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lkw unter 7,5 tonnen MIT anhänger -> sonntagsfahrverbot?

Themenstarteram 2. Juli 2013 um 19:09

hab ich das noch richtig im kopf das ich mit einem auto das als lkw zugelassen ist und weniger als 7,5 tonnen wiegt sonntags zwar fahren darf aber NICHT mit anhänger?

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17 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

hab ich das noch richtig im kopf das ich mit einem auto das als lkw zugelassen ist und weniger als 7,5 tonnen wiegt sonntags zwar fahren darf aber NICHT mit anhänger?

Das gild auch für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Ansonsten eine Sondergenehmigung beantragen. Wir sind häufiger mit einer Kanone unterwegs die 2,3 Tonnen wiegt. Bereitet keine Probleme.

MfG aus Bremen

am 2. Juli 2013 um 19:16

Es kommt darauf an, was man auf oder in dem Anhänger hat.

Themenstarteram 2. Juli 2013 um 19:16

auf gut deutsch:

fahrzeug zulässig mit 2 tonnen, plus 750kg anhänger ist zulässig? oder pauschal: unter 3,5tonnen zulässiges gesamt gewicht kann ich auch sonntags machen was ich will MIT anhänger?

@hartgummifelge

wie kann ich das verstehen? gibts einen unterschied zwischen sperrmüll, umzugsgut oder ein gebrauchtwagen auf einem trailer? ach ja: privater lkw versteht sich.

am 2. Juli 2013 um 19:21

Auf gut deutsch heisst es, das alle LKW mit Anhänger Sonntags bis 22:00 Uhr stehen bleiben müssen, egal wie schwer oder leicht sie sind.

Tiere für sportliche Zwecke können durchaus auch Sonntags damit transportiert werden, wie Segelboote, Radfahrzeuge zu Renn- Sportzwecken, mit Anmeldung und Starterlaubnis.

Nachtag:

Umzug ist nicht drin, einen PKW auf dem Trailer von Hier nach Da auch nicht, Schwiegermutter entsorgen erst recht nicht..

Ob privat oder auf Fa. zugelassen, spielt dabei keine Rolle.

Nicht wirklich. StVO § 30 hilft weiter:

Zitat:

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

1.kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a.kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2.die Beförderung von

a)frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b)frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c)frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d)leicht verderblichem Obst und Gemüse,

3.Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4.Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr;

Karfreitag;

Ostermontag;

Tag der Arbeit (1. Mai);

Christi Himmelfahrt;

Pfingstmontag;

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);

Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen;

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

1. und 2. Weihnachtstag.

Dann gibt es noch das Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit :)

am 2. Juli 2013 um 19:32

Aber nur Ausschnittweise, es gibt noch ein paar mehr die fahren dürfen.

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

Auf gut deutsch heisst es, das alle LKW mit Anhänger Sonntags bis 22:00 Uhr stehen bleiben müssen, egal wie schwer oder leicht sie sind.

Tiere für sportliche Zwecke können durchaus auch Sonntags damit transportiert werden, wie Segelboote, Radfahrzeuge zu Renn- Sportzwecken, mit Anmeldung und Starterlaubnis.

Ich habe auch schon davon gehört, dass sich da auf Länderebene was bewegt. Aber drauf verlassen würde ich mich nicht. Mangels eigener Betroffenheit stecke ich in dem Thema aber auch nicht allzu tief drin.

am 2. Juli 2013 um 20:31

In meiner Ex-Firma hatten wir alle Ausnahmegenehmigungen in den LKW liegen, da wir viel Messestände und Zubehör gefahren haben. Und da Auf und Abbau von Messen auch Sonntags ist, sind wir auch sonntags gefahren mit ganz normalen Planenaufliegern.

Ich glaube die Genehmigung kostet pro LKW 250 €, wenn ich das richtig in Erinnerung habe und gilt für 1 Jahr. Bin mir aber nicht mehr ganz sicher.

Im Klartext: Wer aufs Amt geht, sagt er muß auch Sonn und Feiertags fahren aus folgenden Gründen, legt 250 € auf den Tisch und dann darf man fahren.

Themenstarteram 2. Juli 2013 um 20:34

es geht mir net um die ausnahmeregelungen die man sich erkaufne kann. ;)

ich hab ein fahrzeug gekauft das eben als lkw zugelassen ist und dummerweise ne ahk hat. somit is sonntags mit hänger fahren weil man eben mal bier zum grillen holen will nicht drin.

am 3. Juli 2013 um 8:50

Stimmt, wenn der LKW zu klein ist, ohne Anhänger, 2 mal zum Kiosk fahren..

am 3. Juli 2013 um 16:07

Meiner Meinung nach trifft das Verbot nur auf Gewerbliche Transporte zu. Privat Fahrten sind doch erlaubt oder nicht?

Wo findest Du in dem hier verlinkten § eine derartige Unterscheidung? :confused:

am 3. Juli 2013 um 16:45

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Wo findest Du in dem hier verlinkten § eine derartige Unterscheidung? :confused:

Dachte ich hätte mal sowas gelesen. Hätte noch diese Ausnahme Regelung im repatoir. Ansonsten gilt ja ab 7,5t.

"Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden."

am 3. Juli 2013 um 17:11

Wenn ich mit einer Pritsche, egal ob 3,5 oder 7,49t schwer, Sonntags einen Pferdeanhänger mit einem Pferd oder 2 Pferden drin ziehe gibt es keine Probleme.

Mit einem Wohnwagen am Haken schon, mit einem, zu einem Treffen angemeldeten, Olditimer auf einem Trailer nicht.

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