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Modelljahreswechsel 2018/2019

Seat Leon 3 (5F)
Themenstarteram 2. Mai 2018 um 13:08

Hallo zusammen,

habe meinen ST FR im März bestellt. Habe soeben mit meinem :) ein Telefonat bzgl. des Liefertermins geführt. Ein verbindlichen, bestätigten Termin gibt's bislang nicht. Er meinte nur, dass die Bestellung entweder noch im alten Modelljahr oder im neuen Modelljahr produziert wird.

Dementsprechend würde mich interessieren, ob und was bereits zum Modelljahreswechsel bekannt ist.

Ich kenne bislang nur die Motorenvariante 1.5l TSI den 1.4l TSI ersetzen soll.

Kennt ihr noch mehr?

Gruß

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am 2. Mai 2018 um 15:30

@Kout

Zwar keine direkte Antwort auf deine Eingangsfrage (habe auch nur die bereits zitierten Punkte gelesen), aber eine entfernt Modelljahreswechsel-relevante Gegenfrage:

Gibt es in deinem Vertrag eine Preisanpasungsklausel?

Sitze nämlich im selben Boot, meine Bestellung wurde Ende März aufgegeben und der unverbindliche Liefertermin lag bei 11/2018. Wenn diese Lieferdauer ausgereizt würde, müsste es sich vermutlich um das neue Modelljahr handeln. Habe nur einen Wisch unterschreiben müssen, dass ich mir der Tatsache bewusst bin, dass der bestellte Motor voraussichtlich demnächst nach WLTP neu eingestuft werden wird und deshalb höhere Steuern anfallen könnten.

Aber in meinem Vertrag gibt es keine "Preisanpassungsklausel". Sollte es bei mir also das MJ2019 werden (mit OPF und vermutlich höherem Listenpreis), werden die Mehrkosten nicht auf mich umgelegt werden können (habe anderswo von Käufern gelesen, die kürzlich Verträge unterschrieben haben bei denen diese Klausel enthalten ist).

Für mich deuten diese Umstände darauf hin, dass ich vermutlich noch das 2018er-Modell bekomme, werde morgen aber mal konkret bei meinem Händler anfragen, ob er mittlerweile mehr weiß (evtl. sogar mal eine PW).

Themenstarteram 2. Mai 2018 um 16:06

Ich habe soeben nochmal meinen Kaufvertrag gelesen.

Außer den Hinweis auf die "Verkaufsbedingungen für Seat Automobile" habe ich:

- keine Preisanpassungsklausel

- kein expliziter Hinweis auf die neuen WLTZ Einstufung

Folgendes könnte aus technischer Sicht relevant sein - hat aber nichts mit der Preisgestaltung zu tun:

"Konstruktions- oder Formänderung seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers zumutbar sind."

am 2. Mai 2018 um 16:13

Jepp, letzteren Passus habe ich ebenfalls. Dann kann man sich wohl nur überraschen lassen, was man letztendlich bekommt. Mir persönlich ist es ehrlich gesagt wurscht, die Änderungen dürften mit Ausnahme des OPFs nur sehr gering ausfallen nach allem was ich bisher gelesen habe (meiner wird ein Leon ST 1.4 ACT Xcellence mit 150PS in pirineos grau). Magnetic- anstatt Pirineos-Grau wäre für mich kein Problem, musste mich echt anstrengen um überhaupt einen Unterschied zwischen den Farben zu erkennen. Das Magnetic-Grau sieht man übrigens hier in diesem Video an nem Cupra:

https://www.youtube.com/watch?v=iRwLkL9WgfE

EDIT:

Habe mal Bilder der beiden Graus angehängt, von unterschiedlichen Modellen aber jeweils unter Scheinwerfern in nem Showroom. Das Bildn vom Cupra stammt aus dem oben verlinkten Video und wurde noch kurz horizontal gespiegelt, für bessere Vergleichbarkeit. In meinen Augen sieht das Magnetic-Grau eher "körnig-glitzernd" aus, während das Pirineos-Grau glatter wirkt. Aber ich hab null Gespür für sowas...

Zur Zeit sind etliche Modelle bereits nicht mehr bestellbar, so z.B. der SC.

