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Motorrad bei ebay verkauft, nach ein Tag Sagt der as Getriebe ist kaput!

Themenstarteram 23. Oktober 2008 um 17:45

Hallo Ich habe meine Gebrauchte Motocrossmaschine bei ebay verkauft!

Nach 2 Tagen hat der Käufer sie dan abgeholt. Er hat sie sich dan nochmal angeguckt und ist mit im Garten gefahren.

Er war zufrieden und hat das Motorrad mitgenommen.

Einen Tag später hat er mich angerufen und meinte das der 6te Gang geräusche macht, und das er vermutet das ein Zahnrad defekt ist oder so. Und das ich davon wusste und ihn deshalb nur im Garten hab fahren lassen.

Nun ich bin bevor ich das Motorrad bei ebay verkauft habe auch gefahren und habe nix mitbekommen.

Deswegen weiss ich nicht ob der Käufer mich jetzt verarschen will und den Preis nochmal probiert zu drücken, oder ob wirklich was am Getriebe passiert ist.

Jetzt meine Frage wer hat recht wen es hart auf hart kommt?

Hier ist der link vom Motorrad bei ebay:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?...

 

Fals der link nicht geht Artikelnummer: 160290807121

www.ebay.de

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von 123v

Der käufer Tritt von jeglichen Gewährleistung und Garantie ansprüche zurück.

Ist zwar von der Rechtsschreibung und Grammatik her nicht 100ig korrekt, vor allem auch nicht juristisch, aber dennoch stehst Du damit ziemlich auf der sicheren Seite. Der Käufer hat seine Gewährleistungsansprüche abgetreten und muss nachdem der Kaufvertrag zu Stande gekommen ist (Geld gegen Ware) damit leben wenn danach was kaputt geht.

Wenn er damit nicht einverstanden ist, kann er dich natürlich verklagen, dann zeigst Du dem Richter den Kaufvetrag mit dem oben genannten Passus und jeder halbwegs normale Richter kann dann nachvollziehen was Du mit dem Passus bewirken wolltest und wird die Klage abweisen.

Kannst Dich also ziemlich beruhigt zurücklegen, das deutsche Rechtssystem ist besser als sein Ruf und Richter die realitätsfremd richten werden früher oder später abberufen, Restrisiko bleibt natürlich immer, z.B. wenn Du einen erwischt der auf Grammatik und deutsche Rechtsschreibung beharrt kann es natürlich sein, dass der entscheidet, dass man nicht nachvollziehen kann, was Du damit meinst und er nimmt dich wieder in die Gewährleistungspflicht als Privatverkäufer - aber wie gesagt, höchst unwahrscheinlich.

Beim nächsten Mal Standard Kaufvertrag aus dem Buchhandel oder vom ADAC, dann bist Du zu 100% abgesichert.

Gute Fahrt,

Cl25.

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Ich denke mal ihr habe einen Standard KFZ Kaufvertrag unter Privatleuten gemacht, dann gilt gekauft wie gesehen, gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen da privat, Pech für den Käufer.

Falls nicht, hängst Du in der gesetzlichen Gewährleistungspflicht und musst den Schaden beheben/bezahlen bzw. dem Käufer nachweisen, dass der Schaden beim Kauf noch nicht bestanden hat, unmöglich.

Themenstarteram 23. Oktober 2008 um 17:59

Hallo

Also ist nicht schon die ebay auktion ein kaufvertrag?

Also ich hab dan trotzdem nochmal einen per hand geschrieben.

Das habe ich geschrieben

22.10.08

Kaufvertrag

Verkäufer: Käufer:

XXX XXX

VErkauft wird eine gebrauchte Motocrossmaschine der MArke Yamaha Yz 125 ccm, ind höhe von 1510 euro.

Der käufer Tritt von jeglichen Gewährleistung und Garantie ansprüche zurück.

Zum Motorrad wurde folgenes zubehör mit verkauft. .......

 

Das Motorrad wurde den Käufer übergeben. Der verkaufspreis in höhe von 1510 euro wurd ein Bar übergeben

 

Unterschrift verkäufer: XXX Unterschrift Käufer:XXXXX

 

 

Damit bist du definitiv aus der Haftung raus.

