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maximale Punkte pro Verkehrsdelikt

Themenstarteram 12. Januar 2008 um 17:48

Hi,

 

 

ich habe diese Woche ein nettes Gespräch in einer Kneipe mitgehört und war etwas verwundert:

 

Angeblich hat ein LKW Fahrer aufgrund eines zu langen LKW und ebenfalls zu langen Anhänger 14 Punkte auf einmal kassiert. Angeblich wurde der LKW von der Spedition bestellt und niemand hat bemerkt, dass er zu lang ist. Das sollte doch in den Papieren vermerkt sein.

Desweiteren wurde nur der Fahrer bestraft und der Disponent nicht.

 

Kann es nun wirklich sein, dass:

1. nur der Fahrer bestraft wird.

2. aufgrund eines LKW, der angeblich zu lang gekauft wurde(und keiner will es gemerkt haben) der Fahrer 14 Punkte auf einmal bekommt. 7 für den LKW und 7 für den Anhänger (weil angeblich der ja ein eingenes Kennzeichen hat)

 

Mir kommt die Geschichte etwas komisch vor:confused:

 

 

Außerdem muss der Fahrer zur medizinisch pyschologischen Beratung. Er meinte wirklich MPA und nicht MPU. Dies wurde von seinem Begleiter auch hinterfragt.

 

 

 

Grüße

 

globalwalker

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15 Antworten
am 12. Januar 2008 um 18:46

Also, grundsätzlich ist das schon möglich.

Aber nicht in dem von dir beschriebenen, in der Tat recht komischen Geschichte.

Tateinheit/Tatmehrheit mal nur als Schlagwort.

Auch kann es sein, dass in bestimmten Fällen zwar ein Bußgeld für den Halter vorgesehen ist, jedoch nicht genügend Hinweise vorliegen, um diesem eine Schuld vorwerfen zu können.

Beispiel ist das das Fahren mit einem Pkw, der durch Umbauten seine BE verloren hat.

Eigentlich auch ein Halterverstoß (Sie liessen zu, dass...) Wenn Papa aber zwar Halter ist, der Sohn jedoch nur damit unterwegs ist usw., mankennt das, dann kann man Papa kaum was vorwerfen.

Wie es in Europa möglich ist, einen 40to Sattelzug zu bekommen, der länger ist als normal, ohne es zu bemerken, hätte ich allerdings schon gerne mal gewusst.

Diese "Beratung" von der du sprichst, gibt es. Dient dem rechtzeitigen Punkteabbau, wenn die MPU droht.

am 12. Januar 2008 um 18:54

Bei den Punkten finde ich, dass da teilweise die Relationen nicht ganz stimmen.

"Unerlaubtes entfernen vom Unfallort" gibt 7 Punkte

"Fahrlässige Tötung" hingegen gibt nur 5 Punkte!

Das zweite ist aber ja wohl wirklich die schlimmere Straftat!

 

Ist es beim LKW eigentlich auch so, dass jeder abgefahrene Reifen 3 Punkte bringt?

Beim PKW kann man da ja 12 Punkte auf einen Schlag bekommen, beim LKW Gespann wären da ja locker 30 Punkte drin?

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher

 

Wie es in Europa möglich ist, einen 40to Sattelzug zu bekommen, der länger ist als normal, ohne es zu bemerken, hätte ich allerdings schon gerne mal gewusst.

Hallo,

das ist doch die einfachste Sache der Welt.

Da ein Sattelzug aus 2 Komponenten besteht geht das sehr schnell.

Du bestellst dir einfach einen Kombitrailer und als Zugmaschinen einen MAC.

Mit Kombitrailer und Zugmaschine Scania mit Motorhaube bist du auch zu lang.

Wie du siehst landet man mit legalen Komponenten und unwissenheit ganz schnell in den Punkten.

Gruß,

Joschi

Themenstarteram 12. Januar 2008 um 19:02

Zitat:

Original geschrieben von joschi67

 

 

Du bestellst dir einfach einen Kombitrailer und als Zugmaschinen einen MAC.

Mit Kombitrailer und Zugmaschine Scania mit Motorhaube bist du auch zu lang.

 

 

Hi Joschi,

 

 

soweit ich es bei dem Gespräch mitbekommen habe, war es ein Scania (Kran LKW mit Anhänger) mit dem Baustoffe gefahren werden.

