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Motorrad offen fahren nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis?
Hi,
hab ne Frage die mir keine ruhe lässt.
Habe vor ca. 1,5 Jahren meine Fahrerlaubnis gemacht A und B.
Jetzt ist es ja so das man nach 2 Jahren offen fahren darf.
Mir wurde aber vor einiger Zeit die Fahrerlaubnis entzogen.
Ich hab sie nun wieder und frage mich: Gelten die 2 Jahre ab Ersterteilung oder ab Neuerteilung?
Wenn es nämlich ab Ersterteilung gilt, ergibt sich das Problem, dass bei mir auf dem Führerschein bei Erteilungsdatum das Datum der Neuerteilung steht. Da ja bei A offen kein Datum oder so steht, muss man ja hochrechnen. Als Polizist würde man dann ja das Datum der Neuerteilung nehmen.
Hoffe hier weiß jemand weiter.... bin echt Planlos.
Mfg
Cokso
ps: Die Fahrerlaubnis wurde richtig entzogen nicht nur eingezogen.
Beste Antwort im Thema
Hallo,
also dabei wäre ich Vorsichtig auf Aussagen generell in einem Forum zu hören.
Ruf einfach mal beim Straßenverkehrsamt an die können dir dabei helfen. ansonsten kannst du die Frage auch bei den Freundlichen in Grün stellen.
Bitte informier dich bei einer Behörde die eine rechskräftige Aussage machen kann.
Gruß
Booker
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18 Antworten
Hallo,
also dabei wäre ich Vorsichtig auf Aussagen generell in einem Forum zu hören.
Ruf einfach mal beim Straßenverkehrsamt an die können dir dabei helfen. ansonsten kannst du die Frage auch bei den Freundlichen in Grün stellen.
Bitte informier dich bei einer Behörde die eine rechskräftige Aussage machen kann.
Gruß
Booker
Auf keinen Fall einen Polizisten fragen, das sind Menschen wie du und ich, also zumindest was die Ahnung bei Gesetzen im Straßenverkehr angeht. Klingt komisch, is aber so.
Ruf bei deiner Führerscheinstelle an und frag nach. Noch besser, mach eine schriftliche Anfrage und die Antwort führst du dann in Kopie immer bei dir. Falls du mit dem Motorrad in eine Kontrolle gerätst und der Polizist, wie angesprochen, eine andere Meinung hat.
Aus reiner Neugier, wofür wurde der Führerschein entzogen?
ein führerschein wird bei strafverfahren, oder alkohol entzogen.
Ja war Alkohol
War ne dumme Geschichte, aber so ist das ja immer. Is aber gottseidank nichts passiert. Gut danke für die Antwort. Ich werd dann mal schriftlich beim Straßenverkehrsamt nachfragen.
@1,9lgurke: Das gleiche hat auch die Kursleiterin zu uns gesagt. Sie meinte auch das Polizisten selten wirklich Ahnung von den Gesetzen haben und die einzigen bei denen man sich darauf verlassen kann das sie ahnung haben, die leute vom Straßenverkehrsamt und die Kursleiter sind.
Hi,
ist es nicht so, dass mittlerweile (seit Einführung der Scheckkartenführerscheine) die Probezeit verlängert wird, wenn ein besonderer Grund vorliegt?
http://www.bussgeldkatalog-mpu.de/.../verlaengerung-probezeit.php
Ob Du jeze A-offen fahren darfst, weiß ich nicht. Da musst Du bei der Führerscheinstelle oder dem KfBA nachfragen.
Verlängert ist die Probezeit allemal. Ich denke, ab Ersterteilung insgesamt 4 Jahre Probezeit.
LG Bass
... die Probezeit und A unbescchränkt haben nix miteinander zu tun. Die Probezeit kann ja auch schon zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr mit A1 erledigt sein - rein theoretisch.
Hier scheint es so zu sein. dass die Fahrerlaubnis vollständig eingezogen wurde. Dann musste er einen neuen Schein machen. Da er unter 25 ist, konnte er A nur begrenzt machen (34PS) ... also 2 neue Jahre ab Erteilung der neuen Erlaubnis.
Gruß k2
Zitat:
Original geschrieben von kandidatnr2
... die Probezeit und A unbescchränkt haben nix miteinander zu tun.
Hä?
Zitat:
Original geschrieben von kandidatnr2
Die Probezeit kann ja auch schon zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr mit A1 erledigt sein - rein theoretisch.
Nein kann sie nicht. Was haben die 2 Jahre Probezeit der Klasse A mit der Probezeit der Klasse A1 zu tun? Nichts!
Zitat:
Original geschrieben von kandidatnr2
Hier scheint es so zu sein. dass die Fahrerlaubnis vollständig eingezogen wurde.
Was zu sein scheint ist egal, es zählt nur was wirklich ist.
