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Merkantiler Minderwert

Hallo,
ich habe einmal eine Frage:
ein Leasing-KFZ ist in einen unverschuldeten Unfall verwickelt gewesen.
Der Leasingnehmer hat dann das KFZ nach Rücksprache mit dem Leasinggeber zu einer Werkstatt gebracht, dort einen Kostenvoranschlag eingeholt (merkantiler Minderwert € 1000) und das KFZ auch dort reparieren lassen.
Der Leasinggeber verlangt vom Leasingnehmer € 1.000 (merkantiler Minderwert).
Die gegnerische Haftpflichtversicherung (HV) bezahlt an den Leasingnehmer die Reparaturkosten und an den Leasinggeber jedoch nur einen merkantilen Minderwert (trotz KFZ-GA) von € 600, also Fehlbetrag € 400.
a) wer muss grundsätzlich den merkantilen Minderwert geltend machen (Leasinggeber oder -nehmer)?
b) zahlt die zuwenig an den Leasinggeber, der Leasinggeber hat aber den merkantilen Minderwert beim Leasingnehmer bereits geltend gemacht (wohl in der annahme, die HV bezahlt alles -Rechung + Minderwert-), wer muss die Differenz (hier: € 400) geltend machen beim HV, wenn er nicht damit einverstanden ist: Leasinggeber oder -nehmer?
c) Wer muss die Differenz ggf. klageweise geltend machen? Kann man den Leasinggeber darauf verweisen, diesen bei der HV geltend zu machen?
Vielen Dank für eure Einschätzung...

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Bitboy schrieb am 7. Dezember 2017 um 11:52:26 Uhr:


Nachmeiner Meinung unverschuldeter Unfall =Kosten zahlt die Gegnerische Vers.

Unsicher da die Wertminderung nicht per Gutachten ermittelt sondern nur von der Werkstatt geschätzt wurde.

Selten dämlich von einer Werkstatt bei solchen Schäden noch Kostenvoranschläge zu erstellen, das läuft fast immer zum Nachteil des Geschädigten.

Wann war der Unfall und wann wurde/wird das Auto zurückgegeben?

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Da hast du ein dickes Problem, weil kein ordentliches Gutachten erstellt wurde.
Kurz und gut: entweder du klagst die Differenz bei der Versicherung ein (mit unsicheren Erfolgsaussichten) oder zu zahlst die 400 Euro aus eigener Tasche.

Nachmeiner Meinung unverschuldeter Unfall =Kosten zahlt die Gegnerische Vers.

Zitat:

@Bitboy schrieb am 7. Dezember 2017 um 11:52:26 Uhr:


Nachmeiner Meinung unverschuldeter Unfall =Kosten zahlt die Gegnerische Vers.

Unsicher da die Wertminderung nicht per Gutachten ermittelt sondern nur von der Werkstatt geschätzt wurde.

Selten dämlich von einer Werkstatt bei solchen Schäden noch Kostenvoranschläge zu erstellen, das läuft fast immer zum Nachteil des Geschädigten.

Wann war der Unfall und wann wurde/wird das Auto zurückgegeben?

@Bitboy schrieb am 7. Dezember 2017 um 11:52:26 Uhr:
Nachmeiner Meinung unverschuldeter Unfall =Kosten zahlt die Gegnerische Vers.
Unsicher da die Wertminderung nicht per Gutachten ermittelt sondern nur von der Werkstatt geschätzt wurde.
Selten dämlich von einer Werkstatt bei solchen Schäden noch Kostenvoranschläge zu erstellen, das läuft fast immer zum Nachteil des Geschädigten.
Wann war der Unfall und wann wurde/wird das Auto zurückgegeben?
Erstmal vielen Dank für die Rückmeldungen.
Unfall war am 16.11.2016, am 27.07.2017 endete der Leasingvertrag.
Es handelt sich um ein geleastes Dienst-KFZ.
Die merkantile Wertminderung wurde vom Leasinggeber (aufgrund eines GA eines Sachverständigen, der vom Leasingnehmer beauftragt wurde), beim Leasingnehmer im Feburaur 2017 geltend gemacht und vom Leasingnehmer beglichen.
der Haftpflichtversicherer zahlte jedoch, als der Leasingnehmer den merkantilen Minderweert dort geltend gemacht hat, € 400 zu wenig.
Vermutlich müsste der Leasingnehmer hier klagen (wenn er damit nicht einverstanden ist), obwohl ja der merkantile Minderwert dem Leasinggeber zusteht, oder?