 

 

Grüße

 

globalwalker

am 12. Januar 2008 um 19:10

Oh je Stammtischgeschwätz.

Was soll an den LKW zu lang sein??? Kapier ich nicht. Der Lkw ist doch zugelassen oder? Ich kann mir höchstens vorstellen, dass der Anhänger zu lange war für den speziellen Lkw und das hierdurch die maximale Gesamtlänge eines Zuges überschritten war oder das das Gewicht zu hoch für dessen Fahrerlaubnis. Was aber dann sicher nicht 2x7 Punkte geben würde, sondern erst mal ne Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, welche letzlich zwar auch Punkte gibt, aber glaub "nur" 4 oder 5. Also da werd ich noch nicht ganz schlau draus.

Selbst die Abmessungen: TBNR: 332600: Sie nahmen das Kraftfahrzeug/den Anhänger/die Fahrzeugkombination in Betrieb, obwohl die zulässigen Abmessungen überschriftten wurden --> 50,- Euro + 1 Punkt.

Alleine schon aus dem Tatbestandstext wird klar, dass die Kombination zusammen und nicht irgendwie getrennt geahndet wird.

Aber mal von dem abgesehen. Es gibt sowas wie Tateinheit und Tatmehrheit. Werden viele Verstöße aufs mal festgestellt, z.B. wenn hier sowohl die Maße, also auch das Gewicht und z.B. noch die Verbindungseinrichtung fehlerhaft war, dann wird i.d.R. alles unter Tateinheit fallen. Heißt, dass zwar alle Verstöße aufgeschrieben und der Bußgeldstelle per Anzeige vorgelegt werden. Diese wird aber i.d.R. den schwerwiegensten Verstoß ahnden.

Themenstarteram 12. Januar 2008 um 19:23

Zitat:

Original geschrieben von neo49

Oh je Stammtischgeschwätz.

 

.................

 

Aber mal von dem abgesehen. Es gibt sowas wie Tateinheit und Tatmehrheit. Werden viele Verstöße aufs mal festgestellt, z.B. wenn hier sowohl die Maße, also auch das Gewicht und z.B. noch die Verbindungseinrichtung fehlerhaft war, dann wird i.d.R. alles unter Tateinheit fallen. Heißt, dass zwar alle Verstöße aufgeschrieben und der Bußgeldstelle per Anzeige vorgelegt werden. Diese wird aber i.d.R. den schwerwiegensten Verstoß ahnden.

Ich hatte beim "Belauschen" des Gesprächs den Eindruck, dass dort der LKW Fahrer seinem Bekannten den Eindruck rüber bringen wollte, dass er das Opfer ist, dass von keinem verstanden wird und auf dem alle rumhacken. Außerdem drängte sich bei mir der Eindruck auf, dass der Trucker im Moment zu hause sitzt und er dies nicht zugeben wollte;)

 

Themenstarteram 12. Januar 2008 um 19:33

Zitat:

Original geschrieben von neo49

Oh je Stammtischgeschwätz.

 

Was soll an den LKW zu lang sein??? Kapier ich nicht. Der Lkw ist doch zugelassen oder? Ich kann mir höchstens vorstellen, dass der Anhänger zu lange war für den speziellen Lkw und das hierdurch die maximale Gesamtlänge eines Zuges überschritten war oder das das Gewicht zu hoch für dessen Fahrerlaubnis. Was aber dann sicher nicht 2x7 Punkte geben würde, sondern erst mal ne Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, welche letzlich zwar auch Punkte gibt, aber glaub "nur" 4 oder 5. Also da werd ich noch nicht ganz schlau draus.

 

 Der LKW sollte, nach dem Verstoss, in einer Werkstatt verkürzt! werden;) Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde die Zugmaschine mit einem aufgebauten Kran geliefert. Da aber weiterhin die 6 Lademeter waren, war der LKW zu lang. Warum aber der Anhänger zu lang war, hab ich nicht richtig verstanden:confused:

Die 14Punkte wurden erst nach einem Gereichtsverfahren "vergeben". Was mich an der ganzen Sache immer noch wundert ist, dass die Firma Einspruch gegen den Richterspruch eingelegt hat, aber nur der Fahrer verknackt worden ist. Die Firma (weder Chef noch Disponent) wurden nicht belangt:confused:

am 12. Januar 2008 um 20:08

Also der Verstoß mit den Maßen betrifft erst mal den Fahrzeugführer, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt. Er hätte vor Fahrtantritt prüfen müssen anhand der Papiere, wie lange die Kombination ist. Da hat meister der Fahrzeugführer erst mal das Nachsehen, auch wenn er gerade bei Speditionen davon ausgeht, dass der Disponent/Chef, alles ordnungsgemäß für ihn regelt.

