der Leasinggegenstand muss - ich sage es jetzt mal so - vertragsgemäß abgegeben werden, ob er schön ist, oder nicht, kann erstmal hinten anstehen. Vertragsgemäß heißt aber in jedem Fall beim Kfz gebrauchsfähig und verkehrssicher.

Wenn das Fahrzeug also Eisen auf Eisen bremst, ist das Fahrzeug nicht verkehrssicher, wohl aber wenn die Bremsscheiben nur an Verschleißgrenze sind. Die Vorgaben des Vertrages (ob Miete oder was auch immer) sind schlicht nicht eingehalten. Hätte der LN zwischendurch mal Billigscheiben aus Fernost eingebaut, wärs in Ordnung. Hat er aber nicht.

Und die Schönheitsreparaturen sind eher ein technischer Begriff. Hiermit sind Reparaturen gemeint, die nicht technisch notwendig sind, z.B. das Ausbeulen oder Ersetzen einer Tür, die es eigentlich noch tun würde. Dass hier nur der überdurchschnittliche Verschleiß abzuziehen ist, habe ich ja bereits geschrieben.

Im Übrigen ist auch Finanzierungsleasing eine Form der Miete, oder was soll es sonst sein? Kauf? Finanzierung? Nicht im klassischen Sinn. Miete mit Zusatz? Ja.

Ich mache oftmals vor Gericht Leasingstreitigkeiten mit (als SV) und ich kenne keinen Richter, der bisher nicht Mietrecht angewandt hätte.

Weiterhin sollte man bei sprachlichen Ausdrücken vorsichtig sein, denn den Minderwert als solchen gibt es beim Leasing gerade nicht, sondern nur den überdurchschnittlichen Verschleiß, der dann zu ersetzen ist.

Der Minderwert liegt oftmals deutlich höher als der überdurchschnittliche Verschleiß, manchmal erreicht er auch genau dessen Höhe.

Am Beispiel einer Mietswohnung lässt es sich noch viel schöner darstellen:

Die Wände sind beim Auszug dann zu streichen, wenn Sie verändert wurden (sie waren mal weiß und sind jetzt lila) oder aber wenn Sie nicht nutzungsgerecht sind. Fünf Jahre Nichtraucher bedeutet meistens, dass Streichen nicht notwendig ist. Drei Jahre Raucher bedeutet im Regelfall, dass Streichen notwendig ist.

Anders sieht es bei eingeschlagenen Fenstern aus. Die sind zu ersetzen, da gibt es auch keinen Minderwert, denn die Fenster sind zu ersetzen.

Grüße

Andreas

Zitat:

Original geschrieben von Lochimauspuff

Weiterhin sollte man bei sprachlichen Ausdrücken vorsichtig sein, denn den Minderwert als solchen gibt es beim Leasing gerade nicht, sondern nur den überdurchschnittlichen Verschleiß, der dann zu ersetzen ist.

Das sieht das LG FFM aber anders:

Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (DAR 98, 278) kann der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer lediglich den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Leasinggeber trägt für die übermäßige Abnutzung die Beweislast. Dabei hat er detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind.

Viele Grüße

Celeste

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