Zitat:

Original geschrieben von 123v

Der käufer Tritt von jeglichen Gewährleistung und Garantie ansprüche zurück.

Ist zwar von der Rechtsschreibung und Grammatik her nicht 100ig korrekt, vor allem auch nicht juristisch, aber dennoch stehst Du damit ziemlich auf der sicheren Seite. Der Käufer hat seine Gewährleistungsansprüche abgetreten und muss nachdem der Kaufvertrag zu Stande gekommen ist (Geld gegen Ware) damit leben wenn danach was kaputt geht.

Wenn er damit nicht einverstanden ist, kann er dich natürlich verklagen, dann zeigst Du dem Richter den Kaufvetrag mit dem oben genannten Passus und jeder halbwegs normale Richter kann dann nachvollziehen was Du mit dem Passus bewirken wolltest und wird die Klage abweisen.

Kannst Dich also ziemlich beruhigt zurücklegen, das deutsche Rechtssystem ist besser als sein Ruf und Richter die realitätsfremd richten werden früher oder später abberufen, Restrisiko bleibt natürlich immer, z.B. wenn Du einen erwischt der auf Grammatik und deutsche Rechtsschreibung beharrt kann es natürlich sein, dass der entscheidet, dass man nicht nachvollziehen kann, was Du damit meinst und er nimmt dich wieder in die Gewährleistungspflicht als Privatverkäufer - aber wie gesagt, höchst unwahrscheinlich.

Beim nächsten Mal Standard Kaufvertrag aus dem Buchhandel oder vom ADAC, dann bist Du zu 100% abgesichert.

Gute Fahrt,

Cl25.

Zitat:

Original geschrieben von Cl25

..., gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen da privat, Pech für den Käufer.

Das ist ein ganz böser Irrglaube !

Nur weil der Verkäufer "Privat" ist, ist die gesetzliche Gewährleistung NICHT automatisch ausgeschlossen.

Die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers ist immer und bei jedem Kaufvertrag vorhanden, auch bei "Privat-Verkäufen". Ein privater Verkäufer hat allerdings die Möglichkeit, die gesetzliche Gewährleistung komplett auszuschließen. Wird das nicht im Kaufvertrag gemacht (Angebot auch schon), dann besteht die Gewährleistung.

 

Hier wurde allerdings die gesetzliche Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen. Wie schon geschrieben von der Wortwahl etwas merkwürdig, allerdings sehen Richter (da würde es letztendlich landen) bei Privatleuten und deren Formulierungen nicht so sehr auf die Worte, sondern auf deren ausgedrückten Wunsch und auch die Verständlichkeit des Geschriebenen, somit aus der Richtung keine sonderliche Gefahr.

 

Allerdings gibt es leider noch eine andere Richtung, auf die der Käufer in seiner Forderung anspielt und nichts mit der gesetzlichen Gewährleistung im umgangssprachlichen Sinn zu tun hat: Der "zugesicherte Zustand" oder auch umgangssprachlich als verdeckte Mängel bekannt.

Im Angebot wurde ein technisch einwandfreier Zustand zugesichert und das gilt als Vertragsgrundlage. Konnte bei einer Probefahrt der letzte Gang nicht ausprobiert werden und ist tatsächlich defekt, dann liegt wirklich ein Anspruch auf Rückabwicklung vor. Der verkaufte Gegenstand (einwandfrei) entspricht nicht dem tatsächlichen Gegenstand (defekt) und somit ist der Kauf-(Vertrag) ungültig.

Eine derartige Geschichte fällt nicht unter die "gesetzliche Gewährleistung", die gültig ausgeschlossen wurde. Die "gesetzliche Gewährleistung" tritt erst ab einem gültigem Verkauf (Vertrag) in Kraft, bei derartigen Dingen ist aber kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen. Derartige Dinge kann man somit auch nicht vertraglich ausschließen.

War der 6te Gang "problematisch" ?