Richtig, die Differenz musst du einklagen (steht sicher so irgendwo in deinem Leasingvertrag).
Gut, wenigstens gibt es zu den 1.000 Euro ein Gutachten. Auf welcher Basis bzw. mit welcher Begründung hat denn die Versicherung die 600 gezahlt?

Wiso soll er denn da was bezahlen. Die Vers. hat doch mit der Zahlung das schon mal anerkannt.
Mit welcher Begründung haben die die 400 nicht bezahlt und mit welcher soll denn einer der nix Verschuldet hat das was zahlen.

Du meine Güte....
Wenn man keine Ahnung hat, sollte man die Finger von der Tastatur fernhalten!
Er hat einen Vertrag mit der Leasingfirma. Der Leasingfirma schuldet er gemäß diesem Vertrag den Minderwert. Den hat die Leasinggesellschaft mit 1.000 Euro festgesetzt und der Leasingnehmer hat diese 1.000 Euro gezahlt. Für die Leasingfirma ist die Angelegenheit damit erledigt und der Leasingnehmer muss selbst sehen, dass er entweder die fehlenden 400 Euro von der Versicherung erhält oder die Forderung des Leasinggebers als überhöht zurückweisen (wofür es vermutlich jetzt längst zu spät ist). Oder er trägt die Differenz selbst.
Die Versicherung ist jedenfalls grundsätzlich nicht an die Einigung zwischen Leasingsnehmer und Leasinggeber zum Minderwert gebunden.

Zitat:

@lemonshark schrieb am 8. Dezember 2017 um 12:26:28 Uhr:



Gut, wenigstens gibt es zu den 1.000 Euro ein Gutachten. Auf welcher Basis bzw. mit welcher Begründung hat denn die Versicherung die 600 gezahlt?

die Begründung:

"Unter Berücksichtigung des eingetretenen Schadens, des Fahrzeugalters und der Laufleistung ist

eine Wertminderung von EUR 600,00 angemessen."

Sachverständigen GA (ich runde mal die €-Beträge):

Veranschlagte Reparaturkosten € 4.000

Listenpreis € 38.800,00

Wiederbeschaffungswert 27.700,00

Wertminderung 1.000

Schadenhöhe 5.400

Arbeitstage 3 - 4

Wirtschaftlicher Totalschaden ist nicht eingetreten

Erstzulassung 07/2016

Laufleistung 6.700 km

Begründung merkantiler Minderwert:

Unter Berücksichtigung von Fahrzeugtyp, Fahrzeugalter, Erhaltungszustand, Gesamtlaufleistung, Wiederbeschaffungswert, Schadensart und Schadenshöhe sowie einer Analyse der Marktgängigkeit und des allgemeinen Wertverlust dieses Fahrzeugtyps wurde eine merkantile Wertminderung von

€ 1.000,--

ermittelt. Die Höhe dieses Wertes orientiert sich primär am örtlichen

Gebrauchtwagenmarkt. Im Rahmen einer sachdienlichen und gerechten

Schadensregulierung ist allein entscheidend, wie sich das Fahrzeug - eine komplette und

fachgerechte Instandsetzung vorausgesetzt - bei einem zeitnahen Verkauf auf dem

regionalen Markt gegenüber vergleichbaren, unfallfreien Fahrzeugen positionieren kann.

Die zahlreich vorhandenen Berechnungsmethoden zur Wertminderung haben sich

aufgrund der völlig unterschiedlichen Berechnungsergebnisse als nicht hilfreich erwiesen.

Aufgrund des permanenten Einsatzes der bekannten Internetbörsen zum Zwecke der

Fahrzeug-Marktwertermittlung ist eine objektive Beurteilung bzgl. der Nachteile für diese

Fahrzeuge, welche offenbarungspflichtige Vorschäden hatten, möglich geworden. Die Höhe

des Verlustes der Marktgängigkeit für das Fahrzeug stellt die Basis für die hier erfolgte

Berechnung des merkantilen Minderwertes dar - resultierend aus dem kalkulierten

Unfallschaden.