Zitat:
Original geschrieben von kandidatnr2
Dann musste er einen neuen Schein machen. Da er unter 25 ist, konnte er A nur begrenzt machen (34PS) ... also 2 neue Jahre ab Erteilung der neuen Erlaubnis.
Woher nimmst du diese Infos? Man muss nicht zwingend eine neue Prüfung ablegen, es gibt auch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne Prüfung.
Mal ehrlich, in diesem Fall ist Halbwissen und Mutmaßung völlig fehl am Platz. Hier hilft nur die Auskunft von jemand der sich wirklich auskennt.
@ Cokos, hier ein interessanter Link.
Demnach wären es, ab Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Restdauer deiner regulären Probezeit plus 2 weitere Jahre. Du wirst also noch ne Weile auf A beschränkt bleiben.
Zitat:
Original geschrieben von 1,9lgurke
Zitat:
Original geschrieben von kandidatnr2
Die Probezeit kann ja auch schon zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr mit A1 erledigt sein - rein theoretisch.
Nein kann sie nicht. Was haben die 2 Jahre Probezeit der Klasse A mit der Probezeit der Klasse A1 zu tun? Nichts!
Zumindest in diesem Punkt möcht ich dir widersprechen, wenn auch nur ungern:
Zitat:
Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden; wenn beispielsweise bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erworben wurde, wird für später erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine weitere Probezeit gefordert. Der Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse L, M und T wird jedoch nicht auf die Probezeit angerechnet.
Gruß
MS
Ach.
Dann entschuldige ich mich für den Absatz. Konnte nicht ahnen das es so eine bescheuerte Regelung gibt.
Bekommt man dann tatsächlich, wenn man die Probezeit A1 hinter sich hat, den A unbeschränkt? Kanns immer noch nicht glauben.
Zitat:
Original geschrieben von 1,9lgurke
Ach.
Dann entschuldige ich mich für den Absatz. Konnte nicht ahnen das es so eine bescheuerte Regelung gibt.
Bekommt man dann tatsächlich, wenn man die Probezeit A1 hinter sich hat, den A unbeschränkt? Kanns immer noch nicht glauben.
ne, dein Denkfehler (is nicht so bös´gemeint, wie sich´s liest) ist, dass die Probezeit das gleiche wäre, wie die 2 jahre, die man ab Erwerb der Klasse A beschränkt fahren muss, wenn man sie vor dem vollendeten 25. Lebensjahr erworben hat.
Kannst ja auch mit 18 den B machen und mit 20 den A, musste auch 2 Jahre gedrosselt fahren, aber die Probezeit, in der Verstöße härter geahndet werden, haste dann schon hinter dir.
Gruß
MS
... die Frage des TE bezog sich nicht auf die Probezeit, sondern auf A beschränkt. Insofern ist alles richtig, was ich geschrieben habe.
Gruß k2
War der Führerschein für mehr als zwei Jahre entzogen? Musstest Du eine neue Prüfung ablegen?
Zitat:
Original geschrieben von Cokos
...die Kursleiterin zu uns gesagt. Sie meinte auch das Polizisten selten wirklich Ahnung von den Gesetzen haben und die einzigen bei denen man sich darauf verlassen kann das sie ahnung haben, die leute vom Straßenverkehrsamt und die Kursleiter sind.
Die hatten aber offenbar genug Ahnung, um Dir den Führerschein abzunehmen und Dich aus dem Verkehr zu ziehen.
Es ist allerdings richtig, dass eine rechtsverbindliche Auskunft in dieser Sache durch die Polizei nicht erfolgt.
Aber nicht, weil Polizeibeamte keine Ahnung von solchen Sachen haben, sondern alleine deswegen, weil sie als sachlich nicht zuständige Behörde dazu nicht befugt sind.
Diese Auskunft kann deswegen auch nur durch das zuständige Straßenverkehrsamt erteilt werden.
Sinnvollerweise, und das wurde ja schon gesagt, sollte diese Anfrage auch schriftlich erfolgen, damit Du einen Nachweis in der Hand hast und bestimmte Fristen auch schriftlich nachvollziehbar sind.
Gruß.
Ich zitiere mal etwas frei zur Entziehung der Fahrerlaubnis (nicht zu verwechseln mit einem Fahrverbot von 1 bis max. 3 Monaten):
Nach Ablauf so genannter Sperrfristen, die von der Behörde oder einem Gericht festgelegt werden, ist die Neuerteilung möglich. Sie muss bei der Führerscheinstelle beantragt werden und ist häufig mit Auflagen für den Antragsteller verbunden. Vor allem, wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren, bestehen die Behörden auf ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU).
Zitat:
Original geschrieben von Cruisersteve
Die hatten aber offenbar genug Ahnung, um Dir den Führerschein abzunehmen und Dich aus dem Verkehr zu ziehen.
Falsch! Diese Ahnung hat i.d.R. die Behörde bzw. das Gericht.