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Minderjährige verursacht Schaden am Kfz. Wer haftet?

Themenstarteram 1. März 2019 um 18:32

Guten Abend zusammen,

ich habe ein kleines Problem, vielleicht gibt es hier Experten die sich auskennen, oder den selben Fall schon hatten.

Und zwar.... Die Tochter des Unfallgegners, hat mit dem Fahrrad mein stehendes PKW im Straßenverkehr (kein Parkplatz) beschädigt. Die Versicherung des Verursachers hat mir jetzt mitgeteilt, dass die Tochter zum Schadenszeitpunkt 7 1/2 Jahre alt war, und daher laut § 828 Ziff. 2 BGB, wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schade, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist.

Muss ich das so hinnehmen?

Die Eltern selbst waren zum Schadenszeitpunkt nicht vor Ort. Aufsichtsperson war die Großmutter, sowie eine Freundin der Familie. (insgesamt 3 Kinder zu beaufsichtigen)

Lohnt es sich dagegen vorzugehen? Oder bleibe ich wirklich auf dem Schaden alleine sitzen?

Liebe Grüße

Beste Antwort im Thema

Absolut richtig.

Das BGB gibts auch erst seit über 100 Jahren und natürlich ist das bislang keinem aufgefallen.

Und morgen nimmst du dir mal das Grundgesetz vor, da findet Dr. Dr. jur. Schubbie bestimmt auch noch jede Menge Fehler.

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am 1. März 2019 um 18:41

Natürlich kannst und sollst du dich an die Erziehungsberechtigen wenden,

in dem Fall die Eltern um den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Chancen sind zwar schlecht siehe dein Post, ans Leder gehts den nur

wenn die Aufsichtspflicht veletzt wurde (§ 832 BGB), hier was zu erreichen

dürfte kaum von Erfolg gekrönt sein.

Ein weiterer Hebel wäre die Eltern zu animieren das über die Privathaftpflicht

abzuwinkeln, Knackpunkt es muß eine da sein und die Eltern müssen mitspielen.

Da musst Du mal schauen, ob und welche Ausnahme von der Regel hier ggf. greift.

 

§ 828 Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nichtverantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einemUnfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nichtverantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) ...

 

§ 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einemaufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach denUmständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichenUnterhaltspflichten bedarf.

 

"...dass die Tochter zum Schadenszeitpunkt 7 1/2 Jahre alt war, und daher laut § 828 Ziff. 2 BGB, wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schade, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist."

 

Das Fahrrad ist aber kein KFZ.

Sicher, daß das so drinsteht im Gesetz oder Schreiben.?

War das die Privathaftpflicht der Eltern ?

ohne jetzt die details zu kennen, die versicherung wird sicherlich geprüft haben, wo genau du standest..

das kind haftet nicht. dessen eltern ebenso nicht, weil nicht aufsichtspflichtig. wie deine chancen gegen die aufsichtsperson stehen kann ich anhand der derzeitigen fakten nicht beurteilen. wenn der oma aber keine aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen ist, dann bleibst du auf deinem schaden sitzen bzw. es wäre ein fall für die vollkaskoversicherung, sofern vorhanden.

schildere doch mal den genauen hergang und wie / wo du standest.

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 1. März 2019 um 19:43:19 Uhr:

"...dass die Tochter zum Schadenszeitpunkt 7 1/2 Jahre alt war, und daher laut § 828 Ziff. 2 BGB, wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schade, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist."

Das Fahrrad ist aber kein KFZ.

Sicher, daß das so drinsteht im Gesetz oder Schreiben.?

War das die Privathaftpflicht der Eltern ?

Das Auto, in das das Fahrrad gefahren ist schon.

Gesetz ist von berlin-paul korrekt zitiert.

Das wird die PH der Eltern gewesen sein, die im Rahmen der Abwehr die Zahlung verweigert.

Tipp: Spreche die Eltern an. Wenn in deren PH Schäden durch deliktunfähige Kinder mitversichert sind (meist separater Baustein bzw. betraglich begrenzt in den AHB enthalten), kann auf Antrag des VN die VS zur Zahlung gebeten/angewiesen werden.