Dieser kann aber gerade bei StVZO-Verstößen getrennt belangt werden (§31-Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge). Ab und zu spricht man ja davon, dass der Halter nen Teil der Punkte kriegt. Im Prinzip ist das damit gemeint. Diese Tatbestände sind dann aber getrennt aufgeführt und lauten i.d.R. "Sie ordneten die Inbetriebnahme des...an"

So z.B. in unserem Fall:

Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs/der Fahrzeugkombination an bzw. ließen sie zu, obwohl (jetzt gibt es Verstöße mit Breite und Höhe und...) ...die zugelassene Länge über alles um ... m überschritten war. Dafür zahlt er sogar 75,- Euro mit 1 Punkt, also mehr wie der Fahrzeugführer.

am 12. Januar 2008 um 20:16

Ganz Vergessen:

Es sind deswegen auch zwei getrennte Verstöße, da es auch zwei unterschiedliche Tatbestände sind. Beide werden getrennt angezeigt und angehört. Natürlich kann dann einer der beiden Einspruch einlegen, wieso die Sache vor Gericht kommen wird. Hat der Disponent dann gute Argumente, z.B. dass er dem Fahrer gesagt hat er dürfe hiermit nicht fahren, dann kann dies zum Freispruch für den Halter/Diponenten kommen. Der Fahrzeugführer, der trotz des "Verbots" bzw. ohne eindeutige Anweisung das Fahrzeug geführt hat, kriegt dann halt trotzdem seine Punkte.

Der Disponent muss die Fahrt ja angeordnet haben. Steht der Lkw nur rum und der Fahrer nimmt ihn bzw. hängt versehentlich oder wieso auch immer ohne Wissen oder Anordnung des Disponenten den falschen Anhänger dran, was sodann erst zum Verstoß führte (Kombination zu lang), dann kann der Disponent ja auch nichts dafür. Verstehst wie ich meine oder?

Wieso man hier allerdings von 14 Punkten spricht kann ich mir immer noch nicht erklären.

am 12. Januar 2008 um 20:22

auf ueberlænge mit einer falschen kompination zu kommen ist keine kunst. aber dafuer 14 punkte kassieren ist nicht drin. ich glaube da hat er wohl einiges verschwiegen oder nur dick aufgetragen. auf 14 punkte kommt er vielleich weil sie ihn wegen geschwindigkeitsuebertrettung angehalten haben. dabei haben sie festgestellt das er ueberladen ist und am hænger reifen abgefahren sind usw usw:D:D:D vielleicht noch beim elefantenrennen im ueberholverbot:D wer weiss?

 

gruss

am 12. Januar 2008 um 20:34

Zitat:

Original geschrieben von mattalf

auf ueberlænge mit einer falschen kompination zu kommen ist keine kunst. aber dafuer 14 punkte kassieren ist nicht drin. ich glaube da hat er wohl einiges verschwiegen oder nur dick aufgetragen. auf 14 punkte kommt er vielleich weil sie ihn wegen geschwindigkeitsuebertrettung angehalten haben. dabei haben sie festgestellt das er ueberladen ist und am hænger reifen abgefahren sind usw usw:D:D:D vielleicht noch beim elefantenrennen im ueberholverbot:D wer weiss?

Nur wenn es als Tatmehrheit getrennt geahndet werden würde. Handy/Gurt/Helm/HU/AU/Tachoscheibe sind Dinge, die zusammen mit einem anderen Delikt z.B. abgefahrene Reifen getrennt geahndet werden dürften. Alles andere müsste ohne spezielle Begründung der Behörde/des Gerichts zusammen in Tateinheit geahndet werden, wobei dann der höchste Verstoß genommen wird.