Selbst wenn Dir das nicht aufgefallen ist, weil Du bei Deiner Nutzung (Sporteinsatz) nie den 6ten benutzt hast, bleibt die pauschale Zusage des "technisch einwandfrei" immer ein hoch gefährlicher Stolperstein.

Es bleibt natürlich bei der Beweisführung, dass hier wirklich ein Defekt vorliegt, aber so "raus", wie einige hier schreiben, bist Du eher nicht.

Ich kann diesen Aspekt nur bedingt nachvollziehen, dass der Kaufvertrag evtl. nicht einmal zustande gekommen ist. Aber in diesem Fall hat eine Probefahrt stattgefunden und niemand hat dem Käufer untersagt das Moped dafür einmal im Garten aufzubocken und alle Gänge durchzuschalten.

Wenn "gekauft wie gesehen", sehe ich da evtl. eine Gefahr für den Verkäufer, aber bei gekauft wie gesehen und ausprobiert denke ich ist zu 100% der Vertrag zustande gekommen oder der Käufer müsste nachweisen, dass der Mangel schon vorher bestand, unmöglich.

Naja, ich sehe das immer noch entspannt für den Verkäufer wenn alles so ist wie er es sagt. Natürlich kann er uns auch verheimlichen, dass er 'ne Woche vorher mit dem Moped beim Händler war, weil der letzte Gang komische Geräusche machte, aber das sind wir wieder bei Gott und auf hoher See...

Zitat:

Original geschrieben von Cl25

..., dass der Kaufvertrag evtl. nicht einmal zustande gekommen ist.

Wie immer, zwei Juristen sind drei Meinungen, kommt der dritte Jurist, ein Richter dazu, dann hat man die dritte Sichtweise, die vierte Auslegung und eine geltende Entscheidung, mit der alle Anderen eigentlich nicht in der Art / Argumentation gerechnet haben.

 

Zitat:

Aber in diesem Fall hat eine Probefahrt stattgefunden und niemand hat dem Käufer untersagt das Moped dafür einmal im Garten aufzubocken und alle Gänge durchzuschalten.

Aber auch hier wieder differenzierende Sichtweisen und damit Argumentionen möglich:

Völlig unerheblich ob es hätte ausprobiert werden können oder nicht oder wer an den "nicht" nun eine Schuld oder Versäumnis hat: Der letztendlich übergebene Gegenstand muss mit dem beschriebenen Gegenstand (Angebot wie Vertrag) übereinstimmen, damit der Vertrag überhaupt zu Stande kommt.

Ganz grobes Beispiel: eine Videokamera vertraglich gekauft und einen deutlich erkennbaren Pflasterstein abgeholt, freundlich bedankt und ohne Murren als Käufer von Dannen gezogen. Hier hat der Käufer klar einen falschen Gegenstand erkannt und trotzdem ist der geschlossene Vertrag nie zustande gekommen.

 

Mir geht es nicht darum, dass hier nun tatsächlich der Käufer irgendwelche berechtigten Ansprüche hat oder nicht, sondern um eine real existierende "Stolperstelle", die man nicht über einen gemachten und gültigen Gewährleistungsausschluß weg bekommt. Die "zugesicherten Eigenschaften" fallen eben nicht unter "ausgeschlossener Gewährleistung", sondern sind eine zweite Geschichte, auf die man festgenagelt werden kann und in seine Taktiküberlegungen und Argumentationen mit berücksichtigen soll.

Viele Verkäufer sind vor Gericht auf die Nase gefallen, weil sie sich auf die ausgeschlossene Gewährleistung berufen haben, aber nicht mitbekommen haben, dass es noch etwas ganz anders daneben gibt und dieses "andere" das Thema ist und eben auch "anders" argumentiert werden muss.

Klar kann man auch gegen unberechtigte Forderungen aufgrund "zugesicherter Eigenschaften" leicht herauskommen, aber niemals mit den Argumenten aus dem völlig anderen Bereich der "gesetzliche Gewährleistung".

Auch Du @CI25 hast "andere" Argumente deshalb gebracht, ist ja richtig, weil sind zwingend nötig ;)

Wie immer gilt: Im Zweifelsfall einen Anwalt hinzuziehen und uns Forenteilnehmer über Verlauf und Ausgang der Geschichte auf dem laufenden halten!