Alle bisher genannten Features mit Änderungen sind wohl noch nicht offiziell bestätigt.

Preiserhöhung

Beträgt die Lieferzeit länger als vier Monate und befindet sich im Kaufvertrag eine Preisanpassungsklausel, so kann der Autohersteller die Kosten weiterreichen. Jedoch nur, wenn die Preiserhöhung nicht mehr als 5 Prozent ausmacht. Die vorletzte Preiserhöhung von Ferrari machte genau 5 Prozent aus. Erhöht der Verkäufer zwischen Vertragsabschluss und geplanter Auslieferung in zwei Preiserhöhungen um mehr als 5 Prozent, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Autohersteller sind hier nicht zimperlich und ziehen rigoros auch Kunden vor Gericht. Oftmals wird argumentiert, dass eine verbesserte Serienausstattung die Preiserhöhung wieder unter 5 Prozent drückt. Doch die Gerichte haben bereits vielfach entschieden: Ab 5 Prozent, auch bei einer zweifachen Preiserhöhung, kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Und der Händler muss dies auch freiwillig anbieten. Egal, welche Extras das Auto nun zusätzlich kostenfrei erhält.

Preiserhöhung Neuwagen nach Auftragsbestätigung

Es ist ungerecht, wenn der Käufer aufgrund langer Lieferzeiten später durch eine Preiserhöhung einen höheren Preis bezahlen muss. Dies gilt aber auch nur, wenn die Preiserhöhung zum Kaufabschluss nicht vorher schon bekannt war. Wer erfährt, dass zum 01.01.2018 eine Preiserhöhung ansteht und deshalb bestellt, muss später die Preiserhöhung auch nicht bezahlen, wenn die Lieferzeit länger als vier Monate beträgt. Die Frist beginnt übrigens nicht mit Bestellung, sondern erst bei Abschluss des Kaufvertrages. Beträgt die Lieferfrist unter vier Monate, ist die Preiserhöhung für den Käufer nicht von Interesse. Wird im seltenen Fall bei einem Kaufvertrag mit Lieferzeit länger als vier Monate auf einmal der Preis gesenkt, wie bei Elektroautos, so gilt die Preisminderung dann auch für den Käufer.

Was kann man gegen die Preiserhöhung des Neuwagens unternehmen?

Ist die Lieferzeit länger als vier Monate, lässt sich die Preiserhöhung nicht anfechten, wenn diese geringer als 5 Prozent ist. Der Autohersteller kann diese durchsetzen und ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht möglich. Der sinnvollste Weg wäre hier das Gespräch vor Ort mit dem Autohaus. Oftmals gibt es eine Möglichkeit, dass sich Händler und Kunde die Kosten 50/50 teilen, oder der Händler andere Specials anbietet. Die Situation ist sehr unerfreulich für beide und man muss auf die Kulanz des Autohauses hoffen. Denn der Hersteller berechnet dem Autohaus trotzdem die Preiserhöhung. Vor allem, wenn man wie bei Ferrari teilweise 12 Monate und länger wartet und dann eine massive Preiserhöhung über 13.000 Euro erhält. Quelle

Euro 6d-TEMP ?

7G DSG DQ381 ?

Weiß jemand was?

am 18. Juli 2018 um 20:06

Würde mich auch echt stark interessieren ob es zu dem 2.0 dann nen neues dsg gibt.

Der frontantrieb 2.0 Tsi Arteon hat muss nen nasses 7 Gang dsg haben schließlich kommt er mit 190 ps auf 320 nm. Also mit etwas Glück kommt SEAT nicht um ne nasse drum rum.

Wovon träumt Ihr hier eigentlich? Es dürften bei allen die Empfehlungen von Seat mit Verkaufsbedingungen Bestandteil der Verträge sein. Und da steht nichts von Preisanpassungen drin. Und wenn nichts extra im Vertrag geregelt wurde, kann der Verkäufer eine Preiserhöhung seitens des Herstellers sehr wohl weitergeben. Da interessiert auch nicht die Mj.-Umstellung oder WLTP ls Grund. Die Fristen richten sich dann nach BGB. Und das heißt, dass nach Lieferung später als 4 Monate nach Bestellung die Mehrkosten anfallen können. Mit der Suchfunktion hätte man hier bei MT eindeutige Beiträge finden können.