Hatte den Fall selbst schon. Jedoch aus der Verursacherebene.

 

Meine ältere Tochter (zu dem Zeitpunkt auch 7 Jahre alt) ist mit dem Fahrrad als wir bei meinen Eltern zu besuch waren, gegen ein geparktes Auto gefahren.

Das hat sie sich allerdings nicht getraut zu sagen... So haben wir das erst 2 Tage später erfahren, als der Besitzer sich in der Nachbarschaft erkundigte.

 

Er hat sich freundlich gemeldet, ich habe ihm freundlich angeboten das meiner PHV zu übermitteln, diese hat den Lackschaden unkompliziert reguliert und gut war es.

 

Null Problemo, würde Alf sagen.

 

P.S.: Eltern haften für Ihre Kinder.

Zitat:

@Knecht ruprecht 3434 schrieb am 1. März 2019 um 19:41:12 Uhr:

Ein weiterer Hebel wäre die Eltern zu animieren das über die Privathaftpflicht

abzuwinkeln, Knackpunkt es muß eine da sein und die Eltern müssen mitspielen.

wer hier eine gute phv hat, welche auch bei deliktunfähigen kindern und auf wunsch des versicherten regulieren würde, ist zumindest schon mal gut abgesichert. meist folgt dann aber der passus, dass das nur greift, sofern kein anderer schadenversicherer leistungspflichtig ist. besteht also eine vollkasko, muss diese in anspruch genommen werden. selbstbehalt und hochstufung könnten dann jedoch reguliert werden. besteht keine vk, dann eben die reparaturkosten.

Themenstarteram 1. März 2019 um 19:17

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 1. März 2019 um 19:43:19 Uhr:

"...dass die Tochter zum Schadenszeitpunkt 7 1/2 Jahre alt war, und daher laut § 828 Ziff. 2 BGB, wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schade, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist."

Das Fahrrad ist aber kein KFZ.

Sicher, daß das so drinsteht im Gesetz oder Schreiben.?

War das die Privathaftpflicht der Eltern ?

Ja, so stand es im Schreiben von der Privaten Haftpflicht der Eltern

Wo ist das Problem?

Haushaltsversicherung (in Österreich) zahlt , basta.

Hab ich keine, dann zahle ich den Schaden den meine mir Verantworteten,(Kinder Hunde Entmündigte)aus eigener Tasche.

Teile des Beitrages von Motort-Talk entfernt - twindance/MT-Moderation

Themenstarteram 1. März 2019 um 19:26

Danke erst mal für die vielen Antworten.

Also der Unfall ereignete sich wie folgt... ich bin auf einer Nebenstraße innerorts gefahren und hab schon von weitem die spielenden Kinder auf der Straße gesehen. Tempo verringert und mit Schrittgeschwindigkeit herangefahren. Als die Kinder immer noch auf der Straße Fahrrad gefahren sind, hielt ich an. Die beiden Aufsichtspersonen saßen im Klappstuhl am Straßenrand und haben nur gerufen "Aufpassen, Auto".. und eins der Kinder fuhr mir ohne zu bremsen in die Seite... inklusive Kratzer und Delle.

Die Großmutter hat dann gleich die Mutter verständigt, diese dann den Vater.

Ich denke nicht dass ich mich mit den Eltern einvernehmlich einigen kann.

Eine Haftpflichtversicherung tritt niemals für Schäden ein, für die keine Haft-Pflicht (Haftung) besteht. Für solche Leistungen ist die Versicherung nicht da, wie der Name sagt. Und Eltern haften keineswegs grundsätzlich für ihre Kinder, auch nicht, wenn das beispielsweise auf einem Schild steht. (Das ist ein schöner Mythos.)

Juristisch lässt sich nur ein Versicherungsfall konstruierten, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Will man also, dass eine Versicherung den Schaden ausgleicht, muss die Sachverhaltsdarstellung den Rückschluss auf eine solche Pflichtverletzung zulassen.

.. jetzt ist Hergang ja schön geschildert und zeigt genau, dass gerade keine (Aufssichts-) Pflichtverletzung vorlag. Wenn man das so der Versicherung schildert, wird sie sicher nicht eintreten.

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