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Leasingrückgabe bei Tod

Themenstarteram 11. Juni 2019 um 20:59

Hallo zusammen,

hat jemand Erfahrung?

Leasing in einer GmbH. Derjenige der das Auto fährt ist gestorben. Kann man den Wagen vorzeitig zurückgeben? BMW Leasing will nicht. Aber niemand will den Wagen von einem Verstorbenen fahren....

Beste Antwort im Thema

Eben und eine Kapitalgesellschaft kann nicht sterben. Die kann höchstens aufgelöst werden, oder die Gesellschafter können sich ändern.

Aber solange die Kapitalgesellschaft besteht, muss sie auch ihre Verträge einhalten. Welcher Mitarbeiter oder Gesellschafter das Fahrzeug fährt ist für die Leasinggesellschaft nicht von Interesse und daher auch nicht, wenn der Nutzer des Fahrzeugs verstirbt.

Daher wird sich der Vertrag nur mit entsprechenden Zahlungen aufheben lassen.

XF-Coupe

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Wenn die GMBH Leasingnehmer ist geht das nicht

Hallo,

nur mal zu meiner Info: Ist der Verstorbene im KFZ verstorben und lag dort längere Zeit, so dass entsprechend Körperflüssigkeiten ausgetreten sind? Das wäre dann aber anderweitig zu behandeln.

Ansonsten ist das wie im Krankenhaus. Es gibt dort wahrscheinlich kein Bett, in welchem noch nie jemnad verstarb. Dennoch stört es kaum. Warum also sollte es dann eine Vertragsstörung sein?

Gruss vom Asphalthoppler

Da gibt’s kein Sonderkündigungsrecht oder so. Aber mit Geld lässt sich ja in der Regel (fast) alles regeln..

am 12. Juni 2019 um 7:13

Nun denn, wenn das Leasing Fahrzeug zum "Erbe" gehört, könnte man Dieses

ausschlagen. Dann wird der Leasinggeber das Fahrzeug wohl zurücknehmen müssen.

Ansonsten wird man sich einigen müssen. Ich bin da nicht Rechtssicher..........

Doch kann man nach meinem rechtsempfinden Niemanden zwingen, einen Vertrag

zu übernehmen, Den man nicht unterschrieben hat...........

Ein guter Rechtsanwalt sollte da was machen können, hoffe ich für den TE.

Du kannst aber nur das gesamte Erbe ausschlagen, nicht selektiv das Auto.

Normalerweise ist das kein Problem. Auto wird bewertet und eine evtl. Differenz zwischen "Ablöse" und Restwert wird ermittelt.

Hatte ich vor 3 Jahren mit einer Ballonfinanzierung bei Mercedes. Aber auch beim Leasing sollte es ähnlich funktionieren. Wenn sich BMW allerdings querstellt (und der Vertrag dazu nichts hergibt), dann halt in eine Leasingbörse einstellen und die Raten erst mal weiterzahlen.

Leasingnehmer ist die Kapitalgesellschaft. KFZ wird intern durchgereicht.

Eben und eine Kapitalgesellschaft kann nicht sterben. Die kann höchstens aufgelöst werden, oder die Gesellschafter können sich ändern.

Aber solange die Kapitalgesellschaft besteht, muss sie auch ihre Verträge einhalten. Welcher Mitarbeiter oder Gesellschafter das Fahrzeug fährt ist für die Leasinggesellschaft nicht von Interesse und daher auch nicht, wenn der Nutzer des Fahrzeugs verstirbt.

Daher wird sich der Vertrag nur mit entsprechenden Zahlungen aufheben lassen.

XF-Coupe

die GmbH ist vertragspartner udn die ist nicht verstorben. Den Rest interessiert die leasingfirma nicht.

Dann läßt man entweder das fahrzeug auf dem Hof stehen oder man gibt es vorzeitig zurück mit den entsprechenden Kosten.

Nur der Vollständigkeit halber: Üblicherweise sehen die Leasingvertragsbedingungen im Falle des Todes des Leasingnehmers ein außerordentliches Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien vor. Das betrifft somit nur Fälle, in denen der Leasingnehmer eine natürliche Person, beispielsweise Gewerbetreibender ist.

am 13. Juni 2019 um 8:14

Genau das meinte ich: Nur bei Tod des Vertragspartners gibt es da Möglichkeiten. Ist der Vertragspartner eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Juristische Person ist ein Tod natürlich nicht möglich sondern nur die Insolvenz, da gelten aber sowieso andere Regeln.

am 13. Juni 2019 um 8:30

Nun denn, ist es nicht so, das der Verstorbene doch durch seinen Tod

"insolvent" wurde? Er kann doch seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen.

Das hört sich zwar herzlos an, ist aber so........

Doch wie dem auch sei, man muß wohl den Vertragspartner mit dem Tod

des Partners konfrontieren und klarstellen, das man die Verpflichtung

nicht mehr erfüllen kann. Dann müßte es doch eine Reaktion geben.

Auf Diese kann man dann reagieren.

Ich meine, man kann Hinterbliebende doch nicht zwingen, Verträge des

Verstorbenen zu erfüllen.

Niemand wird durch Tod insolvent. Sämtliches Vermögen und sämtliche Verbindlichkeiten gehen auf den/die Erben über. Wenn die Erbmasse überschuldet ist, dann können die Erben das Erbe natürlich ausschlagen.

ich bezog mich auf die Insolvenz von Firmen.

bei Priavtpersonen ist das etwas anderes. da ist man durch tot tatsächlich raus. Die erben übernehmen das nicht aber eben dafür die schulden.

Aber das ist offtopic: Hier geht es darum das der fahrer des von einer GmbH geleasten Autos gestorben ist, das ist zwar für die Hinterbliebenen (Kollegen, Firma9 eventl. ein tragischer verlust aber dem leasinggeber (der bank) erstmal ziemlich latte. Der vertragspartner (die GmbH) ist besteht ja weiterhin und nur das zählt hier.

Zitat:

@Lattementa schrieb am 13. Juni 2019 um 10:35:40 Uhr:

Niemand wird durch Tod insolvent. Sämtliches Vermögen und sämtliche Verbindlichkeiten gehen auf den/die Erben über. Wenn die Erbmasse überschuldet ist, dann können die Erben das Erbe natürlich ausschlagen.

Oder in eine "Erbinsolvenz" gehen. Jetzt wird es aber sehr abstrakt und themenfremd hier. Naja, die Antwort wurde ja bereits geklärt.

Zitat:

@StephanRE schrieb am 13. Juni 2019 um 12:05:52 Uhr:

bei Priavtpersonen ist das etwas anderes. da ist man durch tot tatsächlich raus. Die erben übernehmen das nicht aber eben dafür die schulden.

Das ist schlichtweg falsch. Die Erben übernehmen im großen und ganzen entweder alles oder nichts. Auch Leasingverträge, so es denn welche geben sollte.

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