Ich sehe aber das Rücktrittsrecht ggf. als Möglichkeit:

- wenn der unverbindliche Termin überschritten wird

- wenn ein ganz anderer Motor kommt, da das unmittelbare Auswirkungen auf die Kfz-Steuer hat

- wenn Farbänderungen erfolgen (auch wenn in den Bedingungen oft was von technischen Änderungen inkl. Farbabweichungen drinsteht).

am 19. Juli 2018 um 6:07

Bei einer zu hohen Preisanpassung hast du immer ein Rücktrittsrecht und ich habe, da ich aus meinem Studium diesen Fall kenne, explizit gefragt ob es da Preisänderungen geben kann, was er verneinte.

Da ich auch einen Zeugen dabei habe geht die individualabrede vor.

Sorry, maßgeblich ist der schriftliche Vertrag. Da zählt keine spätere oder zusätzliche mündliche Vereinbarung. Die Preiserhöhung muss vom Hersteller kommen. Und das weiß jetzt keiner, auch nicht der Händler, was zum Mj. 19 passiert. Es werden jedenfalls Änderungen erfolgen. Und das Rücktrittsrecht bsteht erst dann, wenn die Preiserhöhung > 5 % ist.

am 19. Juli 2018 um 7:18

Zitat:

@UliBN schrieb am 19. Juli 2018 um 00:18:59 Uhr:

Wovon träumt Ihr hier eigentlich? Es dürften bei allen die Empfehlungen von Seat mit Verkaufsbedingungen Bestandteil der Verträge sein. Und da steht nichts von Preisanpassungen drin. Und wenn nichts extra im Vertrag geregelt wurde, kann der Verkäufer eine Preiserhöhung seitens des Herstellers sehr wohl weitergeben.

Das stimmt schlicht und ergreifend nicht, die Weitergabe nachträglicher Preisänderungen ist NUR mit einer entsprechenden Klausel im Vertrag möglich. Du hast es selbst weiter oben zitiert:

Zitat:

Beträgt die Lieferzeit länger als vier Monate und befindet sich im Kaufvertrag eine Preisanpassungsklausel, so kann der Autohersteller die Kosten weiterreichen

Das Rücktrittsrecht bei über 5% Preissteigerung und dass die Preisänderung nicht erfolgen kann wenn weniger als 4 Monate vergangen sind bezieht sich ebenfalls nur auf eine vorgegebene Preisanpassungsklausel im Vertrag. Wenn in den AGB nichts dergleichen vereinbart ist, gibt es auch keine Weitergabe etwaiger Mehrkosten an den Käufer.

Zitat:

@BSLeon schrieb am 18. Juli 2018 um 22:06:57 Uhr:

Würde mich auch echt stark interessieren ob es zu dem 2.0 dann nen neues dsg gibt.

Der frontantrieb 2.0 Tsi Arteon hat muss nen nasses 7 Gang dsg haben schließlich kommt er mit 190 ps auf 320 nm. Also mit etwas Glück kommt SEAT nicht um ne nasse drum rum.

Der leon bekommt den 2.0tsi millermotor mit dq381. Handschalter sind erstmal nicht bestellbar. Hab ich aus nem anderen Forum. Der 190 ps ersetzt den 180ps motor.

Wenn im Kaufvertrag keine Preisanpassungsklausel enthalten ist, gelten die Bestimmungen des BGB. Daraus ergeben sich die 4-Monatsfrist und das Rücktrittsrecht bei > 5%. Warum wohl bleiben die Hersteller immer unter dieser Grenze bei Erhöhungen? Voraussetzung ist immer die Preiserhöhung durch den Hersteller, die der Händler unter den Bedingungen des BGB weitergeben kann. Und irgendwelche AGBs treten hinter das BGB zurück, außer wenn im Vertrag eine gesonderte Klausel explizit enthalten ist.

Früher war es üblich, die Fristen auch im Kaufvertrag/AGBs aufzunehmen. Inzwischen findet man das kaum noch, weil es einfach überflüssig ist.

Der Händler kann, muss aber nicht weitergeben.

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