Was anderes wäre es, wenn ich z.B. immer wieder erneut eine Geschwindigkeitsübertretung begehe während die Zivilstreife hinter mir fährt, zwischendurch aber wieder "normal" fahre. Jede erneute Übertretung wäre ein getrennter Verstoß.

Abgefahrene Reifen zusammen mit Überladung, defekten Bremsen und Überlänge wären ein einziger Verstoß, nämlich der Höherwertigere. In diesem Beispiel vermutlich der Bremsen Verstoß.

Ein VT hat mal 25 Punkte bekommen, weil der 5 mal in unterschiedlichen Situationen rechts überholt hat und den Abstand nicht einhielt. Das waren aber 5 verschiedenen Situationen wobei er zwischendurch immer wieder "normal" fuhr. Also habe ich 5 verschiedene Tatorte, 5 verschiedene Tatzeiten usw. Es sind/waren 5 getrennte Verstöße die die Zivilstreife über mehrere Kilometer Autobahn filmte. Er legte Widerspruch ein und bekam letzlich trotzdem meine ich 15 Punkte. Alles ging nicht durch, da er irgendwie gute Argumente hatte und nen guten Anwalt. Unter anderem waren ein Mal nur 2 oder 3 Minuten oder so zwischen zwei Überholvorgängen die die Richter aufgrund zeitlichem Zusammenhang letzlich als ein Verstoß werteten.

Also 14 sind in diesem Fall höchst unrealistisch.

Themenstarteram 12. Januar 2008 um 20:53

Zitat:

Original geschrieben von neo49

............. Jede erneute Übertretung wäre ein getrennter Verstoß.

 

Abgefahrene Reifen zusammen mit Überladung, defekten Bremsen und Überlänge wären ein einziger Verstoß, nämlich der Höherwertigere. In diesem Beispiel vermutlich der Bremsen Verstoß.

 

.........................

 

Also 14 sind in diesem Fall höchst unrealistisch.

 

Nehmen wir mal wirklich an, dass der LKW und der Anhänger auch zu lang war, würde ich auch (vom Gefühl her) sagen, dass dies ein Verstoss war, da ja das ganze Gespann zu lang war.

 

 

Auch wenn Trucker gerne mal Punkte sammeln und wir Autofahrer sie manchmal nicht gerne vor uns sehen, hab ich an dem Abend mehrfach (innerlich) den Kopf geschüttelt.

 

14 Punkte für einen Delikt fand ich extrem überzogen;) Wie Du geschrieben hast, dachte ich auch, dass das "teuerste" Vergehen genommen wird. Ich hatte auch mal 3 abgefahrene Reifen am KFZ und habe "nur" 3Punkte bekommen, obwohl eigentlich 3Punkte für einen abgefahrenen Reifen vorgesehen sind. Ich hab jetzt bewusst nicht "pro" geschrieben;)

 

 

Ich bin mal gespannt, ob ich die Jungs wieder in der Kneipe antreffe und dann werde ich mir ein paar Kommentare nicht verkneifen können;)

 

 

Vielen Dank für eure Antworten.

 

 

Grüße

 

globalwalker

am 13. Januar 2008 um 0:18

Also für mich Sind die Erzählungen des Truckerfahrers Stammtischlatein - es ist einfach zu vieles nicht richtig.

 

Mehrere "Dauerdelikte" während einer Fahrt können nur als Tateinheit bestraft werden, dass heißt, dass die schwerste Tat bestraft und das hierfür im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbußgeld angemessen erhöht wird (Dauerdelikte sind dabei alles, was zwangsläufig während der gesamten Fahrt vorgelegen hat, z.B. abgefahrene Reifen, Überladung, falsche Fahrzeuglänge und HU überzogen). An Punkten gibts dann auch nur genau dass, was im Bußgeldkatalog für diese schwerste Fahrt vorgesehen ist.

 

Anders ist es, wenn mehrere "Einzeltaten" während einer Fahrt nacheinander begangen werden. Dann liegt Tatmehrheit vor, wie neo49 schon richtig erklärt hat. Ich kenne da ein Beispiel, wo jemand erst zu schnell fuhr, dann rechts überholte und schließlich nochmal zu schnell fuhr (auf einer Strecke von 25 km, dokumentiert mit Videowagen). Wenn diese Verstöße in einem Bußgeldverfahren geahndet werden, kann für jeden Verstoß eine eigenständige Strafe festgelegt werden - und für jede Strafe gibts dann auch die dafür im Bußgeldkatalog vorgesehenen Punkte.

