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Maut bei KFZ-Steuer-Befreiung?

Themenstarteram 18. Dezember 2014 um 16:51

Wie sieht es eigentlich mit der Maut aus, bei einer wegen der schwere Behinderung von der KFZ-Steuer befreiten Person. Wie soll diese über die KFZ-Steuern die Maut-Gebühr zurückbekommen, wenn sie doch von dieser Steuer befreit ist? Wird da nun durch die Hintertüre auch abkassiert?

Gruß

Guido

Beste Antwort im Thema

das wird wie mit der GEZ laufen... am Anfang befreit und dann finden sie einen Grund auch zu Kassieren...

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am 18. Dezember 2014 um 17:25

Hallo Guido,

lies mal hier:

http://www.motor-talk.de/.../...setzentwurf-zur-maut-t5149141.html?...

das Thema interessiert mich auch sehr.

ciao

Peter

@ guido

Mir sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in D im einzelnen nicht bekannt.

In A bei gegebener Voraussetzung

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch Steuerbefreit

Wird den entsprechenden Personen vom Sozialministerium ein Antrag zugeschickt.

Antrag zurückschicken und wenige Tage später kommt die Vignette.

Habe da was gefunden:

Zitat:

Fahrzeuge, die ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreit sind, wie z.B. Elektrofahrzeuge

oder Fahrzeuge von behinderten Personen, werden wirkungsgleich von der

Infrastrukturabgabe befreit.

Quelle: Link

Unter Punkt 2.

das wird wie mit der GEZ laufen... am Anfang befreit und dann finden sie einen Grund auch zu Kassieren...

Zitat:

@rolliman schrieb am 18. Dezember 2014 um 21:51:58 Uhr:

das wird wie mit der GEZ laufen... am Anfang befreit und dann finden sie einen Grund auch zu Kassieren...

Ich bin ehrlich gesagt leicht verwundert, daß in all den Jahren noch keiner auf die Idee gekommen ist, die KFZ-Steuerbefreiung zu streichen...

Wäre zwar nicht der riesen Gewinn an Steuerzuwachs, aber Kleinviech macht auch Mist.

Zitat:

@rolliman schrieb am 18. Dezember 2014 um 21:51:58 Uhr:

das wird wie mit der GEZ laufen... am Anfang befreit und dann finden sie einen Grund auch zu Kassieren...

Das wird aus folgendem Grund nicht so sein.

Das Finanzamt befreit den Halter von der KFZ-Steuer.

Auf Grund dieser Befreiung wird so nichts anderes dagegen spricht auch die "Maut" in welcher Form auch immer "kostenlos" sein.

Wollen wir mal hoffen das Du Recht behälst... aber wenn man mal nachdenkt...wozu ist die KFZ-Steuer eigentlich gedacht? ... für die Instandhaltung und für neue Straßen...und wieviel kommt davon an?

Und wie Du schon schreibst...das FINANZAMT befreit uns.... aber die Maut wird ja nicht vom Finanzamt eingezogen?!?!?!?!?! wie man ja bei den LKW's sieht

Zitat:

@rolliman schrieb am 19. Dezember 2014 um 10:40:06 Uhr:

. aber wenn man mal nachdenkt...wozu ist die KFZ-Steuer eigentlich gedacht? ... für die Instandhaltung und für neue Straßen...und wieviel kommt davon an?

Steuern sind in Deutschland nicht Sachgebunden. Soll heissen, dass von der KFZ-Steuer rein steuerrechtlich gesehen gar nichts in den Straßenerhalt fliessen muss.

Im Gegensatz dazu steht die Abgabe. Die wird nur für einen bestimmten Zweck erhoben. Deswegen heisst die neue Maut bei uns auch Infrastrukturabgabe.

Themenstarteram 19. Dezember 2014 um 12:49

Meine Anfrage auf der facebook-Seite vom ADAC:

"ADAC: Lieber Guido, nach dem vorliegenden Gesetzentwurf wird zunächst kein Inländer zusätzlich belastet. Wer heute von der Kfz-Steuer befreit ist, soll künftig auch keine Maut bezahlen. Viele Grüße"

http://www.bmvi.de/.../entwurf-infrastrukturabgabengesetz-neu.pdf?...§ 2

Auszug aus dem o.g. Gesetzestext

Ausnahmen

(1) Die Infrastrukturabgabe ist nicht zu entrichten für die Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 mit

12.