Na ja, erst mal abwarten, was der Käufer möchte. den Anwalt kannst du dann auch noch beauftragen. Vielleicht stellt er ja gar keine Ansprüche.

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Allerdings gibt es leider noch eine andere Richtung, auf die der Käufer in seiner Forderung anspielt und nichts mit der gesetzlichen Gewährleistung im umgangssprachlichen Sinn zu tun hat: Der "zugesicherte Zustand" oder auch umgangssprachlich als verdeckte Mängel bekannt.

 

Im Angebot wurde ein technisch einwandfreier Zustand zugesichert und das gilt als Vertragsgrundlage. Konnte bei einer Probefahrt der letzte Gang nicht ausprobiert werden und ist tatsächlich defekt, dann liegt wirklich ein Anspruch auf Rückabwicklung vor. Der verkaufte Gegenstand (einwandfrei) entspricht nicht dem tatsächlichen Gegenstand (defekt) und somit ist der Kauf-(Vertrag) ungültig.

 

Es bleibt natürlich bei der Beweisführung, dass hier wirklich ein Defekt vorliegt, aber so "raus", wie einige hier schreiben, bist Du eher nicht.

Ja, dass stimmt in der Tat was du hier ausführst. Und wenn der Käufer beweisen kann, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorgelegen hat, könnt es wirklich problematisch werden....

 

Gruß

 

Delle

Zitat:

Original geschrieben von FrankBTF

Na ja, erst mal abwarten, was der Käufer möchte. den Anwalt kannst du dann auch noch beauftragen. Vielleicht stellt er ja gar keine Ansprüche.

Bedeuteten die Worte "im Zweifelsfall" für Dich, dass Du direkt zum RA rennen solltst? Ich meine es so wie ich es geschrieben habe. Sollte er ein anwaltliches Schreiben oder eine Klage zugestellt bekommen, sollte er sich durch einen RA vertreten lassen.

Themenstarteram 24. Oktober 2008 um 16:00

So also Schonmal DANKE an euch für die wirklich EXTREM Hilfreichen Comments!

 

Ich habe es jetzt mit den Käufer geklärt das wir den Kaufvertrag Rüchgängig machen also er bringt das Moped wieder her und ich zahle sein geld zurück. Ich denke damit bin ich auf der sicheren seite, oder?

Nun da ich ja das Motorrad immer noch verkaufen will. Was sollte ich dan Rechtlich in der ebay auktion reinschreiben das ich zu 100 PROZENT gegen so ein Wiederuf bzw. Mangel unterstellung Abgesichert bin?

 

Sollte ich in der Artikelbeschreibung, schreiben das Das Motorrad fahrtüchtig ist aber trotzdem als ersatzteilspender verkauft wird!

Also wie gesagt nen bischen geld will man ja noch rausbekommen. Und fahren kann man ja mit, es klappert angeblich nur im 6ten gang! Wer weiss ob das nicht sogar von der Kette kommt oder so^^

Einfach die vorhandenen Fehler auflisten. Und bitte nicht nur im Angebot (Ebay) sondern viel wichtiger ist es detailliert im Kaufvertrag zu beschreiben.

Grüße

Steini

Themenstarteram 24. Oktober 2008 um 20:40

Naja sollte ich jetzt quasi jedes teil am motorrad auseinanderbauen um zu gucken ob was verschlissen bzw. kaput ist?

Nicht das ich nur die eine sache sage weil ich den motor ja nicht auseinander genommen habe und der käufer dan mit einen anderen mangel ankommt.

Und was mich mal interesieren würde, was ebay bei der ganzen sache eigentlich für eine rolle hat?

 

Der eine meinte alleine die ebay auktion ist schon ein geschlossener kaufvertrag, der andere meint er ist nur bindend aber kein vertrag. Was ist den genau wichtig wen es bei ebay oder im kaufvertrag steht?

Oder ist der vertrag ungültig wen etwas nicht bei ebay steht aber im kaufvertrag?

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