 

Wichtig ist allerdings, dass alle Einzeltaten in einem einheitlichen Bußgeldverfahren abgearbeitet werden. Wenn (wie in dem von mir o.g. Beispiel geschehen), mehrere verschiedene Verfahren eingeleitet werden, obwohl von einer einheitlichen prozessualen Tat auszugehen ist, kommt es zu einer unzulässigen Doppelverfolgung. In obigem Beispiel hatte der Fahrer einen klugen Anwalt: Der riet ihm, den "preiswertesten" Bußgeldbescheid (war glaube ich das Rechtsüberholen) zu akzeptieren und nur gegen die anderen Bescheide Einspruch einzulegen. Ergebnis: Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitungen war er freizusprechen, da niemand wegen ein- und derselben Tat (im prozessualen Sinn) mehrfach bestraft werden darf.

Die Gerichte versuchen allerdings, derart ungewollte Ergebnisse durch eine enge Rechsprechung zur prozessualen Tat zu vermeiden. Eine solche liegt demnach nur vor, wenn die einzelnen Verstöße auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen - und das kann man auslegen, wie man will. Eine interessante Zusammenstellung von Urteilen hierzu gibt es hier:

 

www.verkehrslexikon.de/Module/Tateinheit.htm

 

Zitat:

original geschrieben von Tony Tough

 

 

Bei den Punkten finde ich, dass da teilweise die Relationen nicht ganz stimmen.

 

"Unerlaubtes entfernen vom Unfallort" gibt 7 Punkte

"Fahrlässige Tötung" hingegen gibt nur 5 Punkte!

 

Das zweite ist aber ja wohl wirklich die schlimmere Straftat!

 

 

Sehe ich nicht ganz so. Die Unfallflucht ist eine Vorsatztat, bei der jemand in Kenntnis des Unfalls die Entscheidung trifft, abzuhauen. Da wird also die kriminelle Energie, die hier eindeutig höher ist, mitbestraft.

Bei der fahrlässigen Tötung sind die Folgen schwerwiegender - aber nicht die Schuld. Meist liegt nur ein Augenblicksversagen vor (einmal beim Linksabbiegen nicht in den Rückspiegel geschaut, und schon das von hinten überholende Motorrad übersehen ...), und eine Mitschuld des Getöteten (z.B. falls der Motorradfahrer zu schnell war oder im Überholverbot überholt hat) schließt eine Verurteilung ja nicht aus.

Dazu muss man bedenken, dass die Punkte nicht vom Gericht vergeben werden - sondern automatisch aufgrund der vom Gericht festgestellten Tat aus dem Bußgeldkatalog entnommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es für die fahrlässige Tötung nun 10 Tagessätze Geldstrafe oder 4 Jahre 6 Monate Knast gab. Insofern ist die Abstufung schon o.k., zumal es bei fahrlässigen Tötungen unter Alkoholeinfluß ja gesonderte Tatbestände mit mehr Punkten gibt.

 

 

am 13. Januar 2008 um 10:53

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Also für mich Sind die Erzählungen des Truckerfahrers Stammtischlatein - es ist einfach zu vieles nicht richtig.

 

Mehrere "Dauerdelikte" während einer Fahrt können nur als Tateinheit bestraft werden, dass heißt, dass die schwerste Tat bestraft und das hierfür im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbußgeld angemessen erhöht wird (Dauerdelikte sind dabei alles, was zwangsläufig während der gesamten Fahrt vorgelegen hat, z.B. abgefahrene Reifen, Überladung, falsche Fahrzeuglänge und HU überzogen). An Punkten gibts dann auch nur genau dass, was im Bußgeldkatalog für diese schwerste Fahrt vorgesehen ist.

 

Anders ist es, wenn mehrere "Einzeltaten" während einer Fahrt nacheinander begangen werden. Dann liegt Tatmehrheit vor, wie neo49 schon richtig erklärt hat. Ich kenne da ein Beispiel, wo jemand erst zu schnell fuhr, dann rechts überholte und schließlich nochmal zu schnell fuhr (auf einer Strecke von 25 km, dokumentiert mit Videowagen). Wenn diese Verstöße in einem Bußgeldverfahren geahndet werden, kann für jeden Verstoß eine eigenständige Strafe festgelegt werden - und für jede Strafe gibts dann auch die dafür im Bußgeldkatalog vorgesehenen Punkte.