Kraftfahrzeugen, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9.Juli 1979 (BGBl. I S. 989)

a)

mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind oder

b)

mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen

Zitat:

@wkienzl schrieb am 19. Dezember 2014 um 08:38:06 Uhr:

 

Das Finanzamt befreit den Halter von der KFZ-Steuer.

Das stimmt jetzt so nicht mehr.

Dazu muss man jetzt zum Zoll um sich seine Ermässigung/Befreiung abzuholen.

Da diese nicht so dicht "Gesäht" sind wie die Finanzämter, wird auch der Aufwand höher.

Für mich persönlich bedeutet dies, anstatt im selben Ort das FA darf ich jetzt knapp 40 Kilometer zum Zoll fahren.

Denn mein SB-Ausweis und die Zulassungsbescheinigung werde ich sicherlich nicht per Post dorthin senden.

Vielleicht haben wir auch noch das Glück und dürfen uns jedes Jahr die Mautplakette dort persönlich abholen.

Mit den besten Wünschen des Verkehrsministers.

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 19. Dezember 2014 um 17:01:55 Uhr:

Zitat:

@wkienzl schrieb am 19. Dezember 2014 um 08:38:06 Uhr:

 

Das Finanzamt befreit den Halter von der KFZ-Steuer.

Das stimmt jetzt so nicht mehr.

Dazu muss man jetzt zum Zoll um sich seine Ermässigung/Befreiung abzuholen.

Da diese nicht so dicht "Gesäht" sind wie die Finanzämter, wird auch der Aufwand höher.

Für mich persönlich bedeutet dies, anstatt im selben Ort das FA darf ich jetzt knapp 40 Kilometer zum Zoll fahren.

Denn mein SB-Ausweis und die Zulassungsbescheinigung werde ich sicherlich nicht per Post dorthin senden.

Vielleicht haben wir auch noch das Glück und dürfen uns jedes Jahr die Mautplakette dort persönlich abholen.

Mit den besten Wünschen des Verkehrsministers.

Wenn Du ein Fahrzeug neu zulässt, ist das kein Problem. Bei der Zulassungsstelle werden die entsprechenden Daten zur Steuerbefreiung erfasst und eine Bankeinzugsermächtigung für die KFZ-Steuer braucht nicht erteilt werden.

Nur bei einem schon zugelassenen Fahrzeug, bei dem nachträglich eine Steuerbefreiung beantragt wird, musst Du oder ein von Dir bevollmächtigter beim Hauptzollamt vorstellig werden.

Siehe:

Beantragung und Gewährung einer Steuerbefreiung im Überblick

Anträge für die Steuerbefreiungen können Sie entweder direkt bei der Zulassung des Fahrzeugs oder zu jedem späteren Zeitpunkt (bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen) beim zuständigen Hauptzollamt stellen. Für die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen müssen Sie keinen Antrag stellen. Die Gewährung dieser Steuerbefreiung erfolgt automatisiert. Für ausländische Personenkraftfahrzeuge ist ebenfalls kein Antrag erforderlich.

Sind für eine Steuerbefreiung fahrzeugspezifische Merkmale maßgeblich, so werden diese von der Zulassungsbehörde festgestellt. Es ist nicht vorgesehen, dass das Hauptzollamt abweichende oder eigenständige Feststellungen trifft, die der Steuerbefreiung zugrunde gelegt werden können.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, so erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid, welcher die Gewährung der Steuerbefreiung bestätigt.

 

Zitat:

@paule4711 schrieb am 19. Dezember 2014 um 18:51:19 Uhr:

 

 

Wenn Du ein Fahrzeug neu zulässt, ist das kein Problem. Bei der Zulassungsstelle werden die entsprechenden Daten zur Steuerbefreiung erfasst und eine Bankeinzugsermächtigung für die KFZ-Steuer braucht nicht erteilt werden.

Und was ist mit dem Stempel der auf die Zulassungsbescheinigung kommt?

Darf den die Zulassungsstelle stempeln, oder doch der Zoll, oder entfällt er gar jetzt ganz.

 

Und was ist mit dem Stempel der auf die Zulassungsbescheinigung kommt?

Darf den die Zulassungsstelle stempeln, oder doch der Zoll, oder entfällt er gar jetzt ganz.

Den macht die Zulassungsstelle rein.

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