In Relation zur Höhe des Schadens und dem Alter des Fahrzeuges sind 1000 Euro ziemlich viel. Üblicherweise bewegt sich die Wertminderung bei 10 bis 15% der Schadenshöhe, aber hier sind es fast 20%.

Zitat:

@hydrou schrieb am 11. Dezember 2017 um 09:45:39 Uhr:


In Relation zur Höhe des Schadens und dem Alter des Fahrzeuges sind 1000 Euro ziemlich viel. Üblicherweise bewegt sich die Wertminderung bei 10 bis 15% der Schadenshöhe, aber hier sind es fast 20%.

Kommt drauf an wo die Schadenhöhe herkommt. Stoßstange mit Radarsensor kostet ähnlich viel, ist aber nur "bisschen" geschraubtes Plastik. Eingedrücktes Seitenteil kann ähnlich kosten, da ist aber ein eingeschweißtes tragendes Karosseriebauteil beschädigt. Im letzteren Fall ist die Wertminderung deutlich höher trotz ähnlicher Schadenhöhe.

Der Gutachter hat es sich hier aber zu einfach gemacht und nur auf den örtlichem Markt verwiesen. Bei unserem Unfall im letzten Jahr mit Schaden am Rahmen am 1-Jährigen Fahrzeug und Schadenshöhe von über 80% des Restwertes lag die gutachterlich ermittelte Wertminderung auch bei nur 12%.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 11. Dezember 2017 um 09:50:09 Uhr:



Zitat:

@hydrou schrieb am 11. Dezember 2017 um 09:45:39 Uhr:


In Relation zur Höhe des Schadens und dem Alter des Fahrzeuges sind 1000 Euro ziemlich viel. Üblicherweise bewegt sich die Wertminderung bei 10 bis 15% der Schadenshöhe, aber hier sind es fast 20%.

Kommt drauf an wo die Schadenhöhe herkommt. Stoßstange mit Radarsensor kostet ähnlich viel, ist aber nur "bisschen" geschraubtes Plastik. Eingedrücktes Seitenteil kann ähnlich kosten, da ist aber ein eingeschweißtes tragendes Karosseriebauteil beschädigt. Im letzteren Fall ist die Wertminderung deutlich höher trotz ähnlicher Schadenhöhe.
Schaden
Das Fahrzeug erhielt einen Anstoß im Bereich der Frontpartie im Übergang zur linken
Fahrzeugseite.
Kotflügel, Motorhaube, Stoßfänger, PDC-Sensor außen und Scheinwerfer links sind direkt
in Mitleidenschaft gezogen worden

Die von deinem GA ermittelte Wertminderung ist im üblichen Rahmen. Schau mal hier und rechne mit deinen konkreten Zahlen nach:
https://www.bussgeldkatalog.org/wertminderung/
Im Endeffekt wirst du die Versicherung verklagen müssen.

Zitat:

@lemonshark schrieb am 11. Dezember 2017 um 10:46:40 Uhr:


Die von deinem GA ermittelte Wertminderung ist im üblichen Rahmen. Schau mal hier und rechne mit deinen konkreten Zahlen nach:
https://www.bussgeldkatalog.org/wertminderung/
Im Endeffekt wirst du die Versicherung verklagen müssen.

Aber bitte nicht mit berechneten Zahlen nach überholten Rechenmethoden.

Der Gutachter hat es sich nicht zu einfach gemacht, dann hätte er irgendwas eben gerechnet. Er hat das einzig richtige gemacht, die aus seiner Sicht am örtlichen Markt beim Verkauf des Autos auftretende Wertminderung festgelegt. Alle Rechenmodelle sind nur Hilfskonstrukte für typische einfache Schäden. Marktbesonderheiten - z.b. aktuell bei Dieseln -, marktunübliche Farbe etc.. kann kein Modell alles erfassen.

Wenn schon rechnen, aktuell halbwegs anerkannt sind BVSK-Modell und die Marktrelevanz- und Faktorenmethode. Andere Modelle kommen noch aus Zeiten wo ein Auto nach 5 Jahren oder 100000km nichts mehr wert war oder als vor ewigen Jahren nur Beschädigung tragender Teile offenbarungspflichtig war.

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