 

Wichtig ist allerdings, dass alle Einzeltaten in einem einheitlichen Bußgeldverfahren abgearbeitet werden. Wenn (wie in dem von mir o.g. Beispiel geschehen), mehrere verschiedene Verfahren eingeleitet werden, obwohl von einer einheitlichen prozessualen Tat auszugehen ist, kommt es zu einer unzulässigen Doppelverfolgung. In obigem Beispiel hatte der Fahrer einen klugen Anwalt: Der riet ihm, den "preiswertesten" Bußgeldbescheid (war glaube ich das Rechtsüberholen) zu akzeptieren und nur gegen die anderen Bescheide Einspruch einzulegen. Ergebnis: Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitungen war er freizusprechen, da niemand wegen ein- und derselben Tat (im prozessualen Sinn) mehrfach bestraft werden darf.

Die Gerichte versuchen allerdings, derart ungewollte Ergebnisse durch eine enge Rechsprechung zur prozessualen Tat zu vermeiden. Eine solche liegt demnach nur vor, wenn die einzelnen Verstöße auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen - und das kann man auslegen, wie man will. Eine interessante Zusammenstellung von Urteilen hierzu gibt es hier:

 

www.verkehrslexikon.de/Module/Tateinheit.htm

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Zitat:

original geschrieben von Tony Tough

 

 

Bei den Punkten finde ich, dass da teilweise die Relationen nicht ganz stimmen.

 

"Unerlaubtes entfernen vom Unfallort" gibt 7 Punkte

"Fahrlässige Tötung" hingegen gibt nur 5 Punkte!

 

Das zweite ist aber ja wohl wirklich die schlimmere Straftat!

 

 

Sehe ich nicht ganz so. Die Unfallflucht ist eine Vorsatztat, bei der jemand in Kenntnis des Unfalls die Entscheidung trifft, abzuhauen. Da wird also die kriminelle Energie, die hier eindeutig höher ist, mitbestraft.

Bei der fahrlässigen Tötung sind die Folgen schwerwiegender - aber nicht die Schuld. Meist liegt nur ein Augenblicksversagen vor (einmal beim Linksabbiegen nicht in den Rückspiegel geschaut, und schon das von hinten überholende Motorrad übersehen ...), und eine Mitschuld des Getöteten (z.B. falls der Motorradfahrer zu schnell war oder im Überholverbot überholt hat) schließt eine Verurteilung ja nicht aus.

Dazu muss man bedenken, dass die Punkte nicht vom Gericht vergeben werden - sondern automatisch aufgrund der vom Gericht festgestellten Tat aus dem Bußgeldkatalog entnommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es für die fahrlässige Tötung nun 10 Tagessätze Geldstrafe oder 4 Jahre 6 Monate Knast gab. Insofern ist die Abstufung schon o.k., zumal es bei fahrlässigen Tötungen unter Alkoholeinfluß ja gesonderte Tatbestände mit mehr Punkten gibt.

Genauso ist es. Man muß es von der abstrakten Seite aus sehen nicht von der Emotionalen.

Bei einer nachgewiesenen Unfallflucht weißt Du genau, daß Du Bockmist gebaut hast und nimmst es billigend in Kauf, daß der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen bleibt bzw. sind Dir seine Verletzungen egal.

Bei einer fahrlässigen Tötung fehlt der Vorsatz (sagt ja schon das Wort fahrlässig). Siehe Beispiel Motorradfahrer. Ersteinmal muß man sagen, daß jemand getötet wurde. Aber gleich von Mord zu sprechen wäre falsch (niederer Beweggrund fehlt).

Totschlag könnte auf dem ersten Blick möglich sein. Doch auch hier fehlt der Vorsatz (wenn es sich wie oben beschrieben um ein Augenblicksversagen handelt).

Bleibt also nur die fahrlässige Tötung. Das sollte man aber auch nicht auf die leichte Schulter nehmen. Zwar gibt es weniger Punkte gegenüber einer Unfallflucht. Aber anstatt einer zusätzlichen Geldstrafe zu den Punkten kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden.

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